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BGB AT (Subject) / Anfechtung (Lesson)

Irrtumsanfechtung, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung, Ausübung des Anfechtungsrechts: Anfechtungserklärung, Anfechtender, Anfechtungsgegner, Anfechtungsfrist, Rechtsfolgen der Anfechtung, Konkurrenzen

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  • In welchen Fällen liegt regelmäßig Fehleridentität vor? Ist insbesondere eine in Erfüllung einer Verbindlichkeit vorgenommene Eigentumsübertragung als mit dem Willensmangel belastet anzusehen, der zur Anfechtung des zugrunde liegenden Kaufvertrags berechtigt? Fehleridentität ist regelmäßig bei der arglistigen Täuschung und bei der Drohunggegeben, nicht dagegen bei Erklärungs- und Inhaltsirrtum. Es ist allerdings stetsauf den konkreten Einzelfall abzustellen. Beim Eigenschaftsirrtum ist problematisch,ob die Eigenschaft auch für die dingliche Einigungserklärung verkehrswesentlichist. Einerseits machen sich die Parteien auch bei der dinglichen EinigungVorstellungen über gewisse Eigenschaften der Sache. Andererseits geht es bei der dinglichen Übereignung im Gegensatz zum zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäftvorrangig um den Vollzug des Verpflichtungsgeschäfts. Die Vorstellung überbestimmte Eigenschaften ist dafür regelmäßig unbedeutend. Nur wenn die Sachebei Kenntnis der Herkunft o. ä. gar nicht veräußert worden wäre (und nicht nur einanderer Preis ausgehandelt worden wäre) kann daher von einem „Doppelmangel“bei Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft ausgegangen werden.
  • Besteht die Möglichkeit, die Anfechtung aufgrund von Fehlern bei der Willensäußerung auf das „Gewollte“ zu beschränken? Beispiel: Händler V verwechselt beim Verkauf eines Pkw zwei Wagen und verlangt nur 5.000 € statt der gewollten 6.000 €. K würde den Wagen auch für 6.000 € nehmen. V hat aber mittlerweile einen Kunden gefunden, der 6.500 € bietet. Kann K Übereignung des Wagens gegen 6.000 € verlangen? Der Kaufvertrag kann aufgrund der Anfechtung nach §§ 142, 119 I BGB nichtigund der Anspruch des K somit ausgeschlossen sein. Die Anfechtung „kassiert“ dieErklärung und „reformiert“ sie nicht. Letzteres würde den Verkehrsschutzinteressenwidersprechen. Im vorliegenden Fall besteht solch ein Schutzbedürfnis jedochnicht, da K auch zum von V gewünschten Betrag abgeschlossen hätte. In diesemFall muss sich der Anfechtende nach Treu und Glauben an dem von ihm wirklichGewollten festhalten lassen. Ihm die Lösung vom Vertrag auch dann zu gestatten,wenn dieser zu den von ihm gewollten Bedingungen zustande kommt, würde demAnfechtenden ermöglichen, nicht mehr aufgrund des Anfechtungsrechts aus § 119 IBGB, sondern aus anderen Motiven anzufechten – hier wegen eines besseren Angebotseines Dritten – und ihm damit ein „Reuerecht“ geben, das nicht vom Gesetzgebervorgesehen ist. Dogmatisch begründet wird diese Reduktion des Anfechtungsrechtsteilweise über § 242 BGB (Verbot widersprüchlichen Verhaltens). Teils wirddie Lösung über eine teleologische Reduktion des § 142 I und die Zulassung einerTeilanfechtung gesucht. Auch eine Umdeutung (§ 140 BGB) wird vorgeschlagen.Freilich ist hier zu bedenken, dass die gewollte Rechtsfolge (6.000 €) weiter reicht.Nach allen Lösungen kann K von V Übereignung Zug um Zug gegen Zahlung von6.000 € (§ 320 I BGB) verlangen.
