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Spezialfragen (Subject) / I (Lesson)

Spezialfragen

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  • Fair Value: Bewertung von nicht-finanziellen Vermögenswerten, Bewertung von Schulden, Zeitwerte im HGB + Würdigung Bewertung von nicht-finanziellen Vermögenswerten- dabei ist auf die bestmögliche Verwendung abzustellen (highest and best use) für nichtfinanzielle Vermögenswerte, was technisch möglich, rechtlich erlaubt und finanziell machbar ist (aus Marktsicht, nicht unternehmensspezifisch)- Umrüstkosten sind bei der Bewertung zum “highest and best use” zu berücksichtigen.- Nutzungsalternativen nur zu berücksichtigen, wenn ihre Realisation wahrscheinlich ist- Zeitwert bei vorteilhafter Nutzung mit Realisationswahrscheinlichkeit zu gewichten (mit der Gegenwahrscheinlichkeit ist der highest and best use ohne die mit Unsicherheit behaftete Alternative einzubeziehen)-> Highest and best use Hängt maßgeblich von der Beurteilung der Realisationswahrscheinlichkeit der vermeintlich vorteilhaften Alternative ab- Dies wirkt sich vor allem auf die modellgestützte Fair Value-Ermittlung aus, bei der die Nutzenzu-bzw. -abflüsse die wesentlichen Elemente darstellen- Anhangangaben sind erforderlich, falls die interne Nutzung von der Verwendung aus Sicht des Marktes abweicht.- man geht normalerweise davon aus, dass man es bestmöglich bereits nutzt. Es kann abweichen, falls zB ein Unternehmen zum Schutz seiner Wettbewerbsposition seine erworbene Marke nicht nutzt, während fremde Dritte dieses tun würden. - ist die bestmögliche Verwendung nur in Kombination mit anderen VW zu erreichen, ist der Fair Value der Preis, der unter der Annahme erzielt werden kann, dass der VW gemeinsam mit anderen VW genutzt werden kann und dass diese VW den anderen Marktteilnehmern zugänglich sind.- Berücksichtigung ausschließlich realistischer Optionen bei der Fair Value-Ermittlung (wahrscheinlichkeitsgewichtete Berücksichtigung der vermeintlich vorteilhaften Nutzung der Fläche für die Bebauung) Bewertung von Schulden- Bewertung von Schuldenorientiert sich konsequent am Transaktionsansatz (transfer approach)- Keine Unterscheidung zwischen finanziellen und nicht-finanziellen Verbindlichkeiten- Die unternehmensspezifische Begleichung der Schuld und hierbei realisierbare Kostenvorteile spielen keine Rolle.- Analoge Anwendung des transfer approach auch auf unternehmenseigene Eigenkapitalinstrumente- Aufgrund von Restriktionen bei der Veräußerung existieren möglicherweise keine beobachtbaren Preise auf aktiven Märkten- Teilweise werden die korrespondierenden Vermögenswerte aber von anderen Marktteilnehmern gehandelt, so dass für dieses Surrogat beobachtbare Preise verfügbar sind- Maximierung beobachtbarer Inputparameter und Nutzung möglichst weniger nicht-beobachtbarer Einflussfaktoren- Bei der Bewertung von Schulden ist das Risiko der Nicht-Erfüllung (non-performance risk) zu berücksichtigen- Gefahr, dass der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen überhaupt nicht bzw. nicht vollumfänglich nachkommt- Der Veräußerungsfiktion liegt die Annahme zugrunde, dass sich das Risiko der Nicht-Erfüllung trotz Übertragung nicht ändert- Kontraintuitiver Effekt in der Folgebewertung durch die Berücksichtigung des eigenen Risikos der Nicht-Erfüllung -> Durch eine verringerte Bonität des Schuldners in den Folgeperioden sinkt der Wert der Verbindlichkeit trotz der unveränderten Zahlungsverpflichtung, was den Eindruck einer gesunkenen Fremdkapitalbelastung sowie der Vereinnahmung von Erträgen erweckt- Der kontraintuitive Effekt ist besonders gravierend, wenn kein Handel beabsichtigt ist und die unveränderte Zahlungsverpflichtung künftig beglichen werden soll Zeitwerte im HGB- Zeitwerte finden immer stärkere Bedeutung im HGB, die Anwendungsgebiete wurden zuletzt mit dem BilMoG deutlich ausgeweitet- Außerplanmäßige Abschreibung von AV und UV auf den niedrigeren beizulegenden Wert- Zuschreibung von Verbindlichkeiten auf den höheren beizulegenden Wert- Beizulegender Zeitwert als Bewertungsalternative zu AK bei Tauschgeschäften- Im HGB trotz Erweiterung des Anwendungsgebietes mit dem BilMoG deutlich weniger Anlässe zur Zeitwertbewertung als nach IFRS- Der beizulegende Zeitwert bestimmt sich gemäß §255 Abs. 4 HGB wie folgt:1) Besteht ein aktiver Markt für den VG/die Schuld? -> Bewertung mit dem Marktpreis2) Mit einem Bewertungsverfahren verlässlich bestimmbar? -> Bewertung mittels eines allgemein anerkannten Bewertungsverfahrens3) Ansonsten: -> Bewertung zu fortgeführten Anschaffungs-oder Herstellungskosten- Imparitätische Verwendung von Zeitwerten im HGB: Beizulegender Wert wird als Korrekturwertverwendet (Niederwertprinzip bei Vermögenswerten und Höchstwertprinzip bei Verbindlichkeiten)-> Einschränkung der Rechenschaft: die VFE-Lage wird verzerrt dargestellt, es kommt zur Bildung stiller Reserven und damit einer asymmetrischen Informations-vermittlung.-> Stärkung der Kapitalerhaltung: Durch vorsichtige, verlustantizipierende Bilanzierung werden die ausschüttungsfähigen Beträge gekürzt und damit die Gläubiger geschützt- Paritätische Verwendung von Zeitwerten im HGB wurde mit dem BilMoG aufgenommen 1) Finanzinstrumente im Handelsbestand von Kreditinstituten: §340e Abs. 3 S. 1 HGB (Folgebewertung zum beizulegenden Zeitwert abzgl. Risikoabschlag)2) Deckungsvermögen: §253 Abs. 1 S. 4 HGB: Bewertung zum beizulegenden Zeitwert (und Saldierung mit Pensionsverpflichtungen in der Bilanz), Ausschüttungssperre nach §268 Abs. 8 S. 3 HGB3) Wertpapiergebundene Pensionszusagen: §253 Abs. 1 S. 3 HGB Würdigung- 1. Stufe (Marktpreis auf aktivem Markt): Richtigkeit und Vergleichbarkeit werden gewahrt- 2. Stufe (allgemein anerkannte Bewertungsmethoden): Subjektivität und Ermessen in der Wahl der Bewertungsmethode, Vergleichbarkeit wird sehr stark eingeschränkt- 3. Stufe (historische AK/HK): Objektiver Wertmaßstab, indes ist die Beurteilung zum Übergang auf Stufe 3 subjektiv, Vergleichbarkeit wird eingeschränkt-> Rechenschaftszweck nur bei Bewertung zum Marktpreis voll erfüllt (untere Stufen mangelnde Vergleichbarkeit)-> Kapitalerhaltung wird nicht gewährleistet, sofern keine Ausschüttungssperre (aber immerhin Risikoabschlag)
  • Finanzinstrumenten (Modelle) IAS 39: Incurred Loss – ModellIFRS 9: Expected Loss – Modell - Finanzinstrumente werden abhängig von der Entwicklung ihrer Ausfallwahrscheinlichkeit seit dem Erstansatz einer von drei Stufen zugeordnet- Finanzinstrumente werden abhängig von der Entwicklung ihrer Ausfallwahrscheinlichkeit seit dem Erstansatz einer von drei Stufen zugeordnet.- Die Zuordnung wirkt sich auf die Höhe der zu bildenden Risikovorsorge sowie die Höhe der nach der Effektivzinsmethode zu erfassenden Zinserträge aus.- Bei Zugang sind finanzielle Vermögenswerte grundsätzlich der ersten Stufe des Expected-Loss-Modells zuzuordnen (Berücksichtigung des 12-month expected creditl ossbei der Bemessung der fortgeführten Anschaffungskosten)-> In einem ersten Schritt sind die zu erwartenden Zahlungsströme des finanziellen Vermögenswerts zu bestimmen, auf deren Grundlage dann der risikoangepasste Effektivzins zu ermitteln ist: (Differenz des Zinsertrags aufs Vorsorgekonto -> 2 verschiedene Zinssätze komplett durchrechnen)-> In der Bilanz ist der finanzielle Vermögenswert zunächst brutto und damit unter Vernachlässigung erwarteter Wertminderungen anzusetzen. Der Nettobuchwert ergibt sich durch Abzug des Vorsorgekontos (Wertminderungsaufwand // Vorsorgekonto)-> Das Vorsorgekonto kürzt den fin. Vermögenswert auf der Aktivseite, da die Definition der fortgeführten Anschaffungskosten eine Nettobetrachtung (nach Wertminderung) vorsieht.-> Mit Rückzahlung des Nominalwerts ist der Vermögenswert auszubuchen und das Vorsorgekonto erfolgsneutral aufzulösen Vorsorgekonto 20  // Finanzieller Vermögenswert 1000Bank 980        
  • Bilanzierung finanzieller Vermögenswerte: Factoring Grundlagen (Arten, Vor- und Nachteile, Service, Risiken), IFRS Factoring- Unter dem Begriff Factoring wird ein vertraglich festgelegter Ver-bzw. Ankauf von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an bzw. durch einen Faktor verstanden- Als Faktor tritt grundsätzlich ein Kredit-oder Finanzierungsinstitut auf- offenes factoring vs stilles factoring (weiß der Schuldner Bescheid?)- Der Faktor übernimmt regelmäßig gewisse Service-Funktionen1) Finanzierungsfunktion durch den Kauf2) Dienstleistungsfunktion wie Debitorenbuchhaltung oder Mahnwesen3) Kreditversicherungsfunktion (sofern das Ausfallrisiko übernommen wird)Vorteile- Vermeidung von Verlusten durch Forderungsausfälle- Kosteneinsparungen bei Abgabe der Debitorenbuchhaltung und Mahnwesen- Verbesserung bilanzieller KennzahlenNachteile- Hohe Kaufpreisabschläge- Hohe Gebühren für die Dienstleistungsübernahme Unterscheidung zwischen Bonitäts-und Veritätsrisiko- Veritätsrisiko = Risiko, dass die Forderung nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe besteht->wenn eine Forderung erworben wird, die gar nicht existiert (z.B. weil sie gegenüber dem Vorbesitzer beglichen wurde oder der Schuldner verstorben ist). In diesem Fall hat der Käufer der Forderung das Recht auf Schadenersatz durch den Verkäufer- Bonitätsrisiko = Risiko, dass der Zahlungsanspruch aus den veräußerten Forderungen aus Gründen, die nicht im Bestand der Forderungen liegen, nicht durchgesetzt werden kann (bezieht sich auf Zahlungsfähigkeit des Schuldners) Unterscheidung zwischen echtem Factoring und unechtem Factoring:- Echtes Factoring: Der Faktor erwirbt die Forderungen ohne Rückgriffsrechte und das Ausfallrisiko- Unechtes Factoring: Der Faktor erwirbt die Forderungen mit Rückgriffsrechten und das Ausfallrisiko bleibt beim Veräußerer IFRS-> Beachte Ausbuchungsregeln 1) Bei der Ausbuchung einer Forderung ist zunächst zu prüfen, ob die Rechte an der Forderung erloschen sind (Cashflows)2) Sofern die Rechte nicht erloschen sind, ist zu prüfen, ob die Rechte an der Forderung an einen konzernexternen Dritten (Faktor) veräußert wurden oder ob die Rechte an den Cashflows der Forderung direkt an einen Faktor abzuführen sind3) Für die Zuordnung der Forderung ist nun zu prüfen, wer im Wesentlichen die Chancen und Risiken (risk and reward approach) der Forderung trägt (Bonitätsrisiko, Wiederanlagerisiko, Zinsänderungsrisiko, Fremdwährungsrisiko). Die Bestimmung, ob mit der Übertragung des finanziellen Vermögenswertes im Wesentlichen alle Chancen und Risiken übergegangen sind, hat gemäß IAS 39.21 durch einen Vergleich der Risikodaten vor und nach der Übertragung zu erfolgen (Standardabweichung vor und nach der Übertragung teilen, dies zeigt wie viel % der Risiken beim Veräußerer bleiben)- Bei der Beurteilung der Chancen und Risiken ist zwischen echtem und unechtem Factoring zu unterscheiden.Bilanzielle Abbildung bei echtem Factoring:- Im Wesentlichen werden alle Chancen und Risiken auf den Faktor übertragen und der Veräußerer muss die Forderung ausbuchen- Bei der Übertragung entstandene oder verbliebene Ansprüche oder Verpflichtungen sind als sog. Servicing Asset bzw. Servicing Lability zu erfassenBilanzielle Abbildung bei unechtem Factoring:- Im Wesentlichen verbleiben alle Chancen und Risiken im Regelfall vollständig beim Veräußerer der Forderungen und es erfolgt keine Ausbuchung.- Veräußerer erfasst gesicherten Kredit, Käufer Verbindlichkeit4) Werden im Wesentlichen alle Chancen und Risiken weder übertragen, noch zurückbehalten ist in einem weiteren Schritt die Übertragung der Verfügungsmacht zu prüfen
  • Bilanzierung finanzieller Vermögenswerte: Factoring HGB HGB- Für die handelsrechtliche Zuordnung von Forderungen ist das wirtschaftliche Eigentum maßgeblich (§246 Abs. 1 Satz 2 HGB).- Grundlegende Voraussetzung für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bei Forderungen: Die Bonitätsrisiken aus den veräußerten Forderungen sind vollständig auf den Erwerber übergegangen (zB wenn der Factor das Recht der Rückübertragung hat)- Das sog. Veritätsrisiko ist dagegen für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums der veräußerten Forderungen nicht entscheidend.- Die Frage, ob das wirtschaftliche Eigentum auf den Faktor übergegangen ist, wie in der vorhergehenden Graphik dargestellt, ist in zwei Schritten zu beantworten:1) Liegt ein Kaufpreisabschlag vor? (oder ähnliche Sachverhalte wie:)- weniger bezahlen als die Forderung wert ist (=offener Kaufpreisabschlag)- Möglichkeit zur Rückveräußerung (= verdeckter Kaufpreisabschlag)- Übernahme einer Ausfallgarantie durch den Veräußerer (first-loss-Verpflichtung) - Vereinbarung eines vorläufigen Kaufpreises, der bei Einziehung der Forderung angepasst werden kann) -> falls nein, dann auf jeden Fall Übertragung 2) Ist der Kaufpreisabschlag endgültig? (falls ja, dann auf jeden Fall Ausbuchung, da keine Bonitätsrisiken zurückbleiben) (Auch ein extrem hoher, gleichwohl aber endgültiger Abschlag führt zur Übertragung des Bonitätsrisikos)3) Ist der Kaufpreisabschlag marktüblich? - Verwendung des Kaufpreisabschlags zur Dotierung eines Reserve-oder Garantiekontos, auf das der Faktor bei Ausfällen der erworbenen Forderungen zugreifen kann-> Dies erfordert die Prüfung der Angemessenheit des Kaufpreisabschlages, da bei einem unangemessen hoch dotierten Reservekonto wesentliche Bonitätsrisiken beim Forderungsverkäufer verbleiben (Die Angemessenheit stellt auf die Marktüblichkeit des Reservekontos ab). Es ist für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen, wie hoch der Abschlag für Bonitätsrisiken sein darf, damit die Ausbuchung der Forderungen beim Forderungsverkäufer vorzunehmen ist (100% über historischer Ausfallquote ist zu hoch)-> sollte man zu dem Entschluss kommen, dass der Originator wirtschaflticher Eigentümer der Forderung bleibt, handelt es sich um unechtes Factoring und der Forderungsverkäufer darf die Forderungen bis zur Begleichung durch den Debitor nicht ausbuchen-> wenn der Factor lediglich das Recht hat die Forderung zum Zeitwert zurückzuveräußern liegt kein Kaufpreisabschlag vor und das wirtschaftliche Eigentum geht auf den Faktor über   
  • Rückstellungen: Restrukturierungsrückstellungen, Pensionsrückstellungen, Arten, Ansatz Restrukturierungsrückstellungen- Bei der Bildung von Restrukturierungsrückstellungen muss man neben den allgemeinen Anforderungen des IAS 37 einen Restrukturierungsplan mit folgenden Punkten angeben:- den betroffenen Geschäftsbereich- die betroffenen Standorte- Standort, Funktion und ungefähre Anzahl der AN, die im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung erhalten werden- die voraussichtlich entstehenden Kosten- den Umsetzungszeitpunkt des Plans- außerdem muss man die Erwartung wecken, dass die Restrukturierung tatsächlich durchgeführt wird- Nach HGB sind lediglich die allgemeinen Voraussetzungen zur Rückstellungsbildung zu erfüllen. PensionsrückstellungenBeitragsorientiert (defined contribution plan): - Arbeitgeber zahlt eindeutig festgelegten Beitrag an externen Pensionsfonds- Versicherungsmathematische Chancen und Risiken liegen beim Arbeitnehmer - Beiträge werden periodengerecht abgegrenzt und im Personalaufwand verbucht (keine Rückstellungsbildung)- Versäumte Beiträge werden als Verbindlichkeit, im Voraus bezahlte Beiträge als Forderung abgegrenzt.Leistungsorientiert (defined benefit plan):- Pensionszahlung kann Unternehmen selbst leisten oder von externem Pensionsfonds übernommen werden- bei externer Abwicklung erfolgt der Liquiditätsabfluss bereits während der Dienstzeit, wodurch der Aufwand und die Zahlungswirkung weitestgehend parallel laufen- bei der Innenabwicklung kann Planvermögen angesetzt werden (muss aber nicht)- Passivierung des Betrags, der nicht durch externe Finanzierung bzw. intern reserviertes Planvermögen gedeckt ist -> Rückstellungspflicht- oder Aktivierung eines Überhangs der Finanzierung über die Verpflichtung-> also Barwert der Verpflichtung ./. Beizulegender Wert des Fonds/Planvermögens- Versicherungsmathematische Chancen und Risiken liegen beim Arbeitgeber- falls der externe Fond das Geld besser Anlegen kann als der Abzinsungsfaktor, dann Überdeckung beim Planvermögen und Aktivierung als leistungsorientierter VW(- Pensionsaufwand = Dienstzeitaufwand + Zinsaufwand ./. Ertrag aus Planvermögen (letzten beiden sind eigentlich gleich) (Bitte machen Sie sich hier noch einmal bewusst, dass man für die Ermittlung des Pensionsaufwands erwarteteund nicht tatsächliche Werte unterstellt. So wird bspw. die Rendite auf das Planvermögen i.H.v. 10% lediglich erwartet – es ist nicht sicher, dass diese Rendite auch tatsächlich erzielt wird.)-> jedes Jahr: versicherungsmathematischer Verlust aus Zinsänderung = erwarteter Ertrag aus Planvermögen ./. tatsächlich erzielter Ertrag-> jedes Jahr bei Gehaltserhöhung: versicherungsmathematischer Verlust aus Gehaltserhöhung = alter Dienstzeitaufwand (Zuführung zum Deckungsvermögen) ./. neuer Dienstzeitaufwand (Durch die Gehaltserhöhung muss der Dienstzeitaufwand auch für die vorherigen Dienstjahre nachträglich angepasst werden!)- Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste zählen zu den sogenannten Neubewertungen. Diese sind grundsätzlich erfolgsneutral im sonstigen Ergebnis (OCI) zu erfassen. Ein späteres erfolgswirksames „recycling" ist dabei ausgeschlossen. (sonstiges Ergebnis (OCI) // Pensionsverpflichtungen)) AnsatzHGB- Grundsätzliche Rückstellungspflicht für Pensionsverpflichtungen (§ 246 Abs.1 S.1 iVm § 249 Abs.1 S.1 HGB)- Ratierliche Ansammlung der Pensionsrückstellung, sodass bei Rentenbeginn der Rentenbarwert in die Rückstellung eingestellt worden ist.- Auflösung der Pensionsrückstellung mit Beginn der laufenden Pensionszahlungen derart, dass die verbleibende Pensionsrückstellung dem Barwert der noch zu leistenden Pensionszahlungen entspricht.- Bewertung von Pensionsrückstellungen zum Erfüllungsbetrag, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist (§253 Abs. 1 S. 2 HGB).- Aber: Einschränkung durch die Passivierungswahlrechte des Art. 28 EGHGB.(Rückstellungen wegen Imparitätsprinzip)
  • Rückstellungen: Ansatz, Bewertung HGB- wirtschafltiche Verpflichtung ggü Dritten (öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich oder faktisch)- wirtschaftliche Belastung- Verpflichtung quantifizierbar (mindestens Bandbreite)IFRS- Einem Unternehmen ist aus einem vergangenen Ereignis einen gegenwärtige Verpflichtung (rechtlich oder faktisch) entstanden - Es ist wahrscheinlich, dass für den Ausgleichder Verpflichtung ein Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen erforderlich ist - Eine verlässliche Schätzung der Höhe der Verpflichtung ist möglich  BewertungHGB:- Rückstellungsansatz nur in Höhe des Betrages, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist (§253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Auch zukünftig erwartete Preis-und Kostensteigerungen bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Ausfalls der Aufwendungen sind bei Vorliegen ausreichend objektivierbarer Hinweise zu berücksichtigen- Rückstellungspflicht ist im Wesentlichen Ausdruck des in §252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 HGB kodifizierten Imparitätsprinzips.   
