22
Sachversicherungen für private und gewerbliche Kunden (Subject) / 4 Auswirkungen der Entwicklung neuer Produkte auf die betrieblichen Kernprozesse (Lesson)
Advertisement
- Für die Markteinführung stehen dem Versicherer neben den Versicherungsbedingungen die Produktinformationen und Tarife als weitere Informationen zur Verfügung. Nennen Sie vier Verkaufsunterlagen und Arbeitsmittel, die hier zur Verfügung stehen können. Zur Verfügung gestellt können werden: Prospekte. Sie sollen dem Kunden sein Risiko näher bringen, es erläutern undveranschaulichen. Das Risiko soll ihm plastisch vor Augen geführt werden undgleichzeitig Lösungen „seines“ Problems aufzeigen Hilfsmittel zur Ermittlung des Bedarfs wie Summenermittlungsbögen undAnlageverzeichnisse, Analysebögen Schulungsunterlagen Leitfäden für die Einwandsbehandlung sonstige Verkaufshilfen, Kundenlisten, Informationen über Kundengruppen Beratersoftware zur Erstellung von Angeboten und Tarifberechnungen
- Die Beratungsverpflichtung über neu angebotene Versicherungsverträge ist vom Versicherer durchzuführen. Erläutern Sie, was unter dem Begriff „anlassbezogene Beratungspflicht“ verstanden wird. Die Beratung, die der Versicherer vor Abschluss des Vertrags vornehmen muss, ist nach§ 6 Nr. 4 VVG auch nach Vertragsabschluss während der Dauer desVersicherungsverhältnisses durchzuführen. Voraussetzung für die Beratung ist ein durchden Versicherer erkennbarer Anlass für die Beratung.
- Eine Beratungs- und Dokumentationspflicht ist für den Versicherungsvermittler vorgesehen. Erläutern Sie die Beratungspflicht durch den Vermittler und gehen Sie dabei auf die besondere Situation des Versicherungsmaklers ein. In vielen Fällen wird die Beratung bei Abschluss des Versicherungsvertrags durch einenVersicherungsvermittler durchgeführt. In diesem Fall ist die Beratungspflicht desVermittlers nach § 61 VVG zu erfüllen, eine nochmalige Beratung durch den Versichererist dann nicht mehr erforderlich. Der Versicherungsvermittler ist hier für den VersichererErfüllungsgehilfe nach § 278 BGB. Hat ein Versicherungsmakler die Beratung durchgeführt entfällt die Beratungspflicht desVersicherers. Der Vermittler hat ebenso wie der Versicherer zudem die Beratung zudokumentieren (§ 62 VVG) und er haftet für die Folgen einer Verletzung (§ 63 VVG). Versicherungsmakler haben gegenüber den gebundenen Vermittlern eine erweiterteBeratungspflicht. Sie haben neben der Beratung, die ein gebundener Vermittlerdurchführen muss, auch anzugeben, auf welcher Markt- und Informationsgrundlage erseinen Rat erteilt hat (§ 60 VVG). Hat der Makler mit dem Kunden einen Maklervertrag abgeschlossen, ist der Maklerverpflichtet, eine genaue Risikoanalyse durchzuführen (Risiko- und Objektprüfung). Inder Analyse werden die Risiken des Kunden aufgeführt, erklärt und bewertet undAbsicherungsmöglichkeiten aufgezeigt (Markt- und Angebotsanalyse undDeckungsanalyse). Im Gegensatz zum gebundenen Vermittler muss der Makler auchüber Risiken informieren, die später nicht zu einer Absicherung durch einenVersicherungsvertrag führen.
- In die Beratung über den Abschluss eines Versicherungsvertrages und die Risikobesichtigung werden häufig Mitarbeiter des Versicherers eingesetzt. Es handelt sich hier um sog. Underwriter oder um Spezialisten, die z. B. das Einbruchoder Feuerrisiko einschätzen und Regeln für die Risikoübernahme festlegen. Erläutern Sie wie sich diese „Hilfe“ auf die vorvertragliche Anzeigepflicht des Kunden auswirken kann. Hat ein Mitarbeiter des VR oder ein durch den VR Beauftragter die Besichtigung vor Ortdurchgeführt, also das Risiko in Augenschein genommen, wird sich der VR auf eineVerletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht durch den VN kaum berufen können. DerVN kann darauf hoffen, dass der „Besichtiger“ alle erkennbaren Risikogegebenheitenerfasst und bewertet hat.