  • Für welche Fälle und unter welchen Voraussetzungen ist ein Ersatz des Vertrauensschaden nach § 122 I BGB vorgesehen? Bei Nichtigkeit einer Scherzerklärung nach § 118 BGB und bei Anfechtungaufgrund Irrtums nach §§ 119 und 120 BGB muss1. der Erklärende2. bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung dem Empfänger, beianderen jedem schutzwürdigen Dritten,3. verschuldensunabhängig4. den Schaden ersetzen, den dieser durch sein Vertrauen auf die Wirksamkeitder Erklärung erlitten hat, d. h. das negative Interesse (nicht den Erfüllungsschaden),das kausal auf der Anfechtung beruht. Der Anspruch ist auf die Höhe des Erfüllungsinteresses begrenzt und ausgeschlossen,wenn der Geschädigte die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit kannte oder kennenmusste, § 122 II BGB.Streitig ist, ob eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs analog § 254 BGBfür jene Fälle möglich ist, in denen weder Arglist noch grob fahrlässige Unkenntnisvom Irrtum vorliegt, der Erklärungsempfänger aber schuldlos den Irrtum (mit-)veranlasst hat. Dies soll einen angemessenen Ausgleich für die verschuldensunabhängigeHaftung des Erklärenden ermöglichen.
  • Nennen Sie einige Beispiele für einen nach § 122 I BGB zu ersetzenden Vertrauensschaden. Ein durch das Vertrauen auf die Wirksamkeit der angefochtenen Willenserklärungerlittener Schaden sind bspw. nutzlose Aufwendungen im Hinblick auf dasGeschäft, wie etwa Grundbuchkosten, Nachteile durch entgangene Geschäfte mitDritten, aber auch Vorleistungen gegenüber dem anfechtenden Vertragsteil im Vertrauenauf die Wirksamkeit des Vertrages. Auf diese Weise lassen sich über denverschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch aus § 122 I BGB die Nachteiledes Bereicherungsrechts umgehen (insbesondere § 818 III BGB).
  • Weinhändler W hat noch zehn Flaschen eines besonders guten französischen Weins zu je 20 € auf Lager. K will eine Flasche von diesem Wein kaufen. Beim Ausfüllen des Bestellformulars verschreibt er sich und bestellt anstatt einer Flasche alle zehn. Als K seinen Irrtum bemerkt, ficht er den Vertrag nach § 119 I Fall 2 BGB wirksam an. D wollte dem W inzwischen fünf Flaschen des Weins abkaufen und bot ihm dafür sogar 25 € pro Flasche. W beschied den D jedoch mit den Worten: „Leider habe ich alle zehn Flaschen bereits verkauft.“ Als W von der Anfechtung des K erfährt, verlangt er von diesem 125 € für die fünf Flaschen, die er dem D nicht verkaufen konnte. Mit Recht? Wie wäre der vorhergehende Fall zu beurteilen, wenn K dem W vor Absendung der Bestellung telefonisch mitgeteilt hat, dass er beabsichtigte, eine Flasche Wein probeweise zu kaufen? Nach § 122 I BGB hat der Erklärende dem Erklärungsempfänger nach einer Anfechtungaufgrund von § 119 I Fall 1 BGB den Schaden zu ersetzen, den der Empfängerdadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraute. W istdemnach so zu stellen, wie er stünde, wenn er von dem Geschäft mit K nie etwasgehört hätte. In diesem Fall hätte er fünf Flaschen Wein für 125 € an D verkaufenkönnen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Vertrauensschaden durch das Erfüllungsinteressebegrenzt ist (§ 122 I Hs. 2 BGB), um den W nicht besser zu stellen,als er bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung stünde. Bei ordnungsgemäßerErfüllung durch K hätte W aber nur 20 € pro Flasche erhalten. Hier kommt hinzu,dass die Weinflaschen nach Scheitern des Geschäfts mit K nicht unverkäuflich sind,sondern mangels abweichender Anhaltspunkte ihren Verkaufswert von 20 € behaltenhaben und an andere Interessenten verkauft werden können (anders z. B. beiverderblicher Ware oder im Fall der Vermietung eines Hotelzimmers: nach Verstreichender Mietzeit ist eine anderweitige Vermietung wegen Zeitablaufs unmöglich). Mithin stehen dem W weder die verlangten 125 € noch auch nur 25 € (entgangenerGewinn aus dem vereitelten Geschäft mit D) zu. Nach § 122 II BGB ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, wenn der „Beschädigte“,d. h. der Geschädigte (Anfechtungsgegner), den Grund der Anfechtungkannte oder hätte kennen müssen. W hätte sich nach dem Telefonat denken können,dass K sich verschrieben hatte, und konnte demnach nicht mehr auf die Gültigkeitdes Geschäfts vertrauen. In diesem Fall entfällt folglich der Anspruch des W aufErsatz des Vertrauensschadens, da er nicht mehr schutzwürdig ist.