  • Konzern - Ein Konzern hat keine eigenständige rechtliche Existenz (Rechtspersönlichkeit) und verfügt auch nicht über eigene Konzernorgane (Vorstand, AR, HV...). Faktisch übernehmen diese Funktionen die entsprechenden Organe des an der Konzernspitze stehenden MUs- Der Abschluss muss aus den Einzelabschlüssen erfolgen und der VFE entsprechen, als ob dieses Unternehmen insgesamt ein einziges UN wäre (§ 297 Abs.3) (daher Anpassungen)1) Beurteilung der Aufstellungspflicht (§ 290 HGB, Ausnahme Größenkriterien des § 293)2) Bestimmung des anzuwendenden Normensystems (falls kapitalmarktorientiert -> § 315a)3) Abgrenzung des Konsolidierungskreises (alle beherrschten gem. § 290 Abs.2, Ausnahme § 296)4) Vereinheitlichung der einzubeziehenden Abschlüsse (Aufstellung der HB II und GuV II) (HB III wäre mit stillen Reserven etc Neubewertungsmethode) (Grundsatz der Einheitlichkeit)-> Vereinheitlichung des Stichtages (formelle Einheitlichkeit)-> Vereinheitlichung von Ansatz, Bewertung und Ausweis (materielle Einheitlichkeit)-> Umrechnung der auf fremde Währung lautenden EA in Konzernwährung (formelle Einheitlichkeit)5) Erstellung des Summenabschlusses (horizontale Addition von HB II und GuV II)6) Konsolidierung-> Kapitalkonsolidierung (§ 301: Eliminierung von Beteiligungsbuchwerten und Eigenkapital-> Schuldenkonsolidierung (§ 303: Eliminierung von konzerninternen Schuldbeziehungen: Forderungen und Verbindlichkeiten)-> Zwischenergebniseliminierung (§ 304: Eliminierung von konzerninternen Zwischengewinnen und -verlusten; rein bilanziell; Realisationsprinzip; es sind so lange Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, bis der Sprung zum konzernexternen Absatzmarkt vollzogen wurde-> Aufwands- und Ertragskonsolidierung: § 305: Eliminierung von konzerninternen Aufwendungen und Erträgen;
  • Theorien des Konzernabschlusses - wie für die EA (dynamische, organische, statische Bilanztheorie) gibt es auch Konzernbilanztheorien- Gegenstand der Konzernbilanztheorien sind in erster Linie Art und Umfang der Einbeziehung der Einzelabschlüsse von Konzernznternehmen in den Konzernabschluss sowie die Charakterisierung und die daraus folgende Behandlung von Anteilen der an Tochterunternehmen beteiligten MinderheitsgesellschafterEinheitstheorie:- Mehrheitsgesellschafter im Konzern können aufgrund ihres beherrschenden Einflusses ihre Interessen ggü der Minderheitsgesellschafter der TU durchsetzen- Interessen der Minderheitsgesellschafter werden vernachlässigt-> homogene Interessenslage- die Minderheitsgesellschafter werden als konzernzugehörige Gesellschafter und nicht als Konzernaußenstehende betrachtet-> alle Anteilseigner konzernzugehöriger Unternehmen (egal ob Minder oder Mehrheitsgesellschafter des TU oder MU) werden als Anteilseigner des Konzerns gesehen und gelten als EK-Geber des Konzerns- Konzernbilanzierung unabhängig von der Gesellschafterkonstellation-> Bruttoverfahren: beherrschte TU sind zu 100% einzubeziehen- KonsolidierungInteressentheorie:- Interessen der Mehrheitsgesellschafter ungleich die der Minderheitsgesellschafter- der Konzernabschluss zeigt die Interessen der Mehrheitsgesellschafter- Minderheitsgesellschafter werden als Konzernaußenstehende betrachtet- erweiterte Bilanz des Mutterunternehmens- Minderheitsgesellschafter sind ausschließlich am Einzelabschluss ihres Unternehmens interessiert- aus Konzernsicht sind sie Fremdkapitalgeber- Interessentheorie mit partieller Konsolidierung: zeigt den Besitz der Mehrheitsgesellschafter (Quotenkonsolidierung; Nettoverfahren; Minderheitsanteile werden im KA nicht ausgewiesen)- Interessentheorie mit Vollkonsolidierung: zeigt die wirtschaftliche  Verfügungsmacht der Mehrheitsgesellschafter (Adressaten sind Anteilseigner des MU, ist mit der Gestaltung des KA nach der Einheitstheorie vergleichbar)-> Gläubiger oder AN sind in keiner Theorie Adressaten des KA-> Interessentheorie mit Vollkonsolidierung und Einheitstheorie sind eig gleich-> Goodwill darf nur auf Mehrheitsgesellschafter ausgewiesen werden (§ 301 Abs.3 HGB), eher Interessentheorie mit partieller Konsolidierung. Nach der Interessentheorie mit Vollkonsolidierung wäre der auf die Minderheitsgesellschafter entfallende GoF zusätzlich separat auszuweisen. Nach der Einheitstheorie wäre der auf die Minderheitsgesellschafter entfallende GoF in einem Bilanzposten zusammengefasst auszuweisen.-> Anteile anderer Gesellschafter sind nach § 307 separat im EK des KA auszuweisen. Dies entspricht eher der Interessentheorie mit Vollkonsolidierung. (partielle Konsolidierung = Nichtausweis  im EK sondern im FK und keine korrespondierenden VG und Schulden; Einheitstheorie = keine Separierung)
  • Konsolidierungsmethoden (Erwerbsmethode) Neubewertungsmethode- stille Reserven und Lasten werden unabhängig von der Beteiligungsquote in voller Höhe aufgedeckt (auch nichtbilanzierbare Sachen) und es wird eine HB III erstellt- danach wird Summenbilanz gebildet- bei der anschließenden Kapitalkonsolidierung wird der Beteiligungsbuchwert mit dem neubewertetem Eigenkapital verrechnet- dies ergibt einen Unterschiedsbetrag (GoF)- Vermögenswerte und Schulden werden unabhängig von der Höhe der Beteiligung in voller Höhe in die KB übernommen- daher muss bei einer Beteiligung von weniger als 100% auch der Teil des EK der einbezogenen TU berücksichtigt werden, der nicht von Konzernunternehmen gehalten wird.- Folgekonsolidierung- Veränderungen der Kapitalkonsolidierung ergeben sich ausschließlich aufgrund von Änderungen der Beteiligungshöhe btw. bei Änderungen des gezeichneten Kapitals des Tochterunternehmens-> die bei der Erstkonsolidierung ermittelten Werte der Vermögensgegenstände und Schulden sind fortzuführen- Abschreibungen sind erfolgswirksam zu berücksichtigen (einzige neue Buchung)- Anteile Minderheitsgesellschafter ändern sich, da denen auch der Anteil des Gewinns vom TU zusteht!! Buchwertmethode:- darf nur noch für TU vor 2010 angewendet werden (ansonsten auch im HGB Neubewertungsmethode)- die Aufrechnung der Beteiligung mit dem anteiligen Eigenkapital des TU und die Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten ist in umgekehrter Weise zu vollziehen- somit wird ein vorläufiger Unterschiedsbetrag errechnet- Dieser wird dann durch Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten auf die Bilanzposten des TU aufgeteilt und als GoF aktiviert - bei der Aufdeckung von stR und stL ist die AK-Restriktion zu beachten (=/ Neubewertungsmethode)- bei einer Quote von <100% sind Minderheitsgesellschafter zu berücksichtigenFür die Mehrheitsgesellschaftersinddie vollen Abschreibungen auf den GoF,die anteiligen Abschreibungen auf die stillen Reserven im sonstigen Anlagevermögen unddie anteiligen bei den sonstigen Passiva realisierten stillen Lastenzugunsten bzw. zulasten des Konzernergebnisses zu buchen.Für die Nicht beherrschenden Gesellschafter sinddie anteiligen Abschreibungen auf die stillen Reserven im sonstigen Anlagevermögen unddie anteiligen bei den sonstigen Passiva realisierten stillen Lastenzugunsten bzw. zulasten des Postens „Nicht beherrschende Anteile“ zu buchen
  • Änderung der Beteiligungsverhältnisse (1): Gründe, Grundlagen, Bilanztheorien Gründe:- durch Veränderung der Beteiligungsquote- durch geänderte rechtliche oder politische VerhältnisseGrundlagen:- die Modifikation des Beteiligungsverhältnisses ist im Konzernabschluss abzubilden- Endkonsolidierung, falls ein TU aus dem Konsolidierungskreis rausfällt (sämtliche Anteile werden veräußert)- Übergangskonsolidierung mit Stufenwechsel (aufwärts und abwärts), falls ein Unternehmen nicht austritt, aber sich die bisherigen Bewertungs- und Konsolidierungsmethoden ändern- Übergangskonsolidierung ohne Stufenwechsel, wenn die bisherigen Konsolidierungs-bzw. Bewertungsmethoden beizubehalten sind.- Das HGB enthält keine expliziten Regelungen zur Übergangs-und Endkonsolidierung (aber DRS)- Maßgebliche Standards für die Bilanzierung nach IFRS sind IFRS 3 (Unternehmenszusammenschlüssen), IFRS 10 (Konzernabschlüsse), IFRS 11 (Gemeinsame Vereinbarungen) und IAS 28 (Beteiligung an assoziierten Unternehmen u. Gemeinschaftsunternehmen)Interessentheorie:- Vorgänge gelten als Transaktion zwischen fremden Dritten, da Minderheitsgesellschafter interessentheoretisch als Fremdkapitalgeber angesehen werden. Vorgänge sind als („reguläres“) Anschaffungs-bzw. Veräußerungsgeschäft anzusehen, welches erfolgsneutral bzw. erfolgswirksam im KA abzubilden ist.Einheitstheorie:- Vorgänge gelten als Kapitaltransaktionen zwischen gleichberechtigten Gesellschaftergruppen, keine Veränderung der Konzern-VG oder Konzernschulden- Im Ergebnis sind die Vorgänge erfolgsneutral im Eigenkapital zu erfassen-> verschiedene Vorgehensweise gem. HGB und IFRS (F. 338)
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  • Leasing: Vorteile, IAS 17, Reform Vorteile:- Keine Bindung finanzieller Ressourcen.- Konzentration auf das Kerngeschäft- Verbesserung der EK-Quote möglichIAS- IAS 17- Abgrenzung des wirtschaftlichen Eigentums gemäß Risks and rewards approach-> Risiken durch ungenutzte Kapazitäten oder technische Überholung-> Chancen durch gewinnbringenden Einsatz und Wertzuwachs- rechtliches Eigentum geht am Ende über- Kaufoption deutlich unter FV- Laufzeit ist größter Teil der Nutzungsdauer- Barwert der Leasingraten = FV- Verlängerung der Mietzeit zu Konditionen unter Markt- Beschaffenheit ist speziell nur für Leasingnehmer- Leasingnehmer trägt die Risiken bei vorzeitiger Kündigung-> gibt es weiterhin Unsicherheit ist es ein operating leasingProbleme- Ermessensspielräume- meistens off-balance-sheet (VFE Lage verzerrt, Entscheidungsnützlich?)- Investoren nehmen sogar Anpassungen vor damit entscheidungsnützlich-> Reform durch IFRS 16IFRS 16- right of use model (beim Leasingnehmer)- Danach ist es für die Bilanzierung beim Leasingnehmer unerheblich, ob dieser wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstands ist (es ist keine Klassifizierung vorzunehmen)- bei Leasing über einem Jahr (kein short term) und über 5.000 USD (kein small ticket) muss der Leasingnehmer immer bilanzieren, für den Leasinggeber ändert sich nichts an der alten Klassfizierung (risk and reward) (Auf Seiten des Leasinggeber ist weiterhin eine Klassifizierung von Leasingverhältnissen vorzunehmen)- der Leasingnehmer aktiviert das Nutzungsrecht und muss dieses abschreiben (Nutzungsrecht // Verbindlichkeiten)
  • Leasing: HGB: wirtschaflticher Eigentümer, Sale and lease back - § 246 HGB: Prinzip der wirtschaftlichen Zurechnung: Beurteilung anhand des juristischen undwirtschaftlichen Eigentums -> Das Leasingobjekt ist bilanziell dem wirtschaftlichen Eigentümer zuzuordnen - Finance Leasing: Leasinggeber ist juristischer Eigentümer, aber Leasingnehmer wird wirtschaftlicher Eigentümer- Operating Leasing: Leasinggeber ist juristischer und wirtschaftlicher Eigentümer - Die Zuordnung anhand des abstrakten Kriteriums „wirtschaftliches Eigentum“ ist in der Praxis schwierig, daher wurden Kriterien durch die Rechtsprechung entwickelt. - Für die handelsrechtliche Zuordnung des Leasinggegenstandes werden die steuerrechtlich relevanten Leasing-Erlasse des BMF zugelassen Zwecke:- Verbessung der kurzfristigen Liquidität bei Weiternutzung des VG- bessere Kennzahlen- Konzentration auf das KerngeschäftHGBSale:- maßgeblich ist das wirtschaftliche Eigentum (§ 246 HGB)- geht das wirtschaftliche Eigentum auf den Leasinggeber über, ist die Realisierung eines Gewinns zulässig- bleibt das wirtschaftliche Eigentum beim Leasingnehmer, ist die Realisierung eines Gewinns unzulässig
