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Sachenrecht (Subject) / Erwerb von Beweglichen Sachen (Lesson)
Allgemeines
Gutgläubiger Erwerb
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- Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs Fehlende Berechtigung des Verfügenden Rechtsgeschäft im Sinne eines Verkehrsgeschäft Rechtsscheintatbestand Guter Glaube gem. §932 Abs. 2: An das Eigentum des Veräußerers (Kennen müssen oder grobe Fahrlässigkeit der Unkenntnis) Kein Abhandenkommen gem. §935 Ausnahme: §366 HGB Gutgläubiger Erwerb bei Handelsgeschäften Guter Glaube knüpft dort an die Veräußerungsbefugnis
- Mittelbarer Nebenbesitz A - B (929,930) - C ?? Gleichstufigen mittelbaren Besitz mehrer Personen voneinander unabhängigen Besitzmittlungsverhältnissen zu ein und demselben Besitzer besteht insbs. bei Verkäufer des Eigentumsvorbehalts oder Sicherungsnehmer bei Sicherungsübereignung
- Besitzdiener §855 Eine Person, die zwar die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat, aber nur als verlängerter Arm des Besitzers handelt (Abhängigkeitsverhältnis und Weisungsgebundenheit) Def.: Eine Person, die trotz vorhandener tatsächlicher Sachherrschaft über die Sache keinen Besitz an der Sache inne hat, da sie im Rahmen eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses für den anderen den Besitz ausübt. Hier ist nur der andere selbst Besitzer
- Mittelbarer Besitzer/ Besitzmittler §868 Eine Person, die unmittelbaren Besitz an einer beweglichen Sache hat und ein Besitzmittlungsverhältnis zu einer anderen Person unterhält, also für diese andere Person den Besitz vermittelt. Die andere Person hat aufgrund dieses BMV dann selbst mittelbaren Besitz. ist, wer ohne tats. Gewalt Sachherrschaft hat, vermittelt durch einen unmittelbaren Besitzer im BMV
- Besitzmittlungsverhältnis §930 Ist ein Rechtsverhältnis auf Zeit, über das eine Person zur unmittelbaren Herrschaftsausübung über eine Sache berechtigt (oder verpflichtet) wird, wobei ein potentieller Herausgabeanspruch stets im Raum steht. Wichtig ist auch ein Wille des Besitzmittlers für eine andere Person zu besitzen. Rechtsverhältnis auf Zeit Pot. Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzer Besitzmittlungswille des unmittelbaren Besitzers Problem des Nebenbesitzes! Veräußerer bleibt unmittelbarer Fremdbesitzer Erwerber wird mittelbarer Eigenbesitzer Neben der Einigung eine Vereinbarung zum deutlich werden des Übergabewillens: Sicherungsabrede bei Sicherungsübereignung
- Geheißperson Eine Person, die weder Besitzmittler noch Besitzdiener ist, aber objektiv nach den sachbezogenen Weisungen des Veräußerers oder Erwerbers handelt und sich subjektiv diesen Weisungen unterwerfen will. Handelt auch für eine Dritten.
- Scheingeheißperson Eine Person, die nur zum Schein sachbezogenen Weisungen des Veräußers oder Erwerbers unterwirft. Es fehlt an der subjektiven Komponente der Geheißperson.
- Teilbesitz §865 Besitz an Teilen einer einheitlichen Sache möglich, wenn diese räumlich abgegrenzt sind, dass eine selbstständige Gewalt an diesen Teilen möglich ist. Jeder dieser Besitzer besitzt ein Teilstück der Sache für sich als Alleinbesitzer.
- Mitbesitzer §866 einfacher und qualifizierter Mitbesitz gemeinsamer Besitz mehrer Personen einfacher Mitbesitz: Jedem Mitbesitzer steht selbstständig die tats. Gewalt über die Sache zu Qualifizierter Mitbesitz: Mitbesitzer können nur gem. tats. Gewalt über die Sache ausüben.
- Eigentum §903 Umfassende Sachherrschaft über eine Sache, um mit dieser nach Belieben zu verfahren und andere davon auszuschließen. Nutzungs- und Ausschließungsfunktion
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- Guter Glaube: Fahrlässigkeit §276 Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet gelassen hat, was im gegebenen Fall sich jedem aufgedrängt hätte.
