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Migrationsrecht (Subject) / 2. Teil Aufenthalte nach dem AufenthG (Lesson)
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- Was ist der Anwendungsbereich des AufenthG? Es regelt VSS für DSA, die länger als 90 Tage in D leben. Also bei Wohnsitzverlagerung nach D.
- Wer ist aus dem Anwendungsbereich des AufenthG ausgeschlossen? Unionsbürger Personen, die nicht der dt. Gerichtsbarkeit unterliegen (diplomatische Immuninatät), vgl § 1 Abs. 2 AufenthG teilw. Assoziationsberechtigte nach ARB 1 /80 vgl. § 4 I 1 AufenthG und § 4 V AufenthG
- Nenne die 4 Aufenthaltstitel nach dem AufenthG Schengen-Visum: § 4 III AufenthG Nationales Visum: § 6 III AufenthG Aufenthaltserlaubnis: Vorschriften des bes. Teils des AufenthG Niederlassungserlaubnis: §§ 9, 26 IV AufentG Blaue Karte EU § 19a AufentG Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU § 9a AufenthG
- In § 5 I AufenthG werdem Regelerteilungsvss aufgelistet. Diese müssen i.d.R. bei Erteilung von ATs vorliegen. Wann kann man von § 5 AufenthG eine Ausnahme machen? Es muss ein SV vorliegen, der sich so sehr vom gesetzl. Regeltb unterscheidtet, dass er das ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelerteilungsgrundes beseitigt. Ein Fall unterscheidet sich demnach nicht bereits deshalb vom Regelfall, weil besondere, außergewöhnliche Umstände und Merkmale zu einer Abweichung von der Vielzahl gleich liegender Fälle führen. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass eine solche Abweichung die Anwendung ds Regeltb nach seinem Sinn und Zweck unpassend oder grob unvhm ider untunlich erscheinen lässt.
- Definiere Lebensunterhaltssicherung, § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG VSS sind in § 2 Abs. 3 AufenthG legaldefiniert. Es kommt nicht darauf an, ob der Ausländer öffentliche Leistungen in Anspruch nimmt, sondern darauf, dass er keinen Anspruch darauf hat. Das bedeutet für die Berechnung, ob der Lebensunterhalt gesichert ist, dass die Prüfungdurchzuführen ist, die auch der JobCenter durchführen würde. Relevant ist hierfür insbesondere § 11b SGB II Daneben besteht die Möglichkeit, dass ein Dritter eine Verpflichtungserklärung gem. § 68 AufenthG abgibt.
- Wichtige Ausnahmen zu § 5 AufenthG (Liste nicht vollständig): § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG, für Studierende genügt Höchstsatz nach dem BAFöG § 5 Abs. 3 Satz 1, für AE gem. §§ 24, 25 Abs. 1 und Abs. 2 ist abzusehen § 5 Abs. 3 Satz 2, für AE nach dem 5. Kapitel kann abgesehen werden § 28 Abs. 1 Satz 2, bei FamZ zu dt. Kind § 28 Abs. 1 Satz 3, idR. bei FamZ zu dt. Ehegatten § 29 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Ehegattennachzug zu int’l Schutzberechtigten § 36 Abs. 1, Elternnachzug zu Kind mit int’l Schutz
- Erkläre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt, § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG Identität und Staatsangehörigkeit muss geklärt sein. D. h.: ein Ausländer wird dann nachDeutschland reingelassen, wenn klar ist, wohin er abgeschoben werden kann, wenn erausreisepflichtig wird. Dazu bedarf es einer Möglichkeit, die Identität zweifelsfrei festzustellen. IdR. werden Identität und Staatsangehörigkeit durch die Vorlage eines gültigen Reisepassesnachgewiesen. Daneben sind sonstige Urkunden, insbesondere Geburtsurkunden und sonstige Personenstandsurkunden (z.B. Heiratsurkunden) oder andere Dokumente (Personalausweis, Führerschein, etc.) geeignet, einen entsprechenden Nachweis zuerbringen. Das Tatbestandsmerkmal des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG wird häufig relevant, wenn auch Nr. 4 Passpflicht) nicht erfüllt wird bzw. werden kann.
- Erkläre kein Ausweisungsinteresse, § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG DasTatbestandsmerkmal setzt nicht voraus, dass eine Ausweisung ermessensfehlerfrei verfügt werden könnte, sondern dass ein Tatbestand der §§ 53 ff AufenthG erfüllt ist, der alsVoraussetzung für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses gesetzlich vorgesehen ist.Der Tatbestand mit der „geringsten“ Voraussetzung ist in § 54 Nr. 9 AufenthG formuliert: Demnach liegt ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, wenn der Ausländer „einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen […] hat“. Das bedeutet: es genügt bereits der zweifache Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift (dann nicht nur vereinzelt) oder ein Verstoß, der nicht nur geringfügig gewesen ist. Zwei Mal Erschleichen von Leistungen (Schwarzfahren), bei Rot über die Ampel gehen oder mit 15 km/h zuviel geblitzt…, schon ist ein Ausweisungsinteresse gegeben. § 42 MiStra (Anordnung über die Mitteilung in Strafsachen) verpflichtet die Polizei, nur in Strafsachen, die Ausländerbehörde zu informieren. § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG verpflichtet alle öffentlichen Stellen, unverzüglich die zuständige Ausländerbehörde zu informieren, wenn sie in Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis von einem sonstigen Ausweisungsgrund erhält. Dies bedeutet in der Theorie, dass die Stadtpolizei tatsächlich die Ausländerbehörde informieren müsste, wenn ein Ausländer im Anschluss an einen Verstoß gg. § 25 StVO kontrolliert wird. Ein die Erteilung oder Verlängerung hinderndes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG liegt nach richtiger Ansicht aber nur vor, wenn die Gefahr der Wiederholung besteht, sich also aus dem Rechtsverstoß in der Vergangenheit für die Zukunft weitere Verstöße prognostizieren lassen.