  • Leasing: Sale and Lease back: IFRS, Reform IFRS:- finance lease: Leasingnehmer bleibt wirtschaftlicher Eigentümer-> ist der Verkauferlös höher als der Buchwert, passivische Abgrenzung und erfolgswirksame Auflösung über die Leasinglaufzeit-> ist er kleiner dann aktivische Abgrenzung des Verlusts und erfolgswirksame Auflösung über das Leasingverhältnis, außer der FV ist kleiner als der Buchwert, dann sofort operating lease: Leasinggeber wird wirtschaftlicher Eigentümer-> ist der Verkaufserlös höher als der Buchwert und gleich dem FV, dann sofortige Erfassung des Gewinns-> ist der Verkaufserlös höher als der FV dann die Differenz zwischen Erlös und FV ratierlich und die Differenz zwischen FV und Buchwert sofort-> ist der Verkaufserlös kleiner als der FV, dann sofort als Verlust, außer es wird durch zukünftige niedrige Leasingraten ausgeglichenReform:- maßgeblich ist IFRS 15- Übertragung hängt ab von Übertragung der Verfügungsgewalt (wenn Verkäufer bzw. Leasingnehmer weiterhin den gesamten Nutzen aus dem Leasinggeschäft zieht)-> geht sie über -> Sale and Lease Back (Anwendung der normalen Leasingbilanzierung)-> geht sie nicht über -> nicht zustande gekommener Verkauf (Finanzierungsgeschäft und keine Ausbuchung und Entgelt ist Verbindlichkeit, gezahlte Beträge sind Vermögenswert bei Verkäufer)
  • Änderung der Beteiligungsverhältnisse (2): Verfahren der Endkonsolidierung Endkonsolidierung- Zeitpunkt des Anteilsabgangsist ist zugrunde zu legen- Bei unterjähriger Veräußerung ist die Endkonsolidierung grundsätzlich auf Basis eines Zwischenabschlusses vorzunehmen- eine Endkonsolidierung erfolgt erfolgswirksam- Der Veräußerungsgewinn im Einzelabschluss (Veräußerungserlös ./. AK der Beteiligung ./. außerplanmäßige Abschreibungen) unterscheidet sich von dem vom KA- bspw. werden Teile der Beteiligungsanschaffungskosten bereits durch Abschreibungen auf stille Reserven oder den GoF aufwandswirksam abgeschrieben- außerdem werden von der TU generierte Gewinne ergebniswirksam im KA, im EA jedoch erst bei Dividendenauschüttung-> Periodisierungsunterschiede -> 2 Verfahren:Ausgehend vom Summenabschluss:- Man betrachtet den Gewinn im Einzelabschluss (Veräußerungserlös ./. AK der Beteiligung ./. außerplanmäßige Abschreibungen) und korrigiert ihn um die bereits erfolgswirksam verrechneten KomponentenVeräußerungserfolg+ bereits erfolgswirksam verbuchte stille Reserven./. bereits erfolgswirksam verbuchte stille Lasten+ bereits erfolgswirksam verrechneter Geschäftswert aus der Erstkonsolidierung./. Rücklagenzuführungen im TU seit Beteiligungserwerb+ Rücklagenminderungenim TU seit Beteiligungserwerb./. Jahresüberschusszum Veräußerungszeitpunkt(./. Bereits erfolgswirksamverrechneter passiver UB aus der Erstkonsolidierung (nur HGB)./. Bereitserfolgswirksam verrechnete Erträge aus der Währungsumrechnung+ Bereits erfolgswirksam verrechnete Aufwendungen aus der Währungsumrechnung)Ausgehend von einer fortgeführten Konzernbilanz:- die einzelnen im Konzernabschluss erfassten Vermögensgegenstände und Schulden des Beteiligungsunternehmens und der GoF werden dem Veräußerungserlös gegenüber gestellt und erfolgswirksam ausgebuchtVeräußerungserlös./. Vermögenswerte des Tochterunternehmens zu Buchwerten in der HB II+ Schulden des Tochterunternehmens zu Buchwerten in der HB II./. Noch nicht erfolgswirksamverrechnete stille Reserven aus der Erstkonsolidierung+ Noch nicht erfolgswirksamverrechnete stille Lasten aus der Erstkonsolidierung./. Noch nicht erfolgswirksamverrechneter GoF aus der Erstkonsolidierung(+ Noch nichterfolgswirksam aufgelöster passiver Unterschiedsbetrag aus der Erstkonsolidierung (nur HGB)./. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Währungsumrechnung+ Passiver Unterschiedsbetrag aus der Währungsumrechnung) -> falls es nicht vollständig veräußert wird gehen die Korrekturen nur anteilig ein- Zwischen HGB und IFRS existieren keine grundsätzlichen Unterschiede bei der Ermittlung des Endkonsolidierungserfolges.(- Besonderheiten IFRS: Recycling OCI bei Finanzinstrumenten)
  • Änderung der Beteiligungsverhältnisse (3): Übergangskonsolidierung ohne Wechsel der Methode Ohne Wechsel der Methode:- ist anzuwenden, wenn die Anwendungsvoraussetzungen der bisherigen Kapitalkonsolidierungs-bzw. Bewertungsmethode weiterhin erfüllt werdenIFRS:- Erfolgsneutrale Verrechnung- Der Einheitstheorie folgend sieht IFRS 10.B96 entsprechend die Erfassung einer solchen Transaktion unmittelbar in der entsprechenden Eigenkapitalposition vor- Erhöhung des Anteils nicht-beherrschender Gesellschafter um den Betrag des auf die veräußerten Anteile entfallenden Eigenkapitals und- entsprechende Anpassung des Ausgleichspostens für nicht-beherrschende Gesellschafter um den noch bestehenden Anteil der im Rahmen der Erstkonsolidierung aufgedeckten stillen Reserven und Lasten sowie des Geschäfts-oder Firmenwertes- Die Reduzierung eines bereits bilanzierten Geschäfts-oder Firmenwertbetrages aufgrund von statuswahrenden Anteilsveräußerungen kommt nicht in BetrachtHGB: - HGB kennt erfolgsneutrale (IFRS) und erfolgswirksame VerrechnungVeräußerungserlös./. anteilige Vorräte des TU zu Konzernbuchwerten (keine stillen Reserven)./. anteilige sonstige Aktiva des TU zu Konzernbuchwerten (inkl. stiller Reserven und deren Abschreibung zum Zeitpunkt t)./. anteiliger GoF (inkl. stiller Reserven und deren Abschreibung zum Zeitpunkt t)+ anteilige Schulden des TU zu Konzernbuchwerten (ohne stille Reserven)= Veräußerungserfolg aus der Abstockung -> erfolgswirksame Methode- Systematik des Anteilserwerbs entspricht der Veräußerung von Anteilen an Tochterunternehmen- Vorgehensweise: auch die HB der Mutter (Einzelabschluss) ändert sich beim Erwerb oder Verkauf von Beteiligungen (Kasse // Anteile) und Aufwand bzw. Ertrag, je nach Erlös.- zuerst muss daher diese Buchung umgekehrt werden in der Konsolidierung- dann ist dasselbe zu machen wie ohne Abstockung/Aufstockung. Goodwill voll buchen und ganz normal Goodwill und stR/stL abschreiben- als letztes bucht man Kasse (das was man bekommen hat), und bucht den Veräußerungserfolg aus der vorherigen Rechnung in die sonstigen Erträge. Der Rest fällt auf die Minderheitsgesellschafter (Erfolgsneutrale Eigenkapitaltransaktion)
  • Änderung der Beteiligungsverhältnisse (4): Übergangskonsolidierung mit Wechsel der Methode (IFRS) - Ein Wechsel der Kapitalkonsolidierungs-bzw. Bewertungsmethode führt dazu, dass neu erworbene Anteile erstkonsolidiert bzw. veräußerte Anteile endkonsolidiert werden- Der Wechsel der Methode verletzt nicht das Stetigkeitsgebot des §297 Abs. 3 Satz 2 HGB, da es sich nur auf eine unveränderte Beteiligungsquote beziehtIFRS:Übergang von der Vollkonsolidierung auf die Equity-Bewertung oder Finanzinvestition:- Die Teilveräußerungen der Beteiligung an dem ehemaligen Tochterunternehmen werden durch das Konzernmutterunternehmen erfolgswirksam endkonsolidiert- Auf den Stichtag des Verlusts der Beherrschungsmöglichkeit sind die verbleibenden Anteile erfolgswirksam zum Fair Value zu bewerten und anzusetzenVeräußerungserlös+ BeizulegenderZeitwert der verbleibenden Anteile./. Vermögenswertedes TU zu Buchwerten in der HB III+ Schulden desTU zu Buchwerten in der HB III./. Der Einheit im Zeitpunkt der Endkonsolidierung zuzurechnender Goodwill+ Buchwert der abgehenden Minderheitenanteile+./. Umgliederungbislang im Eigenkapital erfolgsneutral erfasster Beträge= Gesamterfolgaus dem Abgang des TUÜbergang von der Finanzinvestition bzw. Equity-Methode auf die Vollkonsolidierung:1) Vollständige Neubewertung der identifizierbaren erworbenen Vermögenswerte und übernommenen Schulden zum beizulegenden Zeitwert (also den Fair Value der Equity Beteiligung zum Zeitpunkt der Aufstockung wählen -> Anteile verb. UN // Gewinn)- Differenzen zwischen dem Equity-Wert der Altanteile und ihrem beizulegenden Zeitwert im Zeitpunkt der Beherrschungserlangung sind erfolgswirksam zu berücksichtigen (Neubewertung der Altanteile)2) Erfolgsneutrale Erstkonsolidierung der aufgestockten (neuen) Anteile-> GoF ausrechnen, also der Zeitwert der alten Anteile + der Anschaffungspreis der neuen Anteile ./. das anteile neubewertete EK3) Anschließend normal die Minderheitsgesellschaften berücksichtigen (evtl auch GoF, je nach Methode)
  • Änderung der Beteiligungsverhältnisse (5): Übergangskonsolidierung mit Wechsel der Methode (HGB) 1. Schritt: Entflechtung der Anteile:- erfolgsneutrale Neukonsolidierung der Altanteile unter Heranziehung des Entflechtungswertes- der Entflechtungswert ist abhängig von der KonsolidierungsmethodeVollkonsolidierung:Anteilige Vermögensgegenstände in der Handelsbilanz II./. Anteilige Schulden in der Handelsbilanz II+./. Fortgeführte anteilige stille Reserven und Lasten des Beteiligungsunternehmens+ Noch nicht erfolgswirksamverrechneter Geschäfts-oder Firmenwert= Entflechtungswert der AltanteileEquity Methode:- Entflechtungswert entspricht dem letzten Equitywert (also Neu berechnen)Anschaffungskostenmethode:- Entflechtungswert entspricht den fortgeführten Anschaffungskosten unmittelbar vor der Übergangskonsolidierung2. Schritt: Erstkonsolidierung bzw. -bewertung auf Basis der nunmehr anzuwendenden Konsolidierungs-bzw. Bewertungsmethode- Erfolgsneutrale Neukonsolidierung der (verbliebenen) Altanteile zum Entflechtungswert3. Schritt: Bewertung der aufgestockten bzw. abgegangenen Anteile- Bei Abstockung: erfolgswirksame Endkonsolidierung der abgegangenen Anteile- Bei Aufstockung: erfolgsneutrale Erstkonsolidierung der aufgestockten Anteile
  • Währungsumrechnung (Grundlagen, Methoden, funktionale Währung Grundlagen- Alle in den KA einzubeziehenden EA müssen nach Anpassung an den KA-Stichtag und an die einheitlichen Bilanzierungsregeln in eine einheitliche Konzernberichtswährung umgerechnet werden-> §244 i. V. m. §298 Abs. 1 HGB: KA eines deutschen MU in Euro aufzustellen.-> §244 i. V. m. §315a Abs. 1 HGB: IFRS-KA eines deutschen MU in Euro aufzustellen.Methoden1) Traditionelle Stichtagskursmethode:- Umrechnung aller Abschlussposten in Bilanz und GuV der einbezogenen ausländischen TU einheitlich mit dem Wechselkurs zum Bilanzstichtag2) Modifizierte Stichtagsmethode- Umrechnung aller Aktiva und Passiva mit dem Stichtagskurs- Umrechnung des Eigenkapitals mit dem historischen Kurs- Umrechnung der Posten der GuV zum Jahresdurchschnittskurs- Resultierende Differenzen aus der Währungsumrechnung sind erfolgsneutral im EK zu erfassen3) Zeitbezugsmethode:- Umrechnung aller Aktiva (inkl. Abschreibungen) und Passiva und jeweils mit dem historischen Kurs des Tages, an dem die entsprechende Transaktion in der Bilanz erfasst wurde- Umrechnung der Aufwendungen und Erträge mit dem historischen Kurs zum Zeit-punkt der Transaktion bzw. mit Periodendurchschnittskursen.- Umrechnungsdifferenzen werden erfolgswirksam berücksichtigtfunktionale Währung- Die funktionale Währung ist die Währung des primären Wirtschaftsumfelds, in dem das Unternehmen tätig ist.
  • Währungsumrechnung: HGB HGB- Gemäß §308a HGB sind Abschlüsse, die auf fremde Währung lauten, mit der modifizierten Stichtagskursmethodein Euro umzurechnen- Umrechnungsdifferenzen werden erfolgsneutral in einen Eigenkapitalposten („Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung“) eingestellt.- Bei teilweisem oder vollständigem Ausscheiden des Tochterunternehmens ist dieser Posten erfolgswirksam aufzulösen. -> Fragen des DRSC: Welcher Zeitraum ist für Bildung von Durchschnittskursen zugrundezulegen? §308a für Abschlüsse aus Hochinflationsländern gültig?- bei Hochinflation ist §308a nicht anzuwenden- Bereinigung um Inflationseffekte erfolgt durch Aufstellung eines Jahresabschlusses in Hartwährung oder durch Umbewertungder nicht-monetären Posten und des EK auf Grundlage eines Preisindexes.- Erfassung des Inflationsgewinns/-verlusts erfolgswirksam im Zinsergebnis.
