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Sachenrecht (Subject) / Sicherungsübereignung (Lesson)
Eins von wichtigen Sicherungsrechten
(Eigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretung, Pfandrechte)
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- Allgemeines zur Sicherungsübereignung Übereignung beweglicher Sachen durch Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer zur Sicherung einer Forderung des Sicherungsnehmers. Durch Vereinbarung eines Besitzkonstitus gem. §§929, 930 das Sicherungsgut verbleibt dabei im unmittelbaren Besitz des Sicherungsgebers, um weiter mit der Sache wirtschaften zu können, um so die Forderung tilgen zu können weitgehend die Verpfändung aufgrund des Verbleibs der Sache beim Sicherungsgebers abgelöst
- Zweck der Sicherungsübereignung Sicherung des Gläubigers (Sicherungsnehmer) funktionellen Aufteilung des Eigentums: SG = Sachnutzung, SN = Eigentümer mit einem potentiellen (bei Zahlungsverzug) Herausgabeanspruch ohne Nutzungsrecht an der Sache Sicherungsnehmer verpflichtet, keine weiteren Verfügungen über das Sicherungsgut zu treffen (§161) Sicherungsübereignung = fiduzarisches Sicherungsmittel, das gegenüber zu sicherenden Forderung nicht akzessorrisch ist
- Fiduzarisches Rechtsgeschäft Treuhandgeschäft, als ein Rechtsverhältnis, vermöge dessen einer Partei (Treuhänder, hier Sicherungsnehmer: Bank) von einer anderen Partei (Treugeber, Sicherungsgeber) eine Rechtsposition übertragen wird. Treugut = Sicherungseigentum Treuhänder verfügt über die Sache des anderen treuhänderisch RF: Überschuss an Rechtsmacht für Sicherungsnehmer Nach Außen hin hat der Treuhänder mehr Befugnisse als ihm im Innenverhältnis zum Treugeber zustehen sollen SN erhält nach Außen hin Volleigentum, nach Innen zum Sicherungsgeber durch die Sicherungsabrede eingeschränkt (Erlangen des unmittelbaren Besitzes erst bei Zahlungsverzug) Wegen unbeschränkten Rechtsmacht nach außen ist die Übereignung an einen Dritten durch SN, die den Bestimmungen der Sicherungsabrede widerspricht, Eigentumserwerb vom Berechtigten SN macht sich dann aber wegen Verstoß gegen schuldrechtliche Sicherungsabrede schadensersatzpflichtig
- Eigentumserwerb vom Nichtberechtigten Entweder durch den Eigentümer eine Verfügungsermächtigung erteilt gem. §185 BGB oder Gesetzlich befugt: §1048 Nießbrauch, §1242 Pfandgläubiger, §582a Pächter Besitz = Publizitätsfunktion = Vermutungsfunktion gem §1006 Abs.1 Die Nichtberechtigung wird durch den Guten Glauben an die Eigentümerstellung des Nichtberechtigten ersetzt. Fehlende Berechtigung Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäft Rechtsscheintatbestand Guter Glaube gem §932 Abs.2 Kein Abhanden gekommen gem. §935
- Verkehrsgeschäft im Sinne eines Rechtsgeschäft Auf Veräußerer und Erwerberseite rechtlich und wirtschaftlich nicht dasselbe Rechtssubjekt keine Personenidentität, sondern Personenverschiedenheit
- Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonsitut §933 Im Zeitpunkt des Besitzverlustest muss guter Glaube vorhanden sein wenn der Erwerber die Sache von dme Veräußerer, der ja zunächst noch unmittelbarer Besitzer bleibt, herausbekommt §933 nach Ablauf des Rechtsverhältisses §868 tatsächliche Übergabe gefordert! Veräußerer muss jede tatsächliche Einwirungsmöglichkeit aufgeben
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