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Abgabenordnung (AO) (Subject) / Kleine Kapitel (Lesson)
- Abgabe der Steuererklärung hat Auswirkungen auf: den Lauf der Festsetzungsverjährungsfrist die Möglichkeit späterer Korrekturen des Steuerbescheides die Frage, ob eine Steuerhinterziehung vorliegt
- offenbare Unrichtigkeit § 129 AO alle Steuerverwaltungsakte können hiernach geändert werden Eine offenbare Unrichtigkeit kommt namentlich dann in Betracht, wenn sich der Fehler aus der Steuererklärung und/oder dieser beigefügten Unterlagen ergibt. nur mechanische Fehler: mechanisch d.h. ohne weitere Prüfung erkannt und berichtigt werden können Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten Eingabe- oder Übertragungsfehler unbeabsichtig unrichtiges Ausfüllen des Eingabebogens schlichtes Übersehen Offenbar ist eine Unrichtigkeit, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als offenbare Unrichtigkeit erkennbar war Rechtsfehler (auch das Nichtaufklären von sich aufdrängenden Zweifeln) sind keine offenbare Unrichtigkeit Besteht also eine mehr als theoretische Möglichkeit eines Rechtsirrtums, so liegt kein bloßes mechanisches Versehen und damit auch keine offenbare Unrichtigkeit mehr vor
- Gestaltungsmissbrauch liegt dann vor wenn eine Gestaltung gewählt wird die: gemessen am erstrebten Ziel unangemssen ist der Steuerminderung dienen soll durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertien ist Rechtsgestaltung ist unangemessen wenn verständige Parteien: in Anbetracht des wirtschaftlichen SV und der wirtschaftlichen Zielsetzung nicht in der gleichen Weise verfahren wären Entscheidend ist, dass nicht das wirtschaftliche Verhalten des SP auf Angemessenheit zu prüfen ist. 42 AO gestattet eine Überprüfung der rechtlichen Gestaltung, die im Hinblick auf den frei gestaltbaren wirtschaftlichen Vorgang vorgenommen worden ist.
- Beweislastverteilung Im Steuerrecht sind die Beweilasten einfach verteilt: für steuererhöhende Vorgänge das FA für steuermindernde Vorgänge der SP. Die Unerweislichkeit eines Vorgangs geht zu Lasten desjenigen, der beweisbelastet ist.
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