  • Währungsumrechnung: IFRS: funktionale Währung, Indizien; Hochinflation IFRS- IAS 21: Konzept der funktionalen Währung (wo hauptsächlich Cash In - und Outflows generiert werden- Die funktionale Währung entspricht der Landeswährung des TU oder der Währung, in der der Abschluss offengelegt wird (Darstellungswährung)- bei Selbständigkeit: Funktionale Währung ist lokale Währung des TU, Finanzstruktur des TU bleibt erhalten -> modifizierte Stichtagsmethode- bei Unselbständigkeit: Funktionale Währung ist die Währung des MU, alle Geschäftsvorfälle werden in Währung des MU gebucht -> Zeitbezugsmethode Indizien für funktionale Währung- Primäre Indikatoren (Erlösorientierung, Kostenorientierung)- Sekundäre Indikatoren (Finanzierung, Unabhängigkeit vom MU)-> bei Uneindeutigkeit eigenes Urteil; stetige Anwendung IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern- Nichtanwendung führt zu einer unzutreffenden Darstellung der VFE-Lage Indikatoren- Vermögenshaltung der Bevölkerung erfolgt nicht in Landeswährung- Nutzung von Fremdwährung zur Abwicklung täglicher Geschäfte- Kumulierte Preissteigerungsrate in den letzten 3 Jahren größer als 100 %,'-> Das Gesamtbild der Verhältnisse ist entscheidend Vorgehen- Prüfung der Notwendigkeit einer Inflationsbereinigung nach IAS 29- Auswahl des Preisindexes zur Eliminierung der Hyperinflationseffekte- Anwendung des Preisindexes auf nicht-monetäre Posten- Alle Posten der GuV sind an die Kaufkraftverhältnisse am Berichtsstichtag anzupassen- Anpassung der Vorjahreszahlen zur zwischenperiodischen Vergleichbarkeit
  • Joint Arrangements: HGB, IFRS HGB- Wahlrecht zur quotalen Konsolidierung gem. § 310 HGB (neben at equity) - alles wird entsprechend den Anteilen am Kapital des Gemeinschafts-UN in den KA einbezogen- Kein Ausweis der Anteile der übrigen, nicht in den KA einbezogenen Gesellschafter-UN als Anteile nicht beherrschender Gesellschafter.- Voraussetzung für dieses Wahlrecht ist eine gemeinsame Führung des UN (§310 Abs.1 HGB).- Anwendungsvoraussetzung des Wahlrechts des § 310 Abs.1 HGB:1) Unternehmenseigenschaft des Gemeinschaftsunternehmens (Auch gegeben bei Arbeitsgemeinschaften?)2) Wirtschaftliche Unabhängigkeit der Gesellschaftsunternehmen3) Tatsächliche Ausübung der gemeinsamen Führung (keine reine Finanzbeteiligung)IFRS- IFRS 11 ersetzt IAS 31- gemeinschaftliche Tätigkeit (joint operations: gemeinsame Führung und Rechte an Vermögensgegenständen und Verpflichtungen an Schulden) -> Quotiale Einbeziehung- Gemeinschaftsunternehmen (joint ventures: Rechte am Reinvermögen) -> Equity Methode nach IAS 28- Voraussetzung ist gemeinsame Führung:1) vertraglich geregelte Teilung der Beherrschung2) Entscheidungen über die maßgeblichen Tätigkeiten erfordern die einstimmige Zustimmung der an der Beherrschung beteiligten ParteienKlassifizierung1) formale Struktur: besteht ein separates Vehikel? -> falls nein: joint operation2) Wird die Separierung überwunden?-> rechtliche Form: in DE sind den Gesellschaften die Vermögenswerte und Schulden zuzuordnen-> vertragliche Vereinbarung: Ist in den Bedingungen der vertraglichen Vereinbarung festgelegt, dass die Parteien Rechte an den VW und Verpflichtungen ggü. den Schulden haben?-> sonstige Tatsachen und Umstände: Rechte an den VW und Verpflichtungen ggü. den Schulden werden durch sonstige Umstände übertragen
  • Joint Arrangements: Equity Methode (Anwendungsbereich, Eigenschaften Associate, Methoden (HGB und IFRS alles) Anwendungsbereich HGB- für typische assoziierte Beteiligungsunternehmen (§ 311 Abs.1 HGB)- für TU des § 296- Gemeinschaftsunternehmen, die aufgrund des Wahlrechtes des §310 Abs. 1 HGB nicht quotal konsolidiert werden,- F 258IFRS- joint venture und assoziierten Unternehmen (Ausnahme Unwesentlichkeit)Eigenschaften Associates:IFRS- ein assoziiertes UN bei maßgeblichen Einfluss (widerlegbare Vermutung bei >20%) (IAS 28)- der Investor muss die Möglichkeit(!) zur Ausübung eines maßgeblichen Einflusses habenIndikatoren für Widerlegung der Assoziierungsvermutung:1) Zugehörigkeit zum Vorstand oder Aufsichtsrat2) Teilnahme an den Entscheidungsprozessen3) wesentliche Transaktionen zwischen dem Eigentümer und dem assoziierten Unternehmen4) Austausch von Führungspersonal zwischen den Unternehmen5) Austausch bedeutender technischer Informationen.HGB- ein assoziiertes UN bei maßgeblichen Einfluss (widerlegbare Vermutung bei >20%) (§ 311 Abs.1 S.2 HGB) (tatsächlicher maßgeblicher Einfluss -> nicht nur die Möglichkeit)- Mitwirkung an Grundsatzfragen der Geschäfts-und Finanzpolitik und Einfluss auf die Gewinnverwendung als Voraussetzung des maßgeblichen Einflusses- ähnliche Indikatoren wie nach IAS 28Methoden- Buchwertmethode nach § 311 HGB (seit BilMoG einzig zulässige)- seit BilRUG auch latente Steuern berücksichtigen- Ansatz der Beteiligung mit dem Buchwert aus dem EA des UN, das den maßgeblichen Einfluss ausübt- Vergleich dieses Buchwertes mit dem anteiligen Buchwert des EK des assoziierten Unternehmens (Unterschiedsbetrag ist GoF)- es erfolgt die Konsolidierung auf Basis der Buchwerte der Handelsbilanz II. Eine Neubewertung des Nettovermögens unterbleibt zunächst. - Im ersten Schritt wird der auf die Konzernunternehmen entfallende Teil des Eigenkapitals mit der Beteiligung der Konzernunternehmen an dem Tochterunternehmen verrechnet (konsolidiert). Der Unterschiedsbetrag zwischen beiden wird zunächst auf die stillen Reserven und Lasten der Vermögensgegenstände und Schulden des Tochterunternehmens aufgeteilt, soweit sie auf das Mutterunternehmen entfallen. (wie Neubewertungsmethode im Ergebnis, aber anders rum -> Unterschiedsbetrag ist höher)- Ein verbleibender positiver Unterschiedsbetrag wird als Geschäfts- oder Firmenwert aktiviert. - bei der Folgekonsolidierung wird die Erstkonsolidierung mit den Werten zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung wiederholt. - aufgedeckte anteiligen stillen Reserven werden weiterentwickelt- Der Unterschiedsbetrage nthält anteilige stille Reserven bzw. Lasten und den Geschäfts-oder Firmenwert. Diese Komponenten sind getrennt zu erfassen und entsprechend ihres Charakters fortzuführen. Die Höhe des Unterschiedsbetrages und des Geschäfts-oder Firmenwertes sind im Anhang anzugeben (§312 Abs. 1 Satz 2 HGB).Equity Methode nach IAS 28- Neubewertungsmethode:- Nach IAS 28 werden die Anteile am assoziierten Unternehmen bei erstmaliger Anwendunggrundsätzlich zu Anschaffungskosten angesetzt- Bei der Erstkonsolidierung nach der Neubewertungsmethode wird im ersten Schritt eine Bewertung des Nettovermögens des Tochterunternehmens zum Zeitwert durchgeführt.- Neben der Ermittlung neuer Werte für bereits bilanzierte Vermögensgegenstände und Schulden, werden dabei auch bislang nicht bilanzierte Vermögensgegenstände, zum Beispiel bestimmte vom Tochterunternehmen selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, angesetzt.- Den Anschaffungskosten ist der Anteil am neu bewerteten Eigenkapital gegenüber zu stellen. Ein positiver Unterschiedsbetrag ist als Geschäfts-oder Firmenwert in der Nebenrechnung zu erfassen. Ein passiver Unterschiedsbetrag ist erfolgswirksam zu erfassen und führt zu einer Aufstockung des Equity-Werts.- nach IAS 28 ist grundsätzlich auch eine Schuldenkonsolidierung sowie eine Aufwands- und Ertragskonsolidierung durchzuführen- Fortschreibung des Equity-Werts in Folgejahren nach HGB grundsätzlich ähnlich, aber:-> Verpflichtender Ausweis der erfolgswirksamen Erhöhungen/Verminderungen des Equity-Wertes in einem gesonderten Posten im Finanzergebnis (z. B. als „Ergebnis aus assoziierten Unternehmen")-> Ein GoFbzw. ein passiver Unterschiedsbetrag ist analog zur Vorgehensweise bei der Vollkonsolidierung zu behandeln (§312 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. §309 HGB).- Folgebewertung: Fast wie HGB, aber keine gesonderte Prüfung des GoF auf Wertminderung nach IAS 36, Anpassung nur im Zuge einer außerplanmäßigen Abschreibung 
  • Bilanzierung finanzieller Vermögenswerte: Ansatz, Klassifizierung Ansatz- nur wenn das UN Vertragspartei wird (Form des Vertrags ist nicht entscheidend)- IAS 39 = IFRS 9KlassifizierungIAS 39- erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert- bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestition- Kredite und Forderungen- zur Veräußerung verfügbare VermögenswerteIFRS 91) Ist das Zahlungsstromkriterium erfüllt? - Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Nominalbetrag - keine Zahlungen mit Hebelwirkung, da die Variabilität erhöht wird und nicht ausschließlich Zinsen sind- Eigenkapitalinstrumente können das Kriterium grundsätzlich nicht erfüllen2) Besteht das Geschäftsmodell im Halten des FI- Basiert nicht auf der Verwendungsabsicht einzelner Finanzinstrumente (instrument-to-instrument approach)- Beurteilung auf Portfolioebene ist möglich- Für die Beurteilung sind die von Mitarbeitern in Schlüsselpositionen (IAS 24) festgelegten Zielsetzungen maßgeblich- Verkauf eines FI ist unschädlich (Werden aus einem Portfolio jedoch mehr als eine geringe Anzahl von Verkäufen getätigt, muss beurteilt werden, inwiefern diese Verkäufe mit dem Ziel der Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme in Einklang stehen)3) Besteht das Geschäftsmodell im Halten und Veräußern des FI-> Fair value GuV wirksam: falls 1 negativ und falls 1 positiv und 2 und 3 negativ-> Fair value GuV neutral: falls 1 positiv, 2 negativ und 3 positiv (EK-Instrumente, die nicht zu Handelszwecken gehalten werden)-> fortgeführte AK (Effektivzinsmethode): falls 1 und 2 positiv- am Anfang werden alle zum Fair Value (Transaktionspreis) bewertet
  • Bilanzierung finanzieller Vermögenswerte: Umklassifizierung, Ausbuchung, Asset backed securities UmklassifizierungIAS 39: bekanntIFRS 9:- weniger restriktiv als IAS 39- Eine Umklassifizierungfinanzieller Vermögenswerte setzt lediglich eine Änderung des Geschäftsmodells zur Steuerung dieser FI voraus. Diese muss beschlossen sein, erheblich Bedeutung haben und nachweisbar sein.- demnach Pflicht zur UmklassifizierungAusbuchung (IFRS 9 = IAS 39)1) Sind die Regeln auf einen Teil oder auf den ganzen Vermögenswert anzuwenden? (Component Approach)2) Sind die Rechte auf Cashflows erloschen?3) Wurden im Wesentlichen alle Chancen und Risiken übertragen?4) Hat das Unternehmen die Verfügungsmacht zurückbehalten? (Control Approach)-> keine speziellen Vorschriften im HGB (Verfügungsmacht und wirtschaftliches Eigentum muss aber übergegangen sein)-> spezielle Art der Ausbuchung ist das FactoringAsset backed Securities- Mehrzahl von Vermögensgegenständen (meist ein Portfolio von Forderungen) wird an eine Zweckgesellschaft verkauft und auf diese sachenrechtlich übertragen wird- Die Zweckgesellschaft refinanziert sich durch die Begebung von Schuldtiteln am Kapitalmarkt- Bilanzielles Hauptziel einer solchen Gestaltung ist es, die veräußerten Forderungen aus der Bilanz ausbuchen zu können.- Das Ziel der Portfolio-Tranchierung ist die Erzeugung eines Satzes von finanziellen Vermögensgegenständen, die zwar auf demselben zugrundeliegenden Portfolio basieren, jedoch durch unterschiedliche Risikocharakteristika gekennzeichnet sind.- Solche Tranchen rangieren von sehr sicheren Produkten (Senior-Tranchen) bis hin zu äußerst riskanten Investments (Equity-Tranchen).
  • Bilanzierung finanzieller Vermögenswerte: Hedge Accounting (Arten, IFRS 9 Voraussetzungen, Wertminderung IAS 39) Fair Value Hedge:- man hat ein bilanzwirksames Grundgeschäft welches Risiken wie Marktzins- oder Devisenänderungen ausgesetzt ist- Risikoabsicherung über Derivate- Grundgeschäft wird erfolgswirksam zum FV bewertet- GuV zeigt Saldo in der aktuellen Periode- Beispiel: Absicherung eines festverzinslichen Schuldinstruments gegen ZinsänderungenCashflow Hedge:- geplantes, noch nicht bilanzwirksames Grundgeschäft, welches Risiken wie Marktzins- oder Devisenänderungen ausgesetzt ist- FV-Änderungen des Derivats werden im OCI „geparkt“, bis auch das Grundgeschäft erfolgswirksam wird- GuV zeigt Saldo bei Eintritt des Grundgeschäfts- Beispiel : Absicherung erwarteter Umsätze in Fremdwährung gegen WechselkursänderungenIFRS 9 Voraussetzungen an die Sicherungsbeziehung:1) formale Designation2) Effektivitätsanforderungen müssen erfüllt sein (keine vordefinierte Schwankungsbreite):- ökonomischer Zusammenhang zwischen Grundgeschäft und Sicherungsgeschäft (entgegengesetzte Entwicklung)- nicht-dominierender Einfluss des Kreditrisikos- unverzerrtes volumenmäßiges Absicherungsverhältnis von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument3) besteht aus zulässigen Grundgeschäften und Sicherungsinstrumenten- Grundgeschäft: Designation einzelner Komponenten möglich- Sicherungsgeschäft: Ganzheitliche DesignationWertminderung IAS 39- Incurred Loss –Modell des IAS 39:1: Zu jedem Zeitpunkt der Abschlusserstellung ist zu prüfen, ob in Folge eines Loss Events objektive Hinweise zur Erfassung einer Wertminderung auf den finanziellen Vermögenswert (Portfolio) gegeben sind2: Ermittlung der Höhe des Wertminderungsbedarfs- Objektive Hinweise für eine Wertminderung liegen infolge eines Loss Events vor1) Erhebliche finanzielle Schwierigkeiten des Emittenten2) Tatsächlich erfolgter Vertragsbruch, wie Ausfall oder Verzug von Zins und Tilgungszahlungen3) Zugeständnisse an den Kreditnehmer aufgrund finanzieller Schwierigkeiten4) Hohe Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz5) Das Verschwinden eines aktiven Marktes für diesen finanziellen Vermögenswert aufgrund finanzieller SchwierigkeitenBilanzierung hängt ab von der Art der finanziellen Vermögenswerte:- bei bis zu Endfälligkeit gehaltene FI und Kredite und Forderungen wird der Buchwert mit den erwarteten CFs (abgezinst mit dem ursprünglichen Effektivzinsatzes) verglichen und Wertminderungen erfolgswirksam realisiert- bei zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte wird der Buchwert mit dem aktuellem FV verglichen und Wertminderungen erst durch die Auflösung der OCI Rücklage und dann erfolgswirksamWertminderung IFRS 9- Expected Loss Modell- das Verfahren wird auf finanzielle Vermögenswerte des IFRS 9 angewendet (wobei Forderungen aus L&L auch das einfache Verfahren genügt, wenn es keine wesentliche Finanzierungskomponente gibt)- Erfassung erwarteter Kreditverluste durch Berücksichtigung möglicher zukünftiger Ausfallereignisse zum Abschlussstichtag und anschließende Vorsorgebildung- Objektive Hinweise auf ein Ausfallereignis stellen für die Vorsorgebildung entgegen dem Incurred-Loss-Modell (IAS 39) keine notwendige Voraussetzung mehr dar.Vorgehensweise (Stufenzuordnung)- Finanzinstrumente werden abhängig von der Entwicklung ihrer Ausfallwahrscheinlichkeit seit dem Erstansatz einer von drei Stufen zugeordnet- Die Zuordnung wirkt sich auf die Höhe der zu bildenden Risikovorsorge sowie die Höhe der nach der Effektivzinsmethode zu erfassenden Zinserträge aus- Erstansatz: Stufe 1- Folgebewertung: -> ist das FI dem investment grade zuzuordnen? -> ja: Stufe 1-> ist liegt eine signifikante Erhöhung (Verschlechterung im Vergleich zum Erstansatz) des Kreditrisikos vor? -> nein: Stufe 1-> Liegen objektive Hinweise auf Wertminderung vor? -> nein: Stufe 2, ja: Stufe 3Stufe 1Höhe der Risikovorsorge (Wertminderung): 12-month expected credit lossHöhe der Zinserfassung: vertraglicher EffektivzinssatzStufe 2Höhe der Risikovorsorge: Lifttime expected credit lossHöhe der Zinserfassung: vertraglicher EffektivzinssatzStufe 3Höhe der Risikovorsorge: Lifttime expected credit lossHöhe der Zinserfassung: vertraglicher Effektivzinssatz- Der 12-month expected credit loss als der erwartete Verlust, der sich aus Ausfall-ereignissen ergibt, die in den 12 auf den Bilanzstichtag folgenden Monaten möglich sind (Multiplikation der Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls innerhalb der nächsten 12 Monate mit den dann insgesamt erwarteten Kreditverlusten aus dem Vermögenswert)- Der lifetime expected credit loss als der erwartete Verlust, der aus möglichen Ausfallereignissen während der gesamten Restlaufzeit erwartet wird (Summe der erwarteten Kreditverluste jeder folgenden Periode multipliziert mit der periodenzugehörigen Ausfallwahrscheinlichkeit)Berechnung der Risikovorsorge pro Periode- Differenz zwischen Brutto-& Nettozinsertrag (Zinskorrektur)1) Bruttozinsertrag: Ermittelt auf Basis des vertraglichen Effektivzinssatzes (Vertraglicher Effektivzinssatz entspricht demjenigen Zins, der sich zum Zugangszeitpunkt gemäß den vertraglichen Cashflows ergibt)2) Nettozinsertrag: Ermittelt auf Basis des risikoangepassten Effektivzinssatzes (Risikoangepasster Effektivzinssatz entspricht demjenigen Zins, mit dem die erwarteten Cashflows (unter Berücksichtigung der erwarteten Kreditausfälle) zu diskontieren sind, um den Buchwert zum Zugangszeitpunkt zu erhalten)