- Vindikationslage gem. §985 BGB Eigentümer Besitzer Besitzer kein Recht zum Besitz
- Abbhanden gekommen §935 Abs.1 Wenn entweder der Eigentümer oder sein Besitzmittler den unmittelbaren Besitz ohne bzw gegen seinen Willen verloren hat. Wenn der Besitzdiener weisungswidrig an einen Dritten herausgegeben hat oder unterschlägt
- Verfügung Rechtsgeschäft, durch das unmittelbar auf ein bestehendes Recht eingewirkt wird duch Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Inhaltsänderung §§873, 875, 877
- Unmittelbarer Besitzer ist, wer die tatsächlich Sachherrschaft hat solche Herrschaft richtet sich nach Verkehrsauffassung: räumliche und zeitliche Beziehung durch Gesetz (§1626), Vertrag (Verkauf unter Eigentumsvorbehalt) und staatl. Hoheitsakt
- Eigenbesitz §872 Wer eine Sache als ihm gehörend besittzt Wille des Besitzers, die Sache wie ein Eigentümer zu beherrschen Ersitzung setzt 10 Jahre Eigenbesitz voraus §937 Eigenbesitzer kann als Finder gem. §973 Eigentum erwerben Aneignung = Begründung von Eigenbesitz gem. §958
- Fremdbesitzer Wer einen anderen hinsichtlich der tatsächlichen Sachherrschaft über die Sache als übergeordnet anerkennt Unterscheidung im Rahmen der Haftung des unrechtmäßigen Besitzers für mittelbaren Besitz wird Fremdbesitzerwillen gefordert
- Besitz §854 Besitz ist die rein tatsächliche Herrschaft über eine Sache getragen von einem Sachherrschaftswillen, unabhängig davon, ob dem Inhaber der Sachherrschaft ein Recht zum Besitz zusteht Von Eigentum streng zu trennen Vermutungswirkung gem. §1006 Abs. 1 Übertragungswirkung gem. §§929 - 931, 1032, 1205 Legitimationsfunktion §§932 - 934 "Besitz darf man trauen"; Für Erwerb Übertragung notwendig (Publizitätsfunktion des Besitzes) Schutzfunktion: gegen Störungen / Beeinträchtigungen zur Wehr setzen §§858 - 864 Kontinuitätsfunktion
- Erbenbesitz §857 nicht zwingend tatsächliche Gewalt des Erben über die Sache voraus besitzrechliche Stellung geht automatisch mit Tod des Erblassers auf den Erben über unabhängig davon, ob Erbe vom Erbfall weiß auch Erbe hat Besitzschutzrechte nach §§859, 861, 862 Ohne des Willen des Erben weggekommen = Abhandengekommen gem. §935 BGB
- Eigentumserwerb vom Berechtigten §§929 - 931 Einigung Übergabe Einigsein bei Übergabe Berechtigung des Verfügunden
- Einigung gem. 929 S.1 dinglicher Vertrag: Vertragsparteien vereinbaren das das Eigentum an einer bestimmten Sache/Gegenstand auf den Erweber übergehen soll kurz: Einigung über die Eigentumsübertragung dieselben Vorschriften wie bei WE/ Vertäge: §§133, 157 formlos stillschweigend: ausdrückliche Erklärung nicht erforderlich --> ergibt sich aus Kaufvertrag Bedingungen möglich: Aufschiebend gem. §158 Abs. 1 (Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung) §449: Übereignung gilt dann als aufschiebend bedingt, jedoch der Kauf unbedingt! Übergabe als Realakt nicht von der aufschiebenden Bedingung betroffen: Geht sofort über
- Übergabe und ihre Surrogate Wechsel des unmittelbaren Besitzes Besitzverschaffung durch Realakt gem. §854 Abs. 1 oder Rechtsgeschäft §854 Abs.2 Tatsächliche Übergabe gem. §929 S. 1 Sache befindet sich schon bei Erwerber §929 S. 2 Übergabesurrogat Besitzkonstitut: Gegenstand soll beim Veräußerer verbleiben §930 ÜS Abtretung eines Herausgabeanspruchs: Erwerber kann von dem Dritten die Sache herausverlangen wie der Veräußerer es zuvor auch hätte tun können (Mietvertrag) §931
- Aneignung herrenloser Sachen gem. §§958 - 964 Herrenlosigkeit der Sache: Herrenlos werden Sachen, wenn eine Eigentumsaufgabe erfolgt ist. (Direlektion) Rechtmäßige Eigenbesitznahme: Mit natürlichen Besitzwille, Erwerb des Eigenbesitzes §958 Kein Verbot zur Aneignung: Aneignungsberechtigte kann Herausgabe verlangen §§687 Abs.2, 823 Abs.1 und Abs.2, 826 Aneignung ist ein Realakt und eine bloße Besitzergreifung ist ausreichend; auch Minderjährige können das
- Fund §§965 - 984 Eine Sache ist verloren, wenn sie ohne Besitzer, aber nicht herrenlos ist. Demzufolge sind gestohlene, verlegte oder versteckte Sachen nicht verloren, weil sie inBesitz stehen Finder ist, wer die verlorene Sache, auch wenn sie ein Dritter entdeckt hat, in Besitz nimmt. Es handelt sich um einen Realakt mit Besitzbegründungswillen. Besitzdiener (§ 855) handelt auch hier für den Besitzherren. Rechtsfolgen: Es entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen Finder und Empfangsberechtigtem. Pflichten des Finders (§§ 965-968): Finder gilt als Geschäftsbesorger (§§ 970-972) und erwirbt gesetzliches Eigentum mit Fristablauf nach §§ 973 f. Verkehrsfund (§§ 978-982). Geminderter oder ausgeschlossener Anspruch auf Finderlohn (vgl. §§ 971-978 II, bes. II 2). Regeln des Verkehrsfundes gelten nicht entsprechend für Orte mit starkem Publikumsverkehr.
- Dereliktion §959 Absicht das Eigentum aufzugeben §959 freiwillige Aufgabe des Besitzes gem. §856 BGB Gegensatz zur Aneignung