Ermittlungsverfahren (tatsächlich Verständigung)
- Im Steuerrecht dürfen grundsätzlich keine Vereinbarungen über die Höhe der Steuer getroffen werden. (§ 85 AO) (Legalitätsprinzip)- tatsächlich Verständigung ist anerkannt (AEAO zu § 88)- nur über Lebenssachverhalte, keine Rechtsfolgen- nur in Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung- dürfen nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen- nur durch berufene Amtsträger- Bindungswirkung für die unmittelbaren Beteiligten (öffentlich rechtlicher Vertrag im Sinne des § 78 Nr. 3 AO)- Verständigung entfaltet Treu und Glauben auch in nachfolgenden Rechtsbehelfsverfahren- Bsp: BA Abzug für USt ist Rechtsfolgevereinbarung
Ermittlungsverfahren (Besteuerungsgrundsätze)
-> Untersuchungsgrundsatz (§ 88), Gesetzmäßigkeit der Besteuerung (Festsetzung § 85), Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 85), rechtliches Gehör- Untersuchungsgrundsatz:- § 88 AO- Die Finanzbehörde ermittelt von Amts wegen (Ermittlung wird nicht durch Klageverfahren angestoßen)- Sie ermitteln nicht ins Blaue hinein, sondern es liegt ein konkreter Ermittlungsanlass vor (Steuererklärung des Steuerpflichtigen)- Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen-> Das Finanzamt ist nicht an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten gebunden- Das FA hat alle bedeutsamen, auch für die Beteiligten günstigen, Umstände zu berücksichtigen- Der Umfang richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles (Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte) (Mitarbeitermangel)- § 30a AO -> praxisrelevante Einschneidung des Untersuchungsgrundsatzes (Schutz von Bankkunden)- Grenzen des Untersuchungsgrundsatzes durch § 90 (Steuerbehörden dürfen von der vollständingen und wahrheitsgemäßgen Erklärung der Steuerpflichtigen ausgehen)- Ermittlungsverfahren + Steuerfestsetzungsverfahren = Veranlagungsverfahren
Ermittlungsverfahren (Treu und Glauben)
- wird sich oft drauf berufen, wenn das FA seine Veranlagungspraxis ändert- greift nur sehr selten im Steuerrecht- eine Bindung für das Finanzamt nur, wenn die Verwaltung durch ein ihr zurechenbares Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und sich der Steuerpflichtige auf diesen vertraut und konkrete Vermögensdispositionen getätigt hat- Grundsatz der Abschnittsbesteuerung (§ 2 Abs. 7 EStG)
Ermittlungsverfahren (Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen, Steuererklärung, Befugnisse der Behörden)
- Den Ermittlungsmögllichkeiten der Finanzverwaltung sind Grenzen gesetzt, daher wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen (§ 90 AO) ergänzt- vollständige und wahrheitsgemäßge OffenlegungBesondere Pflichten:-> § 90 Abs. 2,3 AO: erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten: Beweislast bei Stpf. ggf. Beweisvorsorge. Name und Adresse des wahren Empfängers des Geldes. Oder man beweist, dass es keine Domizilgesellschaft ist. (§ 160 Benennung von Zahlungsempfängern (bei gefälschten Rechnungen) -> häufig bei Baugewerbe (erst § 162, dann § 160)-> §§ 137, 138 AO: Anzeigepflichten: beispielsweise Eröffnung eines Betriebes-> §§ 140 AO: Buchführungspflicht-> § 147 AO: Aufbewahrungspflicht-> §§ 149 ff. AO: Steuererklärungspflicht-> 153 AO: Nacherklärungspflicht: falls Steuererklärung unrichtigt ist (Nacherklärung vs. Selbstanzeige)Folgen:- auch die Buchführung kann als Besteuerungsgrundlage (§ 158 AO) im Einzelfall ausgehebelt werden, wenn etwas unerklärlich erscheint (§ 158 AO). Dann muss der Steuerpflichtige beweisen.- Beweislast ist generell beim Steuerpflichtigen bei steuermindernden Vorgängen- Beweislast liegt generell beim Steuergläubiger bei steuererhöhenden oder steuererhöhenden Vorgängen- die Beweislastverteilung beruht auf der soog. Rechtskreistheorie. - Der Begriff Beweislast besagt, dass die Unerweislichkeit eines Vorganges zu Lasten desjenigen geht, der beweisbelastet ist.-> hohe Bedeutung der Feststellungslast- Ein solches starres Verteilungsschema passt als "ultima ratio" nur, wenn ein entscheidungserheblicher Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller zugänglichen und zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht oder nicht vollständig aufgeklärt werden kann, nicht aber dann, wenn die mangelhafte Sachaufklärung nur darauf beruht, dass der Rechtsuchende abgabenrechtliche Mitwirkungspflichten verletzt hat, die ihm gerade zu dem Zweck auferlegt sind, derartige Mängel zu vermeiden (besonders wenn die Lücke in der Sachaufklärung allein auf der Verletzung der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen beruht) (Minderung des Beweismaßes)- Das Finanzamt muss beweisen, dass die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist (unbegründete Zweifel reichen nicht). Wenn sie formell korrekt ist, ist sie eine Steuergrundlage, es sei denn es gibt materielle Fehler. Sollte dies so sein darf das FA schätzen.-> Die Vorschrift des § 158 AO steht der Schätzung nicht entgegenSteuererklärung- Teil der Mitwirkungspflicht, die sich auf steuerlich relevante Tatsachen oder auch auf die Selbstberechnung der Steuer bezieht (Steueranmeldung) (Vollständigkeitsgebot)- Steueranmeldung: Wirkung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung- geregelt in § 149 AO- auch Umsatzsteuererklärung gem. § 18 Abs. 3 UStG- Die Abgabe hat Auswirkungen auf den Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist, die Möglichkeit späterer Korrekturen des Steuerbescheids sowie die Frage ob eine Steuerhinterziehung vorliegt- in einigen Fällen muss man die Steuer selbst in der Steuererklärung berechnen (§ 150 Abs.1 S.3 AO, § 168 AO)- Verspätungszuschlag bei zu später Abgabe (§ 152 AO) (Ermessensregelung)-> Es steht das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen dem eigenen Verschulden gleich-> Der Verspätungszuschlag bezieht sich auf die festgesetzte Steuer (§ 152 Abs.2 AO)-> geht auch bei ErstattungBefugnisse der Behören- Schätzung nach § 162, bei unzureichenden Mitwirkung (aber Nichtigkeit gem. § 125 AO bei willkürlicher Schätzung), auch bei sachlich unrichtiger Buchführung- selbst grobe Schätzungsfehler führen noch nicht zur Nichtigkeit (Reduzierung des Beweismaßes)- Schätzungen sollten unter Vorbehalt der Nachprüfung stattfinden (AEOA § 164 Nr.4), aber selbst wenn nicht sind sie nicht rechtswidrig- Verlässt die Schätzung den durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmen, ist sie rechtswidrig. Ausnahmsweise kann eine fehlerhafte Schätzung sogar die Nichtigkeit des auf ihr beruhenden Verwaltungsakts zur Folge haben, wenn sich das FA nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat- nur Schätzung der Steuergrundlagen, nicht der Steuer selbst- einzige Chance ist § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (Hürden sehr hoch)- Verspätungszuschlag (Ermessensentscheidung) gem. § 152 AO
Gestaltungsmissbrauch
§ 42 AO- wenn es dem Ziel unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonstige nichtsteuerliche Gründe nicht gerechtfertigt ist- Steueranspruch entsteht so wie bei einer angemessenen rechtlichen Gestaltung- Das Steuerrecht schränkt die wirtschaftliche Freiheit nicht ein, jedoch gestattet § 42 AO die Überprüfung der rechtlichen Gestaltungen- Grundsätzlich darf man die rechtlichen Verhältnisse so gestalten, dass sich eine geringere Steuerbelastung ergibt- Kreuzvermietung ist nicht möglich- Bei der rechtlichen Gestaltung wirtschaftlicher Vorgänge ist der Stpfl. im Rahmen der Gesetze frei. Auch aus steuerrechtlicher Sicht ist grundsätzlich von der gewählten rechtlichen Gestaltung auszugehen. Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine rechtliche Gestaltung noch nicht unangemessen.