  • Bilanzierung finanzieller Vermögenswerte: Wertminderung IFRS 9 Wertminderung IFRS 9- Expected Loss Modell- das Verfahren wird auf finanzielle Vermögenswerte des IFRS 9 angewendet (wobei Forderungen aus L&L auch das einfache Verfahren genügt, wenn es keine wesentliche Finanzierungskomponente gibt)- Erfassung erwarteter Kreditverluste durch Berücksichtigung möglicher zukünftiger Ausfallereignisse zum Abschlussstichtag und anschließende Vorsorgebildung- Objektive Hinweise auf ein Ausfallereignis stellen für die Vorsorgebildung entgegen dem Incurred-Loss-Modell (IAS 39) keine notwendige Voraussetzung mehr dar. Vorgehensweise (Stufenzuordnung)- Finanzinstrumente werden abhängig von der Entwicklung ihrer Ausfallwahrscheinlichkeit seit dem Erstansatz einer von drei Stufen zugeordnet- Die Zuordnung wirkt sich auf die Höhe der zu bildenden Risikovorsorge sowie die Höhe der nach der Effektivzinsmethode zu erfassenden Zinserträge aus- Erstansatz: Stufe 1- Folgebewertung:-> ist das FI dem investment grade zuzuordnen? -> ja: Stufe 1-> ist liegt eine signifikante Erhöhung (Verschlechterung im Vergleich zum Erstansatz) des Kreditrisikos vor? -> nein: Stufe 1-> Liegen objektive Hinweise auf Wertminderung vor? -> nein: Stufe 2, ja: Stufe 3 Stufe 1Höhe der Risikovorsorge (Wertminderung): 12-month expected credit lossHöhe der Zinserfassung: vertraglicher EffektivzinssatzStufe 2Höhe der Risikovorsorge: Lifttime expected credit lossHöhe der Zinserfassung: vertraglicher EffektivzinssatzStufe 3Höhe der Risikovorsorge: Lifttime expected credit lossHöhe der Zinserfassung: risikoangepasste Effektivzinssatz - Der 12-month expected credit loss als der erwartete Verlust, der sich aus Ausfallereignissen ergibt, die in den 12 auf den Bilanzstichtag folgenden Monaten möglich sind (Multiplikation der Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls innerhalb der nächsten 12 Monate mit den dann insgesamt erwarteten Kreditverlusten aus dem Vermögenswert)- Der lifetime expected credit loss als der erwartete Verlust, der aus möglichen Ausfallereignissen während der gesamten Restlaufzeit erwartet wird (Summe der erwarteten Kreditverluste jeder folgenden Periode multipliziert mit der periodenzugehörigen Ausfallwahrscheinlichkeit) Berechnung der Risikovorsorge pro Periode- Differenz zwischen Brutto-& Nettozinsertrag (Zinskorrektur)1) Bruttozinsertrag: Ermittelt auf Basis des vertraglichen Effektivzinssatzes (Vertraglicher Effektivzinssatz entspricht demjenigen Zins, der sich zum Zugangszeitpunkt gemäß den vertraglichen Cashflows ergibt)2) Nettozinsertrag: Ermittelt auf Basis des risikoangepassten Effektivzinssatzes (Risikoangepasster Effektivzinssatz entspricht demjenigen Zins, mit dem die erwarteten Cashflows (unter Berücksichtigung der erwarteten Kreditausfälle) zu diskontieren sind, um den Buchwert zum Zugangszeitpunkt zu erhalten)-> Zurerst AK-> Am Stichtag ist zunächst der fin. Vermögenswert (brutto) um den Bruttozinsertrag zu erhöhen und um die tatsächlich erhaltenen Zinszahlungen zu verringernFin Verm xx                //     Zinsertrag (brutto) xxBank xx-> In der Bilanz ist der finanzielle Vermögenswert zunächst brutto und damit unter Vernachlässigung erwarteter Wertminderungen anzusetzen. Der Nettobuchwert ergibt sich durch Abzug des Vorsorgekontos (Wertminderungsaufwand // Vorsorgekonto)-> Das Vorsorgekonto kürzt den fin. Vermögenswert auf der Aktivseite, da die Definition der fortgeführten Anschaffungskosten eine Nettobetrachtung (nach Wertminderung) vorsieht (aber stellt es nicht wirklich gut da, da ja der finanzielle VW trotzdem 1000 am Ende beträgt)- also man bucht nicht das was man in der Tabelle rechnet sondern was intuitiv ist-> Mit Rückzahlung des Nominalwerts ist der Vermögenswert auszubuchen und das Vorsorgekonto erfolgsneutral aufzulösenVorsorgekonto 20 // Finanzieller Vermögenswert 1000Bank 980-> Aufstockung Vorsorgekonto, Aufstockung finanzieller Vermögenswert
  • Latente Steuern: Grundlagen, Arten - latente Steuern durch unterschiedliche Wertansätze in IFRS-bzw. Handelsbilanz und Steuerbilanz- Ansatz: Bildung latenter Steuern ausschließlich für temporäre Bilanzdifferenzen, die sich steuerwirksam abbauen werden. (Temporary-Konzept)- Bewertung: Multiplikation der Differenzen mit den zum Zeitpunkt des Abbaus der temporären Differenzen gültigen Steuersätzen. (Liability-Methode)- Zweck der Bilanzierung ist eine zutreffendere Darstellung der Vermögens-, Finanz-und Ertragslage (Anpassung der effektiven Steuerbelastung in der IFRS-bzw. Handelsbilanz, so dass sie in Bezug zum Jahresergebnis steht)- Rechtsnormen: IAS 12 bzw. §§274 und 306 HGB - Ebenen der Bilanzierung latenter Steuern im Konzernabschluss:1) Latente Steuern aus dem Einzelabschluss2) Latente Steuern aus der IFRS-Bilanz II bzw. Handelsbilanz II3) Latente Steuern aus Konsolidierungsmaßnahmen4) Latente Steuern aufgrund sog. outside basisdifferences-> Ansatzpflicht für sämtliche latenten Steuern im Konzernabschluss (IAS 12)-> im HGB Ansatzwahlrecht für aktive latente Steuern aus HB I und HB II (Pflicht für passive) (§ 274) aber Pflicht zum Ansatz sämtlicher latenten Steuern aus Konsolidierungsmaßnahmen (§ 306 S.1-3 HGB)-> Ansatzverbot für latente Steuern aufgrund von outside basis differences nach HGB (§306 Satz 4 HGB) Differenzierung zwischen sog. inside basis differences und outside basis differences1) Inside basis differences I: Unterschiede zwischen den Wertansätzen der IFRS-bzw. Handelsbilanz auf Ebene der Einzelgesellschaft (IFRS-Bilanz I bzw. HB I) und der Steuerbilanz2) Inside basis differences II: Differenzen, die aufgrund von Anpassungen der Wertan-sätze der IFRS-Bilanz I bzw. HB I an die konzerneinheitlichen Bilanzierungsmethoden (IFRS-Bilanz II bzw. HB II) oder aufgrund von Konsolidierungsmaßnahmen entstehen3) Outside basis differences: Differenzen zwischen dem (anteiligen) im Konzernabschluss angesetzten Nettovermögen einer Konzerngesellschaft und dem Beteiligungsbuchwert in der Steuerbilanz des Anteilseigners - Durch die Entwicklung der sog. IFRS-Bilanz II bzw. HB II können bereits bestehende Differenzen zu den steuerlichen Wertansätzen erhöht oder vermindert sowie neue temporäre Differenzen verursacht werden- Latente Steuern können dabei aus der Anpassung der Jahresabschlüsse (IFRS-Bilanz I bzw. HB I) an die konzerneinheitlichen Ansatzregelungen und an die konzerneinheitlichen Bewertungsregeln resultieren
  • Latente Steuern: Inside basis differences II, Outside basis differences, § 249 Abs.1 HGB Inside basis differences IIKapitalkonsolidierung:- Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten (Ansatzpflicht einer latenten Steuern nach HGB (§ 306 HGB) und IFRS) -> stille Reserven (falls aufzulösen, also temporär) verursachen daher passive latente Steuern und verringern das neubewertete EK -> Veränderung bereits in der HB III- Ansatz eines verbliebenden Unterschiedsbetrags (Ansatzverbot, sofern die Differenz im Rahmen der Erstkonsolidierung entstanden ist nach IFRS und HGB § 306 S.3)Schuldenkonsolidierung:- Ansatz latenter Steuern bei Aufrechnungsdifferenzen wie Abschreibung auf konzerninterne Forderungen oder konzerninterne RückstellungenZwischenergebniseliminierung:- Differenz zwischen den Konzern-AK/HK und den im Jahresabschluss des kaufenden Unternehmens angesetzten AnschaffungskostenQuotenkonsolidierung (Anteilige Erfassung latenter Steuern)Equity Methode- Auswirkung auf die Konzernbilanz bei Fortschreibung des Equity-Wertes (Nebenrechnung)Outside basis differences- Differenzen zwischen dem (anteiligen) im Konzernabschluss angesetzten Nettovermögen einer Konzerngesellschaft und dem Beteiligungsbuchwert in der Steuerbilanz des Anteilseigners- Steuerrechtliche Bilanzierung von Beteiligungen an in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen nach der Anschaffungskostenmethode (Beteiligungsbuchwert wird weder durch Gewinnthesaurierung noch durch -ausschüttung beeinflusst)- handelsrechtlich führt Gewinnthesaurierung in der IFRS-Bilanz bzw. Handelsbilanz dementgegen zur Veränderung des Nettovermögens- Gewinnthesaurierung führt in der IFRS-Bilanz bzw. Handelsbilanz dementgegen zur Veränderung des Nettovermögens.- Nach IAS 12 sind auf outside basisdifferencesgrundsätzlich passive latente Steuern zu bilden- Ein Ansatz hat nur dann zu unterbleiben, wenn der Anteilseigner den zeitlichen Verlauf der Auflösung der temporären Differenzen bestimmen kann, und in absehbarer Zeit keine Auflösung der temporären Differenzen wahrscheinlich ist -> Aufgrund der Beherrschungsmöglichkeit regelmäßig kein Ansatz latenter Steuern auf Beteiligungen an Tochterunternehmen- Im Gegensatz zu IAS 12 besteht gemäß §306 Satz 4 HGB ein striktes Ansatzverbot für latente Steuern auf outside basisdifferencesRückstellung für latente Steuern gem. § 249 Abs.1 HGB- §274 HGB ist grundsätzlich nicht einschlägig für Einzelkaufleute, nicht haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und kleine Kapitalgesellschaften (Wahlrecht gemäß §274a Nr. 5 HGB)- Gleichwohl sind diese Gesellschaften nicht von der Ermittlung passiver latenter Steuern befreit sofern die Tatbestandsvoraussetzungen für den Ansatz einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten gem. §249 Abs. 1 Satz 1 HGB erfüllt sein sollten- Fraglich: Besteht zum Abschlussstichtag eine Schuld?- Passive latente Steuern als Posten eigener Art (und somit keine Anwendbarkeit von §249 HGB)?Ist die Rückstellung im abgelaufenen Geschäftsjahr rechtlich oder wirtschaftlich verursacht?- Die Berechnung der Rückstellung für passive latente Steuern ist nach dem Timing-Konzept vorzunehmen- Demnach sind nur diejenigen zeitlichen Ergebnisdifferenzen zu berücksichtigen, die sich im normalen Geschäftsverlauf umkehren - Quasi-permanente Ergebnisdifferenzen resultieren nur dann in einer Steuerbelastung, sollten die Vermögensgegenstände veräußert bzw. die Schuld beglichen werden (Besteuerung ist insofern abhängig von unternehmerischen Entscheidungen. Es liegt somit keine Außenverpflichtung i. S. d. §249 Abs. 1 Satz 1 HGB vor.)- Rückstellungsmindernd sind aktive latente Steuern (insbesondere auf eventuell vorhandene Verlustvorträge) einzubeziehen
  • Rückstellungen: Pensionsrückstellungen Bewertung, Besonderheiten, Ausweis (alles HGB und IFRS) 1) Ermittlung der Pensionsleistung an den Arbeitnehmer in absoluter Höhe- hängt ab von wirtschafltichen Faktoren (Gehaltssteigerungen) und demographischen Faktoren (Sterbewahrscheinlichkeit, Fluktuation) (HGB und IFRS ähnlich)2) Abszinsen auf Rentenbeginn- HGB: Restlaufzeit entsprechender durchschnittlicher Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre (§ 253 Abs.2 S.1 HGB) (davor 7) oder vereinfachend durchschnittlicher Marktzinssatz, der sich bei einer angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren ergibt (§253 Abs. 2 S. 2 HGB)-> Gleichwohl wird diese Neuregelung durch eine Ausschüttungssperre (§253 Abs. 6HGB) begleitet, um eine Ausschüttung von bilanziellen Gewinnen aufgrund der voraussichtlichen Reduzierung der Pensionsrückstellungen zu vermeiden- Aktuelle Diskussion zum Abzinsungssatz langfristiger Rückstellungen:-> Anstieg der Höhe der Pensionsrückstellungen-> Notwendigkeit von erhöhten Zuführungen zu Pensionsrückstellungen-> Verschlechterung von Kennzahlen-> Keine gleichlaufende Steuerentlastung, da der steuerliche Abzinsungssatz 6 % beträgt=> Lösung durch Zinskorridor, Ausdehnung des Zeitraums (bereits beschlossen), fester Abzinsungssatz, Änderung der Datengrundlage (Wechsel von Null-Kupon-Swap zu Unternehmensanleihen) oder Auslagerung der Pensionsverpflichtungen- IAS 17: Vorsteuer-Nominalzins auf Basis von Marktrenditen erstrangiger, festverzinslicher Unternehmensanleihen mit gleicher Währung und Laufzeit 3) Verteilen auf den Zeitraum der aktiven Dienstzeit / Berechnung der Pensionsrückstellung- HGB: Gegenwartswertverfahren oder Teilwertverfahren (projected unit credit methode evenfalls zulässig)- Gegenwartswertverfahren: Berechnung ab dem Zeitpunkt der Pensionszusage. Ratierliche Aufstockung des Barwerts der Pensionsleistungen im Zeitraum zwischen Pensionszusage und Rentenbeginn.Teilwertverfahren: Berechnung ab dem Zeitpunkt des Diensteintritts, Einmalrückstellung für den Zeitraum zwischen Diensteintritt und Zusagezeitpunkt.- projected unit credit method: Ermittlung des Barwertes, der für die in der jeweiligen Periode vom Versorgungsberechtigten erdienten Altersversorgungsansprüche aufgewendet werden müsste- IFRS: Berechnung der Defined Benefit Obligations(DBO) nach der projected unit credit method- sollten sich Variablen wie der erzielte Zins oder Gehaltsentwicklungen ändern kommt es zu einem versicherungsmathematischen Verlust (man vergleicht alles immer mit dem erwartetem Zustand) (meistens ändert sich dann auch etwas für die Vorjahre, was nun als Verlust ausgebügelt werden muss)Besonderheiten HGB- Falls sich die Höhe der Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert der Wertpapiere i.S.d. §266 Abs. 2 A. III. 5. HGB ergibt, sind die Rückstellungen zu jenem beizulegenden Zeitwert anzusetzen (§253 Abs. 1 S. 3 HGB) (Voraussetzung ist indes, dass ein mit der Pensionszusage garantierter Mindestbetrag überschritten wird.)- falls die Wertpapiere Deckungsvermögen darstellen werden sie zum beizulegendem Zeitwert angesetzt und saldiert- falls sie kein Deckungsvermögen sind geschieht keine Saldierung (Durchbuchungsmethode)- falls der Bilanzierende die WP garnicht in seinem Bestand hat werden sie mit dem beizulegendem Zeitwert aktiviertDeckungsvermögen- ist dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen (§246 Abs. 2 S. 2 HGB),- dient ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen (§246 Abs. 2 S. 2 HGB),- ist unbelastet im Verhältnis zu Dritten und- kann jederzeit zur Zweckerfüllung verwertet werden (vgl. IDW RS HFA 30 Tz. 28).-> Bewertung zum beizulegendem Zeitwert, Aktivierung des übersteigenden Betrages (§246 Abs. 2 S. 3 HGB) (Ausschüttungssperre)Besonderheiten IFRS- Externe Finanzierung über Planvermögen- Versorgungsträger muss rechtlich unabhängig sein- Bewertung zum FV- Aktivierung eines Überhangs des Planvermögens über die Pensionsverpflichtung als leistungsorientierten Vermögenswert (net defined benefit asset) (wenn der Fond mehr erwirtschaften kann also man den Pensioner zusagt)- Pensionsaufwand = Dienstzeitaufwand + Zinsaufwand ./. Ertrag aus Planvermögen- Passivierung einer Rückstellung, wenn Barwert der leistungsorientierten Verpflichtung größer ist als das Planvermögen. Ausweis HGB- Operatives Ergebnis: Dienstzeitaufwand der Periode, Effekte aus Annahmeänderungen bzgl. Renten-, Gehalts-und Lohntrends sowie biometrischen Annahmen- Finanzergebnis: Nettoaufwendungen aus der Abzinsung- Wahlrecht: Auswirkungen aufgrund von Änderungen des Diskontierungszinssatzes, Laufende Erträge des Deckungsvermögens, Zeitwertänderungen des Deckungsvermögens (aber konsistent für alle drei Sachen)-> Anhangsangaben wie Berechnungsverfahren und grundsätzliche Annahmen Ausweis IFRS- Gewinn und Verlust: Dienstzeitaufwand, Nettozinsaufwand (Saldo aus der Verzinsung der Verpflichtung und den Zinserträgen aus Planvermögen.)- OCI: Erfassung der Neubewertungen (Abweichung von erwarteten Zinsen und tatsächlichen Zinsen) (auch Änderungen der Höhe der Rente, also eigentlich alle versicherungsmathematischen Verluste/Erträge) -> umfassende Anhangsangaben: Erläuterungen zur Bilanz und zur Gesamtergebnisrechnung (Annahmen zur Bewertung), Erläuterungen zu den Charakteristika des Plans (Risiken)