- Erläutern Sie vier Bereiche des Änderungsrisikos. Bereiche des Änderungsrisikos können sein: Risikoursachenbereich Natur(Veränderungen von klimatischen Risikoursachen) Risikoursachenbereich Technik(technische Veränderungen im Bereich der Güterproduktion, Werkstoffe undTransporttechnik) Risikoursachenbereich Wirtschaft(Veränderungen der wirtschaftlichen Strukturen und Prozesse) Risikoursachenbereich Gesellschaft(Veränderungen von Strukturen, Verhaltensweisen und Werturteilen in derGesellschaft) Risikoursachenbereich Staat(Veränderungen des Verhältnisses des Staates zum Bürger, zur Gesellschaft, zurWirtschaft, ausgeprägt vor allem durch Änderungen von Gesetzen) Risikoursachenbereich zwischenstaatliche Beziehungen(Veränderungen im Verhältnis der Staaten zueinander)
- Eine Veränderung der Lebenssituation eines Hausratkunden ist z. B. ein Wechsel der Wohnung oder die Trennung von Ehegatten und Partnern. Beschreiben Sie, wie sich die VHB 2008 auf diese besonderen Situationen einstellt. WohnungswechselDie Hausratversicherung begleitet den Versicherungsnehmer mit demVersicherungsschutz in die neue Wohnung (§ 11 VHB 2008).Während des Wohnungswechsels besteht Versicherungsschutz in beidenWohnungen, in der alten Wohnung allerdings nur noch für zwei Monate nach demUmzugsbeginn. TrennungZieht der Versicherungsnehmer aus der Ehewohnung aus und bleibt der Ehegattein der bisherigen Ehewohnung zurück, bietet die HausratversicherungVersicherungsschutz in der neuen Wohnung. Für den Versicherungsnehmerhandelt es sich um einen Umzug. Versicherungsschutz besteht aber in diesembesonderen Fall auch weiter in der bisherigen Ehewohnung, längstens bis zumAblauf von drei Monaten nach der nächsten, auf den Auszug desVersicherungsnehmers folgenden Prämienfälligkeit § 11 Nr. 6 a) VHB 2008.Sind beide Partner Versicherungsnehmer und einer zieht aus der bisherigenEhewohnung aus, sind zunächst beide Wohnungen versichert, die neue Wohnungallerdings auch nur noch bis zum Ablauf von drei Monaten nach der nächsten, aufden Auszug des Versicherungsnehmers folgenden Prämienfälligkeit. Ziehen beidePartner aus der bisherigen Wohnung aus, erlischt nach drei Monaten nach dernächsten, auf den Auszug der Versicherungsnehmer folgenden Prämienfälligkeit(§ 11 Nr. 6 b) und c) VHB 2008) der Versicherungsschutz.
- Führen Sie drei mögliche Anpassungsnotwendigkeiten in der gewerblichen Sachversicherung an und erläutern Sie diese mit einem Beispiel. Anpassungsnotwendigkeiten können sein: Versicherungswerte und damit auch VersicherungssummenWegen steigender Rohstoffpreise haben sich die Wiederbeschaffungskosten fürVorräte um 15 Prozent erhöht. BetriebsstättenDer Kunde hat einen neuen Filialbetrieb eröffnet. SortimentsgestaltungDer Kunde hat in sein bisheriges Verkaufsprogramm „Haushaltsgeräte“ jetzt auchComputer und Fernsehgeräte aufgenommen. Produktionsprogramme und -verfahrenDer Kunde hat zur Herstellung von Metallteilen den Galvanisationsprozess durcheinen Nachbarbetrieb durchführen lassen. Jetzt hat er den Prozess in seinenBetrieb integriert und dadurch das Feuerrisiko erhöht.