Festsetzungsverfahren (Steuerbescheid)
Steuerbescheid- Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO: das Finanzamt wird im Bereich der Hoheitsverwaltung im Wesentlichen in Form von Verwaltungsakten tätig. Verwaltungsakte können mit Nebenbestimmungen ausgestattet werden (§ 120 AO) (Bsp: §§ 164, 165 AO)- durch einen Steuerbescheid wird die Steuer festgesetzt (§ 155 AO)- schriftlich oder elektronisch (§ 157, § 87a Abs.4 AO)- es gelten natürlich auch die Vorschriften für Bestimmtheit, Form und Begründung von Verwaltungsakten (§ 119)- Inhalt ist der Steuerschuldner, die Steuerschuld nach Art und Betrag etc.- Bei einem Einkommensteuerbescheid, mit dem Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, handelt es sich inhaltlich und verfahrensrechtlich um zwei selbstständige Bescheide, die nach § 155 Abs. 3 Satz 1 AO in einem Bescheid zusammengefasst sind- Inhaltsadressat: derjenige an den sich der Bescheid inhaltlich richtet (Sohn)- Bekanntgabeadressat: derjenige, dem der Bescheid bekannt gegeben werden soll (Eltern)- Empfänger: derjenige dem der Bescheid übermittelt werden soll (StB als Bevollmächtigter)- Bekanntgabe: Die ordnungsgemäße Bekanntgabe setzt voraus1) , dass der Bescheid dem richtigen Adressaten bzw. Empfänger zugeht- wenn das Schriftstück in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass er unter Ausschluss unbefugter Dritter von dem Schriftstück Kenntnis nehmen kann 2) und dass der Bescheid mit Wissen und Wollen der Behörde ergangen ist (Bekanntgabewillen). Der Gesetzgeber hat Bekanntgabevermutungen aufgestellt:- Nach § 122 Abs. 2 AO muss im Zweifelsfall die Behörde den Zugang beweisen, wenn der Stpfl. den Zugang bestreitet. Dies wird ihr nicht möglich sein und sie muss den Verwaltungsakt nochmal bekanntgeben- Um sicher zu gehen, wird ein Bescheid mit Postzustellungsurkunde zugestellt werden (vgl. § 122 Abs. 5 AO). Dann gilt auch die 3-Tages-Regel nicht- nicht sagen, dass man ihn zu spät bekommen hat, weil dann muss der Steuerpflichtige beweisen und das wird schwer (außer bei Poststreik). Man rechnet damit, dass die Briefe an dem Tag der auf ihnen ausgewiesen ist, tatsächlich zur Post gegeben wurden-> Bekanntgabe setzt Zugang voraus. Mängel in der Bekanntgabe führen zu Unwirksamkeit des Bescheides. Mit der Bekanntgabe ist er wirksam (§ 124 AO). Gesetzesvermutung, dass die Bekanntgabe am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post bekannt gegeben ist (§ 122 Abs.2 AO). Sonntag kann man keinen Einspruch einlegen (zählt also nicht)- Zweifel an der Drei-Tages-Frist müssen begründet sein (Tatsachen vortragen, die den Schluss darauf zulassen, dass der typische Geschehnissablauf ernstlich zu bezweifeln ist)- 3-Tages-Frist gibt es nicht bei Post mit Zustellungsurkunde o.Ä.-> Die Rechtsbehelfsfrist richtet sich nach der Bekanntgabe- Einspruchsfrist: Einen Monat nach Bekanntgabe (§ 355 AO)- Bestandskraft überspielt Rechtswidrigkeit (wird für alle verbindlich)- Formelle Bestandskraft: Die formelle Bestandskraft ist gegeben, wenn ein Verwaltungsakt nicht mehr mit einem Einspruch angefochten werden kann. Unanfechtbarkeit bedeutet nicht Unabänderbarkeit. Dementsprechend können auch Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung unanfechtbar werden - Materielle Bestandskraft: Streit aber grds. mit Eintritt der Festsetzungsverjährung. Die materielle Bestandskraft kann durch Änderungsvorschriften durchbrochen werden- nur sehr wenige Bescheide sind tatsächlich nichtig- Nichtigkeit (§ 125 AO): offenkundiger Fehler (muss für einen verständigen Durchschnittsbetrachter ohne Weiteres erkennbar sein) und der Fehler muss besonders schwerwiegend sein.- Festsetzung der Steuer nach Eintritt der Verjährung ist schwerwiegend aber nicht offenkundig (da Berechnung nötig). Der Bescheid ist aber rechtswidrig und damit angreifbar (Einspruch muss eingelegt werden)- Bescheide die nicht richtig adressiert sind, sind nichtig und damit unwirksam. Auch solche die gegen zwingende Formerfordernisse verstoßen- der nichtige und damit unwirksame Verwaltungsakt entfaltet keinerlei Rechtswirkung- die Finanzbehörde kann Nichtigkeit von Amts wegen feststellen oder der Steuerpflichtige stellt einen Antrag (§ 125 Abs.5 AO)- man sollte gegen nichtige Bescheide mit Rechtsschein trotzdem Einspruch einlegen - Ermittlungsverfahren + Steuerfestsetzungsverfahren = Veranlagungsverfahren
Feststellungsverfahren
- gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlage- Bsp: Gewinnfeststellungsbescheid und Einkommensteuerbescheid wird einem Gesellschafter bekannt gegeben- Ausnahme des § 157 Abs. 2 AO- eine Person: gesonderte Feststellung- mehrere Personen: gesonderte und einheitliche Feststellung- Für die gesonderte Feststellung gelten gem. § 181 Abs. 1 AO die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sinngemäß. Feststellungsbescheide werden damit den Steuerbescheiden (Steuerbescheid) i.S.d. § 155 AO gleichgestellt und folglich als sog. gleichgestellte Bescheide bezeichnet. Insbesondere gelten damit auch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung. - normalerweise sind die Besteuerungsgrundlagen ein nicht selbständig mit Rechtsbehelfen anfechtbarer (Einspruch) Teil eines Steuerbescheids- man muss immer den Grundlagenbescheid anfechten (§ 351 Abs.2)- die Feststellung (der Besteuerungsgrundlage) ist nun ein gesonderter Verwaltungsakt und eigenständig anfechtbar- § 180 Abs.1 Nr. 2a AO regelt was gesondert festzustellen ist- üblicherweise: Mitunternehmerschaft, atypische stille Gesellschaft, Erbgemeinschaft, Partnerschaft- grundsätzlich gelten dieselben Regelungen wie für das Festsetzungsverfahren, jedoch muss ein Feststellungsbescheid mehrere Aussagen über die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen treffen (Qualifikation der Einkünfte, Existenz einer Mitunternehmerschaft, Höhe des Gesamtgewinns, Höhe des laufenden Gewinns, Existenz und Höhe eines Veräußerungsgewinns)- diese Besteuerungsgrundlagen können ein eigenen selbständiges Schicksal erleiden- auch bei teilweise Anfechtung muss das FA den gesamten Bescheid überprüfen (§ 367 Abs. 2 AO), eine Teilbestandskraft der nicht angefochtenen Feststellungen tritt insoweit nicht ein- im Klageverfahren kann jedoch bei unterlassener Anfechtung einer Teilfeststellung auch Teilbestandskraft eintreten- alle Feststellungsbescheide entfalten nach § 182 Abs.1 AO absolute Bindungswirkung-> daher ist das Finanzamt, welches den Folgebescheid erlässt an die Ergebnisse des Grundlagenbescheids gebunden (selbst wenn es eigene, bessere Erkenntnisse erlangen hat)-> das Folge-FA muss den Feststellungsbescheid umsetzen (§ 175 Abs.1 Nr.1 AO) -> Anfechtungsbeschränkung des Folgebescheids nach § 351 Abs.2 AO (nur Grundbescheid anfechtbar)- auch persönliche Einschränkungen der Einspruchsbefugnis (§§ 352 AO)