  • Rückstellungen: Drohverlustrückstellung Drohverlustrückstellungen IFRS- Bei der Bildung von Drohverlustrückstellungen sind neben den allgemeinen Anforderungen des IAS 37 folgende zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen:-> bei einem belastenden Vertrag ist die gegenwärtige Verpflichtung als Rückstellung zu erfassen (unvermeidbaren Kosten zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen höher als der daraus erwartete wirtschaftliche Nutzen)-> Dabei ist zu beachten, dass bevor eine Drohverlustrückstellung erfasst wird, das Unternehmen jeglichen Wertminderungsaufwand (gem. IAS 36) für Vermögenswerte erfasst, die in Zusammenhang mit dem Vertrag stehen - Der Einzelbewertungsgrundsatz ist in der IFRS-Rechnungslegung weit auszulegen, sofern ein eindeutiger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen verschiedenen Verträgen vorliegt (substance over form) (können Verluste mit anderem vorteilhaften Vertrag ausgeglichen werden?) (strittig -> CGU Ebene?)Drohverlustrückstellungen HGB- Rückstellungspflicht für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften(§249 Abs. 1 Satz 1 HGB) (Ausdruck des in §252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 HGB kodifizierten Imparitätsprinzips.)-> der Zeitpunkt der wirtschaftlichen Entstehung und nicht erst die Realisierung ist maßgeblich für die Berücksichtigung eines künftigen Verlusts- schwebendes Geschäft und drohender Verlust ist Voraussetzung- Der Aufwandsüberschuss aus einem schwebenden Geschäft ist eine Residualgröße, die sich erst nach der Bewertung der Ertrags-und Aufwandskomponenten und deren Saldierung ergibt- Der Schwebezustand eines Geschäfts ist durch die beiderseitige Nichterfüllung gekennzeichnet- Grundlage ist ein gegenseitiger Vertrag- Entscheidend ist die synallagmatische Verknüpfung der beiderseitigen Leistungspflichten der Vertragspartner.- Keine Rückstellungen für allgemeine Unternehmensrisiken, die sich bspw. infolge einer Konjunkturverschlechterung ergeben- Beginn des schwebenden Geschäfts: Aufgrund des Vorsichtsprinzips besteht der Schwebezustand bereits bei mit objektivierter Mindestwahrscheinlichkeit anzunehmender Vertragsannahme- Ende des schwebenden Geschäfts: Bei Erfüllung der wirtschaftlich wesentlichen, vertragsgemäß vereinbarten Lieferungen oder Leistungen gemäß dem Realisationsprinzip (Eine (vollständige) Vorauszahlung des Geldzahlungsverpflichteten führt nicht zur Beendigung des Schwebezustands)- Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte (Forderung und Verbindlichkeit stehen sich gleichwertig gegenüber, sodass deren Bilanzierung lediglich zu einer Bilanzverlängerung führt) -> Ausfluss des Realisationsprinzips, evtl Verstoß gg Grundsatz der Vollständigkeit- Objektivierungsbedingt geht die Rechtsprechung des BFH von einer Ausgeglichenheit von Erträgen und Aufwendungen eines schwebenden Geschäfts aus (Ein vernünftig rechnender Kaufmann schließt grundsätzlich keine verlustbringenden Verträge ab)- Abweichung vom Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte und Widerlegung der Ausgeglichenheitsvermutung erfordert objektive Nachweise eines drohenden Verlusts (Bloße pessimistische Erwartungen des Bilanzierenden sind nicht ausreichend, sondern Mindestwahrscheinlichkeit, dass Aufwendungen > Erträge)- Bewusst eingegangenes Verlustgeschäft (zB aufgrund zukünftiger Vorteile): Derartige wirtschaftliche Vorteile sind indes nicht Teil des einzelnen schwebenden Geschäfts und somit nicht in den Saldierungsbereich von künftigen Aufwendungen und Erträgen einzubeziehen (daher Drohverlustrückstellung)- Keine Bildung von Drohverlustrückstellungen für entgehende GewinneDrohender Verlust bei Dauerschuldverhältnissen- Ganzheitsbetrachtung: Maßgeblich ist die Gesamtlaufzeit eines Vertrags zur Beurteilung eines drohenden Verlusts aus dem Vertragsverhältnis (Wortlaut des §249 Abs. 1 Satz 1 HGB stellt auf das schwebende Geschäft als solches und damit auf eine ganzheitliche Betrachtung ab, aber eine ganzheitliche Betrachtung verfehlt indes das Ziel einer Drohverlustrückstellung, künftige Gewinn-und Verlustrechnungen von Verlusten freizuhalten)- Bereits realisierte Gewinne kompensieren keine künftigen Aufwandsüberschüsse, wodurch die Gesamtvorteilhaftigkeit eines Vertrags unerheblich ist- Restwertbetrachtung: Unterteilung des Dauerschuldverhältnisses in bereits realisierte Aufwendungen und Erträge der vorangegangenen und der laufenden Periode sowiekünftige Aufwendungen und Erträge -> Mit der Leistungserbringung in der Vergangenheit endet der Schwebezustand- Lediglich künftige Aufwendungen und Erträge sind für die Beurteilung eines drohenden Verlusts maßgeblich.Bewertung- Rückstellungen sind gemäß §253 Abs. 1 Satz 2 HGB mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erforderlichen Erfüllungsbetrag zu bewerten- künftige Aufwendungen ./. Erträge- Keine Risikovorsorge für allgemeine unternehmerische Risiken- Die noch anfallenden Aufwendung sind dabei stets zu Vollkosten zu bewerten- Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre zu diskontieren (§253 Abs. 2 Satz 3 HGB)- Welche Aufwendungen und Erträge konkret berücksichtigt werden sollten, ist im Einzelfall umstritten (Schuldrechtliches Synallagma versus Wirtschaftliches Synallagma)- schuldrechtlich: nur vereinbarte Hauptleistungen und Nebenleistungen werden berücksichtigt (objektivierbar und rechtlich einklagbar)- wirtschaftlich: Neben den vertraglich vereinbarten Leistungen sind auch mittelbare wirtschaftliche Vorteile aus dem Vertragsverhältnis zu berücksichtigen.- Einbeziehung mittelbarer wirtschaftlicher Vorteile birgt die Gefahr (vorschnell) von einer Ausgeglichenheit der Aufwendungen und Erträge auszugehen (Kausalität muss gegeben sein)-> Einbeziehung künftiger Aufwendungen und Erträge in den Saldierungsbereich ist bilanzrechtlich nicht auf das schuldrechtliche Synallagma beschränktSubsidiarität- zwischen Drohverlustrückstellung und außerplanmäßiger Abschreibung- Subsidiarität der Bildung von Drohverlustrückstellungen- Am Abschlussstichtag bereits fertige oder unfertige Erzeugnisse sind zunächst außerplanmäßig abzuschreiben und nur ein über die Vollabschreibung hinausgehender drohender Verlust ist durch Bildung einer Drohverlustrückstellung zu antizipieren
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  • Goodwill: Grundlagen, Zugangsbewertung, Folgebewertung IFRS - Der Goodwill erzeugt keine eigenen Cashflows und trägt oft zu den Cashflows mehrerer zahlungsmittelgenerierender Einheiten (ZGE) bei- Ansatz eines derivativen Goodwill im Rahmen der Kaufpreisverteilung als immateriellen Vermögenswert bzw. -gegenstand (künftiges erworbenes Ertragspotential- Unterscheidung der Charakterisierung nicht-beherrschender Gesellschafter je nach konzerntheoretischer Ausgestaltung der Konzernrechnungslegung (Einheitstheorie vs Interessentheorie)- Separater Ausweis nicht-beherrschender Gesellschafter im EigenkapitalZugangsbewertung IFRS- Ansatz des erworbenen Goodwill ohne den auf nicht-beherrschende Gesellschafter entfallenden Anteil am Goodwill (partial goodwill method)- Ansatz des Full Goodwill, d. h. einschließlich der auf nicht-beherrschende Gesellschafter entfallenden Goodwill-Komponenten (Full Goodwill-Methode)Übertragene Gegenleistung+ Betrag aller nicht-beherrschenden Anteile am TU bewertet mit dem beizulegendem Zeitwert (Full GW) oder dem anteilen, neubewerteten EK (partial GW)./. gesamtes neubewertetes EK= Derivativer GW-> Wahlrecht zur Bewertung der Anteile nicht-beherrschender Gesellschafter- anteiliges, neubewertetes Vermögen (partial GW, Auf beherrschende Gesellschafter entfallendes EK) vs. beizulegender Zeitwert (Full GW, gesamtes EK)- Full GW: Keine Gesamtbewertung des erworbenen Tochterunternehmens vorgesehen, sondern differenzierte Betrachtung der Gesellschafterstämme-> Bewertung des beherrschenden Anteils in Höhe der übertragenen Gegenleistung und Bewertung des nicht-beherrschenden Anteils zum Fair Value- Ableitung des Fair Value der nicht-beherrschenden Gesellschafter aus der übertragenen Gegenleistung ist regelmäßig nicht möglich- Lineare Hochrechnung führt zu Überschätzung des Anteils nicht-beherrschender Gesellschafter, da beim Mehrheitserwerb i. d. R. eine Kontrollprämie für die Beherrschungsmöglichkeit gezahlt wird- Keine Hebung von Synergiepotentialen durch nicht-beherrschende Gesellschafter- Full Goodwill-Methode als einheitstheoretische Extremform, da Ansatz eines auf nicht-beherrschende Gesellschafter entfallenden Goodwill ohne besonderen AusweisFolgebewertung IFRS- Wertminderung nur in Form einer außerplanmäßigen Abschreibung- Zuordnung des goodwill auf zahlungsmittelgenerierende Einheiten (Kleinste identifizierbare Einheit des Unternehmens, die weitgehend unabhängig von anderen Einheiten Mittelzuflüsse erzeugt)- Prüfung der Werthaltigkeit der zahlungsmittelgenerierenden Einheiten inklusive goodwill. - Vergleich des erzielbaren Betrages der ZGE (Max aus Nettoveräußerungspreis und Nutzungswert]) mit ihrem Buchwert (bei Indikator oder mindestens jährlich- Erfolgswirksame Erfassung eines ggf. bestehenden Wertminderungsbedarfs zunächst auf den GW, anschließend Buchwert-proportionale Verteilung eines verbleibenden Abwertungsbedarfs auf Vermögenswerte der ZGE- Der Goodwill trägt oft zu den Cashflows mehrerer zahlungsmittelgenerierender Einheiten (ZGE) bei- Ein aus einem Unternehmenszusammenschluss entstehender Goodwill ist daher im Erwerbszeitpunkt den ZGE zuzuordnen- Nur Zuordnung zu solchen ZGE, die voraussichtlich Nutzen aus den Synergien des Zusammenschlusses ziehen (Aufteilung für einen späteren Impairment-Test erforderlich)- Ein Goodwill kann im Einzelfall nicht ohne Willkür einzelnen ZGE, sondern nur Gruppen von ZGE zugeordnet werden, Zuordnung in einem solchen Fall zur niedrigsten Unternehmensebene, auf der der Goodwill für interne Managementzwecke überwacht wird (aber nicht größer als Segment)- Zuordnung eines derivativen Goodwill sollte bis zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen, in dem der Unternehmenszusammenschluss stattfand (Ist die Zuordnung vor Ende dieses Geschäftsjahres nicht möglich, muss die erstmalige Zuordnung vor dem Ende des nachfolgenden Geschäftsjahres erfolgt sein)- Bei Anwendung der Full Goodwill-Methode ist zusätzlich eine Aufteilung des Goodwill auf beherrschende und nicht-beherrschende Gesellschafter vorzunehmen (indes ohne den Goodwill im Konzernabschluss explizit nach Gesellschafterstämmen differenziert auszuweisen)Besonderheiten Partial GW- Buchwert der ZGE enthält ausschließlich einen auf beherrschende Gesellschafter entfallenden Goodwill- Erzielbarer Betrag der ZGE berücksichtigt indes geschäftswertbildende Komponenten sowohl beherrschender als auch nicht-beherrschender Gesellschafter-> GW hochrechnen auf 100% Beteiligung, Der Goodwill wird indes nur in Höhe des Anteils der beherrschenden Gesellschafter abgeschrieben.- beim Full GW gibt es das Problem nicht, Aufteilung des Wertminderungsbedarfs auf Gesellschafterstämme-> bei Tochter als firmenwerttragende ZGE easyProblem: Tochtergesellschaft als Bestandteil einer übergeordneten ZGE (2 TU = ZGE)- Goodwill der ZGE enthält Goodwill-Komponenten mit unterschiedlichen Konzernanteilen- Für die betragsmäßige Verteilung eines Goodwill-Impairment auf die Goodwill-Komponenten wird als Verteilungsschlüssel auf die relativen Werte der Goodwill-Komponenten vor Erfassung der Wertberichtigung abgestellt- Die einer Goodwill-Komponente zugeordnete betragsmäßige Wertberichtigung wird auf beherrschende und nicht-beherrschende Gesellschafter gemäß der Ergebnisverteilung allokiert- Beispiel im Skript (intuitiv)
  • Goodwill: Folgebewertung HGB, Währungsumrechnung IFRS Folgebewertung HGB- § 301 Abs.3 S.1 (Unterschiedsbetrag)- Sofern ein erworbenes Tochterunternehmen aus mehreren Geschäftsfeldern besteht, wird empfohlen, den Geschäfts-oder Firmenwert den betreffenden Geschäftsfeldern zuzuordnen- Bildung von Geschäftsfeldern gemäß geografischer Tätigkeitsgebiete und Produkten und Dienstleistungen- Zusammenfassung von Geschäfts-oder Firmenwerten eines Geschäftsfelds über mehrere Tochtergesellschaften ist nicht zulässig (Förderung des Grundsatzes der Einzelbewertung und der Klarheit und Übersichtlichkeit)- Der Geschäfts-oder Firmenwert gilt als zeitlich begrenzt nutzbarer Vermögensgegenstand (§§309 Abs. 1 i. V. m. 301 Abs. 3 und 246 Abs. 1 Satz 4 HGB). Daher ist er gemäß §253 Abs. 3 Satz 1 HGB planmäßig abzuschreiben- Gemäß §253 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. Satz 4 HGB n. F. (nach BilRUG) ist in den Fällen, in denen die voraussichtliche Nutzungsdauer eines derivativen Geschäfts-oder Firmenwertes ausnahmsweise nicht verlässlich bestimmt werden kann, eine planmäßige Abschreibungen über einen (typisierten) Zeitraum von zehn Jahre vorzunehmen- Gemäß §285 Nr. 13 HGB n. F. (nach BilRUG) ist die Abschreibungsdauer des derivativen Geschäfts-oder Firmenwertes stets zu erläutern- Bei voraussichtlich dauernder Wertminderung ist der Geschäfts-oder Firmenwert außerplanmäßig auf den niedrigeren impliziten Geschäfts-oder Firmenwert abzuschreiben- Als Referenz dient ein nach einer fiktiven, erneuten Erstkonsolidierung entstehender Geschäfts-oder Firmenwert.- Vollständige Neubewertung des Eigenkapitals des TU zum Zeitpunkt der Prüfung auf eine außerplanmäßige Abschreibung (jedoch Vereinfachung zulässig durch Berücksichtigung der wesentlichen stR und stL oder gar nur die Buchwerte) (man kann ja beim GoF nicht den erzielbaren Betrag ermitteln, da der GoF keine Cashflows eigenständig generiert)-> Beizulegender Zeitwert der Beteiligung ./. Anteiliger beizulegender Zeitwert des Nettovermögens = Implizierter GoF- Im Vergleich zur Allokation eines Goodwill-Impairment nach IAS 36 ist die außerplanmäßige Abschreibung auf einen niedrigeren beizulegenden Wert des Geschäfts-oder Firmenwerts gemäß DRS 23 konzeptionell überlegen,- Bilanzpolitische Möglichkeit zur Beeinflussung des Vorliegens bzw. der Höhe einer außerplanmäßigen Abschreibung auf den Geschäfts-oder Firmenwert -> Bei unternehmensspezifischen Vermögensgegenständen ist die Neubewertung besonders ermessensbehaftetWährungsumrechnung IFRS- Die Umrechnung des GoFsist abhängig davon, ob das TU (un)selbständig ist- Wirtschaftliche Selbständigkeit: funktionale Währung = lokale Währung -> Änderung des Wertansatzes des GoFs (Umrechnung mit Stichtagskurs)- Für (DAX-)Unternehmen mit sehr großen GoF-Beträgen kann es zu erheblichen Abweichungen zwischen Bilanzstichtagen kommen- Wirtschaftliche Unselbstständigkeit: funktionale Währung = Währung des MU -> Anwendung der Zeitbezugsmethode (HB III in Währung des MU), Keine Umrechnung des Wertansatzes des GoF zum Erwerbszeitpunkt, keine WechselkursschwankungenFrage 1: Was sind die bilanziellen Folgen, wenn das erworbene Unternehmen selbst ein Mutterunternehmen ist, das verschiedene Geschäftsbetriebe mit unterschiedlichen funktionalen Währungen hat?-> Zuordnung des gesamten GoF zum erworbenen MU ist unzulässig-> Aufspaltung und Zuordnung auf die jeweiligen TU und deren funktionale Währungen ist zulässigFrage 2: Kann der GoF für Zwecke der Währungsumrechnung nach IAS 21 und der Wertminderungsprüfung nach IAS 36 auf dieselbe Weise aufgeteilt werden?- Keine grundsätzliche, pauschale Übereinstimmung zwischen IAS 21 und IAS 36 in der Frage, wie der GoF aufgeteilt wird. Aber eine Übereinstimmung ist möglich.