„Nur diese Überlegungen rechtfertigen die Verweigerung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes“. Aus einem Verstoß gg. § 95AufenthG in der Vergangenheit (z.B. Einreise und Aufenthalt ohne Visum) lässt sich nach Meldung bei der Ausländerbehörde und Erteilung einer Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) wegen der Geburt eines Kindes nicht unbedingt eine Wiederholungsgefahr ableiten. Eher ist davon auszugehen, dass mit der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels die (Wiederholungs-)Gefahr, erneut ohne gültigen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einzureisen und sich darin aufzuhalten, durch die zuständige Ausländerbehörde „auf Null“ reduziert werden wird. § 79 Abs. 2 AufenthG sieht vor, dass die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ausgesetzt wird, bis ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit abgeschlossen ist. Dies ermöglicht es den Ausländerbehörden, abzuwarten, bis der Sachverhalt vollständig ermittelt ist. Um zu vermeiden, dassin jedem Fall, in dem ein Ermittlungsverfahren läuft, die Entscheidung über die Erteilung/Verlängerung des Aufenthaltstitels zurückgestellt wird, wurde in § 5 Abs. 3 Satz 3 AufenthG geregelt, dass die Ausländerbehörde bei Erteilung/ Verlängerung sich eine Ausweisung aus einzeln zubezeichnenden Ausweisungsinteressen vorbehält. Macht die Ausländerbehörde hiervon keinen Gebrauch und erteilt/ verlängert den Aufenthaltstitel in Kenntnis des Ermittlungsverfahrens, muss davon ausgegangen werden, dass die Ausländerbehörde die schutzwürdigen Interessen des Ausländers höher gewertet hat. Dann sind die Ausweisungsinteressen verbraucht und können zu einem späteren Zeitpunkt nicht wieder aufleben – „Ausweisungsgründe sind nicht unsterblich“
- Was heißt keine Beeinträchtigung/ Gefährdung von Interessen der BRD, § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG? Dieser Tatbestand ist fast schon verfassungsrechtlich bedenklich weit und unbestimmt gefasst. Wenn es Ziel des AufenthG ist, den Zuzug von Ausländern (an sich) in das Bundesgebiet zu begrenzen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), dann beeinträchtigt potentiell jeder zuziehende Ausländer die Interessen der BRD. Ich folge der Meinung,dass der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollte, dass das AufenthG ein Instrument zur Steuerung der Zuwanderung ist, die – je nach Bedarf – erleichtert oder erschwert werden kann (natürlich nur unter Beachtung höherrangigen Rechts).§ 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ist ein Auffangtatbestand. Zunächst liegen grds. Beeinträchtigungen vor, wenn einer der anderen Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllt ist (insbesondere: Lebensunterhalt nicht gesichert, Begehung von Straftaten). Ebenso, wenn z.B. ein nationales Visum für einen nicht dauerhaften Aufenthaltszweck beantragt wird (z.B. Sprachkurs, § 16 Abs. 5; Arbeitsplatzsuche, § 18c) und begründete Zweifel an der Rückkehrbereitschaft bestehen. Insofern dürften andere Vorschriften dem Auffangtatbestand vorgehen. Eigenständige Bedeutung ist diesem Tatbestand nur bei Gefahren für die öffentliche Gesundheit zuzusprechen. Bsp.: „Der Schutz der öffentlichen Gesundheit umfasst dieVerhinderung der Weiterverbreitung von übertragbaren Krankheiten beim Menschen“ werden.“
- Erkläre Erfüllung der Passpflicht, § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG Von erheblicher Relevanz ist die Erfüllung der Passpflicht. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt die Erfüllung der Passpflicht im Sinne des § 3 AufenthG voraus. Demnach ist die Passpflicht zum einen erfüllt durch den Besitz eines anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzes, zum anderen durch den Besitz eines Ausweisersatzes. Daneben gibt es Personen, die von der Passpflicht befreit sind. a) anerkannter und gültiger Pass oder PassersatzGem. § 71 Abs. 6 AufenthG entscheidet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung ausländischer Pässe. Als Passersatz werden sowohl in Deutschland wie auch im Ausland ausgestellte Passersatzdokumente bezeichnet.Die von deutschen Behörden auszustellenden Passersatzdokumente sind in § 4 Abs. 1 Satz 1AufenthV abschließend genannt. Die wichtigsten Dokumente sind der Reiseausweis für Flüchtlinge („blauer Pass“) und der Reiseausweis für Ausländer („grauer Pass“, Fremdenpass). Ersterer wird ausgestellt, wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar geworden ist.Der Reiseausweis für Ausländer kann unter den Voraussetzungen der §§ 5, 6 AufenthV ausgestellt werden. Voraussetzung ist demnach, dass der Ausländer nachweislich keinen Pass oder Passersatz in zumutbarer Weise erlangen kann. b) AusweisersatzSchließlich sieht § 48 Abs. 2 AufenthG die Erteilung eines Ausweisersatzes vor. Damit erfüllt der Ausländer für den Aufenthalt im Bundesgebiet die Passpflicht (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Gem. § 55 AufenthV wird der Ausweisersatz auf Antrag ausgestellt, wenn der Ausländer einenAufenthaltstitel besitzt oder die Abschiebung ausgesetzt ist. Anders als in § 6 Abs. 1 Nr. 2 AufenthV hinsichtlich des Reiseausweises für Ausländer geregelt, soll der Ausweisersatz dem Wortlaut nach nicht erteilt werden, um die Erteilung des Aufenthaltstitels zu ermöglichen. Allerdings sind die Betroffenen in der Regel dann aktuell geduldet. Der Ausweisersatz berechtigt nicht zum Grenzübertritt. Auch nach Ausstellung des Ausweisersatzes bleiben die Pflichten gem. § 48 Abs. 3, § 56 AufenthV, sich um die Beschaffung gültiger Passdokumente zu bemühen, bestehen. c) Befreiung von der PasspflichtDer Anwendungsbereich ist klein. § 14 AufenthV regelt abschließend, wer von der Passpflicht befreit ist. Demnach betrifft dies nur Ausländer, die bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen oder Ausländer, die zum Flug- und Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören. Auch hier endet die Befreiung, sobald – auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Anlasses – eine Passbeschaffung bzw. –vorlage zumutbar ist. d) Zweifel an der IdentitätSoweit die Identität des Ausländers nicht nachgewiesen ist, kann in dem Reiseausweis für Ausländer der Hinweis „Angaben zur Person beruhen auf den Angaben des Inhabers“ angebracht werden (§ 4 Abs. 6 Satz 1 AufenthV). Gleiches gilt für den Reiseausweis für Flüchtlinge und für Staatenlose, wenn ernsthafte Zweifel an den Identitätsangaben des Antragstellers bestehen (vgl. § 4 Abs. 6 Satz 2 AufenthV).