Änderung von Steuerbescheiden (§ 129)
§ 129 AO- Korrekturvorschrift für alle Verwaltungsakte- offenbare Unrichtigkeiten können punktuell berichtigt werden bei Schreibfehler (Rechtschreibfehler, Zahlendreher), Rechenfehler (in den Grundrechenarten) oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten (mechanische Fehler wie Eingabe- oder Übertragungsfehler)- Es handelt sich um Fehler, die nicht die Entscheidungsbildung betreffen, sondern bei denen das Finanzamt objektiv etwas anderes erklärt als gewollt war. Der Fehler darf also nicht im Bereich des Überlegens, Denkens, Schlussfolgerns oder Urteilens liegen. Dabei reicht die ernsthafte Möglichkeit einer solchen Fehlerursache aus, um die Anwendung des § 129 AO auszuschließen - also nicht bei unrichtigen Tatsachenwürdigung, einer mangelnden Aufklärung des Sachverhalts oder einem Rechtsanwendungsfehler (nicht bei Rechtsfehlern)- "offenbar" also für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich erkennbar (auch unter Zuhilfenahme der Akten, also noch ein bisschen lower als bei Nichtigkeit)- muss offenbare Unrichtigkeit des FA sein (auch wenn die Steuererklärung schon einen solchen enthält, aber FA ihn übernimmt, obwohl er erkennbar war)- Verschulden spielt beim § 129 AO keine Rolle- § 173 AO fällt für den Steuerpflichtigen meist weg, da Schreib- und Rechenfehler grobes Verschulden sind- Eine Berichtigungspflicht besteht gem. § 129 Satz 2 AO nur bei berechtigtem Interesse des Stpfl. Berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor, wenn sich die Berichtigung zugunsten des Stpfl. auswirkt. - Nur die offenbare Unrichtigkeit selbst darf berichtigt werden (sog. Punktberichtigung). Andere Fehler, für die keine Korrekturvorschrift einschlägig ist, dürfen grundsätzlich nicht mit korrigiert werden- Die Unrichtigkeit muss beim Erlass geschehen. Die Unrichtigkeit kann bei der Bearbeitung der Steuererklärung und deren Anlagen, beim Ausfüllen des Eingabebogens sowie bei der Verarbeitung und Ausdrucken der Bescheide unterlaufen. Wenn der Stpfl. mechanische Fehler begeht fällt dies grds. nicht unter § 129 AO, da es nicht beim Erlass des Bescheides passiert. Eine Ausnahme bilden sog. (aktenkundige) Übernahmefehler. Übernahmefehler sind offenbare Unrichtigkeiten des Stpfl., die das Finanzamt unbeanstandet übernimmt und sich somit zu eigen macht. Voraussetzung ist, dass es sich zweifelsfrei auch beim Stpfl. um ein mechanisches Versehen handelt und der Fehler für das Finanzamt ohne weiteres erkennbar war.- Die Berichtigung kann von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen vorgenommen werden- bei § 129 ist es auch egal ob FA den Ermittlungspflichten voll und ganz nachkommt oder nicht- Beispiel: Ausversehen Splitting Tabelle genommen[- Unrichtigkeiten können bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist berichtigt werden (sogar Ablaufhemmung nach § 171 Abs.2 AO)]
Änderung von Steuerbescheiden (§ 165)
§ 165 AO- vorläufige Steuerfestsetzung- wie der VdN dient auch der Vorläufigkeitsvermerk der Verfahrensökonomie- er wirkt nur punktuell und im Bescheid muss genau dieser Punkt bezeichnet werden der vorläufig gestellt werden soll (auch bei nur einer Einkunftsart)- Die Vorläufigkeit muss exakt begründet werden- typischer Anwendungsfall: man guckt ob Liebhaberei Gewinne abwirft, also ob die Steuer überhaupt entsteht (Totalperiode) (Der VdN wäre hier nicht hilfreich, da er zu schnell abläuft)-> man kann auch erst VdN setzen und nach einem Jahr ändern und die Einkünfte für vorläufig erklären- wenn später etwas geändert wird dann Zinszahlung- eine Verbindung zum VdN ist zulässig (§ 165 Abs.3 AO)- Die vorläufige Steuerfestsetzung kann jederzeit für endgültig erklärt werden. Die Vorläufigkeit bleibt bis dahin bestehen- § 165 AO bleibt auch dann wirksam, wenn er in einem nachfolgenden, auf eine andere Änderungsvorschrift gestützten Änderungsbescheid nicht ausdrücklich wiederholt wird - Bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem die Finanzbehörde von der Beseitigung der Ungewissheit Kenntnis erhalten hat (§ 171 Abs. 8 Satz 1 AO)- Versäumt das FA die Änderung in der für die Vorläufigkeitsfestsetzung geltenden Frist (1 Jahr nach Kenntnis), kann es ggf. noch auf die Änderungsmöglichkeit wegen eines rückwirkenden Ereignisses zurückgreifen. Nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist in Bezug auf das rückwirkende Ereignis mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt - Die Ungewissheit muss vorübergehend, ihr Ende also absehbar sein. (innere Tatsache)- Bsp: Buchführungsunterlagen sind nicht vorhanden: § 165 nicht möglich, da es nicht vorübergehend ist. Das FA muss schätzen (§ 162 AO), VdN ist möglich (§ 164 AO)- soweit die Vorläufigkeit reicht, erwächst der Bescheid in formelle, aber nicht in materielle Bestandskraft- soweit die Steuer vorläufig festgesetzt wurde, kann sie jederzeit aufgehoben oder geändert werden- nach Beseitigung der Ungewissheit ist die vorläufig gesetzte Steuer aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären (§ 165 Abs.2 S.2 AO). Gegen den Änderungsbescheid oder den Entgültigkeitsbescheid kann sich der Stpfl. mit dem Einspruch wenden- will man die Vorläufigkeit nicht als Nebenbestimmung muss man Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen
Verjährung
- Bei der Verjährung ist zwischen der Festsetzungsverjährung (wie lange dürfen entstandene Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt werden) und der Zahlungsverjährung (Steuerbescheid muss bereits erlassen sein) (wie lange dürfen fällige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erhoben werden) zu unterscheiden- die Zahlungsverjährung kann nicht nur gehemmt, sondern auch unterbrochen werden- der Erlass von erstmaligen Bescheiden oder Änderungsbescheiden ist nicht unbegrenzt möglich, sondern nur innerhalb der Festsetzungsfrist- danach darf die entstandene Steuer nicht mehr festgesetzt werden und die festgesetzte Steuer nicht mehr korrigiert werden, die materielle Richtigkeit ist unerheblich- Die Festsetzungsverjährungsfrist für Steuern beträgt nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO grundsätzlich 4 Jahre (5 bei Steuerverkürzung und 10 bei Steuerhinterziehung)- Die Bestimmungen über die Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) gelten für die Steuerfestsetzung (§ 169 AO) und sinngemäß auch für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (§ 181 AO) (und auch Zinsen)- eine Steuerfestsetzung die unter Verstoß gegen die Vorschriften zur Festsetzungsverjährung