Zivilrecht (Subject) / Schuldrecht BT II (Lesson)

There are 12 cards in this lesson

Bla

This lesson was created by paul207.

Learn lesson

This lesson is not released for learning.

  • Anwendbarkeit des Kaufrechtlichen Mängelregimes Umstritten ist, ab welchem Zeitpunkt das allgemeine Leistungsstörungsrecht durch die Sonderregelungen in 437 modifiziert werden.  Hypothetischer Gefahrübergang .. Übergabe.. Gegenleistungsgefahr Oder Annahme der Kaufsache als prinzipielle Erfüllungsleistung Hypothetisch weil nie Mangelfrei geleistet wurde!
  • Relative Unverhältnismäßigkeit Vergleich der Nachlieferungskosten mit den Nachbesserungskosten.Wenn die Nacherfüllungsart 15-25% kostenintensiver ist, als die alternative Nacherfüllungsvariante.
  • Absolute Unverhältnismäßigkeit Wenn der Aufwand mit dem nutzen in keinem Verhältnis steht. Nach nationalem recht:  wenn die kosten mehr als 150% des Wertes im Mangelfreien Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwertes betragen. Bei 2000€ Tv der durch den Mangel 1500€ Wert ist beträgt der Mangelberufe Minderwert 500€ Nach Unionsrecht: Nicht mit der Verbraucherschutzrechtlinie vereinbar. 
  • Verhältnis EBV zu GOA Das EBV schließt die GOA aus. §§994 ff. BGB gehen den §§ 677 ff. BGB vor. Daher nach dem EBV prüfenen
  • Voraussetzungen der GOA Fremdes Geschäft- fremd ist ein Geschäft, das objektiv zum Pflichten- und Interessenkreis eines andern GehörtGeschäft-Ist jedes rechtsgeschäftliche oder tatsächliche tätig werden.Fremdgeschäftsführungswille- wenn der Geschäftsführer Kenntnis von der Fremdheit hat und das Geschäft für einen andern tätigen will.obj Fremd (wird vermutet)neutrales Geschäft (muss festgestellt werden)Ohne Auftrag- 323c StGB schließt dieses nicht ausmutmaßlicher oder wirklicher Wille des Geschäftsherren- Wenn der Geschäftsherr ausdrücklich oder konkludent geäußert hat oder objektiv für ihn nützlich ist.
  • GOA und Deliktsrecht § 823 BGB Die GOA stelllt einen Rechtfertigungsgrund dar.
  • Leistungskondiktionen Rechtlicher Grund fehlt von anfang an § 812 Abs. 1 S.1 1Alt.Rechtlicher Grund fällt später weg § 812 Abs. 1 S.2 1Alt.Bezweckter Erfolg tritt nicht ein § 812 Abs.1 S.2 2Alt.Leistungspflicht stand von anfanfg an eine Einrede entgegen §813 I S.1 Verstoß gegen die Guten Sitten  oder Gesetz.§ 817 S.1 BGB
  • Nichtleistungskondiktion Ist der Leistungskondiktion SubsidiärLeistungen sind immer anhand der zugrunde liegenden Leistungsbeziehungen rückabzuwickeln.A B C Regel 
  • Saldotheorie Danach hat der Inhaber der Sachleistung im Rahmen seines Bereicherungsanspruchs gegen den Verkäufer auf Rückzahlung des Kaufpreises im Rahmen von § 818 III BGB die Wertminderung des Sachleistung anrechnen zu lassen.Automatische Saldierung
  • Verschärfte Haftung §§ 818 IV, 819 I BGB In bestimmten Fällen ist es dem Bereicherungsschuldner verwährt, sich auf den Wegfall der Bereicherung gem. §818 III BGB zu berufen. Dies ist meist der Fall, wenn kennts über die Umstände bestand.
  • Anweisungsdogmatik S zu Bank (Deckungsverhältnis) S und G (Valutaverhältnis). Anweisender, Angewiesene, Anweisungsempfänger.Wenn sich herausstellt, dass der S dem G gar nichts schuldet. Die Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung findet in diesem Fall allein zwischen S und G statt, die B-Bank ist hieran nicht beteiligt.
  • Ist ein Kind ein Schaden i.S.d. § 823 BGB Ein Kind kann grundsätzlich keinen Schaden darstellen. Jedoch die Unterhaltszahlungen!