  • Mehrstufiger Konzern: Konsolidierungsverfahren, Methoden - Keine expliziten Regelungen für die Kapitalkonsolidierung in mehrstufigen Konzernen nach HGB und IFRS- Kettenkonsolidierung: Konsolidierung des hierarchisch am weitesten vom Konzernmutterunternehmen entfernten Unternehmens mit dem unmittelbar darüber liegenden Unternehmen. Der entstehende Kettenzwischenabschluss (KZA) ist wiederum mit dem nächst-höheren Unternehmen zum nächsten KZA bzw. zum KA zu konsolidieren.- Simultankonsolidierung: Konsolidierung aller in einen Konsolidierungskreis eingehenden Tochterunternehmen erfolgt in einem Prozessschritt, ohne dass aus rein technischen Gründen stufenweise konsolidierte Abschlüsse erstellt werden.-> Zentrales Problem der Kapitalkonsolidierung im mehrstufigen Konzern ist die Ermittlung der maßgeblichen Beteiligungsquote der Konzernmutter (MU) am EU-> Beteiligungsquote ist maßgebend für die Bestimmung eines Unterschiedsbetrags aus der Kapitalkonsolidierung und die Ermittlung der Anteile nicht-beherrschender GesellschafterAdditive Methode: - Einnahme der Perspektive des direkten Mutterunternehmens -> Maßgebliche Beteiligungsquote entspricht derdirekten Beteiligungsquote des TU am EU- Aktivierung eines Geschäfts-oder Firmenwerts oder ertragswirksame Erfassung eines negativen Unterschiedsbetrags der sowohl auf MU als auch auf nicht-beherrschende Gesellschafter des TU (indirekte nicht-beherrschende Gesellschafter des EU) entfällt- Berücksichtigung direkter Beteiligungsverhältnisse- Anteile indirekter nicht-beherrschenderGesellschafter am EU werden implizit berücksichtigt- GoF entfällt sowohl auf beherrschende Gesellschafter als auch auf indirekte nicht-beherrschende Gesellschafter- Bilanzsumme (und GoF) ist höher aufgrund des indirekten Anteils der anderen Gesellschafter am Geschäfts-und Firmenwert aus der Konsolidierung des EnkelunternehmenMultiplikative Methode:- Einnahme der Perspektive des höchsten Mutterunternehmens im Konsolidierungskreis- Maßgebliche Beteiligungsquote:Beteiligungsquote MU/TU x Beteiligungsquote TU/EU- Ermittlung Unterschiedsbetrags: Beteiligungswertes * Quote MU/TU ./. neubewertetes EK * Quote MU/TU * Quote TU/EU- Aktivierung eines Geschäfts-oder Firmenwerts oder ertragswirksame Erfassung eines negativen Unterschiedsbetrags, der ausschließlich auf das MU entfällt- der Rest (also die Anteile der Minderheitsgesellschafter des TU -> 24%) die normalerweise GoF wären, sind hier Anteile nicht beherrschender Gesellschafter (EK//Anteile anderer Gesellschafter). Daher sind Anteile anderer Gesellschafter erstmal höher als bei der additiven Methode, aber- Der Teil der Beteiligung, der auf indirekte nicht-beherrschende Gesellschafter entfällt, wird erfolgsneutral mit dem Ausgleichsposten anderer Gesellschafter verrechnet (Anteile anderer Gesellschafter // Anteile an verbundenen UN)- Berücksichtigung indirekter Beteiligungsverhältnisse- Anteile indirekter nicht-beherrschender Gesellschafter am EU werden explizit berücksichtigt, indem diese erfolgsneutral mit dem Ausgleichsposten anderer Gesellschafter verrechnet werden- GoF entfällt ausschließlich auf beherrschende Gesellschafter
  • Mehrstufiger Konzern: Entstehungsgeschichte, DRS 23, Besonderheiten IFRS - Die Wahl der Methode zur Ermittlung der effektiven Beteiligungsquote wird vor allem in der handelsrechtlichen Diskussion von der Entstehungsgeschichte eines mehrstufigen Konzerns abhängig gemacht1) Erwerb eines TU- Einheitstheorie: Anteilseigner eines Unternehmens sind gleichberechtigt und mithin in ihrer Gesamtheit als Erwerber anzusehen -> Daher Aktivierung eines auf indirekte nicht-beherrschende Gesellschafter entfallenden Geschäfts-oder Firmenwerts unter Anwendung der additiven Methode- Interessentheorie: Aus Konzernsicht ist ein Teil der Anschaffungskosten des TU für die Beteiligung am EU konzernfremden Gesellschaftern zuzuordnen -> Lediglich Aktivierung eines auf die beherrschenden Gesellschafter entfallenden Geschäfts-oder Firmenwerts unter Anwendung der multiplikativen Methode-> wirtschaftliche Betrachtungsweise: Teilkonzern MU/TU stellt das „Mutterunternehmen“ für das erworbene EU dar. Maßgebliche Beteiligungsquote ist die des TU am EU -> Additive Methode (entspricht der Kettenkonsolidierung) -> einfachster Fall- Bei Anwendung der multiplikativen Methode wird gegen das Anschaffungskostenprinzip verstoßen, indem ein Teil der Anschaffungskosten mit dem Ausgleichsposten anderer Gesellschafter saldiert wird (demzufolge Anwendung der additiven Methode) 2) Erwerb eines Teilkonzern- wirtschaftliche Betrachtungsweise: der Erwerb der Beteiligung am TU durch das MU als Erwerb einer Beteiligung am Teilkonzern TU/EU zu interpretieren- Keine Vergütung der auf nicht-beherrschende Gesellschafter entfallenden stillen Reserven und Lasten sowie eines etwaigen Unterschiedsbetrags durch die beherrschenden Gesellschafter (MU) im Kaufpreis- Eine Hochrechnung der Anschaffungskosten für die Beteiligung der indirekten nicht-beherrschenden Gesellschafter am EU ist nicht mit dem Anschaffungskostenprinzip vereinbar- Demzufolge lediglich Ansatz eines auf die beherrschenden Gesellschafter entfallenden Unterschiedsbetrags unter Anwendung der multiplikativen Methode.-> die multiplikative Methode unterstellt, dass das oberste Mutterunternehmen das relevante Unternehmen ist- Diskussion F. 322, 323. Wie sollte man die Beteiligung des TU am EU bewerten? Neubewertung: Zutreffende Darstellung der VFE-Lage-> Buchwert: Abgesichert durch tatsächliche, in der Vergangenheit entstandene Anschaffungskosten-> Anteiliger Saldo der neubewerteten Vermögenswerte und Schulden: Keine Entstehung eines Unterschiedsbetrags (Gleiches Ergebnis wie die multiplikative Methode)-> Fortführung eines historischen GoF: Abgesichert durch tatsächliche, in der Vergangenheit entstandene Anschaffungskosten  3) Simultane Entstehung eines mehrstufigen Konzerns- Die simultane Entstehung eines mehrstufigen Konzerns ist ein Grenzfall zwischendem Erwerb eines Tochterunternehmens und dem Erwerb eines Teilkonzerns. Die Wahl der Methode ist nicht eindeutig aus der Entstehungsgeschichte ableitbar.- keine zu präferierende oder eine nach herrschender Meinung verpflichtende Anwendung einer der Methoden ableiten-> die Methoden machen Unterschiede im GoF und evtl bei der Aufdeckung stiller Reserven Regelungen DRS 23- Die Ermittlung der effektiven Beteiligungsquote hat unter Anwendung der additiven Methode zu erfolgen- Bei Erwerb eines Teilkonzerns wird grundsätzlich die Bewertung der Beteiligung des TU am EU mit dem bisherigen Buchwert empfohlen. Ausnahme: Bei wesentlicher Beteiligung nicht-beherrschender Gesellschafter an einbezogenen Tochterunternehmen sollten Beteiligungen an nachgelagerten Enkelgesellschaften neubewertet werden Besonderheiten IFRS bei der Wahl der Methode der Kapitalkonsolidierung- Wahlrecht zur Goodwill-Bilanzierung zwischen Partial Goodwill und Full Goodwill- Ermittlungssystematik eines Unterschiedsbetrags nach IFRS 3 (Unternehmenszusammenschlüsse) und IFRS 10 (Konzernabschlüsse), wobeiIFRS 3: additive Methode- sieht man an der Berechnungsmethode des Unterschiedsbetrages- Entstehungshistorie des IFRS 3 zeigt, dass die Ermittlungssystematik vor dem Hintergrund der Full Goodwill-Methode entstanden ist)IFRS 10: additive oder multiplikative Methode- sieht man an der Berechnungsmethode des Unterschiedsbetrages- Aus der Perspektive des Konzernmutterunternehmens: Verrechnung des auf das Konzernmutterunternehmen entfallenden Teils der Anteile, die das TU am EU hält, mit dem multiplikativ ermittelten Eigenkapital des EU, das auf das Konzernmutterunternehmen entfällt (multiplikative Methode möglich)- Aus der Perspektive des direkten Mutterunternehmens: Verrechnung der Anteile des TU am EU mit dem anteiligen EK des EU, das auf die Anteile des TU entfällt (Anwendung der additiven Methode ist möglich) - Full GW: additiv- Partial GW: multiplikativ
  • Umsatzrealisierung: IFRS bisher, IFRS 15 IFRS bisher- Derzeit bestehen mit IAS 18 (Umsatzerlöse) und IAS 11 (Fertigungsaufträge) zwei Standards, die die Umsatzrealisierung geschäftsartenspezifisch regeln- IAS 18 normiert die Erfassung von Umsatzerlösen im Allgemeinen für den Verkauf von Gütern, die Erbringung von Dienstleistungen und die Nutzungsüberlassung von Vermögenswerten- IAS 11 kodifiziert hingegen die Umsatzrealisierung für den speziellen Sachverhalt der langfristigen Auftragsfertigung- bisheriger Zeitpunkt der Umsatzrealisierung:1) Verkauf von Gütern: Übergang der wesentlichen Chancen und Risiken2) Erbringung von Dienstleistungen: nach Maßgabe des Leistungsfortschrittes3) Nutzungsüberlassung von Vermögenswerten: - Zinsen: Effektivzinsmethode- Dividenden: Rechtsanspruch- Nutzungsentgelte: periodengerecht entsprechend der Vertragskonditionen4) Fertigungaufträge- nach Maßgabe des Fertigstellungsgrades (PoC)- bei nicht verlässlicher Schätzung sind Erlöse nur in Höhe der Kosten zu realisieren, die wahrscheinlich gedeckt werden (Zero-Proft-Margin-Methode)-> Projekt Revenue-Recognition (IFRS 15): 1) Entwicklung eines einzigen branchen-und geschäftsartenübergreifenden Standards zur Umsatzrealisierung, 2) Beseitigung von Inkonsistenzen zwischen den bisher teils widersprüchlichen Konzeptionen der Ertragsvereinnahmung3) Regelungslücken schließen (vor allem für Mehrkomponentenverträge)4) Konvergenz mit US-GAAP schaffen, die mit IFRS 15 auch erreicht wirdGrundkonzeption der Ertragsrealisierung nach IFRS 15- Umsatzerlöse sind dann zu erfassen, wenn das Unternehmen die vereinbarten Güter übertragen bzw. die Dienstleistungen erbracht hat. -> Umsatzrealisierung entsprechend der Erfüllung der Leistungsverpflichtungen- Die Höhe der Umsatzerlöse richtet sich nach dem Wert der erwarteten Gegenleistung- Konkretisierung dieses Ansatzes durch das fünfstufige Modell zur Umsatzrealisierung- Begünstigt eine entscheidungsnützliche Vermittlung von Umsatzinformationen1) Identifizierung des Vertrages- Der Kundenvertrag ist das entscheidende Bezugsobjekt (Bilanzierungsobjekt i. w. S.)- Ein Vertrag gilt i. S. d. IFRS als nicht existent, wenn beide Parteien das durchsetzbare Recht besitzen, den noch vollständig unerfüllten Vertrag ohne Kompensationszahlungen zu beenden2) Identifizierung der Leistungsverpflichtungen- Die Erfassung von Umsatzerlösen wird an die Erfüllung der Leistungsverpflichtung geknüpft (Bilanzierungsobjekt i. e. S.)- Eine Leistungsverpflichtung muss grundsätzlich abgrenzbar sein, d. h., der Kunde kann aus dem Vermögenswert allein oder in Kombination mit anderen jederzeit verfügbaren Ressourcen einen Nutzen ziehen- Eine Leistungsverpflichtung muss im Kontext des spezifischen Vertrages abgrenzbar sein, d. h., der Vermögenswert ist nicht mit anderen Vermögenswerten des Vertrages eng verbunden oder signifikant in diese integriert.3) Bestimmung des Transaktionspreises- Der Transaktionspreis eines Vertrages ist der Betrag, auf den ein Unternehmen, als Gegenleistung für die Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungsverpflichtung, erwartungsgemäß einen Anspruch hat- bei variabler Gegenleistung ist der Wert anhand der Erwartungswertmethode oder der Methode des wahrscheinlichsten Wertes zu bestimmen- der Umsatz darf maximal bis zu dem Betrag erfasst werden, der voraussichtlich künftig keinen wesentlichen Anpassungen unterliegt- Der Zeitwert des Geldes ist zu berücksichtigen. Eine signifikante Finanzierungskomponente besteht unabhängig davon, ob diese explizit vertraglich vereinbart wurde (die Zahlung deutlich vor Lieferung erfolgt) oder implizit aus den vereinbarten Zahlungsbedingungen hervorgehtBsp: Kasse // Verb. LuL 2000Zinsaufwand / Verb LuL 100Verb LuL // Umsatzerlöse 2100- Sofern der Zeitraum zwischen Leistungs-und Zahlungszeitpunkt > 1 Jahr ist, kann das Vorliegen einer signifikanten Finanzierungskomponente im Rahmen einer praktischen Erleichterung nicht grundsätzlich verneint werden- Bei nicht-monetären Gegenleistungen ist der Transaktionspreis anhand des Zeitwertes der zu erhaltenden Gegenleistung zu bestimmen4) Allokation des Transaktionspreises- Der Transaktionspreis ist nach Maßgabe der relativen Einzelveräußerungspreise auf die verschiedenen Leistungsverpflichtungen zu allokieren- bestimmbar durch beobachtbaren Preis oder Schätzverfahren (Marktpreismethode, Kostenzuschlagsmethode, Residualwertmethode)5) Umsatzrealisierung bei Erfüllung der Leistungsverpflichtung- Grundkonzept: Der Umsatz ist dann zu realisieren, wenn die Kontrolle / Verfügungsmacht an dem Vermögenswert auf den Kunden übertragen wird- Konzeptioneller Wandel vom Risk-and-Reward-Approach hin zum Konzept des Kontrollübergangs wird ohne wesentliche materielle Änderungen vollzogen- Die Kontrolle kann entweder zeitraumbezogen oder zeitpunktbezogen übertragen werden- Zeitraumbezogen: Umsatz ist nach dem Leistungsfortschritt über den Zeitablauf zu realisieren-> Der Kunde erhält und nutzt die Vorteile aus der Leistung, während das Unternehmen diese erbringt (Dienstleistung)-> Das Unternehmen schafft oder erweitert einen Vermögenswert, über den der Kunde während dieses Prozesses Kontrolle besitzt. Ein anderes Unternehmen müsste die erbrachten Tätigkeiten nicht wiederholen (Errichtung eines Vermögenswerts am Standort des Kunden)-> Das Unternehmen schafft einen Vermögenswert, der ihm keinen alternativen Nutzen spendet und es hat einen Zahlungsanspruch für die bisher erbrachten Leistungen- Zeitpunktbezogen: Umsatz ist an dem konkreten Zeitpunkt zu erfassen-> Das Unternehmen hat gegenwärtig ein Recht auf Bezahlung des Vermögenswertes-> Der Kunde besitzt das rechtliche Eigentum an dem Vermögenswert-> Das Unternehmen hat den physischen Besitz auf den Kunden übertragen-> Der Kunde trägt die maßgeblichen mit dem Besitz des Vermögenswertes verbundenen Risiken und Chancen.-> Der Kunde hat den Vermögenswert abgenommen- sollte es nicht möglich sein den Zeitpunkt zu bestimmen (zB bei Serviceleistungen die unregelmäßig nachgefragt werden) ist von einer gleichmäßigen Umsatzrealisierung auszugehen