ergeht, ist rechtswidrig und angreifbar, jedoch nicht nichtig und damit nicht unwirksam (§ 125 AO gilt nicht da nicht offenkundig, sondern erst unter Heranziehung der Akten zur Berechnung der Festsetzungsfrist festgestellt werden kann)-> die Rechtsverletzung kann nur durch Rechtsbehelfentscheidungen auf Anfechtung eines solchen Bescheides beseitigt werden-> Mit Unanfechtbarkeit (1 Monat) wird der Bescheid materiell bestandskräfitg und der Inhalt des Bescheides gilt- § 110 AO ist nicht möglich, da es eine Frist für die Finanzbehörde darstelltBeginn- Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Die ESt entsteht nach §§ 36 Abs. 1, 25 Abs. 1 EStG mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. - im Falle des § 175 Abs.1 S.1 Nr.2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintrittAnlaufhemmung- jedoch hat dieser Grundsatz keine praktische Bedeutung, da sie durch die Anlaufhemmung stark eingeschränkt wird (§ 170 Abs. 2-6)- Die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 bis 6 AO) schiebt den Beginn der Festsetzungsfrist hinaus-> meistens haben die Finanzbehörden erst weit nach Ablauf des Entstehungsjahres die Möglichkeit der Steuerfestsetzung, weil die erforderlichen Steuererklärungen, Anträge und Anzeigen erst nach diesem Zeitpunk eingehen -> Daher Anlaufhemmung um verkürzte Bearbeitungszeit zu umgehen- wenn keine Steuererklärung eingereicht wurde dann 3 JahreAblaufhemmung- Durch Ablaufhemmung wird das Ende der regulären Frist hinausgeschoben- folglich endet die Frist dann meistens irgendwann mitten im Jahr- Abs. 1: solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten 6 Monate vor Ablauf der Festsetzungsfrist nicht erfolgen kann, läuft die Frist nicht ab (Seuchen, Naturkatastrophen)- Abs. 2: wenn beispielsweise ein halbes Jahr vor Ende Festsetzungsfrist der Steuerbescheid nach § 173 geändert wird, die Änderung jedoch einen offensichtlichen Fehler enthält, dann hat man auf jeden Fall noch von dort an ein Jahr Zeit um nach § 129 AO zu ändern - Abs. 3: der Steuerpflichtige wird davor geschützt, dass das FA mit dem Bearbeiten eines Antrags solange wartet, bis die Festsetzungsfrist abläuft. Wurde der Antrag vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt, endet die Frist bezüglich des Betrages, der durch den Antrag begehrt wird nicht, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden wurde- Eine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO setzt voraus, dass der Stpfl. vor Ablauf der Festsetzungsfrist einen Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Korrektur einer Steuerfestsetzung stellt. - aber gemäß § 171 Abs.3 läuft die Frist nur insoweit nicht ab, wie der Antrag auf Änderung gestellt wurde (unbezifferter Antrag besser)- Abs. 3a: Ablaufhemmung, solange über die Anfechtung eines Steuerbescheids entschieden wird- Abs. 4: Der Ablauf der Festsetzungsfrist wird durch den Beginn einer Außenprüfung hinausgeschoben. Wirksame Prüfungsanordnung wird benötigt. Frage: Was sind Prüfungshandlungen.-> Die Außenprüfung hemmt den Ablauf der Festsetzungsfrist nur für die Steuern, auf die sich die wirksame Prüfungsanordnung erstreckt (die in der Prüfungsanordnung genannt sind und die geprüft werden)-> Es bringt nichts, wenn der Steuerpflichtige den Beginn der Prüfung auf Antrag hinausschiebt oder die Zulässigkeit der Prüfung anfechtet- die Festsetzungsverjährung reicht dann bis einen Monat nach Bekanntgabe des neuen Bescheids- Abs. 8: Bei einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 1 Satz 2 AO endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres, nachdem das FA von der Beseitigung der Ungewissheit Kenntnis erhalten hat (Liebhaberei). Wichtig ist hierbei wann das FA Kenntnis erhält und nicht wann es passiert.- Ist für die Änderung nach § 165 Abs.2 S.1 AO die Jahresfrist des § 171 Abs.8 S.1 AO bereits abgelaufen, kann die Steuerfestsetzung nach § 175 Abs.1 Nr.2 AO, wenn das Ereignis steuerliche Rückwirkungen auf die Vergangenheit hat, nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist in Bezug auf das rückwirkende Ereignis mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Ereignis eintritt - Abs. 10: Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Grundlagenbescheid bindend ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids (§ 171 Abs. 10 AO) (falls der Grundlagenbescheid nach der Festsetzungsfrist des Folgebescheids bekannt gegeben wird) (Grundlagenbescheid wird angefochten und 10 Jahre später wird entschieden)Wahrung der Festsetzungsfrist- § 169 Abs.1 S.3 AO: Für die Fristwahrung genügt es, dass der Steuerbescheid den Bereich des zuständigen FA verlassen hat und dem Empfänger nach Fristablauf tatsächlich zugeht. Wird der Steuerbescheid mittels einfachen Briefs zur Post gegeben und bestreitet der Empfänger den tatsächlichen Zugang, liegt die Beweislast der wirksamen Bekanntgabe bei der Finanzverwaltung. Nur ein tatsächlich bekannt gegebener Bescheid ist geeignet, die Rechtsfolge des § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO auszulösen, da er ansonsten nicht wirksam ist (§ 124 AO). Da der Zugangsbeweis in der Regel nicht geführt werden kann, müsste eine erneute Bekanntgabe erfolgen, die nach Ablauf der Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO ausgeschlossen ist (daher oft förmliche Zustellungs wenn es knapp wird)-> der Steuerbescheid der verschickt wird muss auch zugehen (nicht im Wortlaut des Gesetzes-> Lügner werden bevorzugt- ist eine Steuer durch Steuerbescheid festgesetzt unterliegt sie einer fünfjährigen Zahlungsverjährung (§ 228 AO) (wenn sich der Gläubiger 5 Jahre nicht um eine Begleichung der fälligen Schuld bemüht)- Mit Eintritt der Verjährung ist der Steueranspruch erloschen (§ 232 AO). - Die Zahlungsverjährung beginnt nach § 229 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.- Im Gegensatz zur Festsetzungsverjährung wird die Zahlungsverjährung in der Praxis nicht nur gehemmt, sondern durch in § 231 Abs. 1 AO abschließend aufgezählte Maßnahmen (Mahnung § 259 AO, Aussetzung der Vollziehung § 361 AO) unterbrochen- dies bedeutet, dass nach Beendigung des Unterbrechungstatbestandes in Höhe des Betrages, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht, eine neue Zahlungsverjährungsfrist zulaufen beginnt (§ 231 Abs. 3, 4 AO)- für die gesonderte Feststellung gelten dieselben Regeln (§ 181)- Prüfung: Dauer, Beginn, Hemmnis
Rechtsbehelfsverfahren
