Sachenrecht (Subject) / Anwartschaftsrecht (Lesson)

There are 6 cards in this lesson

Beim Eigentumsvorbehalt

This lesson was created by IdaMa.

Learn lesson

This lesson is not released for learning.

  • Anwartschaftsrecht Von einem mehraktiken Erwerbstatbestand sind schon so viele Erfordernisse erfüllt, dass der Erwerber eine gesicherte Rechtsposition hat, deren Erstarktung zum Vollrecht (Eigentum) der Verfügende nicht mehr einseitig zerstören kann.  Wesensgleiches Minus gegenüber Eigentum  Bei Bedingungen  Eigentumsvorbehalt bei Beweglichen Sachen: Übergabe und Eingung über den Eigentumserwerb aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung des Kaufpreises, §§449 mit §§929, 158 Abs.1  Sicherungsübereignung / Sicherungszession: soffern die Tilgungg der zu sichernden Forderung auflösend bedingt ist iSd §158 Abs.2 (Ratenzahlung) Auflassungsanwartschaftsrecht bei Grundstücken wenn Grundstück gem. §925 BGB aufgelassen worden ist und der Erwerber einen Eintragungsantrag gem. §19 GBO gestellt hat und nicht zurück gewiesen wurde nicht ausreichend der Antrag des Veräußerers, da er diesen jederzeit zurückziehen kann
  • Schutz des Anwartschaftsrecht Schutz vor Zweitverfügungen des Veräußerers Beim Eigentumsvorbehalt gem. §161 Abs. 1 S.1 BGB absolute Unwirksamkeit der Zweitverfügung mit Bedingungseintritt (Vollständige Kaufpreiszahlung lässt alle weiteren getroffenen Vefügungen zugrunde gehen)  mit vollständier Kaufpreiszahlung erwirbt der Vorbehaltskäufer Eigentum Bis dahin ist er gem. §986 Abs. 2 ggü Zweiterwerber zum Besitz berechtigt  Schutz des Vorbehaltsverkäufers findet seine Grenze in §161 Abs. 3 danach gelten die §§932 ff BGB entsprechend zugunsten des durch die Zwischenverfügung begünstigten Dritten hinsichtlich der Verfügungsmacht des VVK der Dritte muss also gutgläubig in Bezug auf die Tatsache sein, dass über den Gegenstand nicht bedingt verfügt worden ist Einschränkung dieser Gutglaubensvorschrift durch §936 Abs.3 analog: Wenn der Vorbehaltskäufer bei der bedingten Übereignung den unmittelbaren Besitz an der Kaufsache bereits erhalten hat  Weiterer Schutz des VK durch §§160 Abs.1 , 162
  • Übertragung des Anwartschaftsrechts Bei Beweglichen Sachen gem. §§929 ff analog: häufig gem. §930 BGB im Wege der "Sicherungsübereignung" (Darlehen wird durch das Anwartschaftsrecht gesichert) Einigung über die Übertragung des Anwartschaftsrecht vom zb Vorbehaltskäufer an den Sicherungsnehmer Übergabe in Form der Übergabesurrogate bsp. §930: Sicherungsübertragung  Berechtigung: Der, der das AWR inne hat zb Vorbehaltskäufer Problem: Kann der unmittelbare Besitzer mehreren mittelbaren Besitzern den Besitz mitteln e.A.: VK = Unmittelbarer Fremdbesitzer, Sicherungsnehmerin C = mittelbare Fremdbesitzerin 1.Stufe, VVK = mittelbarer Eigenbesitzer 2.Stufe a.A.: Lehre vom mittelbaren Nebenbesitz 
  • Übertragung des Anwartschaftsrecht des Auflassungsempfängers kraft Eintragungsantrag gem. §§873, 925 Übertragung der Vormerkung nach §§398, 401  Grundpfandrecht: §1154 
  • Gutgläubiger Erwerb des Anwartschaftsrecht bei beweglichen Sachen gem. §§932. ff Gutgläubiger Ersterwerb, wenn ein Nichtberechtigter (=vermeintlicher Eigentümer) unter Eigentumsvorbehalt veräußert.  Gutgläubig erworben ist dann aber nur das AWR und nicht das Eigentum  Maßgeblicher Zeitpunkt der Gutgläubigkeit: Zeitpunkt von Einigung und Übergabe, nicht Bedingungseintritt  Anwartschaftsrecht ein Recht zum Besitz iSd §986 und kann dem Herausgabeanspruch entgegengehalten werden gutgläubiger Ersterwerb des AWR als wesensgleiches Minus zum Eigentum vom Scheineigentümer möglich Mit Bedingungseintritt wird der gutgläubige Erwerber dann Eigentümer  
  • Gutgläubiger Zweiterwerb des Anwartschaftsrecht Hier weiß der Erwerber, dass der Veräußerer nicht Eigentümer der Sache ist, glaubt jedoch an ein Anwartschaftsrecht: Es existiert überhaupt kein AWR, dann kann auch nicht gutgläubig erworben weden: Es kann keine Bedingung eintreten und so kann das AWR auch nicht zum Vollrecht erstarken Ein AWR existiert, aber nur nicht in der Person des Veräußerers, ist ein gutgläubiger Erwerb analog zu §932 ff nach hM möglich: Gutgläubigkeit aber auch nur hinsichtlich des AWR geschützt, so wie es tatsächlich besteht, d.h. insbesondere in der Höhe in der es besteht