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- Was heißt "Einreise mit dem erforderlichen Visum", § 5 Abs. 2 AufenthG? Gem. § 5 Abs. 2 AufenthG wird vorausgesetzt, dass die Einreise mit dem erforderlichen Visum erfolgt ist und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht wurden.Anders als § 5 Abs. 1 AufenthG sind die Voraussetzungen nicht nur in der Regel zu erfüllen, sondern als zwingende Voraussetzung formuliert. Ausnahmen sind zunächst in § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG formuliert. Darüber hinaus ist § 39 AufenthV zu beachten.Zweck dieser Vorschrift ist es, die Einhaltung des Visumverfahrens zu gewährleisten.Das bedeutet auch: nur zwischen dem nationalen Visum, mit dem die Einreisestattgefunden hat und dem erstmalig im Bundesgebiet erteilten Aufenthaltstitel wird idR. einZusammenhang bestehen müssen. Allerdings werden Einreise und (erstmalige) Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland getrennt voneinander betrachtet. Soweit sich zwischen den beiden Ereignissen die Sachlage ändert, ist die zu berücksichtigen a) § 39 AufenthGGem. § 39 Nr. 1 AufenthV kann ein Aufenthaltstitel im Bundesgebiet eingeholt werden, wenn der Antragsteller im Besitz eines nationalen Visum oder einer Aufenthaltserlaubnis ist. Dies ist der Standardfall. Nach Erteilung des nationalen Visums reist der Ausländer ein und beantragt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Bei der notwendigen Verlängerung bei Ablauf desGültigkeitszeitraums kann diese ebenfalls ohne erneute Ausreise erfolgen. Ein Zweckwechsel ist dabei jederzeit möglich – allerdings müssen natürlich die besonderen Voraussetzungen desjeweiligen Aufenthaltstitels, der dem Zweck entsprechend zu erteilen ist, vorliegen. EineEinschränkung besteht lediglich bei Studierenden gem. § 16 Abs. 2 AufenthG und bei Auszubildenden (§ 17 Abs. 1 Satz 3 iVm. § 16 Abs. 2 AufenthG).Gem. § 39 Nr. 3 AufenthV können die visumfrei zur Einreise berechtigten Ausländer eineAufenthaltserlaubnis beantragen, wenn ein Rechtsanspruch vorliegt. Gleiches gilt für Ausländer, die im Besitz eines Schengen-Visums sind. Wichtig in beiden Fällen. Es muss ein Rechtsanspruch vorliegen (nicht ausreichend: Ermessensreduzierung „auf Null“) und die Voraussetzungen müssen nach Einreise entstanden sein. Der Standard-Fall ist die Eheschließung mit einem dt. StAng in Dänemark nach Einreise mit Schengen-Visum, ausgestellt durch z.B. eine polnische oder tschechische Außenvertretung. In dieser Konstellation kann die Ausländerbehörde auf ein Nachholen des Visumverfahrens bestehen, falls nicht glaubhaft dargelegt werden kann, dass der Eheentschluss erstnach Einreise gefasst wurde.Anders verhält es sich, wenn z.B. ein Ausländer ein mehrjähriges Schengen-Visum besitzt und häufig ein- und ausreist. Falls dieser nun bei einem der Aufenthalte in Deutschland heiraten würde, ist Nr. 3 einschlägig. Der Anspruch im Sinne der Vorschrift entsteht, wenn der für den Aufenthaltszweck wesentliche Tatbestand erfüllt wird, bei einem Ehegattennachzug also die Eheschließung, beim Elternnachzug die Geburt des Kindes. Im Zusammenhang mit der Dänemark-Ehe wurde auch entschieden, dass sich das Wort „Einreise“ auf den (zeitlich letzten) Einreisevorgang in das Bundesgebiet, nicht etwa auf den Schengenraum bezieht .§ 39 Nr. 4 und Nr. 5 AufenthV regeln die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind oder deren Abschiebung ausgesetzt ist (§ 60a AufenthG).Dabei können Ausländer im Asylverfahren eine Aufenthaltserlaubnis im Inland einholen, wenn ein Rechtsanspruch besteht oder die oberste Landesbehörde zustimmt (vgl. § 10 Abs. 1 AufenthG).Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis außerhalb des 6. Abschnitts kennt das AufenthG nur im Bereich der Einwanderung Hochqualifizierter. Sowohl in § 19a Abs. 5 Nr. 1 AufenthG wie auch in § 20 Abs. 7 AufenthG ist aber die Erteilung an Ausländer, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, ausgeschlossen. Damit bleiben nur die familienrechtlichen Nachzugsansprüche. Die vermeintlich offenere Formulierung läuft ins Leere.§ 39 Nr. 6 AufenthV regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Ausländer, die bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates der EU sind. Diese können ebenfalls im Inland den Aufenthaltstitel einholen, wenn ein Anspruch besteht. Hier greift kein Ausschluss hinsichtlich § §§ 19a, 20 AufenthG, so dass ein Anwendungsbereich neben den familiären Nachzugsansprüchenbesteht.Ist ein Aufenthaltstitel erstmalig erteilt worden, ist ein späterer Zweckwechsel – im Rahmen der Regelungen des AufenthG – natürlich zulässig, auch wenn dieser, später geltend gemachte Zweck, bei der Visumbeantragung noch nicht angegeben werden konnte (Bsp. Einreise zu Studienzwecken, später dann Eheschließung, Ehegatte besitzt dt. StAng -> Wechsel von § 16 Abs. 1 zu § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG).b) Ausnahmen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG:Variante 1 ist in § 39 Nrn. 3, 4, 5 und 6 AufenthV konkretisiert, daneben ist nach Ermessen zuentscheiden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen.Sachverhalte, die noch nicht von § 39 AufenthV erfasst sind, sind z.B. wenn die Einreise – ohne erforderlichen Aufenthaltstitel - nach der Eheschließung im Ausland erfolgt ist; die Eheschließung zwar im Inland stattgefunden, aber die Erteilung mangels Deutschkenntnissen zunächst versagt und der weitere Aufenthalt geduldet wurde; oder wenn der „Nachzug“ zu einem Kind stattfindet, das bereits vor Einreise geboren wurde. Fälle außerhalb des Abschnitts 6 sind in der Praxis ohne Relevanz.Zum Teil wird aufgrund von § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Rechtsanspruch zum Ermessensanspruchherabgestuft (beachte aber die Hinweise zum Vorliegen des Ausweisungsinteresses im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2). Soweit ein Rechtsanspruch besteht, hat die Ausländerbehörde ihr Ermessen auszuüben. Ist die Entscheidung über das „ob“ der Erteilung bereits getroffen, ist auf das Nachholen des Visumverfahrens als leere Förmlichkeit zu verzichten.Darüber hinaus kann vom Nachholen des Visumverfahrens abgesehen werden, wenn dies imEinzelfall unzumutbar ist. In der Praxis überwiegen auch hier Fälle, die dem Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK unterfallen. Es besteht ein Anspruch auf eine Ermessensentscheidung hinsichtlich des Absehens von denVoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Häufig bieten die Ausländerbehörde die Erteilung einer Vorabzustimmung an, ohne eine Ermessensentscheidung iSd. § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG getroffen zu haben. Dieser Praxis muss entgegen gewirkt werden. Erst wenn ein –ermessensfehlerfreie – Entscheidung zu § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vorliegt, ist Raum für dieErörterung der Frage der Erteilung einer Vorabzustimmung gem. § 31 AufenthV.
