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Abgabenordnung (AO) (Subject) / Mitwirkungspflichten (Lesson)
- Bennenungsverlangen § 160 AO Schulden, WK, BA usw. werden nicht berücksichtigt, wenn der SP dem Verlangen nicht nachkommt den Gläubiger oder Empfänger der Ausgaben genau zu benennen. Dem FA steht doppeltes Ermessen zu: 1. Soll ein Bennungsverlangen an den SP gerichtet werden? 2. Werden die Ausgaben, bei dnen der Empfänger nicht benannt ist zum Abzug zugelassen? SP muss nach § 90 (2) AO Bweisvorsorge treffen und entsprechende Informationen vorzuhalten oder rechtzeitig zu beschaffen, um den SV aufzuklären. Die Berücksichtigung einer Betriebsausgabe setzt zwingend voraus, dass bei Zweifeln die betriebliche Veranlassung nachgewiesen wird (objektiver Zusammenhang zwischen Leistung und geleisteter Zahlung ist erforderlich). Bennenugsverlangen ist dann ordnungsgemäß, wenn volle Name und Adresse des Empfängers mitgeteilt werden. Bei zwischengeschalteten Domizilgesellschaften wird als der wahre Empfänger des Geldes regelmäßig derjenige angesehen, der hinter der Gesellschaft steht. Deshalb sind die hinter der Domizilgesellschaft stehenden Dritten zu benennen Man steht steuerrechtlich nur dann auf der sicheren Seite, wenn entweder der Charakter von ausländischen Gesellschaften als Domizilgesellschaften eindeutig widerlegt werden kann – was nur selten gelingt – oder wenn die tatsächlichen Geldempfänger bzw. die hinter der ausländischen Gesellschaft stehenden Personen eindeutig benannt werden. Klassische Anwendungsbereiche: fingierte Geschäfte Geschäfte ohne Rechnung Schmiergelder Barzahlungen bei größeren Aufträgen Häufige Anwendung bei Subunternehmerfällen: Oft werden unrichtige oder gefälschte Rechnungen vorgelegt. § 160 AO findet erst im zweiten Schritt Anwendung. Zunächst ist nämlich zu prüfen, ob Betriebsausgaben nach § 162 AO zu schätzen sind. Erst wenn dem Grunde nach feststeht, dass Betriebsausgaben angefallen sind, kommt eine Anwendung des § 160 AO in Betracht. Hierbei wird allerdings häufig übersehen, dass bei der Kürzung des Betriebsausgabenabzugs nach § 160 AO die steuerrechtlichen Verhältnisse des mutmaßlichen Geldempfängers zu berücksichtigen sind. Denn nur insoweit entsteht ein Steuerausfall, für den letztlich nach § 160 AO gehaftet wird.
- Vorraussetzungen für rechtmäßige Schätzung von Besteuerungsgrundlagen § 162 AO darf nicht objektiv willkürlich sein gewonnene Schätzergebnis muss schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein Schätzergebnis ist nichtig (§ 125 Abs. 5 AO), wenn sich das FA nicht an den wahrscheinlichen Besteuerungsgrundlagen orientiert, sondern bewusst zum Nachteil des SP geschätzt hat