  • Umsatzrealisierung: HGB HGB- Maßgeblich für die handelsrechtliche Umsatzrealisierung ist das Realisationsprinzip-> Zwecke des Realisationsprinzips: Periodengerechte Erfolgsermittlung und vorsichtige Erfolgsermittlung-> Der Ausweis von unrealisierten Gewinnen soll verhindert werden-> Beschaffungsvorgänge sind erfolgsneutral zu behandeln (Die vom Unternehmen bezogenen bzw. selbsterstellten Güter und Leistungen sind solange mit den AK/HK anzusetzen, bis sie den Wertsprung zum Absatzmarkt geschafft haben und damit im Jahresabschluss den Wertsprung zum Verkaufspreis erfahren)-> Kodifiziert in §252 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbsatz HGB:-> Der Wertsprung zum Absatzmarkt (Umsatzrealisierung) ist vollzogen, wenn1) ein Kaufvertrag abgeschlossen wurde2) die geschuldete Lieferung oder Leistung erbracht worden ist3) die Güter den Verfügungsbereich des liefernden oder leistenden Unternehmens verlassen haben4) die Abrechnungsfähigkeit gegeben ist- Verkaufsgeschäfte, bei denen Güter transferiert werden: Zeitpunkt des Übergangs der Preisgefahr auf den Käufer als regelmäßiger Realisationszeitpunkt. Der Umsatz ist regelmäßig zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs zu realisieren (Incoterms)- Dienstleistungsgeschäfte: Zeitpunkt der vertragsgemäßen Erfüllung der ausstehenden Leistungsverpflichtungen (=/ IFRS: Leistungsfortschritt)- Periodenübergreifende Fertigungsaufträge als Ausprägung der Werkverträge: In der Regel Anwendung der Completed-Contract-Methode und somit Realisierung positiver Erfolgsbeiträge und Vereinnahmung des gesamten Gewinns erst nach vollständiger Fertigstellung des Auftrags (- Im Vergleich zu den IFRS kommt es zu einer tendenziell späteren Umsatzrealisierung)-> Gleichwertige Beachtung des Zweckes der Kapitalerhaltung, während nach IFRS ausschließlich entscheidungsnützliche Informationen vermittelt werden sollen.- Mehrkomponentenverträge:-> Die Preisgefahr geht mit der Lieferung des Mobilfunkgerätes auf den Kunden über-> Die Umsatzerlöse in Höhe des vertraglich vereinbarten Preises (hier 24 €) für das Telefon sind hinreichend sicher und müssen vereinnahmt werden
  • Allgemeiner Teil: IASB, IFRS in DE, Endorsement, DRSC, IDW - Der IASB ist eine privatrechtliche, gemeinnützige Organisation. Die Finanzierung erfolgt durch Spenden von Unternehmen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften weltweit oder von staatlicher Seite- Ziel des IASB ist es ein kapitalmarktorientiertes Rechnungslegungssystem zu entwickeln- internationaler Harmonisierungsprozess zu anderen Systemen (besonders US-GAAP)- Da es sich beim IASB um eine private Organisation handelt, müssen die einzelnen IFRS durch die Europäische Kommission in einem Anerkennungsverfahren (Endorsement) in verbindliches EU-Recht transformiert werden- 3-Säulen-Struktur: 1) IFRS Foundation (Trägerorganisation des IASB)2) Treuhänder der IFRS Foundation3) Monitoring Board der IFRS Foundation-> dazu gibt es noch den Advisory Council und das Interpretations Committee- Das Regelungssystem des IASB besteht aus fünf Gruppen von Rechnungslegungsnormen mit unterschiedlichem Verpflichtungscharakter-> Vorwort (Preface): Ziele und Aufgaben des IASB, Ablauf der Verabschiedung etc.-> Conceptual Framework: bildet den konzeptionellen Bezugsrahmen für das IFRS-Rechnungslegungssystem und dient als Auslegungs-und Orientierungshilfe. Es bildet damit die Grundlage für die Erarbeitung neuer sowie für die Auslegung bereits bestehender Standards. Das Framework gehört explizit nicht zu den Standards. Es nimmt gegenüber diesen eine untergeordnete Rolle ein.- CF dient als Deduktionsgrundlage, auf der bestehende Rechnungslegungsprobleme zu lösen sind, neue Standards zu entwickeln sind, bestehende Standards zu überarbeiten sind-> Standards: befassen sich mit abgegrenzten Bereichen der Rechnungslegung-> Interpretationen: verbindlich anwendbare Auslegungsregeln-> Anwendungshilfen: erläuternde Beispiele- Zugrunde liegende Annahmen in IFRS-Abschlüssen: Unternehmensfortführung, Konzept der Periodenabgrenzung (Auswirkungen von Geschäftsvorfällen und anderen Ereignissen und Umständen sind in der Periode zu erfassen, in die sie fallen, selbst dann, wenn die daraus folgenden Ein-und Auszahlungen in einer anderen Periode erfolgen)IFRS in Deutschland:- Gesetzliche Verpflichtung bestimmter Gesellschaften in der EU zur Anwendung der IFRS- IFRS-Anwendung von verschiedenen Wertpapierbörsen für die Ausgabe von Wertpapieren vorausgesetzt oder zugelassen- Neu eingefügt wurde §315a HGB, der gemeinsam mit der IAS-Verordnung einen neuen rechtlichen Rahmen für die Konzernrechnungslegung nach IFRS in Deutschland bildet (§ 315a Abs.2 für kapitalmarktporientierte und Abs.3 für nicht kapitalmarktorientierte)- Einzelabschluss: IFRS-Wahlrechtnur für Offenlegungszwecke (§325 Abs. 2a i. V. m. Abs. 2b)Endorsement:- EFRAG: Stellungnahme und Übernahme von Standards und Interpretationen- SARG: Prüfung der EFRAG-Stellungnahme auf Objektivität und Ausgewogenheit- EU-Kommission: Prüfung bezüglich Annahme von Standards und Interpretationen- ARC: Annahme (geht zum EU-Parlament/Rat), Ablehnung (geht zurück zur Kommission)- EU-Parlament/Rat: Annahme (wird zum Standard), Ablehnung (geht zurück zur Kommission)DRSC- Aufgaben des DRSC (§342 Abs. 1 Satz 1 HGB) sind: 1) Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung2) Beratung d. BMJV bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften3) Vertretung Deutschlands in internationalen Standardisierungsgremien4) Erarbeitung von Interpretationen der internationalen Rechnungslegungsstandards im Sinne des §315a Abs. 1-> es gibt HGB- Fachausschuss und IFRS- FachausschussStellungnahmen des IDW- Kein gesetzlicher Auftrag zur Auslegung des HGB, aber-> Werden die Stellungnahmen zur Rechnungslegung vom Abschlussprüfer nicht beachtet, ist damit zu rechnen, dass eine solche Abweichung zum Nachteil des Abschlussprüfers ausgelegt werden kann- Die Facharbeit im IDW wird ehrenamtlich von IDW-Mitgliedern getragen (verschiedene Fachausschüsse wie Hauptfachausschuss, Bankenfachausschuss, Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft)
  • Allgemeiner Teil: Auslegung HGB (Zwecke, GoB, FV); Auslegung IFRS (Grundsätze, Unterschiede HGB) Auslegung des HGB- Notwendigkeit zur Auslegung handelsrechtlich unbestimmter Rechts-oder Gesetzesbegriffe- Zwecke/GoBsind mit Hilfe der juridischen Methodenlehre (hermeneutische Methode) zu entwickelnUntersuchung des - Wortlauts und Wortsinns der gesetzlichen Vorschriften- des Bedeutungszusammenhangs der gesetzlichen Vorschriften- der Entstehungsgeschichte der gesetzlichen Vorschriften- der Gesetzesmaterialien und der Ansichten des Gesetzgebers- der Verfassungskonformität der gesetzlichen VorschriftenZwecke der handelsrechtlichen Rechnungslegung1) Dokumentation2) Rechenschaft3) KapitalerhaltungGrundsätze ordnungsgemäßer Buchführung- GoB können (s. §252 HGB), aber brauchen nicht kodifiziert sein- Sie sind Bestandteil der Generalnormen für Buchführung (§238 Abs. 1) und Jahresabschluss (§§243 Abs. 1, 264 Abs. 2 HGB) sowie Konzernabschluss (§297 Abs. 2 HGB).- Sie sollen die gesetzlichen Einzelvorschriften konkretisieren und ergänzen, wenn für einen bestimmten Sachverhalt, der bei der Aufstellung von Jahresabschlüssen zu berücksichtigen ist, keine anwendbare gesetzliche Einzelvorschrift vorhanden ist- GoB stehen in wechselseitiger Beziehung ohne hierarchisches Über-oder Unterordnungsverhältnis zueinander1) Dokumentationsgrundsätze2) Rahmengrundsätze: Abbildung des wirtschaftlichen Geschehens genügt den grundlegenden Anforderungen der Informationsvermittlung (Stetigkeit, Klarheit)3) Systemgrundsätze: stellen die Einheitlichkeit, die Folgerichtigkeit und die einheitliche Bezugsbasis des GoB-Systems sicher (Einzelbewertung, Fortführung der Unternehmenstätigkeit)4) Ansatzgrundsätze für die Bilanz: welche Sachverhalte sind zu aktivieren bzw. zu passivieren (Aktivierungsgrundsatz, Passivierungsgrundsatz)5) Definitionsgrundsätze für den Jahreserfolg: wann sind Ein-und Auszahlungen erfolgswirksam in der GuV oder erfolgsneutral in der Bilanz zu erfassen (Realisationsprinzip) 6) Kapitalerhaltungsgrundsätze: gewährleisten eine vorsichtige und künftige negative Erfolgswirkungen antizipierende Gewinnermittlung (Imparitätsprinzip, Vorsichtsprinzip)- grds. Berücksichtigung ausschließlich negativer Wertänderungen, aber Anwendung des beizulegenden Zeitwertes bei 1) Deckungsvermögen (§§246 Abs. 2 Satz 3, 253 Abs. 1 Satz 4 HGB)2) Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen, deren Höhe sich ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren i. S. d. §266 Abs. 2 A. III. 5. HGB bestimmt3) Finanzinstrumente des Handelsbestandes von Kreditinstituten (§340e Abs. 3 Satz 1 HGB).Auslegung IFRS- Anwendung des entsprechenden Standards- Existiert für den betrachteten Geschäftsvorfall kein Standard, entscheidet das Management über die Anwendung der Rechnungslegungsmethode, um Informationen zu generieren, die für die Bedürfnisse der Entscheidungsfindung der Adressaten bedeutsam und zuverlässig sind- Bei seiner Entscheidungsfindung stützt sich das Management auf folgende Quellen1) Ähnliche Fragestellungen behandelnde Vorschriften der IFRS;2) Definitionen, Erfassungskriterien und Bewertungskonzepte des Rahmenkonzeptes3) Jüngste Verlautbarungen anderer Standardsetter sowie sonstige Rechnungslegungs-Verlautbarungen und anerkannte Branchenpraktiken- Die Zielsetzung von IFRS-Abschlüssen besteht darin, entscheidungsnützliche Informationen für die entsprechenden Adressaten zu vermitteln („decision usefulness“) (Generierung von Informationen über die Fähigkeit des Unternehmens, künftige Einzahlungsüberschüsse zu erwirtschaften)- Fundamentalgrundsätze:1) Relevanz: Bestätigungskraft, Prognosekraft, Wesentlichkeit (Eine Information ist relevant, wenn sie sich auf die Kapitalallokationsentscheidung der Adressaten auswirken kann)2) glaubwürdige Darstellung: Neutralität, Vollständigkeit, Fehlerfreiheit- Erweiterungsgrundsätze:-> Verständlichkeit, Vergleichbarkeit, Nachprüfbarkeit, Zeitnähe- Nebenbedingung:-> Kostenbegrenzung- Zweck: Entscheidungsnützliche InformationenUnterschiede zu HGB:- Vorsichtsprinzip ist untergeordnet (nicht im CF genannt)- Imparitätsprinzip ist nicht so streng ausgelegt (PoC)- true and fair view ist overriding principle (=/ § 264 Abs.2 HGB)- vollständige Periodisierung (keine imparitätische) -> auch nicht realisierte Erträge werden z. T. erfasst
  • Fair Value: IFRS 13, Relevanter Markt, Bewertung IFRS 13- IFRS 13 ist ein übergreifender Bewertungsstandard und soll eine Bewertungskonsistenz sicherstellen -> Förderung der Vergleichbarkeit- Anwendung des IFRS 13, falls ein spezifischer Standard die Fair Value-Bewertung erlaubt oder vorschreibt, wenn der Wertmaßstab auf dem Fair Value basiert, oder wenn der FV im Anhang anzugeben ist- IFRS 13 regelt nicht, welcher Bewertungsmaßstab für welchen Sachverhalt zu wählen ist- Beizulegender Zeitwert = Preis, der bei der Veräußerung eines Vermögenswertes bzw. bei der Übertragung einer Schuld im Rahmen einer gewöhnlichen Transaktion zwischen Marktteilnehmern am Bewertungsstichtag gezahlt würde- Verwendung eines exit value als oberste Maxime (entweder direkt beobachtbar, angepasst oder modellgestützt)- Der Zugangspreis kann oftmals als Schätzer des beizulegenden Zeitwertes dienen, indes ergeben sich wertmäßige Unterschiede durch Transaktionspreise zwischen verbundenen Marktteilnehmern, unterschiedlichen Marktzugang, Transaktionen, die unter Druck oder durch Zwang entstehen, individuelle Vorteile des Käufers etc.-> Differenzen zwischen dem Zugangsspreis und dem beizulegendem Zeitwert sind regelmäßig als sog. day one gains or losses erfolgswirksam zu behandeln- Konkrete Verwendungsabsicht des bewertenden Unternehmens ist irrelevantRelevanter Markt1) es soll der beizulegende Zeitwert einer Transaktion auf dem vorrangigen Markt unterstellt werden (Hauptmarkt) - jener Markt mit dem größten Volumen bzw. der größten Geschäftstätigkeit für einen VW oder Schuld (objektspezifisch) zu dem das UN Zugang hat (unternehmensspezifisch)2) gibt es keinen Hauptmarkt ist der vorteilhafteste Markt der relevante Markt - Berücksichtigung sämtlicher objektspezifischer Charakteristika eines Vermögens-wertes / einer Schuld, wenn die Marktakteure diese auch in ihre Preisfindung einfließen lassen- Berücksichtigung des Zugangs zum vorteilhaftesten Markt (unternehmens-spezifisch- Strikte Unterscheidung zwischen objekt-und unternehmensspezifischen Merkmalen -> Transaktionskosten: stellen lediglich einen transaktionsspezifischen Posten dar und sind nicht als Eigenschaft des Bewertungsobjektes anzusehen-> Transportkosten: Standort der Maschine ist als objektspezifische Eigenschaft zu interpretieren-> Kann kein Hauptmarkt identifiziert werden sind bei der Ermittlung des vorteilhaftesten Marktes sowohl Transaktionskosten als auch Transportkosten zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Fair Value sind jedoch nach wie vor nur die Transportkosten zu berücksichtigen.Merkmale relevanter Marktteilnehmer bei der Bestimmung des Fair Value:-> Käufer und Verkäufer auf dem Hauptmarkt bzw. vorteilhaftesten Markt-> Hinreichender Sachverstand sowie Vertragswilligkeit und -fähigkeit-> Gegenseitige Unabhängigkeit daher grds. keine Transaktionen zwischen nahestehenden Unternehmen und keine wirtschaftlichen ZwangssituationenBewertung- Zur Fair Value-Bewertung können markpreisorientierte Ansätze (Market Approach), kapitalwertorientierte Ansätze (Income Approach) und kostenorientierte Ansätze (CostApproach) genutzt werden- Wahl der Bewertungsmethode hängt von den verfügbaren Inputparametern ab (keine Dominanz)- Ziel ist die Wahl einer Bewertungsmethode, in die ein möglichst großer Umfang an relevanten beobachtbaren Inputparametern eingeht- stetige Anwendung- beobachtbar = Inputparameter lassen sich aus Marktdaten ableiten und entsprechen Annahmen, die Marktteilnehmer ihrer Preissetzung zugrunde legen würden- Implementierung einer dreistufigen Inputparameterhierarchie anstelle der bisher verfolgten Verfahrenshierarchie von „mark-to-market“ zu „mark-to-model“:Level 1: (nicht anzupassende originäre Marktwerte an aktiven Märkten für identische Vermögenswerte und Schulden)- notierte Kurse in aktiven Märkten für identische Bewertungspbjekte- Handelbarkeit im vorrangigen bzw vorteilhaftesten Markt entscheidendLevel 2: (direkt oder indirekt beobachtbare Inputparameter, die nicht der ersten Ebene angehören)- notierte Kurse ähnlicher InstrumenteLevel 3: (nicht-beobachtbare Inputparameter):- eigene Berechnungen- adjustierte Level 2 Parameter-> Zur Bewertung ist die Nutzung von Level-1-Parametern zu maximieren, erst sofern diese nicht verfügbar sind, ist auf Inputparameter der 2. bzw. 3. Stufe zurückzugreifen-> Die hierarchische Gesamteinordnung des ermittelten Fair Value richtet sich nach dem niedrigsten Inputparameter in der Hierarchie, der noch als signifikant einzustufen ist-> Der Umfang der Anhangangabenwird an die i. S. d. IFRS 13 unvorteilhaftesten wesentlichen Inputparameter geknüpft und somit an die Einordnung des Fair Value insgesamt-> Größter Umfang an Anhangsangaben für Fair Value-Bewertungen, die auf Level 3 eingestuft werden (eingesetzte Bewertungsmethoden)