- Was sind Ausnahmen gemäß § 5 III AufenthG? Die Ausnahmen sind insbesondere für Asylberechtigte und Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, wichtig. Die Privilegien sind notwendig, um trotz der Einreise ohne gültige Papiere und Visa – wie häufig bei einer Flucht – und ohne Sicherung des Lebensunterhaltes etc. unmittelbar nach Bestandskraft der Statusfeststellung einen Aufenthaltstitel erteilen zu können. Entsprechend ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abzusehen. Für die Erteilung sonstiger Aufenthaltstitel nach dem Abschnitt 5 (hum.Aufenthaltstitel) kann von den Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 abgesehen werden.
- Wo sind die allg. Versagungsgründe geregelt? § 10 und § 11 AufenthG
- Erkläre § 10 AufenthG In § 10 AufenthG wird das (erfolglose) Betreiben eines Asylverfahrens sanktioniert. DieBegründung liegt auf der Hand: der Gesetzgeber möchte eine Legalisierung des Aufenthaltes nach „Einwanderung“ unter Stellung eines Asylantrages verhindern, soweit nicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus höherrangigem Recht geboten ist.Gem. § 10 Abs. 1 AufenthG kann daher während eines Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel nur im Falle eines Rechtsanspruchs oder bei Zustimmung durch die oberste Landesbehörde erteilt werden. Letzteres kommt in der Praxis nicht vor. Ein Rechtsanspruch entsteht ggfs. bei Eheschließung oder Geburt eines Kindes. Hier ist zu beachten, dass die Beantragung eines Reisepasses (der sowohl für die Eheanmeldung wie auch die Beurkundung der Eheschließung aber auch der Geburt eines Kindes benötigt wird) eine Unterschutzstellung iSd. § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellt und – ohne zusätzliche Erklärung an das BAMF – als Erlöschensgrund gilt, der im laufenden Verfahren idR. eine Ablehnung zur Folge hat.Gem. § 10 Abs. 2 AufenthG bestimmt, dass ein Aufenthaltstitel trotz zwischenzeitlicherAsylantragstellung verlängert werden kann. Zu beachten ist § 51 Abs. 1 Nr. 8 AufenthG – einige Aufenthaltstitel erlöschen qua Gesetz, wenn der Inhaber einen Asylantrag stellt.Gem. § 10 Abs. 3 AufenthG ist das Kernstück der Vorschrift. Wieder gilt: Besteht ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, finden die Sätze 1 und 2 keine Anwendung. Aber: Soweit lediglich ein Regelerteilung- oder Ermessensanspruch besteht, kann – wenn ein Asylantrag abgelehnt wurde - nur ein Aufenthaltstitel nach Abschnitt 5 erteilt werden. Das bedeutet: eine Legalisierung im Wege des Studiums, der Ausbildung oder insbesondere der Erwerbstätigkeit ist ausgeschlossen. Dieser Ausschlussgrund ist für die Praxis von hoher Relevanz. Bei nahezu allen Personen, deren Aufenthalt nur geduldet ist, besteht die vage Hoffnung, den Aufenthalt legalisieren zu können, wenn sie durch eigene Erwerbstätigkeit in der Lage sind, den Lebensunterhalt zu sichern. Die Sicherung des Lebensunterhaltes ist an dieser Stelle aber irrelevant – es geht dem Gesetzgeber um die Abschreckung, das Asylverfahren als Einwanderungsroute anzusehen. Entsprechend restriktiver ist die Handhabung bei Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet: hier darf vor einer Ausreise kein Aufenthaltstitel erteilt werden, es muss zwingend eine Ausreise und damit idR.zwingend ein Visumverfahren vor Wiedereinreise stattfinden.Eine (weitere) Ausnahme wurde für Personen getroffen, für die das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt wurde. Ihnen soll gem. § 25 Abs. 3 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden – insbesondere in den Fällen, indenen der Asylantrag zurückgenommen oder auf die Durchführung gem. § 14a AsylG verzichtet wurde, aber Abschiebungsverbote vorliegen. Hier soll sich eine sinnvolle Rücknahme des Asylantrages nicht nachteilig für den Betroffenen auswirken.
- Vss für Erteilung eines nationalen Visums Nationale Visa werden – ebenso wie Schengen-Visa – durch die zuständige Auslandsvertretung im Land des gewöhnlichen Aufenthaltes des Ausländers ausgestellt. Hinsichtlich des Verfahrens kann auf den Ablauf des Verfahrens zur Erteilung eines Schengen-Visums verwiesen werden, wenn auch die Rechtsgrundlagen nicht identisch sind. Auch für die Erteilung eines nationalen Visum bedarf es eines visierfähigen Reisepasses (§ 3 AufenthG), eines Formularantrages, der im Rahmen eines vorher vereinbarten Termins zusammen mit weiteren Unterlagen eingereicht wird und es findet eine kurze Befragung statt (über die eine Niederschrift angefertigt wird). Die Botschaften und Konsulate bieteneine Vielzahl von Merkblättern und Hinweisen auf den entsprechenden Internetseiten.Die Erteilung des nationalen Visums richtet sich nach den Erteilungsvoraussetzungen desAufenthaltstitels, der für den beabsichtigten Aufenthaltszweck notwendig ist (§ 6 Abs. 3 Satz 2AufenthG). Sämtliche Erteilungsvoraussetzungen müssen bereits bei Visumsantragstellung vorliegen. Allerdings ist beim Verfahren zur Erteilung eines nationalen Visums die Zustimmung der Ausländerbehörde am vorgesehenen Aufenthaltsort einzuholen (§ 31 AufenthV). Durch die Beteiligung der Ausländerbehörde vor Ort soll eine umfassende Ermittlung desentscheidungserheblichen Sachverhalts ermöglicht werden. Die Botschaft übermittelt sämtliche Unterlagen über das Bundesverwaltungsamt (§ 30a AufenthV) an diezuständige Ausländerbehörde. Ausnahme: hält bereits die Auslandsvertretung den Antrag ohne Beteiligung der Ausländerbehörde für aussichtslos, erfolgt eine Ablehnung im Einzelfall ohne Beteiligung. In allen anderen Fällen werden die durch den Antragsteller überreichten Unterlagen sowie ein Votum der Auslandsvertretung an die Ausländerbehörde übersandt. Diese hat die Möglichkeit, Familienangehörige (Ehegatten, Kinder etc.) zu einem Termin einzubestellen sowie weitere Informationen zu Einkommen, Wohnraum etc. einzuholen.Liegen die Voraussetzungen nach Ansicht der Ausländerbehörde vor, übermittelt sie ihreZustimmung an die Auslandsvertretung. Die Entscheidung von Ausländerbehörde undAuslandsvertretung soll einvernehmlich getroffen werden, letztlich haben beide die Möglichkeit, die Erteilung zu verhindern. Die Zustimmung ist ein verwaltungsinterner Vorgang, so dass Rechtsmittel nur gegen die Auslandsvertretung zu richten sind. Diese verfügt den ablehnenden Verwaltungsakt. Im Bundesgebiet kann dann die Erteilung eines Aufenthaltstitels (idR. der Aufenthaltserlaubnis) bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden. Bei unveränderter Sachlage ist dies eine reine Formalität. Nach Einreise muss die Anmeldung