Verkehrsrecht (Subject) / Definitionen V-Z (Lesson)
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Definitionen aus dem Verkehrsrecht von V-Z
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- VB-Nummer Versicherungsbestätigungs-Nummer – diese wird seit dem 01.03.2008 einem Kunden mitgeteilt, wenn er ein Fahrzeug bei der Zulassungsstelle an- oder ummelden möchte; sie ersetzt die Versicherungsbestätigung bzw. die frühere Vers.-Doppelkarte; sie besteht aus sieben Zahlen und Buchstaben.
- Verkehrsteilnehmer (§ 1 II StVO) Personen, die sich (unabhängig von ihrem Aufenthalt) verkehrserheblich verhalten, d.h. unmittelbar auf einen Verkehrsvorgang einwirken.
- Verkehrsunfall (RdErl. IM „Aufgaben der Polizei bei Straßenverkehrsunfällen“) Verkehrsunfall i. S. d. Unfallaufnahme ist jedes plötzliche und zumindest für einen Beteiligten ungewollte, mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, bei dem Personen- oder Sachschaden entstanden ist (es ist keine Mindestschadenshöhe und kein Fremdschaden erforderlich!).
- Vermeidbarkeit Vermeidbarkeit einer Belästigung oder Behinderung ist gegeben, wenn sie durch Nichtbeachtung eines Ge- oder Verbots verursacht wird. Liegt kein spezielles Ge- oder Verbot vor, muss eine Interessenabwägung zwischen dem Verursacher und dem Betroffenen stattfinden.
- Vertrauensgrundsatz (§ 1 II StVO) Jeder VT darf vom normgerechten Verhalten der anderen VT ausgehen. Ausnahme: z.B. bei Kindern und Senioren.
- Verzögerungsstreifen Fahrstreifen zum Ausgliedern aus dem durchgehenden Verkehr (auf ihnen darf rechts nicht schneller als auf dem linken Fahrstreifen gefahren werden).
- Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge Vierrädrige Kfz mit einer Leermasse bis zu 350 kg, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen, mit einer bbH von bis zu 45 km/h und einem Hubraum für Fremdzündungsmotoren von bis zu 50 cm³, bzw. einer maximalen Nennleistung von bis zu 4 kW für andere Motortypen (§ 2 Nr. 12 FZV).
- Vorbeifahren Vorbeifahren an Hindernissen (jeder Gegenstand, der das Befahren des betroffenen Straßenteils erschwert oder unmöglich macht; § 6 StVO bezieht sich aber nur auf rechte vorübergehende Hindernisse, nicht auf dauernde Engstellen).
- Vorfahrt Ein Vorfahrtfall liegt immer dann vor, wenn sich an einer Straßenkreuzung oder Einmündung die Fahrlinien mindestens zweier Fahrzeuge, die aus verschiedenen Straßen kommen, schneiden, berühren oder gefährlich nahe kommen.
- Vorrang Berechtigung (nicht das Recht), als Erster fahren zu dürfen.
- Warten Verkehrsbedingtes Anhalten (rechnet nicht zum ruhenden Verkehr).
- Wenden Wenden ist die Bewegung, durch die das Fzg auf baulich einheitlicher Straße in die entgegengesetzte Fahrtrichtung gebracht wird.
- Wohnmobile Sind Kfz mit Einrichtungen für Wohnzwecke; der Wohnteil muss mit seinen Einrichtungen dazu geeignet sein, einer oder mehreren Personen einen Wohnaufenthalt zu ermöglichen; statt des Begriffs Wohnmobil werden von den Fahrzeugherstellern auch andere Bezeichnungen verwendet, wie: Motorcaravan, Campingbus, Reisemobil u. a.; sie werden im Fahrzeugschein als SonderKfz Wohnmobil ausgewiesen.
- Zugmaschinen Kfz, die überwiegend zum Ziehen von Anhängern bestimmt und geeignet sind (§ 2 Nr.14 FZV).
- Zugmaschinen (einachsig) Sind Kfz, die die Gebrauchsmerkmale von Zugmaschinen aufweisen; die in der Land- und Forstwirtschaft gebräuchlichen einachsigen Universalgeräte, die sowohl dazu bestimmt sind, Anhänger ( Sitzkarren, Arbeitsgeräte, lof – Anhänger zur Güterbeförderung ) zu ziehen, wie auch den Anbau von Arbeitsgeräten wie z.B. Mähbalken, Eggen, Pflüge, Kartoffelroder zu ermöglichen, gelten als Zugmaschinen, denn sie sind nicht ausschließlich zur Leistung von Arbeit bestimmt.
- Zulassungsbescheinigung Dokument, mit dem die Zulassung eines Fahrzeuges behördlich bescheinigt wird; die deutsche Zulassungsbescheinigung besteht aus zwei Teilen: Zulassungsbescheinigung Teil I – ZB I (Fahrzeugschein) und Zulassungsbescheinigung Teil II – ZB II (Fahrzeugbrief).
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