- Siebenter Teil der AO, regelt den Einspruch (Einspruch = Anfechtung)- Bestandskraft überspielt Rechtswidrigkeit- Formalprüfung des Einspruchs: Zulässigkeit wird in §357, 355, 350 AO geprüft. Er ist unzulässig, wenn es nicht passt. (Zulässigkeit) - Sachprüfung des Einspruchs: wenn das nicht passt dann unbegründet (Begründetheit)- Der Rechtsbehelf gibt dem Bürger die Möglichkeiten, die Maßnahmen eines Hoheitsträgers einer Prüfung zu unterziehen.- Der Einspruch ist schriftlich (unterschriftlich) einzureichen (§ 357 Abs.1 AO) (auch elektronisch nach § 87a Abs. 1 Satz 2 AO)- Der Einspruch ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes einzulegen (§ 355 AO).-> es muss nach einem Monat beim FA eingegangen sein. Wie jedes Schreiben an das FA erhält der Rechtsbehelf einen Stempel am Tag des Eingangs. Dieser ist schwer zu wiederlegen.-> Erfolgt die Bekanntgabe durch Zustellung mit Postzustellungsurkunde, so beginnt die Frist mit Ablauf des Tages der Zustellung (egal welches Datum auf dem Bescheid steht)-> ein Einspruch gegen einen noch nicht bekannt gegebenen Verwaltungsakt ist unzulässig (kein wirksamer Rechtsbehelf)(- Ein Verwaltungsakt wird erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er bekannt gegeben wird. Die Bekanntgabe ist folglich konstitutiver Bestandteil der Wirksamkeit.)- Verspätungen sind komplett dem Steuerpflichtigen zuzurechnen, jedoch ist mit dem Berater meistens vereinbart im Vertrag, dass Sachen pünktlich abgeliefert werden müssen. Der Berater indes kann sich dann auf seine Haftpflichtversicherung berufen- § 350 AO: man kann sich nur gegen eine zu hohe Steuer zur Wehr setzen (Beschwer) (nicht wenn eine Steuer von 0 festgesetzt wird) (Verlustvortrag erstmal egal, wenn dann Beschwer in späteren Bescheiden)- Der förmliche Einspruch nach den §§ 347 ff. AO unterscheidet sich von einfachen Korrekturanträgen (§ 129, 172 bis 177 AO) in folgenden Punkten: Er hindert den Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft. Er kann zur Verböserung führen (§ 367 Abs. 2 Satz 2 AO), wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen wurde. Der Verböserungsgefahr kann der Stpfl. aber durch rechtzeitige Rücknahme des Einspruchs entgehen. Er ermöglicht die Aussetzung der Vollziehung. Alles wird neu geprüft (§ 367 Abs.2 S.2 AO).- bei Zusammenveranlagung kann der eine für den anderen Einspruch einlegen (Abzug von Webungskosten etc.), auch wenn er direkt nicht beschwert ist!- jedoch handelt es sich noch immer um 2 verschiedene Steuerbescheide die unabhängig voneinander bestandskräftig werden können-> Finanzamt ist sehr großzügig und tut so, als ob beide Einspruch eingelegt haben-> Gesamtschuldnerschaft heißt nur, dass der eine für beide bezahlen kann- Schuldner der USt ist die Unternehmerin. Richtet sich ein Umsatzsteuerbescheid gegen eine GbR als Steuerschuldnerin, so ist grundsätzlich auch nur diese - und nicht ein Gesellschafter - einspruchsbefugt- "Unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht" (§ 357 Abs.1 S.3). Jedoch gibt es auch nichtauslegungsfähige Inhalte (Wenn Gesellschafter Einspruch erhebt aber nur die GbR darf- Ein Einspruchsschreiben ist in entsprechender Anwendung des § 133 BGB so auszulegen, wie das FA als Erklärungsempfänger den objektiven Erklärungswert des Einspruchsschreibens verstehen musste. (Tritt nicht soo häufig ein, also wenn wer falsches den Einspruch einlegt gilt er trotzdem nicht)- § 351 Abs.1 AO: Verwaltungsakte, die unanfechtbare (festgesetzte) Verwaltungsakte ändern (zB. § 129. § 173 AO, § 175 AO) können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht (wenn FA durch § 173 AO einen bestandskräftigen Steuerbescheid hochsetzt kann er nur um die gleiche Differenz wieder abgesetzt werden).-> § 351 Abs.1 AO gilt nur dann, wenn der ursprüngliche Bescheid bereits unanfechtar war, als der geänderte Bescheid bekannt gegeben wurde. War der ursprüngliche Bescheid noch in vollem Umfang angreifbar oder stand er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs.1 AO, kann die Anfechtung des Änderungsbescheides nicht eingeschränkt werden. Dies gilt auch soweit der Bescheid nach § 165 AO vorläufig ist.- Die einmal unanfechtbare Steuer darf nicht unterschritten werden- wenn man mehr runter gehen will ist der Einspruch zwar zulässig aber nicht begründet- bei Feststellungsbescheiden wird auch die Einkunftsart an sich bestandskräftig- nach § 351 Abs.2 AO können Folgebescheide nicht mit der Begründung angefochten werden, dass Grundlagenbescheide Fehler enthalten. Deartige Einwendungen sind unmittelbar gegen den Grundlagenbescheid zu richten (Grundlagenbescheide sind zB. Feststellungsbescheide während Folgebescheide dann die ESt-Bescheide sind)-> wer einen Grundlagenbescheid unanfechtbar werden lässt, ist durch die Folgewirkung nicht beschwert (Beschwer ist eine Voraussetzung des Einspruch gem. § 350 AO)- Aussetzung der Vollziehung: ist ein vorläufiger Rechtsschutz, der Folge des Grundsatzes ist, dass die Anfechtung eines Verwaltungsaktes dessen Vollziehung nicht hemmt (§ 361 Abs.1 AO). Trotz Einlegung eines Einspruchs muss zB die festgesetzte Steuerschuld bezahlt werden (kein Suspensiveffekt des Einspruchs)- Das FA muss die Sach- und Rechtslage in vollem Umfang erneut prüfen (§ 367 Abs.2 S.1 AO). Auch wenn der Steuerpflichtige nur einen bestimmten Punkt des angegriffenen Verwaltungsaktes rügt, ist das FA verpflichtet, den gesamten Fall nochmal zu prüfen.- Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Einspruchsentscheidung ist schriftlich zu erteilen, zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten bekannt zu geben (§ 366 AO).- beim begründeten Einspruch (Begründetheit) entweder Abhilfe (positiv) oder Einspruchsentscheidung (negativ) (gegen letztere kann geklagt werden)- Abhilfebescheid: Das Rechtsbehelfverfahren wird durch Korrektur des angefochtenen Verwaltungsaktes beendet, da das Finanzamt bereit ist, den Anträgen des Einspruchsführers zu entsprechen. Eine förmliche Entscheidung erübrigt sich somit (lediglich Korrektur des angefochtenen Verwaltungsaktes)
Änderung von Steuerbescheiden (§ 164)