erfolgen, so dass die Ausländerbehörde zuständig wird (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).In besonderen Fällen ist die Erteilung einer Vorabzustimmung möglich (§ 31 Abs. 3 AufenthV). Dies ist insbesondere vorgesehen bei der Erteilung von nationalen Visa gem. §§ 18, 19, 19a und 21 AufenthG, aber auch, wenn ein Rechtsanspruch besteht oder in dringenden Fällen.Häufig wird davon Gebrauch gemacht, wenn das Visumverfahren nachgeholt werden soll (§ 5 Abs. 2 AufenthG). Zudem häufig in Fällen der Erwerbstätigkeit, insbesondere wenn der potentielle Arbeitnehmer mit einem Schengen-Visum oder visumfrei eingereist ist und der zukünftige Arbeitgeber ein Interesse an einer zeitnahen Arbeitsaufnahme hat. Die Vorabzustimmung wird schriftlich dem Antragsteller in einem versiegelten Umschlag ausgehändigt, so dass dieser bei dem Termin zur Visumbeantragung bereits bei der Auslandsvertretung vorgelegt werden kann. Die Visumerteilung kann dann – wenn auch die Botschaft zu dem Ergebnis kommt, dass das Visum zu erteilen ist – am gleichen Tag oder jedenfalls innerhalb von 48h erfolgen. Soweit Ausländerbehörden bei der Diskussion um die Notwendigkeit des Nachholens des Visumverfahrens bzw. der Frage, ob darauf wegen Unzumutbarkeit verzichtet werden sollte, die Ausstellung einer Vorabzustimmung in Aussicht stellen, wird häufig verkannt, dass dies die Auslandsvertretungen in keinster Weise dazu verpflichtet, das gewünschte Visum zu erteilen. Einer Ausreise auf dieser Basis sollte – aus anwaltlicher Sicher – nur zugestimmt werden, wenn auch die Auslandsvertretung im Vorfeld beteiligt wurde und den Willen zur Erteilung des gewünschten Visums bekundet hat (wenn auch idR. rechtlich unverbindlich). Wird das beantragte Visum abgelehnt, ist sowohl eine Remonstration wie auch eine Klage möglich. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Ausländerbehörde notwendig beizuladen (§ 65 VwGO).Das nationale Visum wird als Klebeetikett erteilt, teilweise mit nur 1 erlaubten Einreise. In diesen Fällen kann vor Aushändigung des eAT keine erneute Aus- und Einreise stattfinden. Obwohl der eAT erst bestellt wird, wenn die Ausländerbehörde bereits positiv entschieden hat, kann der Betroffene den Besitz des Aufenthaltstitels noch nicht beweisen. Theoretisch könnte, wenn der Ausländer einen guten Grund benennt, der Aufenthaltstitel gem. § 79a AufenthG als Klebeetikett erteilt werden, häufig wird aber der Weg über die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 4 AufenthG gewählt – was völlig falsch ist, aber wunschgemäß und kurzfristig die Reisefähigkeit der Betroffenen herstellt. Ein nationales Visum wird im Regelfall für drei Monate ausgestellt. Eine kürzere Geltungsdauer istzulässig, wenn berechtigte Gründe vorliegen (umgehende Vorsprache bei der Ausländerbehörde nach Einreise etc.). Die Auslandsvertretung kann – wenn es sich umeinen vorübergehenden Aufenthalt von mehr als 90 Tagen handelt – ein nationales Visum für die Dauer bis zu einem Jahr erteilen. Dies wird etwa bei Teilnehmern von Sprachkursen getan. Dann ist die Vorsprache bei der Ausländerbehörde obsolet.
- Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis 1. Zweckbindung Die Aufenthaltserlaubnis wird zu einem bestimmten Zweck erteilt. Es wird bis heute diskutiert, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu mehreren Zwecken möglich ist. Jedenfalls neben einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 4 Abs. 5 AufenthG ist der Besitz eines weiteren Aufenthaltstitels möglich. Jedenfalls bei Aufenthaltstiteln, auf die ein Anspruch besteht, etwa die Aufenthaltstitel gem. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 AufenthG bei einer binationalen Ehe mit Kindern, die die dt. Staatsangehörigkeit besitzen, sollten neben einander erteilt werden können. Unstreitig ist aber, dass die Aufenthaltserlaubnis an den der Erteilung zugrunde liegenden Zweck gebunden ist. Entsprechend gibt es eigentlich nicht nur eine Aufenthaltserlaubnis, sondern das AufenthG regelt mehrere Dutzend Aufenthaltserlaubnisse, die bei Vorliegen ihrer jeweiligen spezifischen Tatbestandsvoraussetzungen zu erteilen sind oder erteilt werden sollen oder können. Je nach Zweck wird die Aufenthaltserlaubnis befristet (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AufenthG).
- Nachträgliche Befristung einer AE Daraus folgt, dass die Aufenthaltserlaubnis nicht zweckunabhängig Bestand haben soll, wenn der Zweck entfällt. Gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG besteht die Möglichkeit, die bereits erteilte Fristnachträglich zu befristen. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt, so dass zunächst eine Anhörung erfolgt. Praktisch relevant ist die nachträgliche Befristung bei Studierenden, dieexmatrikuliert wurden und den Prüfungsanspruch in Deutschland verloren haben. Außerdem imBereich von Abschnitt 6, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft endet.
- Verlängerung einer AE Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss vor Ablauf der bisherigenAufenthaltserlaubnis gestellt werden (arg. ex. § 39 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV). Wird ein Antragunverschuldet zu spät gestellt, besteht zunächst die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in denvorherigen Stand. Daneben räumt § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG der Ausländerbehörde ein Ermessen zur Vermeidung unbilliger Härten ein. Dann kann die Ausländerbehörde die Fortgeltungswirkung anordnen. Für die Dauer der Prüfung der Verlängerung besteht die gesetzliche Fiktion, dass der bisherige Aufenthaltstitel über das Gültigkeitsdatum hinaus gilt, bis über den Verlängerungsantrag entschieden wird (§ 81 Abs. 4 AufenthG). Hierüber wird eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 5 AufenthG ausgestellt. Der Ablauf der Fiktionsbescheinigung hat keine Auswirkung auf den Fortbestand der Fiktionswirkung. Die Bescheinigung hat rein deklaratorische Wirkung.Grds. prüft die Ausländerbehörde bei der Verlängerung eines Aufenthaltstitels genau so wie bei der Erteilung (§ 8 Abs. 1 AufenthG) – Erleichterungen sind nicht vorgesehen. Allerdings genießt der Ausländer bei Ermessens-entscheidungen aufgrund der bisherigen Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts, schutzwürdiger Bindungen des Ausländers an das Bundesgebiet und die Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für seine rechtmäßig im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen einen Vertrauensschutz (§ 8 Abs. 3 Satz 5 AufenthG).
