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Abgabenordnung (AO) (Subject) / Billigkeitsmaßnahmen (Lesson)
- Stundung § 222 AO Finanzbehörde kann Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die EInziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde Anspruch darf durch die Stundung nicht gefährdet sein Stundung soll nur gegen Antrag und gegen Sicherheitsleistungen gewährt werden Gewährung oder Ablehnung des Antrags ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörden. Sie prüfen, ob die Einziehung der Steuer eine erhebliche Härte für den SP bedeuten würde
- Erlass einer bestandskräftig festgesetzten Steuer nach § 227 AO dann, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem SP nicht zuzumuten war sich hiergegen in dem dafür vorgesehenen Festsetzungsverfahren rechtzeitig zu wehren eine im Widerspruch zu einer später entwickelten Rechtsprechung festgesetzte Steuer rechtfertigt keinen Steuererlass Alternativen: Einspruch oder Antrag darauf, die Streitfrage vorläufig zu stellen
- Haftung für Steuerschulden § 191 AO Haftung bedeutet Einstehenmüssen für fremde Schulden FA kann Haftungsbescheid festlegen beim Erlass eines Haftungsbescheides handelt es sich um eine Ermessensentscheidung
- Haftung der Vertreter nach §§ 34, 69 AO 34 AO: Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen haben deren steuerlichen Pflichten zu erfüllen 69 AO: Diese Personen haften , soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt wurden. bei mehreren gesetzlichen Vertretern ist grundsätzliche jede von ihnen für die Erfüllung der steuerlichen Aufgaben verantwortlich. Es sei den die interne Aufgabenverteilung ist von vornherein schriftlich festgelegt worden. da der Erlass eines Haftungsbescheides eine Ermessensentscheidung ist, muss zur Prüfung der Rechtmäßigkeit § 102 FGO beachtet werden.
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