Verfassungsrecht (Subject) / Grundrechte (Lesson)

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Beschreibung der Grundrechte, prüfungsrelevante Stichpunkte

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  • Recht auf Leben (Art 2 EMRK) Schutzbereich -> Leben und Gesundheit jedes Menschen geschützt Ein Eingriff durch einen Bescheid, der die Todesstrafe anordnet, kann nie gerechtfertigt sein udn stellt daher jedenfalls eine Verletzung des GR dar !!
  • Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art 3 EMRK) Unmenschliche / erniedrigende Behandlung / Strafe ist eine die Menschwürde beeinträchtigende gröbliche Missachtung der Betroffenen als Person. Schutzbereich -> Schutz der physichen und psychischen Integrität des Menschen gegenüber absichtlichen Misshandlungen durch staatliche Organe! Eingriffe in den Schutzbereich von Art 3 EMRK können NIE gerechtfertigt werden, daher ist jeder Eingriff auch eine Verletzung! Sowohl nach der Judikatur des EGMR als auch des VfGH verletzt ein Schlag eines Polizisten gegen eine angehaltene Person dieses Grundrecht dann, wenn die Gewaltanwendung nicht unbedingt erforderlich ist, um einen Widerstand zu brechen einen kommenden zu verhindern oder eine Gefahr für das Leib und Leben gegen das Amtsorgan hintanzuhalten Beachte jedoch VERHÄLTNISMÄßIGKEIT !!!! Während aufrechter Amtshandlung, Beweislast bei Behörde !!! Muss entsprechende Ermittlungen aufnehmen, beziehungsweise versuchen beteiligte Personen zu finden und zu befragen. Bei Unterlassen -> Ermittlungsverfahren in einem entscheidenden Punkt unterlassen = Grundrecht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzte! (Art 2 StGG, Art 7 B-VG) Willkürverbot !!!!
  • Gleichheitssatz (Art 2 StGG, Art 7 B-VG) Art 14 EMRK und Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung (BVG-RassDiskr) Ein Bescheid ist gleichheitswidrig, wenn er sich auf ein gleichheitswidriges Gesetz / Vo stützt oder die Behörde dem anzuwenden Gesetz fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt Wilkür übt das absichtliche Zufügung von Unrecht das grobe Verkennen der Rechtslage das Verkennen der Rechtslage in einem entscheidenden Punkt oder eine gravierende Verletzung von Verfahrensvorschriften (Keine Ermittlungen, Unterlassen der Begründung ) Normenprüfung: Eine Norm ist gleichheitswidrig wenn , sie tatschächlich Gleiches aus unsachlichen Gründen rechtich ungleich behandelt sie tatschächlich Ungleiches aus unsachlichen Gründne rechtlich gleich behandelt oder eine unsachliche Regelung vornimmt, oder den Vertrauenschutz missachtet BEACHTE: Art 14 EMRK -> akzessorisches Diskriminierungsverbot = bezieht sich ausschließlich auf die in der EMRK genannten Rechte -> Eingriff in ein anderes von der EMRK gewährleistetes Recht muss vorliegen ! diskriminierend wenn, nicht durch legitimes Ziel (öffentliches Interesse) gerechtfertigt ist und kein vernünftiges Verhältnis zwischen eingesetztem Mittel und angestrebten Ziel besteht! BVG-RassDiskr: SACHLICHKEITSGEBOT !
  • Recht auf persönliche Freiheit (Art 5 EMRK) BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit Festnahme = Verhaftung im engeren Sinn Anhaltung= Aufrechterhaltung des Zustandes der Festgenommenheit Schutzbereich: Körperliche Bewegungsfreiheit des Menschen Nicht gerechtfertigt, wenn gegen die verfassungsgesetzlich festgelegten Erfordernisse der Festnahme bzw. Anhaltung verstößt auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruht eine verfassungsrecht unbedenkliche Rechtsgrundlage denkunmöglich angewendet wird (schwere Fehler der mit Gesetzlosigkeit vergleichbar ist) gesetzlos ergeht Freiheitsentziehung darf immer nur ultima ratio sein!