- Was sind die wichtigsten Nebenbestimmungen? Erwerbstätigkeit Wohnsitzauflage Räumliche Beschränkung Auflösende Bedingungen
- Nebenbestimmung: Erwerbstätigkeit Gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 dürfen Ausländer nur mit entsprechender Berechtigung eine Erwerbstätigkeit ausüben.Daher muss gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 AufenthG jeder Aufenthaltstitel erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Dabei ist zunächst zu unterscheiden, zu welchem Aufenthaltszweck der Ausländer sich in Deutschland aufhält. Hält sich der Ausländer zu einem in Abschnitt 4 des AufenthG genannten Zweck im Bundesgebiet auf, ist der Arbeitsmarktzugang gem. dieser Vorschriften geregelt. In diesen Fällen bestimmt die Nebenbestimmung den Inhalt des Verwaltungsaktes. Den Ausländern, die sich zu einem anderen Zweck in Deutschland aufhalten, kann die Ausübung einer Erwerbstätigkeit – über die im AufenthG geregelten Fälle hinaus - nur erlaubt werden, wenn entweder die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Zustimmung nicht notwendig ist. Soweit ein Zustimmungsverfahren mit Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit stattgefunden habt, sind evtl. Beschränkungen in den Aufenthaltstitel zu übernehmen (§ 4 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). In diesen Fällen wird der Aufenthaltstitel zu einem anderen Zweck als der Ausübung einer Erwerbstätigkeit erteilt, mithin ist die Regelung zur Erwerbstätigkeit eine echte Nebenbestimmung. Rechtsmittel ist daher die Verpflichtungsklage, auf Erteilung des Aufenthaltstitels ohne Nebenbestimmung gerichtet.
- Nebenbestimmung: Wohnsitzauflage Sowohl die Verpflichtung, seinen Wohnsitz an einem bestimmten Wohnort zu nehmen wie auch die räumliche Beschränkung werden unter dem Begriff „Residenzpflicht“ diskutiert. Hier muss genau unterschieden werden. Die Wohnsitzauflage verpflichtet den Ausländer, seinen Wohnsitz an einem vorgegebenen Ort zu nehmen. Diese (selbständige) Auflage wird bei allen Inhabern von Aufenthaltserlaubnissen nach Abschnitt 5 (hum. Aufenthalte), die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen, erteilt. Ausgenommen sind Flüchtlinge und Asylberechtigte (AE gem. § 25 Abs. 1 und Abs. 2, 1. Alt. AufenthG).Nr. 12.2.5.2.3 VwV-AufenthG lautet:„Für Asylberechtigte und Flüchtlinge, d.h. für Inhaber von Aufenthaltstiteln nach § 25 Abs. 1und 2 gilt dies nur, soweit die Verhängung wohnsitzbeschränkender Auflagen auch ausmigrations- und integrationspolitischen Interessen erforderlich ist, da sich aus demZusammenwirken der in Artikel 26 Genfer Flüchtlingskonvention gewährten Freizügigkeit mitdem Grundsatz fürsorgerechtlicher Gleichbehandlung (Artikel 24 GenferFlüchtlingskonvention) ergibt, dass freizügigkeitsbeschränkende Maßnahmen gegenüberFlüchtlingen nicht allein zum Zweck der angemessenen Verteilung öffentlicher Soziallasteneingesetzt werden dürfen. Die zuständige Ausländerbehörde hat in diesem Fall diemigrations- bzw. integrationspolitischen Konflikte zu beschreiben, die im jeweiligen Einzelfallbei einer – durch Verhängung wohnsitzbeschränkender Auflagen zu vermeidenden –unkontrollierten Binnenwanderung entstünden. Soweit die Maßnahme im konkreten Fall derVerhinderung sozialer Brennpunkte durch gehäufte Ansiedlung von Ausländern in bestimmtenGebieten dient, sind diese (potenziellen) Brennpunkte näher zu beschreiben. Gleiches gilt fürdie Eignung von entsprechenden Auflagen, zur Problemlösung beizutragen. Ebenso sindkonkrete und nachvollziehbare Ausführungen zu den örtlichen Integrationsangebotenerforderlich, wenn Ausländer durch die Wohnsitzauflage an einen bestimmten Wohnortgebunden werden sollen, damit sie dort von bedarfsgerechten Integrationsangebotenprofitieren können.“Bei umzugswilligen Ausländern darf die wohnsitzbeschränkende Auflage nur gestrichen (odergeändert) werden, wenn die Ausländerbehörde am Zuzugsort zugestimmt hat. Die Anfechtungsklage auf Streichung richtet sich gegen die Ausländerbehörde am aktuellen Wohnort, daher hat die Ausländerbehörde am Zuzugsort der zuständigen Ausländerbehörde alle Gründe für die Versagung mitzuteilen. Ein Umzug wird idR. erst dann ermöglicht, wenn am Zuzugsort eine Lebensunterhaltssicherung möglich ist. Dazu müssen entsprechende Unterlagen, also insbesondere ein Arbeitsvertrag und eine Probeabrechnung vorgelegt werden. Des Weiteren müssen die zu erwartenden Mietkosten berücksichtigt werden. Ist von einer Sicherung des LU auszugehen (mind. 90 % sind ausreichend), ist die Auflage zu streichen.Daneben ist die Auflage unabhängig von der Sicherung des LU zu streichen, wenn höherrangiges Recht die fiskalischen Gründe für die Erteilung überlagern, also insbesondere Art. 6 Abs. 1 GG. Nach einer Eheschließung/ Verpartnerung oder der Geburt eines Kindes muss die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft ermöglicht werden. Auch die darüber hinaus geschützten familiäre Beistandsgemeinschaften (Pflege, Unterstützung) sind berücksichtigungsfähig.Die Wohnsitzauflage ist selbständig anfechtbar. Die Klage entfaltet aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Demnach kann ggfs. die Aufnahme eines klarstellenden Zusatzes in das Zusatzblatt zum eAT beantragt werden, dass die Wohnsichtauflage angefochten und (noch) nicht bestandskräftig ist
- Nebenbestimmung: Räumliche Beschränkung Dem Grundsatz von § 12 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ist der Aufenthaltstitel für das gesamteBundesgebiet gültig. Daraus folgt zunächst ein Aufenthaltsrecht für den gesamten Gültigkeitsbereich. Dieser kann gem. § 12 Abs. 2 S. 2 AufenthG räumlich beschränkt werden. In der Praxis spielt dies beiInhabern einer Aufenthaltserlaubnis keine Rolle. Die räumliche Beschränkung trifft insbesondere die Personen, die – noch vor Stellung des Asylantrages beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – lediglich ein Asylgesuch geäußert haben und im Besitz eines Auskunftsnachweises sind. Daneben die Asylsuchenden, die eine Aufenthaltsgestattung besitzen (beachte: § 61 AsylG). Und ausreisepflichtige Personen, also insbesondere Ausländer, deren Abschiebung ausgesetzt ist (Duldung, § 60a AufenthG).