- Die Änderungsvorschriften in den §§ 164, 165, 172ff. gelten nur für Steuerbescheide und denen gleichgestellte§ 164 AO- Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung- Der Bescheid unter VdN ist ein provisorischer Bescheid, der nur formell bestandskräftig wird (da nicht mehr anfechtbar). Ein wirksamer VdN schiebt die materielle Bestandskraft bis zum Eintritt der Festsetzungsverjährung hinaus (Auflösung kraft Gesetz)- der entsprechende Steuerbescheid kann bis zum Ablauf der jeweiligen Festsetzungsverjährungsfrist in jeder Hinsicht (auch zu Gunsten und auf Antrag des Stpfl.) geändert werden (§ 176 AO ist zu beachten)- Sämtliche im Bescheid enthaltenen Fehler bzw. Unrichtigkeiten können geändert werden (wenig Einschränkungen was nicht geändert werden kann)- Eine Änderung ist jederzeit möglich. Die Änderung kann durch das Finanzamt, aber auch durch den Stpfl. nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO angestoßen werden- Der VdN kann jederzeit aufgehoben werden (§ 164 Abs. 3 Satz 1 AO).- im Fall von Vorauszahlungsbescheiden (§ 164 Abs.1 S.2 AO) und Steueranmeldungen (§ 168 AO) stehen Steuerbescheide kraft Gesetzes unter dem Vorbehalt der Nachprüfung- der Vorbehalt der Nachprüfung muss aus dem Steuerbescheid als unselbständige Nebenbestimmung (§ 120 Abs.1 AO) heraus erkennbar sein (muss nicht begründet werden)- ein VdN kann auch erstmals gesetzt werden bei Änderungsbescheiden (mit Zustimmung des Stpfl.) und bei Einspruchsentscheidung (nach entsprechendem Verböserungshinweis gem. § 367 Abs.3 S.2 AO)- typische Anwendungsfälle sind hohe Abschlusszahlung, aber zeitnahe abschließende Bearbeitung nicht möglich, bei Schätzung oder falls Betriebsprüfung vorgesehen ist- die Aufhebung des VdN steht nach § 164 Abs.3 S.2 AO einer Steuerfestsetzung ohne VdN gleich (danach kann der Bescheid nur noch nach den §§ 129, 172 ff. AO korrigiert werden)- er muss auch nach der Durchführung einer Außenprüfung aufgehoben werden (§ 164 Abs. 3 S.3 AO) (durch Aufhebungsbescheid). Erlässt das FA nach der Außenprüfung einen Änderungsbescheid und hat dieser immer noch einen VdN muss der Stpfl. ihn anfechten, sonst gilt der VdN trotzdem weiterhin- der vom FA gesetzte VdN bleibt auch beim Änderungsbescheid bestehen, falls dieser nicht explizit nochmal erwähnt wird- Der VdN berechtigt auch dazu, eine völlig neue rechtliche Sicht des Sachverhalts in einen Steuerbescheid einfließen zu lassen- falls das Finanzamt aufgrund eines mechanischen Fehlers vergisst den VdN zu erwähnen, kann es sich auf § 129 AO berufen- die Aufnahme eines Vorbehaltes erstmals in einem Änderungsbescheid erfordert die Zustimmung des Steuerpflichtigen, denn ein vorbehaltloser Bescheid genießt materielle Bestandskraft- wenn der VdN wegen der Prüfung wegfallen muss kann man evtl. etwas unter Vorläufigkeit setzen
Änderung von Steuerbescheiden (§ 172 Abs.1 S.1 Nr.2 lit. a)
§ 172 Abs.1 S.1 Nr.2a AO- grundsätzlich geht nach Bestandskraft keine Änderung mehr- Regelt die Möglichkeiten der Änderung ohne VdN oder Vorläufigkeitsvermerk- Anwendungsfall: erst keine Steuererklärung abgegeben -> Schätzung -> Bescheid -> dann doch überlegt eine abzugeben- entweder der Steuerpflichtige stellt Antrag und FA stimmt zu, oder FA stellt Antrag und Stpfl. stimmt zu (muss auf eine bestimmte Änderung gerichtet sein)- evtl § 110 AO prüfen- dadurch darf nicht die Rechtsbehelfsfrist unterlaufen werden, daher kann nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nur noch eine Änderung zum Nachteil des Stpfl. erfolgen -> Auf Antrag des Stpfl. kann innerhalb der Einspruchsfrist (Rechtsbehelfsfrist) ein Steuerbescheid zugunsten als auch zuungunsten des Stpfl. nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO geändert werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist ist mit Zustimmung des Stpfl. nur noch eine Änderung zuungunsten des Stpfl. möglich (schlichte Änderungen) (bspw. Einigung im Rahmen einer BP)- vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist hat der Stpfl. somit die Wahl, ob er einen schlichten Änderungsantrag stellt oder Einspruch einlegt (schwer zu unterscheiden) -> die schlichte Änderung führt dabei nur zu einer Punktberichtigung, der Einspruch dagegen zu einer Gesamtaufrollung des Falles führt (§ 367 Abs.2 S.1 AO) (auch Sachverhalte die nach der Einspruchsfrist noch dargelegt werden werden berücksichtigt)-> bei der schlichten Änderung kann keine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden (§ 361 Abs.2 AO)-> bei Einspruch geht auch Verböserung (§ 367 Abs.2 S.2 AO)-> nach dem Meistbegünstigtenprinzip wird ein nicht eindeutig bezeichneter Antrag als Einspruch auszulegen sein-> der schlichte Antrag muss konkretisiert werden- Abhilfebescheid: Finanzamt entspricht dem Antrag des Steuerpflichtigen- Bescheide können mit formfreier Zustimmung oder auf Antrag des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert werden- beantragte Änderungen können vom FA bewilligt werden- auch nach der Einspruchsentscheidung kann noch eine Änderung nach § 172 Abs.1 S.1 Nr.1 lit a) beantragt werden. Wenn das Finanzamt im Einspruchsverfahren dem Antrag durch Änderungsbescheid abhilft, erübrigt sich die Einspruchsentscheidung (Abhilfebescheid) (jedoch theoretisch auch für den ergangenen Abhilfebescheid möglich)- Fall S 136 unten
Änderung von Steuerbescheiden (§ 173)
§ 173 AO- Nach § 173 Abs. 1 AO sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, wenn nachträglich (nach dem Enter drücken um Steuerbescheid zu generieren) Tatsachen (keine Rechtsansichten, Schätzungen o.Ä.) oder Beweismittel (um Tatsachen zu beweisen) bekannt werden, die zu einer höheren Steuer (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder zu einer niedrigeren Steuer (§ 173 Abs. 1 Nr. 2 AO) führen. Bei einer Änderung zugunsten des Stpfl. darf kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden dieser Tatsachen vorliegen- Hauptanwendungsfall: Steuerhinterziehung (nach Erstellen des Steuerbescheids wird etwas bekannt)- Unterschied zu § 175 Abs.1 Nr.2 AO: Sachverhalt ist bereits existent- wenn der Steuerberater was falsch macht höchstens leichtes Verschulden / Der Stpfl. hat das grobe Verschulden seines steuerlichen Beraters bei Anfertigung der Steuererklärung zu vertreten- selbst wenn etwas nachträglich bekannt wird ist eine Änderung zuungunsten des Stpfl. ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten erfüllt hat und das nachträgliche Bekanntwerden auf eine Verletzung der Ermittlungspflichten seitens des FA zurückzuführen ist (da FA von Amts wegen ermitteln muss und Grundsatz von Treu und Glauben) (§ 88 AO)- alle Tatsachen und Beweismittel, die sich aus den dem Amtsprüfer vorliegenden Akten ergeben, muss sich dieser als bekannt zurechnen lassen, archivierte Akten muss er nur bei besonderer Veranlassung hinzuziehen- Das FA verletzt seine Ermittlungspflicht (§ 88 AO) nur, wenn es ersichtlichen Unklarheiten oder Zweifelsfragen, die sich bei einer Prüfung der Steuererklärung sowie der eingereichten Unterlagen ohne weiteres aufdrängen mussten, nicht nachgeht. Dabei braucht die Behörde Steuererklärungen nicht mit Misstrauen zu begegnen, sondern kann regelmäßig von deren Richtigkeit und Vollständigkeit ausgehen- Rückausnahme: Steuerpflichtige muss alles nötige zur Aufklärung tun (Rückausnahme wird durch falsches Ausfüllen der Steuererklärung ausgelöst) -> wenn sowohl FA seiner Ermittlungspflicht als auch der Stpfl. seiner Mitwirkungspflicht nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, so