  • Könnte im Fall der Teilanfechtung (Frage 278) bzgl. der „Differenz“ noch ein Vertrauensschaden geltend gemacht werden? Beispiel: Verwaltungsleiter K bestellt bei V Druckerpapier. Er verschreibt sich bei der Zahl der Pakete und hängt eine Null zu viel an die Zahl. Der Irrtum klärt sich bei der Anlieferung. V möchte K an der von ihm tatsächlich gewollten Menge festhalten und gleichzeitig für den Rest die darauf entfallenden Lieferkosten als Vertrauensschaden geltend machen. Hat er Recht? Dies ist umstritten. Es steht zu befürchten, dass V gleichzeitig sein positives Interesse(v. a. den Gewinnanteil am Verkauf des wirklich gewollten Papiers) und sein negativesInteresse (Lieferkosten durch die nicht gewollten Pakete) ersetzt bekommt.Das ist aber dadurch ausgeschlossen, dass hier nur ein Teil angefochten wurde undauch nur für diesen Teil der Vertrauensschaden verlangt wird. Bei den Lieferkostenist aber zu beachten, dass gewisse Kosten, v. a. die Personalkosten, ohnehin entstandenwären. Sie sind daher nicht durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Geschäftsüber die zu viel gelieferten Pakete verursacht worden und somit nicht nach§ 122 I BGB ersatzfähig.
  • Schließt § 122 BGB eine Anwendung der §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB (c.i.c.) aus? Nein. Insb. nach ihrer Kodifikation in §§ 280 I 1, 311 II Nr. 1, 241 II BGB istdie weitergehende Verschuldenshaftung aus culpa in contrahendo nicht durch die– zwar verschuldensunabhängige, aber der Höhe nach begrenzte – Haftung nach§ 122 BGB ausgeschlossen. Bedeutung hat dies v. a. dann, wenn ein Anspruch aus§ 122 I nach § 122 II BGB wegen fahrlässiger Unkenntnis der Anfechtbarkeit ganz,der Anspruch aus §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB aber nach § 254 BGB nur zum Teilausgeschlossen ist, oder wenn der Vertrauensschaden des Geschädigten höher alssein Erfüllungsinteresse ist (die Begrenzung aus § 122 I BGB a.E. gilt nicht für diec.i.c.).
  • Kann ein bereits unwirksames Rechtsgeschäft noch angefochten werden? Nach der Lehre von der Doppelnichtigkeit (bzw. den Doppelwirkungen im Recht)kann ein unwirksames Rechtsgeschäft angefochten werden, weil die Unwirksam-keit auf einem ganz bestimmten Nichtigkeitsgrund beruht. Dieser eine Nichtigkeitsgrundschließt jedoch die Geltendmachung weiterer Nichtigkeitsgründe nicht aus.
