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Abgabenordnung (AO) (Subject) / Der Steuerbescheid (Lesson)

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  • Adressaten des Steuerbescheides Inhaltsadressat: derjenige, an den sich der Bescheid inhaltlich richtet Bekanntgabeadressat: derjenige, dem der Bescheid bekannt gegeben werden soll Empfänger: derjenige, dem der Bescheid übermittelt werden soll 
  • ordnungsgemäße Bekanntgabe der Bescheid geht dem richtigen Adressaten zu und Bescheid ist mit Bekanntgabewille ( mit Wissen und Wollen der Behörde) ergangen Mängel in der Bekanntgabe fürhen zur Unwirksamkeit des Bescheides
  • Bekanntgabe bei förmlichen Zustellungen Drei-tage-frist nach 122 Abs. 2 Ao gilt nicht. Bescheid gilt mit dem Tag der Zustellung als bekanntgegeben.
  • Nebenbestimmungen von Steuerbescheiden Vorbehalt der Nachprüfung (164 AO) Vorläufigkeitsvermerk (165 AO) Nebenbestimmungen ermöglichen es, dass später vereinfacht Korrekturen des Bescheides durchgeführt werden können.
  • Bekanntgabe und Zugang von Steuerbescheiden § 122 AO schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, als bekannt gegeben. Das Gesetz stellt eine Vermutung auf, die ggf. zu widerlegen ist. Unterscheidung, ob Bescheid garnicht Zugegangen oder nur zu einem späteren Zeitpunkt! Zweifel an dem fristgemäßen Zugang bestehen allerdings nur dann, wenn Tatsachen im Rahmen des Möglichen substantiiert vorgetragen und begründet werden, die es ernstlich möglich erscheinen lassen, dass der Bescheid später zugegangen ist
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