fällt das nachträgliche Bekanntwerden regelmäßig in den Verantwortungsbereich des Stpfl. -> Änderung ist dann zulässig- Steuerbescheide sind von Amts wegen zugunsten des Stpfl. zu ändern, wenn diesen am Bekanntwerden neuer Tatsachen kein grobes Verschulden tritt oder wenn die steuermindernde Tatsache in einem mittelbaren oder unmittelbaren Zusammenhang mit der steuererhöhenden Tatsache steht (BA nach steuererhöhender Korrektur)- grobes Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) tritt ein, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichen Maße und nicht entschuldbarer Weise verletzt hat. Dies kann angenommen werden, wenn trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgegeben wurde und somit die Schätzung veranlasst wurde (BFH Urteil vom 16.9.2004, BStBl II 2005, 75), allgemeine Grundsätze der Buchführung verletzt werden, ausdrückliche Hinweise in zugegangenen Vordrucken (Elster), Merkblättern oder sonstigen Mitteilungen des Finanzamts nicht beachtet werden (Klassiker: Ausbildungsfreibetrag ankreuzen)- Nimmt der Steuerpflichtige bei der Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten die Hilfe eines Bevollmächtigten oder anderer Hilfspersonen in Anspruch, so muss er sich ein etwaiges grobes Verschulden dieser Personen wie ein eigenes Verschulden zurechnen lassen (RN 361), wenn vom Steuerberater die sachgemäße Kenntnis der steuerlichen Vorschriften erwartet wird- das grobe Verschulden des Steuerpflichtigen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Finanzamt seinerseits seinen Fürsorge- und Ermittlungspflichten nicht hinreichend nachgekommen ist- einfache Versehen wie Rechen- oder Schreibfehler im Zusammenhang mit der Steuererklärung begründen keine grobe Fahrlässigkeit- auch Änderungsbescheide können nach § 173 Abs.1 noch geändert werden, wenn Tatsachen erst nach ihrem Erlass bekannt geworden sind- der Steuerpflichtige kann nicht warten bis das FA seine Rechtsprechung (zB gegenüber BA) ändert und dann seine BA erklären, da er vorher davon ausging, sie würden eh nicht anerkannt werden
Änderung von Steuerbescheiden (§ 175)
§ 175 AO - Grundlagenbescheide sind nach § 171 Abs.10 S.1 AO Bescheide, die für die Steuerfesetsetzung bindenen sind- Bsp: Der Gewinnfeststellungsbescheid (§ 180 Abs.1 Nr.2 AO, Feststellungsbescheid) ist für den Einkommensteuerbescheid bindend- Bsp: Der Einkommensteuerbescheid ist für den Solidaritätszuschlag bindend- Nr.1 (Änderung von Folgebescheiden): Wegen der Bindungswirkung muss jeder Änderung eines Grundlagenbescheides durch eine entsprechende Änderung des Folgebescheides Rechnung getragen werden (§ 175 Abs.1 Nr.1 AO). Eine Änderung des Grundlagenbescheids kann sich im Rechtsbehelfsverfahren ergeben oder auch aufgrund einer Änderungsvorschrift. Die Korrekturvorschrift umfasst auch Fälle, die sich ergeben, wenn der Grundlagenbescheid ergeht, nachdem der Folgebescheid ergangen ist- der wirksame Feststellungsbescheid muss ausgewertet werden, solange dies innerhalb der Festsetzungsverjährung des Folgebescheides möglich ist- Bedeutung bei der Anpassung von Folgebescheiden an Grundlagenbescheide und bei der späteren Anpassung von früheren Bescheiden an eine nachträgliche veränderte Rechtslage (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO)- selbst wenn FA weiß, dass Grundlagenbescheid falsch ist muss es ihn übernehmen- das was im Grundlagenbescheid geändert wurde muss durch FA spätestens nach 2 Jahren im Folgebescheid angepasst werden (da sonst Verjährung gem. § 171 Abs. 10)- Nr.2: ist ungleich § 173. Ereignis muss nur rückwirkende steuerliche Folgen haben. Der Steuerbescheid war bei Erlass fehlerfrei und wurde nur durch ein später eintretendes Ereignis änderungsbedürftig.- es zählt jeder nachträglich eingetretene Umstand, der den Steueranspruch dem Grunde oder der Höhe nach beeinflusst-> Der ursprünglich rechtmäßige Bescheid wird durch die Sachverhaltsänderung nachträglich rechtswidrig- Nr.2 begründet einen abweichenden Beginn der Festsetzungsfrist. So beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres, in dem die auflösende Bedingung eingetreten ist - unwirksame Rechtsgeschäfte nach bürgerlichen Recht sind jedoch für die Besteuerung unerheblich, solange die Partein am wirtschaftlichen Ergebnis des Rechtsgeschäftes festhalten (§ 41 Abs. 1 AO)- Beispiel: Ausfall von Forderungen
Wiedereinsetzungen in den vorigen Stand
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand- War jemand ohne Verschulden verhindert, die Einspruchsfrist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 110 AO). Hierfür wird vorausgesetzt, dass das Wiedereinsetzungsgesuch eine genaue Darstellung aller Umstände enthält, die für die Versäumung der Frist von Bedeutung gewesen sind. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.-> Die meisten Fristen sind nicht verlängerbar- Rechtsfolge der Wiedereinsetzung ist, dass der Stpfl so gestellt wird, als sei die Frist nicht verstrichen- Voraussetzung:1) Versäumung einer wiedereinsetzungsfähigen Frist (§ 110 Abs.1 S.1)- alle gesetzlichen, nicht verlängerbaren Fristen wie Einspruchsfrist; die Festsetzungsfrist ist keine solche Frist, da nur Erklärungsfristen gegenüber der Behörde; auch nicht Frist zur Steuererklärung da verlängerbar2) tatsächliche Verhinderung an der Fristeinhaltung (§ 110 Abs.1 S.1)- wegen äußerer Umstände oder persönlicher Gründe, bloßes Erschweren reicht nicht aus, man kann Einspruch zur Niederschrift stellen3) kein Verschulden an der Fristversäumung des Steuerpflichtigen selbst oder eines Vertreters (§ 110 Abs. 1 S.1,2)- ist die zumutbare erforderliche Sorgfalt eingehalten wurden- leichte Fahrlässigkeit schließt bereits Wiedereinsetzung aus- der Steuerpflichtige hat dabei sein eigenes Verhalten zu verantworten und muss sich das Verhalten seines Vertreters zurechnen lassen (gesetzliche Vertreter und Bevollmächigte)- wer seinen Briefkasten nicht regelmäßig leert handelt schuldhaft- wer länger abwesend ist braucht Vertretung (6 Wochen) (bei vorübergehender Abwesenheit ist keine Vertretung notwendig). Wer jedoch häufiger unterwegs ist handelt schuldhaft, wenn er keine fristwahrenden Vorkehrungen trifft- unvermutete schwere Krankheit (Koma) ist unverschuldet, auch wenn man auf dem Weg verunglückt (man darf die Frist bis zuletzt auskosten, man kann also nie sagen, er hätte es doch einfach früher machen sollen)- er muss seiner Auswahl- und Organisationspflicht nachkommen (dann greift § 110 Abs.1 S.2 AO nicht) 4) Antrag auf Wiedereinsetzung bzw. Nachholung der versäumten Handlung (§ 110 Abs.2 S.3,4)- der im Gesetz geforderte Wiedereinsetzungsantrag ist entbehrlich, wenn der