  • Die 17-jährige V hat dem K ohne Genehmigung ihrer Eltern ein Bild für 140 € verkauft. Dabei hatte K die V über die Herkunft des Bildes arglistig getäuscht. Das Bild stammt nämlich von dem bekannten Maler M und ist deshalb in Sammlerkreisen über 10.000 € wert. K verkauft das Bild an seinen Freund F, einen Kunstliebhaber, für 3.000 € weiter. Als dieser sich über den geringen Kaufpreis wundert, erklärt ihm K: „Die naive V hatte keinen blassen Schimmer, dass es sich um ein Bild von M handelt. Und natürlich hab ich es ihr auch nicht gesagt.“ Kann V den Verkauf des Bildes an K anfechten? Hat F Eigentum an dem Bild erworben? V kann den Kaufvertrag mit K sowohl wegen Eigenschaftsirrtums nach § 119 IIBGB als auch wegen arglistiger Täuschung nach § 123 I Fall 1 BGB anfechten.Dabei kann V selbst entscheiden, auf welchen Anfechtungsgrund sie sich beruft.Allerdings ist eine Anfechtung nach § 123 BGB günstiger, da gem. § 124 BGB einelängere Frist gilt – ein Jahr ab Kenntnis statt unverzüglich – und der Anfechtendeauch nicht zum Ersatz des Vertrauensschaden nach § 122 BGB verpflichtet ist. Dassder Kaufvertrag nach §§ 107, 108 I BGB nichtig ist, steht einer Anfechtung nichtentgegen (Lehre von der Doppelnichtigkeit).Die Einigung zwischen V und K über den Eigentumsübergang ist nach §§ 107,108 I BGB und §§ 142 I, 123 I BGB (Fehleridentität, s. Frage 277) nichtig. Daherwar K bei Übereignung des Bildes an F nicht Eigentümer, so dass ein Eigentumserwerbdes F nach § 929 S. 1 BGB nicht möglich war. Auch ein gutgläubiger Erwerbnach §§ 929 S. 1, 932 BGB scheidet aus: Zwar wusste er nichts von der Minderjährigkeitder V, jedoch kannte er die Anfechtbarkeit der Übereignung des Bildesvon V an K, da dieser ihm erzählt hatte, dass er die V über die Herkunft des Bildesarglistig getäuscht hatte. Nach § 142 II BGB war F damit bösgläubig und konnte dasBild nicht gutgläubig erwerben.
  • Kann man einen Kaufvertrag nach § 119 II BGB anfechten, wenn zugleich ein Sachmangel iSd. § 434 BGB vorliegt? Beispiel: K kauft von V einen Fernseher des Fabrikats F. Noch bevor dieser geliefert wird, hört K im Radio, dass die gesamte Serie F einen Produktionsfehler aufweist und daher regelmäßig Bildstörungen auftreten. K will den Vertrag deshalb nach § 119 II BGB anfechten. Was gilt, wenn der Verkäufer aufgrund eines Eigenschaftsirrtums anfechten möchte? Grundsätzlich ist eine Anfechtung ausgeschlossen, wenn die Vorschriften des Gewährleistungsrechts(des Kauf-, aber auch des Werkvertrags- und Mietrechts) einschlägigsind. Andernfalls würde der Vorrang der Nacherfüllung leerlaufen, dader Verkäufer bei Anfechtung keine Möglichkeit der Nachbesserung oder Nachlieferunghätte. Zusätzlich würde die Verjährung der Gewährleistungsrechte, § 438BGB, sowie deren Ausschluss bei Kenntnis und insbesondere fahrlässiger Unkenntnis(§ 442 I BGB), unterlaufen. Dem Käufer stehen die Mängelansprüche in derRegel zwei Jahre ab Ablieferung der Sache zu (§ 438 I Nr. 3 BGB), während die Anfechtungsfrist erst mit Kenntnis des Anfechtungsgrundes beginnt (§ 121 I BGB).Nach § 442 I 1 BGB kann der Käufer keine Mängelrechte geltend machen, wenn erden Mangel infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Eine entsprechende Regelungfehlt jedoch bei § 119 II BGB, so dass der Käufer sich auch bei grober Fahrlässigkeitvom Vertrag lösen könnte, wenn man eine Anfechtung zulassen würde.Etwas anderes gilt aber vor Übergabe der Sache, d. h. vor Gefahrübergang (§ 446BGB). Zu diesem Zeitpunkt stehen dem Käufer nämlich noch keine Mängelrechtezu (vgl. § 434 I 1 BGB). Deshalb können diese einer Anfechtung nach § 119 II BGBauch nicht entgegenhalten werden. Im Beispiel ist die Gefahr nicht auf K übergegangen,da der Fernseher noch nicht geliefert wurde. Daher kann K den Kaufvertraggem. § 119 II BGB anfechten. Die kaufrechtlichen (oder werkvertragsrechtlichen) Mängelgewährleistungsrechtesollen nicht nur die Ausübung der Rechte durch den Käufer begrenzen, sie sollenihn in erster Linie schützen. Daher darf auch der Verkäufer sie durch Anfechtungnicht umgehen. Die Ausübung seines Anfechtungsrechts ist ihm wegen rechtsmissbräuchlichenVerhaltens gem. § 242 BGB verwehrt.Eine Umgehung liegt aber insbesondere dann nicht vor, wenn der Käufer imkonkreten Fall seine Gewährleistungsrechte überhaupt nicht ausüben will, etwaweil der „Mangel“, eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit nach§ 434 I 1 BGB, zu einer Wertsteigerung führt. Beispiel: Das als ein Bild des MalersDuveneck verkaufte Gemälde stammt in Wahrheit von dem viel bekannteren Leiblund ist daher wesentlich wertvoller. Der Käufer, der ein wertvolleres Bild bekommt,wird seine Mängelrechte nicht ausüben wollen. In diesem Fall besteht nicht dieGefahr, dass der Verkäufer durch die Anfechtung die Rechte des Käufers vereitelt.Daher kann der Verkäufer anfechten.