- Erläutern Sie an zwei Varianten, wie im Rahmen einer laufenden Versicherung die Vertragsgestaltung lauten kann. Im Gegensatz zur Einzelversicherung besteht in der laufenden Versicherung die Möglichkeit der Anmeldung sämtlicher Transporte und Lagerungen einzeln mit Angabe des Versicherungswertes. Dieses Verfahren entspricht der Generalpolice. Zunehmend kommt sie in Form der Umsatzpolice vor, hierfür wird der versicherte Umsatz für Transporte und Lagerungen summarisch angemeldet
- Erklären Sie den Begriff „Inhaltskontrolle“. Als „Inhaltskontrolle“ bezeichnet man gesetzliche Regelungen, nach denen dieWirksamkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und somit auch die AVBbeurteilt werden. Die Inhaltskontrolle erfolgt nach den §§ 307 bis 309 des BürgerlichenGesetzbuches (BGB). Soweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen überhaupt Vertragsbestandteil gewordensind, sind sie nur wirksam wenn sie weder gegen ein spezielles Klauselverbot (§§ 308, 309 BGB) noch gegen die Generalklausel des § 307 BGBverstoßen. Nach der Generalklausel sind Bestimmungen dann unwirksam, wenn sie einseitig undunberechtigt nur die Interessen des wirtschaftlich Stärkeren berücksichtigen. Eineunangemessene Benachteiligung liegt bspw. vor, wenn eine Bestimmung mit denwesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird,nicht zu vereinbaren ist.
- Die AVB können Prämienanpassungsklauseln enthalten. Erläutern Sie, welche Grundsätze für die Gestaltung einer Prämienanpassungsklausel notwendig sind. Folgende Grundsätze sollten dabei beachtet werden: Die Faktoren, deren Entwicklungen eine Beitragsanpassung auslösen können,müssen genannt werden Die gewählte Methodik muss anerkannten aktuariellen Grundsätzen entsprechen. Die für die Ursprungskalkulation gewählte Methode muss für alle darauf folgendenNeukalkulationen grundsätzlich beibehalten werden (Methodenstetigkeit). EineFortentwicklung der Methode durchbricht dabei diese Methodenstetigkeit nicht(z. B. Verfeinerung von Methoden aufgrund neuer wissenschaftlicherErkenntnisse oder verbesserter Datenqualität). Die Kalkulation, d. h. Datenquelle und Methode, muss sorgfältig dokumentiertsein.
- Advertisement
- Der Beginn eines Versicherungsvertrages wird in den formellen, technischen und materiellen Beginn unterteilt. In der technischen Versicherung gibt es hierzu ergänzende Bestimmungen. Führen Sie ein Beispiel einer solchen Ergänzung an. Der Versicherungsschutz im Rahmen der Maschinen- und Elektronikversicherungbeginnt mit dem im Versicherungsvertrag genannten Datum, frühestens aber mit derBetriebsfertigkeit. Betriebsfertig ist eine Sache, sobald sie nach beendeter Erprobung und, soweitvorgesehen, nach beendetem Probebetrieb entweder zur Arbeitsaufnahme bereit ist odersich in Betrieb befindet. Beispiel Der Kunde hat bei einem Hersteller eine Papierverarbeitungsmaschine bestellt. Da ersehr sicherheitsbewusst ist, hat er bereits eine Maschinenversicherung (AMB 2008)beantragt. Der Vertrag soll am 1. 9. beginnen, da zu diesem Termin die Lieferung derMaschine vereinbart wurde. Die Montage der Maschine dauert drei Tage, nach derMontage muss noch ein Probelauf stattfinden. Materieller Versicherungsschutz besteht erst nach der vollständigen Inbetriebnahme und dem Probelauf.
- Eine Vertragskündigung zu einer Gebäudefeuerversicherung kann durch besondere Vorschriften des VVG für beide Vertragsparteien erschwert werden. Erläutern Sie dies an einem Beispiel aus der Sicht der Kündigung a) durch den VN Eine Vertragskündigung zum Ablauf kann zustimmungspflichtig sein, wenn z. B. einSicherungsschein ausgestellt wurde oder ein Grundpfandgläubiger seine Rechte bei demVersicherer angemeldet hat. Das VVG sieht im § 144 eine Schutzbestimmung für denHypothekengläubiger vor. Hat ein Hypothekengläubiger seine Hypothek angemeldet, ist eine Kündigung einerGebäudefeuerversicherung durch den Versicherungsnehmer nur wirksam, wenn derVersicherungsnehmer mindestens einen Monat vor Ablauf des Versicherungsvertragsnachweist, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens zulässig war, dasGrundstück nicht mit einer Hypothek belastet war, oder dass der Hypothekengläubigerder Kündigung zugestimmt hat. Der Hypothekengläubiger darf die Zustimmung nichtohne ausreichenden Grund verweigern. Beispiel Der Kunde hat sein Gebäude bei der PROXIMUS gegen Feuerschäden versichert. DiePROXIMUS hat dem Hypothekengläubiger des Kunden auf Anforderung einenSicherungsschein ausgestellt. Durch eine private Unstimmigkeit zwischen dem Kundenund dem Vermittler fühlt sich der Kunde veranlasst seine Feuerversicherung zukündigen. Er kündigt den Vertrag zum Ablauf, den 1. 12. Die PROXIMUS wird den Kunden anschreiben und ihm bestätigen, dass aufgrund derKündigung der Vertrag wie gewünscht zum 1. 12. endet. Voraussetzung für dieWirksamkeit der Kündigung ist allerdings, dass der Kunde spätestens einen Monat vorAblauf des Vertrages die Zustimmung des Hypothekengläubigers vorlegt. Liegt dieZustimmung nicht vor, läuft der Vertrag weiter.