Steuerpflichtige die ersäumte Rechtshandlung (Einspruch zB) innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachholt- zwar entscheidet die Behörde regelmäßig auf Antrag, kann aber auch von Amts wegen Wiedereinsetzung gewähren, wenn ihr auf andere Weise Gründe für eine Wiedereinsetzung bekannt werden5) innerhalb der einmonatigen Wiedereinsetzungsfrist (§ 110 Abs.2 S.1)- innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses ist der Wiedereinsetzungsgrund dem Finanzamt darzulegen und die versäumte Rechtshandlung nachzuholen6) Glaubhaftmachen der Wiedereinsetzungsgründe (§ 110 Abs.2 S.2)7) Wahrung der Jahresfrist nach §110 Abs.3- Bsp: man erfährt erst nach einem Jahr dass die Sekretärin das Einspruchsschreiben nicht an das FA gesendet hat. Folge: keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand-> Liegen der Voraussetzungen für Wiedereinsetzung vor, dann prüft das FA die Zulässigkeit (§ 358 AO). Die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist nicht selbständig anfechtbar.- wenn Wiedereinsetzung stattgegeben wurde hat man einen Monat Zeit. Wenn man am letzten Tag sich verletzt kann man danach nochmal Wiedereinsetzung beantragen
Ermittlungsverfahren (§ 160)
- § 160 AO ist gesetzessystematisch in die Vorschriften über die Steuerfestsetzung aufgenommen worden. Aus dieser Stellung innerhalb des Gesetzes folgt, dass § 160 AO keine generelle bzw. besondere Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen begründet. Die Empfängerbenennung dient folglich auch nicht der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen des Steuerpflichtigen, sondern soll lediglich den Steuerausfall beim Gläubiger verhindern- Wenn die Finanzbehörde die für die Höhe der Steuer maßgeblichen Sachverhalte ermittelt hat, wird die Steuer durch Steuerbescheide festgesetzt (Festsetzungsverfahren)- "Leistet ein Steuerpflichtiger Zahlungen an eine in Liechtenstein ansässige Domizilgesellschaft für Leistungen, die diese mangels eigenen fach- und branchenkundigen Personals nicht selbst erbringen kann, so ist Empfänger i. S. des § 160 AO nicht die Domizilgesellschaft, sondern derjenige, an den diese die Gelder weitergeleitet hat"Zweck des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO ist erkennbar die Verhinderung von Steuerausfällen in Deutschland. Es soll sichergestellt werden, dass nicht nur die steuermindernde Ausgabe beim Stpfl., sondern auch die damit korrespondierende Einnahme beim Geschäftspartner erfasst werden- Ausgangspunkt der Überlegungen ist zunächst, ob den von Y erbrachten Zahlungen überhaupt eine relevante Gegenleistung gegenüberstand. Denn die Berücksichtigung einer Betriebsausgabe setzt zwingend voraus, dass bei Zweifeln die betriebliche Veranlassung nachgewiesen wird. Diese ist nicht schon dann gegeben, wenn die Leistung nicht vom Empfänger des Entgelts, sondern von einem Dritten erbracht worden ist. Das Geld ist an jemanden geflossen, der erkennbar keine Leistung erbracht hat. Es ist also wegen der insoweit beim Stpfl. liegenden Feststellungslast ein Akt der Beweisvorsorge, bei einem derartigen Auseinanderfallen von Leistungserbringung und Geldfluss die betriebliche Veranlassung zu dokumentieren (§ 90 Abs. 2 AO Beweisvorsorge). - man kann sich also nicht darauf berufen, dass Beweismittel nicht beschafft werden können, wenn man sich die Möglichkeit dazu hätte verschaffen können- ist diese Hürde genommen kommt das Benennungsverfahren des § 160 AO zum Zuge- 1) Zunächst ist zu entscheiden, ob überhaupt ein Benennungsverlangen an den Stpfl. gerichtet werden soll; Ein Benennungsverfahren ist grundsätzlich zulässig, wenn davon auszugehen ist, dass die Empfänger der Ausgaben den Bezug zu Unrecht nicht versteuert haben (bei falschen Namen) und der Name noch nicht bekannt ist und es sich um BA handelt. Dies wird angenommen bei "Ohne Rechnung"-Geschäften, Schwarzarbeit, Barzahlung, Geld ins Ausland. Das Benennungsverfahren darf auch nicht außer Verhältnis zum beabsichtigten Erfolg sein (bei sehr geringen Steuernachforderungen). Für die FinVerw schränkt die Vorschrift den Amtsermittlungsgrundsatz ein. - Dem Benennungsverlangen kommt man nur dann ordnungsgemäß nach, wenn der volle Name nebst Adresse des Empfängers des Geldes mitgeteilt wird, so dass das FA die Person ohne Schwierigkeiten feststellen kann (keine einwandfreie Identifizierung bei fingiertem Namen möglich). Nur wenn der Stpfl. selbst Opfer einer für ihn nicht durchschaubaren Täuschung geworden ist kann er in Ausnahmefällen gleichwohl in den Genuss des Betriebsausgabenabzugs gelangen. Allerdings sind die Hürden hierfür sehr hoch.- Bei zwischengeschalteten Domizilgesellschaften wird als der wahre Empfänger des Geldes regelmäßig derjenige angesehen, der hinter der Gesellschaft steht (nicht der Name der Gesellschaft selbst)-> Erfolgen Zahlungen an ausländische Empfänger, so kann das FA auf einen Empfängernachweis verzichten, wenn die Zahlung im Rahmen eines üblichen Handelsgeschäfts erfolgte, der Geldbetrag ins Ausland geflossen ist und der Empfänger nicht der deutschen Steuerplicht unterliegt (weder beschränkt noch unbeschränkt) (da sonst ermessensfehlerhaft)- Man steht steuerrechtlich nur dann auf der sicheren Seite, wenn entweder der Charakter von ausländischen Gesellschaften als Domizilgesellschaften eindeutig widerlegt werden kann – was nur selten gelingt – oder wenn die tatsächlichen Geldempfänger bzw. die hinter der ausländischen Gesellschaft stehenden Personen eindeutig benannt werden. 2) Sodann trifft das FA eine Entscheidung darüber, ob und inwieweit es Ausgaben, bei denen der Empfänger nicht benannt ist, zum Abzug zulässt (nicht einfach garnichts mehr anerkennen, obwohl nur ein paar Zahlungsempfänger nicht benannt werden können). Dabei muss der Steuerausfall auf Seiten des Empfängers geschätzt werden (inkl. Progression bei Empfänger und Zahlenden) (doppeltes Ermessen des FA iSd § 5 AO)- § 160 AO spielt häufig eine maßgebliche Rolle in den sog. Subunternehmerfällen, z.B. im Baugewerbe und bei Landschaftsgärtnereien. Diese Fälle unterscheiden sich von der vorliegenden Konstellation entscheidend dadurch, dass unrichtige bzw. gefälschte Rechnungen vorgelegt werden. Hierzu hat der BFH entschieden, dass § 160 AO erst in einem zweiten Schritt Anwendung findet. Zunächst ist nämlich zu prüfen, ob Betriebsausgaben nach § 162 AO zu schätzen sind. Dabei spielt § 160 AO noch keine Rolle; erst wenn dem Grunde nach feststeht, dass Betriebsausgaben angefallen sind, kommt eine Anwendung des § 160 AO in Betracht (Fingierte Geschäfte, Geschäfte ohne Rechnung, Schmiergelder, Barzahlungen bei größeren Aufträgen.)- Klassische Anwendungsbereich des § 160 AO sind: