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Veterinärwesen und Gericht (Subject) / Gericht (Lesson)
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- Amtssachverständiger Sachverständige im Verwaltungs (straf-) Verfahren, d.h. für andere Behörden als für Gericht tätig behördliche Organe handeln in Vollziehung der Gesetze haften nach dem Amtshaftgesetz
- Was ist ein Zeuge? Person ohne besondere Fachkenntnis, die ihre zufälligen Wahrnehmungen im Verfahren bekundet vermittelt Tatsachen ohne diese zu beurteilen oder Schlussfolgerungen zu ziehen muss persönlich erscheinen kein Honorar
- Sachverständiger Zeuge? Person, die besondere Fachkenntnisse besitzt aber nciht als Gutachter vernommen wird darf nur über Tatsachen vernommen werden, darf keine Schlussfolgerungen ziehen TA ist grundsätzlich Sachverständiger auf dem Gebiet der Veterinärmedizin
- Gutachten? ausreichend begründete, meist schrifltiche Stellungnahme zu konkreten Fragen durch einen Sachverständigen, der durch Auswertung festgestellter Umstände Schlüsse zieht
- Amtssachverständiger und Haftung grundsätzlich haftet ein Ratgeber nur für entgeltlich und wissentlich falschen Rat strengere Regelung für Sachverständige: SV haftet auch für versehentlich entgeltlich nachteiligen Rat im Falle eines unentgeltlichen Rates haftet er nur für vorsätzlich nachteiligen Rat
- Arten tierärztlicher Niederschriften und rechtliche Bedeutung Zeugnis: Bestätigung einer konkreten Maßnahme/ Eigenschaft Feststellung ohne nachvollzoehbare Begründung, d.h. vor Gericht relativ geringer Wert Befund: schriftl. Darlegung von Untersuchungsergebnissen je nach Qualität eventuell Grundlage für Gutachten Für Beweisaufnahme höherer Wert als Zeugnis vor Gericht Gutachten: Beurteilung bestimmter Fragestellungen wichtigstes Beweismittel vor Gericht
- Arten von Gutachten einfaches Gutachten: Beantwortung einer Fragestellung in gerichtlichem Auftrag Fakultätsgutachten: Gutachten einer österreichischen Fakultät, einzuholen bei Widersprüchlichkeiten eines vom Arzt oder Chemiker erstellten Gutachtens im Rahmen eines Strafprozesses Wenn Widersprüche anders ncht aufgeklärt werden können in besonders schwierigen Fällen Privatgutachten: Beantwortung einer Fragestellung im privaten (nicht gerichtlichen) Rahmen, muss in der Hauptverhandlung nicht berücksichtigt werden
- Kaufuntersuchung Feststellung des Gesundheitszustandes (der Mängelfreiheit) eines Tieres Auftrag des Käufers oder Verkäufers vor oder nach (Ver-)kauf keine Pflicht Mängel, die der TA übersehen hat, kann der Käufer trotzdem vorm Verkäufer vertreten TA haftet für verschuldetes Übersehen von Mängeln Umfang hängt von Absichten des Auftraggebers ab Genauigkeit orientiert sich am Wert des Tieres Werkvertrag (Erfolg wird geschuldet) = nach den regeln der Kunst erstelltes Gutachten
- Tierhalter derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über das Tier ausübt hat in eigenem Namen über Verwahrung und Beaufsichtigung eines Tieres zu entscheiden haftet für die Verwahrung und Beaufsichtigung
- Tierschaden Schaden, der aus einer typischen Tiergefahr entspringt resultiert daraus, dass Tiere durch ihre Triebe und Instinkte gelenkt sind und sich nicht vernunftsgemäß verhalten
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- Haftung für Schäden durch Tier wird Jemand durch ein Tier geschädigt, so haftet derjenige der dafür verantwortlich, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat Antreiben oder Reizen = Verschulden, das im Falle einer Schadensverursachung durch das Tier zu einer Verschuldungshaftung führt -> Beweislast liegt beim Geschädigten Derjenige, der das Tier hält ist verantwortlich, wenn er nciht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hat -> der Tierhalter haftet und muss gegebenenfalls beweisen, dass er für die erforderliche Verwahrung gesorgt hat Tierhalter haftet nicht für den Schaden an einer Person, die sich ohne Notwendigkeit dem Tier so genähert hat, dass sie verletzt wurde
- Haftungsfreizeichnung Vorausverzicht auf die Geltendmachung von Ersatzansprüchen im Schadensfall vertraglich: nur für leichte Fahrlässigkeit, nur hinsichtlich vorhersehbarer und kalkulierbarer Risiken, niemals hinsichtlich der Tötung eines Menschen
- Schädigung eines Patientenbesitzers oder der Ordihilfe Rechtsverhältnis: TA zu Patientenbesitzer: idR Werkvetrag TA zu Ordihilfe: idR Dienstvertrag Verletzung einer vertraglichen Schutzpflicht. TA hat Unschuld zu beweisen, da Vertragsverletzung
- Schädigung einer dritten Person (TA in der Ordi z.b.) Geschädigter steht in keinem Vertragsverhältnis zum TA Verletzung der Verkehrssicherungspflicht TA hat Unschuld zu beweisen
- Schädigung TA durch Patienten Tierhalter haftet für Schaden, wenn er den TA nciht auf die Bösartigkeit seines Tieres aufmerksam gemacht hat Beweislastumkehr, d.h. Tierhalter muss beweisen, dass er seine Schutzpflicht gegenüber dem TA erfüllt hat)
- Was versteht man Unter Geschäftsführung ohne Auftrag im Notfall? welche Rechte hat der Geschäftsführer gegenüber dem Geschäftsherrn? eigenmächtige Besorgung der Angelegenheiten eines anderen, in der Absicht dessen Interessen zu fördern Grundsätzlich darf sich niemand in die Angelegenheiten eines anderen mischen, außer es ist Gefahr im Verzug
- Nützliche GoA kein Notfall Geschäftsführer hat Geschäftsherrn Vorteil erbracht GF hat Anspruch auf Kostenersatz, als sie zum Vorteil des GH geführt haben Risiko der Erfolgslosigkeit ligt beim GF
- Unerlaubte GoA erfolgt nicht zum Vorteil der Geschäftsherren oder gegen dessen Willen GF hat keinerlei Anspruch auf Kostenersatz GF ist verpflichtet den vorigen Zustand wieder herzustellen GF muss dem GH jeden Schaden ersetzen, der ohne die Besorgung der Geschäfts nicht entstanden wäre