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  • Gilt der Vorrang des Gewährleistungsrechts auch im Fall der arglistigen Täuschung? Wie ist das Verhältnis zur c.i.c.? Welche weiteren Ansprüche kommen im Fall von Täuschung und Drohung in Betracht? Im Gegensatz zu § 119 II BGB wird § 123 BGB nicht durch das Gewährleistungsrechtverdrängt. Der arglistig Täuschende ist in keiner Weise schutzwürdig und sollnicht durch die Beschränkung des Käufers auf die Mängelrechte begünstigt werden.Das Verhältnis von § 123 BGB und dem Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I,311 II, 241 II BGB ist dagegen streitig. Die c.i.c. gewährt im Wege der Naturalrestitutionnach § 249 I BGB ebenfalls Aufhebung und Rückabwicklung des Vertrags,dies aber ohne die engeren Voraussetzungen der Arglist (auch bei einfacher Fahrlässigkeit)und innerhalb der regelmäßigen, d. h. dreijährigen Verjährungsfrist (stattder einjährigen nach § 124 BGB). Damit drohen die Voraussetzungen der §§ 123,124 BGB umgangen zu werden, weshalb teilweise eine restriktive Anwendung derc.i.c. nur auf Fälle einer besonderen Aufklärungspflicht gefordert wird. Diese Einschränkungsoll dann sowohl für die vorsätzliche als auch für die fahrlässige Irreführunggelten. Damit würde der vorsätzlich Getäuschte aber schlechter stehen alsder fahrlässig Getäuschte. Zudem hat die c.i.c. mit dem Vermögensschutz einen anderen Schutzzweck als § 123 BGB mit der Willensfreiheit. Mit der h.M. ist daherein Anspruch auf Vertragsaufhebung dann zuzulassen, wenn der Vertrag für den(fahrlässig) Getäuschten einen Vermögensschaden darstellt. Insb. deliktsrechtliche Ansprüche gem. §§ 823 II BGB iVm. § 263 bzw. § 240 StGBund gem. § 826 BGB. Auch nach Fristablauf kann dem anderen Teil so die Arglisteinrededes § 853 BGB entgegen gehalten und die Erfüllung verweigert werden.
  • In welchem Verhältnis steht § 123 BGB zu § 138 I BGB? § 123 BGB hat regelmäßig Vorrang vor § 138 I BGB. Auch wenn arglistige Täuschungund Drohung gegen die guten Sitten verstoßen, sind darauf beruhendeRechtsgeschäfte nicht automatisch nichtig, sondern können nur nach § 123 angefochtenwerden. Andernfalls würde dem Getäuschten bzw. Bedrohten das Wahlrecht,ob er an dem Vertrag festhalten will oder nicht, genommen und die §§ 123,124 I BGB würden damit leer laufen. Nur in dem Fall, dass über die unzulässigeWillensbeeinflussung hinaus noch weitere sittenwidrige Umstände vorliegen, kann§ 138 I BGB angewendet werden (vgl. Frage 466).