- Nebenbestimmung: Auflösende Bedingungen Teilweise wollen Ausländerbehörden durch den Erlass auflösender Bedingungen die Fälle desnachträglichen Zweckwegfalles regeln. Diese Praxis ist abzulehnen und begegnet erheblichenrechtlichen Bedenken, insbesondere im Hinblick auf die Rechtssicherheit und die mit dem Eintritt der auflösenden Bedingung verknüpften Rechtsfolge des unrechtmäßigen Aufenthalts).Klassiker, zur Diskussion gestellt:„Die AE erlischt mit Abbruch des Studiums oder Exmatrikulation“„Die AE erlischt bei Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft“„Die AE erlischt mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II“Falls auflösende Bedingungen auch im Hinblick auf das fortgesetzte Bestehen des Aufenthaltszwecks oder der allg. Erteilungsvoraussetzungen für zulässig erachtet werden, so jedenfalls nicht ohne Einzelfallprüfung. Eine Anordnung kommt wohl nur in Frage, wenn ein konkreter Missbrauchsverdacht vorliegt.
- Niederlassungserlaubnis gem. § 9 AufenthG Die Niederlassungserlaubnis ist der unbefristete AT. Neben der allg. Regelung des § 9 AufenthG sind in §18b, § 19, § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 2 und § 35 Abs. 1 AufenthG wichtige Sonderregelungen getroffen. Probleme bereiten in der Praxis weniger die Voraussetzungen gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, sondern die Ausnahmen gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 – 6.a) fünfjähriger VoraufenthaltDer Ausländer muss seit fünf Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein. Daraus wird gefolgert, dass in diesen fünf Jahren keine Unterbrechung stattgefunden haben darf. Eine besondere Anrechnungsregelung für frühere Aufenthalte ist in § 9 Abs. 4 Satz 1 AufenthG enthalten. Unterbrechungen können zwar gem. § 85 AufenthG als unbeachtlich gelten, führen aber nach h.M. nicht dazu, dass diese Zeit als Besitzzeit iSd. Nr. 1 anzurechnen ist.Der Gesetzgeber unterstellt zudem, dass derjenige, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat. Längere Auslandsaufenthalte – auchmit Erlaubnis der Ausländerbehörde (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) – können nur bis zu einer Dauer von sechs Monaten angerechnet werden (§ 9 Abs. 4 Nr. 2 AufenthG).Studienzeiten können zur Hälfte angerechnet werden, ohne Begrenzung. Bei vollständigerAusreizung der zehnjährigen Höchstdauer für den Aufenthalt zu Studienzwecke sind damit diezeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der NE erfüllt. Allerdings hindert § 16 Abs. 2 Satz 2 AufenthG die Erteilung der NE während des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 AufenthG. Entgegen dem eindeutigen Wortlaut können auch Zeiten des Aufenthaltes mit Besitz eines nationalen Visums gem. § 6 Abs. 3 Satz 3 AufenthG angerechnet werden.b) Sicherung des LebensunterhaltesHier gilt zunächst wieder § 2 Abs. 3 AufenthG. Allerdings wird bei der Erteilung der NE eine Prognose auf breiterer Datenbasis angestellt. IdR. werden die Gehaltsabrechnungen für vergangenen sechs Monate (AE: 3 Monate) und ein unbefristeter Arbeitsvertrag (mindestens: Ablauf der Probezeit) verlangt.Ausnahmen bestehen für Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischenKrankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, den Lebensunterhalt zu sichern (§ 9 Abs. 2 Satz 6 iVm. Satz 3 AufenthG). Hierzu wird rgm. die Vorlage der arbeitsmedizinischen Untersuchung der Bundesagentur für Arbeit/ JobCenter verlangt. Ist – bei Ausübung der durch die Untersuchung als möglich erachteten Tätigkeit – eine Lebensunterhaltsicherung nicht denkbar, ist von dem Erfordernis abzusehen.Ist der Ausländer bereits Empfänger von Leistungen nach dem SGB XII (Grundsicherung im Alter), wird davon auszugehen sein, dass er aus Altersgründen nicht mehr in der Lage ist, denLebensunterhalt zu sichern (auch bei Frühverrentung). c) RentenanwartschaftenDer Nachweis wird bei abhängig Beschäftigten über die Vorlage eines Versicherungsverlaufs geführt, der bei der Deutschen Rentenversicherung angefordert werden kann. Entscheidend ist die Anzahl der geleisteten Monatsbeiträge – unerheblich ist die Höhe und die Frage, wer die Beiträge gezahlt hat (Arbeitgeber/-nehmer bzw. Arbeitsagentur). Entscheidend ist nicht, dass bereits eine Anwartschaft erreicht wurde, mit der im Alter der Lebensunterhalt gesichert wäre.Schwierig ist häufig der Nachweis, dass eine ausreichende private Altersvorsorge besteht. Hier wird sowohl der Betrag, der bei Erreichen des Renteneintrittsalters wie auch bei einer Erwerbsminderung/ -unfähigkeit der Gleichwertigkeitsprüfung zu Grunde gelegt.Berufliche Ausfallzeiten wegen Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden angerechnet (§ 9 Abs. 2 Nr. 3, 2. Hs. AufenthG). Allerdings ist die Betreuung minderjähriger Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen kein gesetzlich vorgesehener Ausnahmetatbestand im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhaltes – im Rahmen von § 9 Abs. 2 Satz 6 iVm. Satz 3 AufenthG ist nur die eigene Erkrankung etc. berücksichtigungsfähig. Bei Schülern, Auszubildenden und Studierenden wird auf vom Nachweis einer ausreichendenAltersvorsorge abgesehen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 AufenthG).d) Keine entgegen stehenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und OrdnungIn seiner früheren Fassung (-2007) waren starre Grenzen festgelegt (Ausschluss bei Verurteilungen innerhalb der vergangenen 3 Jahre zu Jugend- oder Freiheitsstrafe von mind. 6 Monaten oder Geldstrafe von mind. 180 Tagessätzen). Aufgrund der Anpassung an die DaueraufenthaltsRL und der Einführung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU wurden die Ausschlusstatbestände hinsichtlich der Straffälligkeit angeglichen. Da im Unionsrecht grds. Ermessen auszuüben ist, sind starre Grenzen damit nicht zu vereinbaren. Insofern können die früheren Obergrenzen als Orientierungshilfe gelten, die