- Eine Vertragskündigung zu einer Gebäudefeuerversicherung kann durch besondere Vorschriften des VVG für beide Vertragsparteien erschwert werden. Erläutern Sie dies an einem Beispiel aus der Sicht der Kündigung b)aus der Sicht des VR. Der Versicherer hat eine Informationspflicht über eine Beendigung des Vertrages durchKündigung, Rücktritt oder Ablauf gegenüber dem Realgläubiger. Eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses wirkt gegenüber dem Realgläubigererst mit Ablauf von zwei Monaten, nachdem ihm die Beendigung durch den Versicherermitgeteilt worden ist oder der Realgläubiger auf andere Weise (z. B. durch denVersicherungsnehmer) hiervon Kenntnis erlangt hat. Die Zwei-Monats-Regelung giltnicht, wenn das Versicherungsverhältnis mit Zustimmung des Realgläubigers gekündigtoder wegen Nichtzahlung der Prämie beendet wird. Das gleiche gilt, wenn Versichererund Versicherungsnehmer eine Minderung der Versicherungssumme oder derversicherten Gefahr vereinbaren (§ 143 Nr. 2 und 3 VVG).
- Auch über den Ablauf eines Versicherungsvertrages hinaus kann der Versicherer zur Leistung im Schadenfall verpflichtet sein. Erläutern Sie hier ein Beispiel aus der Ertragsausfall- und der Bauleistungsversicherung. Beispiel Ertragsausfallversicherung Der Kunde hat seine Feuer-BU-Versicherung zum Ablauf des Vertrags (1. 2. 2012)gekündigt. Am 1. 12. 2011 ereignet sich ein Feuerschaden, der eineBetriebsunterbrechung zur Folge hat. Die Unterbrechung des Betriebs ist am 23. 4. 2012beendet. Trotz des formellen Endes des Vertrages zum 1. 2. 2012 besteht materiellerVersicherungsschutz. Beispiel Bauleistungsversicherung Bei Dachdeckungsarbeiten wird die Abdichtung durch Arbeiter irgendeines nicht mehrfeststellbaren Unternehmens beschädigt. Anschließend wird eine Estrichschichtaufgebracht, ohne dass die Beschädigung bemerkt wurde. Das Gebäude wird abgenommen und in Bezug genommen. Die Haftung desVersicherers für dieses Neubauprojekt ist somit beendet. Wochen nach Inbenutzungsnahme regnet es stark und Wasser dringt in die Räume desGebäudes. Man stellt fest, dass die Abdichtung Beschädigungen aufweist. DieseBeschädigungen fallen, da sie noch während der Haftungszeit des Versichererseingetreten sind (Abdichtung wurde durch Arbeiter während Bauphase beschädigt), unterden Versicherungsschutz. Nicht dagegen fallen die Schäden unter dem Versicherungsschutz, die infolge diesesErstschadens durch das eindringende Wasser am Gebäude verursacht werden, dadieses Ereignis erst nach Ende der Haftung (Bezugsfertigkeit, Inbenutzungsnahme)eingetreten ist.
