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Abgabenordnung (Subject) / 4. Teil: Durchführung der Besteuerung §§ 134-217 (Lesson)
Durchführung der Besteuerung
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- Derivative Buchführungspflicht § 140 AO
- Originäre Buchführungspflicht § 141 AO
- Abgabe der Steuererklärungen Grundsatz § 149 Abs. 1 Satz 1 AO Die Steuergesetze bestimmen, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist.
- Abgabe der Steuererklärung durch Aufforderung § 149 Abs. 1 Satz 2 AO Zur Abgabe einer Steuererklärung ist auch verpflichtet, wer hierzu von der Finanzbehörde aufgefordert wird.
- Abgabe der Steuererklärung Verpflichtung nach Schätzung § 149 Abs. 1 Satz 4 AO Die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bleibt auch dann bestehen, wenn die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat § 162 AO
- Abgabe der Steuererklärung Abgabe spätestens 5 Monate nach Entstehung der Steuer § 149 Abs. 2 Satz 1 AO
- Abgabe der Steuererklärung Abweichendes Wirtschaftsjahr § 149 Abs. 2 Satz 2 AO Die Frist endet nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des in dem Kalenderjahr begonnenden Wirtschaftsjahrs folgt.
- Berichtigung von Erklärungen § 153 AO
- Berichtigung von Erklärungen Berichtigungspflicht § 153 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO Erkennt ein Steuerpflichtiger NACHTRÄGLICH vor Ablauf der Festsetzungsfrist, Nr.1 dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung unrichtig oder unvollständig ist, und dass es dadurch zu einer Verkürzung von Steuern kommen kann, oder bereits gekommen ist, so ist er verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen und die erforderliche Richtigstellung vorzunehmen.
- Steuerliche Erfassung von Körperschaften § 137 AO
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- Anzeigen über die Erwerbstätigkeit § 138 AO
- Identifikationsnummer § 139b AO
- Allgemeine Anforderungen an Buchführung und Aufzeichnungen § 145 AO
- Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen § 146 AO
- Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen § 147 AO
- Vorschriften für die Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Unterlagen bestimmter Steuerpflichtiger § 147a AO
- Abgabe der Steuererklärungen § 149 AO
- Form und Inhalt der Steuererklärungen § 150 AO
- Verspätungszuschlag § 152 AO
- Berichtigung von Erklärungen § 153 AO
- Steuerfestsetzung § 155 AO
- Form und Inhalt der Steuerbescheide § 157 AO
- Schätzung von Besteuerungsgrundlagen § 162 AO
- Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen § 163 AO
- Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung § 164 AO
- Vorläufiger Steuerfestsetzung, Aussetzung der Steuerfestsetzung § 165 AO
- Steueranmeldung § 167 AO
- Wirkung einer Steueranmeldung § 168 AO
- Festsetzungsfrist § 169 AO
- Beginn der Festsetzungsfrist § 170 AO
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- Ablaufhemmung § 171 AO
- Ablaufhemmung bei offenbarer Unrichtigkeit § 171 Abs. 2 AO
- Ablaufhemmung vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchsverfahrens § 171 Abs. 3 AO
- Ablaufhemmung Steuerbescheid mit Einspruch angefochten § 171 Abs.3a AO
- Ablaufhemmung Außenprüfung § 171 Abs. 4 AO
- Ablaufhemmung Steuerstraftat § 169 Abs. 2 Satz 2 AO § 171 Abs. 7 AO
- Ablaufhemmung Steuerfestsetzung nach § 165 AO § 171 Abs. 8 AO
- Ablaufhemmung Selbstanzeige § 171 Abs. 9 AO
- Ablaufhemmung Folgebescheid bei Grundlagenbescheid § 171 Abs.10 AO
- Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden § 172 AO
- Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden Schlichte Änderung § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO
- Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden Arglistige Täuschung, Drohung und Bestechung § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c AO
- Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden soweit dies gesetzlich zugelassen ist § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d AO
- Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel § 173 AO
- Widerstreitende Steuerfestsetzung § 174 AO
- Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen § 175 AO
- Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen Grundlagenbescheid § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
- Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden in sonstigen Fällen Rückwirkendes Ereignis § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO
- Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden § 176 AO
- Berichtigung von materiellen Fehlern § 177 AO