abschließende Entscheidung erfolgt aber im Wege des Ermessens. In diesem Zusammenhang ist auf die Praxis der Sicherheitsabfragen iSd. § 73 Abs. 3 AufenthG bei Erteilung von Aufenthaltstiteln hinzuweisen. Das BMI hat gem. § 73 Abs. 4 AufenthG im Einvernehmen mit dem AA im Rahmen einer nicht veröffentlichten VwV Sicherheitsabfragen als Pflichtabfragen für bestimmte Länder angeordnet. Auch ohne entsprechende „sichere Quelle“umfasst dies bei der Erteilung einer NE alle Länder, die mehrheitlich eine muslimisch geprägteBevölkerung haben. Der Rücklauf der Sicherheitsabfragen nimmt zT. erhebliche Zeit in Anspruch, so dass Betroffene über Monate hinweg auf die Erteilung der NE warten müssen.e) Beschäftigungserlaubnis/ Erlaubnis zur Ausübung der ErwerbstätigkeitDem Ausländer muss – soweit er beschäftigt ist – die Erwerbstätigkeit gestattet sein. Freiberufler benötigen die entsprechenden Zulassungen/ Erlaubnisse.f) ausreichende Kenntnisse der deutschen SpracheEin Dauerbrenner im Bereich der Erteilung der Niederlassungserlaubnis. Zunächst ist in § 2 Abs. 11 AufenthG definiert, dass ausreichende Sprachkenntnisse dem Niveau B1 des GERR entsprechen. Dies umfasst inbesondere auch schriftliche Sprachkenntnisse. Teilnehmer eines Integrationskurses, die die Abschlussprüfung erfolgreich absolvieren, besitzen die entsprechenden Sprachkenntnisse und können diese mit dem entsprechenden Zertifikat Deutsch B1 des BAMF gegenüber der Ausländerbehörde belegen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Der Sprachnachweis gilt als erbracht, wenn der Ausländer vier Jahre mit Erfolg eine deutschsprachige Schule besucht hat (Erfolg = Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe); einen Hauptschulabschluss oder wenigstens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben hat; in die zehnte Klasse einer weiterführenden Schule versetzt worden ist (nicht: qual. Hauptschule) oder ein Studium an einer deutschsprachigen (Fach-)Hochschule oder eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.Ausnahmen werden für Ausländer zugelassen, die wegen einer körperlichen, geistigen oderseelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, die ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache zu erlernen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Dabei muss eine Kausalität zwischen Krankheit/ Behinderung und der Unmöglichkeit des Spracherwerbs bestehen.Im Zweifel liegt die Beweislast beim Ausländer (§ 82 AufenthG).g) Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im BundesgebietDer Integrationskurs verfolgt zwei Ziele: Sprach- und Vermittlung von Alltagswissen sowieGrundkenntnissen der Rechtsordnung etc (vgl. § 3 Abs. 1 IntV). Das unter Nr. 2 genannte Kursziel wird als „Orientierungskurs“ beschrieben. Der Abschlusstest des Integrationskurses umfasst gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntV einen skalierten Sprachtest und nach Nr. 2 einen skalierten Test „Leben in Deutschland“. Dieser Test nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IntV ist ein eigenständiger Teil des Integrationskurses und schließt den Orientierungskurs ab. Die Prüfung kann auch gesondert – ohne Teilnahme am Integrationskurs – abgelegt werden.Der Nachweis ist erbracht, wenn der Ausländer einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemein bildenden Schule nachweisen kann.Es gelten die gleichen Ausnahmen wie hinsichtlich der Unmöglichkeit, die deutsche Spracheausreichend zu beherrschen sowie die Möglichkeit, hiervon zur Vermeidung einer unbilligen Härte abzusehen.h) ausreichend WohnraumZunächst ist auf § 2 Abs. 4 AufenthG zu verweisen. Der Tatbestand „ausreichend“ bezieht sich auf Beschaffenheit und Belegung, dh., der Wohnraum muss als solcher geeignet sein und hinsichtlich der Anzahl der Bewohner ausreichend. Ausreichend ist der Wohnraum, wenn für jeden Bewohner mindestens 12 qm Wohnfläche zur Verfügung stehen, abzgl. gemeinschaftlich genutzter Wohnfläche (Küche, WC). Eine geringfügige Unterschreitung (ca. 10 %) ist unschädlich. Da die Frage des Wohnraums von polizeirechtlichem Belang ist, gibt es zT. unterschiedliche landesrechtliche Bestimmungen. Es muss ausreichend Wohnraum für alle mit dem Antragsteller in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Familienangehörigen vorhanden sein.i) EhegattenprivilegGem. § 9 Abs. 3 AufenthG genügt es hinsichtlich der Voraussetzungen des Abs. 2 Nrn. 3(Altersvorsorge), 5 (Beschäftigungserlaubnis) und 6 (Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit), wenn bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, ein Ehegatte die Voraussetzungen erfüllt.j) SonstigesDie NE wird ohne Nebenbestimmungen unbefristet erteilt. Das entbindet den Inhaber nicht davon, die Passpflicht gem. § 3 AufenthG zu erfüllen und sicherzustellen, dass er im Besitz eines gültigen Reisepasses ist. Wird ein Reisepass neu ausgestellt, muss auch der eAT neu ausgestellt werden (sog. Übertrag), da im eAT der jeweils bei Ausstellung gültige Reisepass mit Pass-Nr. und Gültigkeitsdauer aufgenommen wird (§ 78 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10, 11 AufenthG).Auch die NE erlischt, wenn sich der Inhaber für mehr als sechs Monate ununterbrochen im Ausland aufhält (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG).
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist aufgrund der komplizierten Tatbestandsvoraussetzungen und der langen Liste an Ausschlusstatbeständen (insbesondere ein Großteil der international Schutzberechtigten) ohne große Relevanz geblieben.Ein nennenswerter Vorteil der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist in § 51 Abs. 9 AufenthGgeregelt. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erlischt erst bei einem über 12-monatigenAufenthalt außerhalb der EU. Die Niederlassungserlaubnis dagegen erlischt gem. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG bereits nach sechs-monatigem Auslandsaufenthalt.