- Erläutern Sie die Begriffe „Extended Maintenance“ und „Visit Maintenance“. Der Ausdruck „Maintenance“ bedeutet Instandhaltung und Wartung und ist zunehmend inKauf- oder Lieferverträgen anzutreffen. Während der Maintenance-Dauer, die mit derDauer der Gewährleistung meist übereinstimmt, hat der Unternehmer bestimmte,teilweise schon in den Kaufverträgen niedergelegte Verantwortlichkeiten zu erledigen. Die Deckung der Montageversicherung endet mit der Abnahme durch den Auftraggeberbzw. Besteller. Häufig werden aber mit dem Abnahmeprotokoll gleichzeitig Mängelpunkteaufgelistet, die das Unternehmen nach der Abnahme noch abzuarbeiten hat. Oder essind noch Restarbeiten, die den kommerziellen Betrieb der Anlage nach der Abnahmenicht hemmen, von den Unternehmen zu liefern. Vielfach sind diese Restarbeiten,Mängelbeseitigungen schon in den Kauf-, Liefer- oder Werkverträgen festgelegt worden. Da in der Montageversicherung die Deckung mit der Abnahme endet, sind solcheArbeiten, die der Unternehmer nach der Abnahme ausführen muss, für den Unternehmernicht mehr versichert und müssen zusätzlich über Klauseln versichert werden. Die Deckungsform der Klausel TK 7291 (Visit-Maintenance): Nach Ende desVersicherungsschutzes gemäß leistet der Versicherer während derNachhaftungszeit Entschädigung für Schäden an den versicherten Sachen, die durch die Ausführung der Nacherfüllungsarbeiten im Rahmen der vertraglichvereinbarten Verpflichtungen verursacht werden. Die Deckungsform der Klausel TK 7290 (Extended-Maintenance) umfasst dieVisit-Cover und zusätzlich die Deckung für Sachschäden, deren Ursache inFehlern während der Montage- oder Erprobungszeit liegt.
- Erläutern Sie den Begriff „Subsidiäre Versicherung“ und führen Sie ein Beispiel aus der Sach- oder Transportversicherung an. Subsidiär bedeutet, dass eine Versicherung erst dann wirksam wird, wenn eineanderweitig bestehende Versicherung nicht zu leisten hat. Beispiel Transportversicherung Im Rahmen der Transportversicherung kann das bedeuten, dass eine Ware fürdieselbe Zeit oder Reise und gegen dieselben Gefahren bei zwei Versichererngedeckt ist. Der außervertragliche Transportversicherer haftet subsidiär, d. h., ervergütet lediglich den Schaden, der durch die andere Versicherung nicht gedecktist. Beispiel Sachversicherung Hier kann eine subsidiäre Versicherung die Deckung von Schäden aufgrund voninneren Unruhen mit der Abgrenzung zur Staatshaftung umfassen. Ein Anspruchauf Entschädigung wegen innerer Unruhen, Streik oder Aussperrung bestehtnicht, soweit die Voraussetzungen für einen unmittelbaren oder subsidiärenSchadenersatzanspruch aufgrund öffentlich-rechtlichen Entschädigungsrechtsgegeben sind. Ein Anspruch auf Entschädigung erstreckt sich nur auf den Teil desSchadens, der die Höchstgrenzen aufgrund öffentlich-rechtlichenEntschädigungsrechts überschreitet.
- Das gesetzliche Leitbild sieht für die Transportversicherung in den §§ 130 ff. VVG Abweichungen gegenüber anderen Versicherungssparten vor. Erläutern Sie die Unterschiede zum allgemeinen Teil des VVG im Hinblick auf: a) das Widerspruchsrecht Im neuen VVG ist ein Widerspruchsrecht nur noch in den Fällen des § 5 beiabweichendem Versicherungsschein (Billigungsklausel) vorgesehen. In allen weiterenFällen gibt es ein Widerrufsrecht. Im Bereich der Transportversicherung sieht § 8 Abs. 3(3) 4. Punkt VVG bei Versicherungsverträgen über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Abs.2 VVG grundsätzlich kein Widerrufsrecht für den Versicherungsnehmer vor.
- Das gesetzliche Leitbild sieht für die Transportversicherung in den §§ 130 ff. VVG Abweichungen gegenüber anderen Versicherungssparten vor. Erläutern Sie die Unterschiede zum allgemeinen Teil des VVG im Hinblick auf: die vorvertragliche Anzeigepflicht Nach § 28 VVG kann der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, dievom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber demVersicherer zu erfüllen ist, den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von derVerletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, dieVerletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit. Ziffer 4.2 der DTV-Güter 2000 sieht dagegen bei Leistungsfreiheit kein Erfordernis vor,dass der Versicherer den Vertrag kündigen muss. Diese Einschränkung ist aufgrund derFreiheiten in der Vertragsgestaltung aufgrund des Großrisikos nach § 210 VVG möglich.