  • Welche Auswirkungen hat die (anfängliche) Nichtigkeit eines unter Einschaltung eines Maklers zustande gebrachten Vertrags auf den Provisionsanspruch des Maklers gem. § 652 I BGB? Gilt dies auch, wenn neben dem Anfechtungsrecht aufgrund einer Täuschung Gewährleistungsansprüche gegeben sind und der Getäuschte den Rücktritt wählt? Was gilt, wenn die Irrtumsanfechtung nach § 119 II BGB durch die Gewährleistungsrechte verdrängt und der Rücktritt gewählt wird? Der Provisionsanspruch des Maklers setzt nach § 652 I BGB neben dem wirksamenMaklervertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Makler voraus, dass ein Vertragzwischen dem Auftraggeber und einem Dritten infolge des Nachweises oderder Vermittlung des Maklers zustande gekommen ist. Fraglich ist, was unter „zustandegekommen“ zu verstehen ist und ob dafür auch die (anfängliche) Wirksamkeitdes Vertrages notwendig ist. Der Auftraggeber steht mit einem unwirksamenVertrag genauso da wie ganz ohne Abschluss; das Risiko des Abschlusses soll abernach der Regelung des § 652 I BGB gerade der Makler tragen. Daher hat der Maklernur bei wirksamen Zustandekommen des vermittelten Vertrages einen Anspruchaus § 652 I BGB. Eine Anfechtung des Auftraggebers oder des Vertragspartnersschließt den Provisionsanspruch daher aus, sofern nicht aufgrund abweichenderParteivereinbarung anderes geregelt ist. Dem Wortlaut des § 652 I 1 BGB zufolge muss der Hauptvertrag lediglich wirksamzustande gekommen sein. Auf die Durchführung des Vertrages, wie sie z. B. in§ 87a I 1 HGB für den Provisionsanspruch des Handelsvertreters erforderlich ist, kommt es ausdrücklich nicht an. Daraus ist zu folgern, dass der Makler die Gefahrvon Abschlussmängeln (Formnichtigkeit, Gesetzesverstoß, Sittenwidrigkeit undAnfechtung) und der Auftraggeber die Gefahr von Durchführungsmängeln, welchedie Leistungspflicht aus dem wirksam zustande gekommenen Hauptvertrag beseitigen(Kündigung, Rücktritt, einvernehmliche Vertragsaufhebung), trägt.Im Falle des erklärten Rücktritts würde daher normalerweise der Provisionsanspruchdes Maklers bestehen bleiben. Wählt der Getäuschte den Rücktritt wegendesselben Mangels, der ihm daneben auch ein Anfechtungsrecht wegen arglistigerTäuschung nach § 123 I BGB gibt, so realisiert sich im Rücktritt dieselbe den Vertragsabschlussbetreffende Gefahr, die sich auch in der Anfechtung des Kaufvertragex tunc äußern würde (§ 142 I BGB). Sofern der Käufer also die freie Wahl zwischenAnfechtung und Rücktritt hat, ist eine solche Entscheidung aus der Sicht desMaklers rein zufällig. Voraussetzung für eine Gleichbehandlung von Anfechtungund Gewährleistungsrechten ist allerdings, dass das Anfechtungsrecht noch bestand,der Käufer seine Gewährleistungsrechte also innerhalb der Anfechtungsfristdes § 124 I BGB geltend gemacht hat. Ob in der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchengleichzeitig eine Bestätigung des Rechtsgeschäfts nach § 141BGB liegt (vgl. Fragen 476 ff.), spielt hierfür keine Rolle. Sehr umstritten ist, ob diese Grundsätze auch auf Fälle übertragbar sind, in denenan sich eine Anfechtungslage nach § 119 II BGB besteht, das Anfechtungsrechtaber durch den Vorrang der Gewährleistungsvorschriften verdrängt wird (vgl. Frage288).Nach einer Ansicht besteht im Falle der Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandesgesetzessystematisch eine Leistungsstörung und somit ein Problem der Vertragsdurchführungund nicht des Vertragsschlusses. Dem Makler würde eine versteckteGewährleistungspflicht aufgebürdet, wenn dieser selbst nach Verjährung der Gewährleistungsansprüchenoch um seine Provision fürchten müsste, während derVerkäufer nicht mehr haften würde. Andererseits besteht auch hier eine im Vertragsschlussselbst liegende Unvollkommenheit. Der Vorrang der Gewährleistungsrechteschützt insoweit den Verkäufer (insbesondere durch die Möglichkeit der Nacherfüllungund eine günstigere Verjährungsregelung). Er soll aber nicht dem Maklerzur Sicherung seines Provisionsanspruchs zugutekommen. In der Sache liegen diegleichen Tatbestände (Mangelhaftigkeit und Anfechtungslage nach § 119 II BGB)vor, die zum selben Ergebnis führen müssten.