- Die Verkehrshaftungsversicherung kann auch eine Pflichtversicherung sein. Erläutern Sie, wann dies der Fall ist und welche rechtlichen Besonderheiten nach dem GüKG zu beachten sind. Eine rechtliche Pflicht zum Abschluss einer solchen Versicherung trifft allerdings nur den Lkw-Frachtführer gem. § 7 a Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) und dies auch nur ausschließlich bei innerdeutschen Transporten durch Fahrzeuge mit einem zulässigem Gesamtgewicht von über 3,5 t. Der Abschluss und das Bestehen ist dabei Grundlage sowohl für die innerdeutsche als auch die EU-Gemeinschaftslizenz für die Beförderung im Güterkraftverkehr. Verlangt wird dabei eine Mindestdeckung von € 600.000 pro Schadensfall, wobei die Jahreshöchstsumme mindestens das Doppelte hiervon, also € 1,2 Mio. betragen muss. Die Vereinbarung eines Selbstbehalts des Unternehmers ist zulässig.
- Der materielle Versicherungsbeginn ist in der Güterversicherung anders gestaltet als in übrigen Versicherungen. Erläutern Sie, ab wann in der Güterversicherung materieller Versicherungsschutz besteht. Versicherungsschutz in der Güterversicherung besteht ab dem Zeitpunkt, zu dem derbedingungsgemäße Versicherungsschutz beginnt. Hierbei ist auf das Bewegungsrisikodes versichernden Gutes in Zusammenhang mit dem bedingungsgemäßen Beginn derVersicherung abzustellen: Die Versicherung beginnt, sobald die Güter am Absendungsortzur Beförderung auf der versicherten Reise von der Stelle entfernt werden, an der siebisher aufbewahrt wurden.
- Kriegsereignisse führen zu einer besonderen Belastung der Versicherungswirtschaft. Die DTV-Güter 2000/2011 sehen spezielle Kündigungsregelungen hierfür vor. Erläutern Sie, welche Möglichkeiten Versicherungsnehmer und Versicherer für die Kündigung des Kriegsrisikos haben. Versicherungsnehmer:Der Versicherungsnehmer kann innerhalb von vier Wochen nach der Kündigung derKriegsrisiken des Versicherers seinerseits den ganzen Vertrag mit einer Frist von einerWoche schriftlich kündigen (Ziffer 5.2 Kriegsklausel). Versicherer:Die Versicherung der in Ziffer 1 bezeichneten Gefahren kann jederzeit mit einer Frist vonzwei Tagen vor Beginn des versicherten Transportes vom Versicherer schriftlichgekündigt werden (Ziffer 5.1 Kriegsklausel).Außerdem im Rahmen von Ziffer 7.3.1 der Bestimmungen der laufenden Versicherung:Bezieht sich die laufende Versicherung auch auf Transporte oder Lagerungen von, nachoder in eine(r) Region, die sich im Kriegszustand oder in kriegsähnlichem Zustandbefindet, so kann der Versicherer den Versicherungsschutz für diese Region jederzeit miteiner Frist von einer Woche schriftlich kündigen.
- In der Transportversicherung findet das „Geheimnis der drei Ebenen“ Anwendung. Erläutern Sie an einem selbst gewählten Beispiel dieses Prinzip. Das Geheimnis der drei Ebenen beschreibt die vertragliche bzw. gesetzliche Beziehungzwischen verschiedenen Parteien. Dem Grunde nach beschäftigt man sich mit der Frage:Wer hat gegen wen einen Anspruch worauf und woraus? Kurzes Beispiel: A kauft bei Händler B einen DVD-Player. A versichert den DVD-Playermit einer Güterversicherung bei Versicherer C und B beauftragt Frachtführer D mit demTransport zu A. Dies bedeutet, dass A einen Anspruch aus dem Kaufvertrag auf Erfüllunggegen B hat. A kann aus dem Versicherungsvertrag Ersatz für Beschädigungen undVerluste bei C verlangen, während B bei einem Transportschaden aus dem FrachtvertragD in Regress nehmen kann. Je nach Rechtsbeziehung und Rechtsgrundlage ergeben sich unterschiedliche Rechteund Pflichten zwischen den Beteiligten (z. B. aus Kauf-, Versicherungs- undFrachtvertrag).