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BGB AT (Subject) / Willenserklärung (Lesson)

Tatbestand der Willenserklärung, Auslegung, Abgabe und Zugang der Willenserklärung, Widerruf der Willenserklärung, §§ 116, 117, 118 BGB

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  • Ist eine Erklärung wirksam widerrufen, wenn der Widerruf zwar erst nach Zugang der Erklärung eingegangen ist, der Empfänger den Widerruf aber zuerst zur Kenntnis nimmt? Dies ist umstritten. Nach einer Ansicht soll der Widerruf in diesem Fall wirksamsein, da der Empfänger hier nicht mehr auf die Wirksamkeit der Erklärung vertraueund dementsprechend auch nicht mehr schutzwürdig sei. Es widerspräche demGrundsatz von Treu und Glauben, wenn die Erklärung trotzdem wirksam wäre. Dagegensprechen jedoch der eindeutige Wortlaut des § 130 I 2 BGB und das Bedürfnisnach Rechtssicherheit. Der Widerruf ist nur wirksam, wenn er dem Empfängervor oder mit der Erklärung zugeht. Auf eine Kenntnisnahme des Empfängers soll esdabei nicht ankommen. Die Erklärung ist folglich wirksam, da sie dem Empfängerbereits zugegangen ist.
  • Wodurch unterscheidet sich das Scherzgeschäft vom geheimen Vorbehalt? Beim geheimen Vorbehalt iSd. § 116 BGB will der Erklärende, dass sein fehlenderRechtsbindungswille verborgen bleibt („böser Scherz“). Beim Scherzgeschäft iSd.§ 118 BGB hingegen geht der Erklärende davon aus, dass der Erklärungsempfängerdie Nichternstlichkeit der Erklärung erkennt („guter Scherz“).
  • Wie wird der Erklärungsempfänger durch die §§ 116, 118 BGB geschützt? Im Fall des geheimen Vorbehalts wird der Erklärungsempfänger dadurch geschützt,dass die Willenserklärung trotz fehlenden Rechtsbindungswillens wirksam ist,§ 116 S. 1 BGB. Nur wenn der Empfänger positiv Kenntnis von dem Vorbehalt hatund damit nicht schutzwürdig ist, ist die Erklärung nach S. 2 BGB nichtig.Im Fall der Scherzerklärung ist die Willenserklärung zwar nichtig, der Erklärendeist aber zum Ersatz des Vertrauensschadens nach § 122 I BGB verpflichtet.Diese Besserstellung des Erklärenden gegenüber der Bindung nach § 116 S. 1 BGBist dadurch gerechtfertigt, dass der Erklärende hier gutgläubig ist; er geht ja – fahrlässigoder nicht – davon aus, dass der andere den Scherz versteht.
  • Ist eine nicht ernstliche Erklärung auch dann nichtig, wenn der Erklärende nach der Abgabe erkennt, dass der Erklärungsempfänger die Erklärung als ernst ansieht? Nein. Der Erklärende ist in diesem Fall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet,den Erklärungsempfänger über die Nichternstlichkeit aufzuklären. Unterlässter dies, wird aus dem „guten Scherz“ ein „böser Scherz“, welcher wie eingeheimer Vorbehalt gem. § 116 S. 1 BGB zu behandeln ist (str.; nach a. A. kannsich der Erklärende auf den Mangel an Ernstlichkeit nach Treu und Glauben nichtberufen). Der Erklärende ist dann also an seine Erklärung gebunden.
  • Welches Tatbestandsmerkmal einer Willenserklärung fehlt beim sog. Scheingeschäft? Der Rechtsbindungswille. Die Parteien eines Scheingeschäfts wollen zwar denäußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, aber nicht diedamit verbundenen Rechtsfolgen. Daher ist das Scheingeschäft nach § 117 I BGBnichtig.
  • A übereignet seinem Bruder B seinen Ferrari, um diesen vor seinen mit Pfändung drohenden Gläubigern „in Sicherheit“ zu bringen. Liegt hier ein Scheingeschäft iSd. § 117 I BGB vor? Nein. Ein Scheingeschäft iSd. § 117 I BGB liegt vor, wenn die Parteien nur denäußeren Schein eines wirksamen Rechtsgeschäfts hervorrufen, um ihr Ziel zu erreichen. Hier wollten A und B aber gerade, dass die Übereignung des Ferraris wirksamist, um eine Pfändung zu vermeiden. Es liegt ein sog. fiduziarisches Geschäft vor.Die Parteien eines solchen Treuhandgeschäfts wollen zwar, dass im Innenverhältnisdie Interessen des Übertragenden gewahrt bleiben, dabei soll der Treuhänder abernach außen Eigentümer und Inhaber der übertragenen Vermögenswerte (und damitauch der Verfügungsmacht) werden, um diese z. B. vor Pfändung zu schützen. DenParteien kommt es also gerade darauf an, dass das Geschäft tatsächlich wirksam ist.Daher ist § 117 I BGB hier nicht anwendbar.
  • A war schon immer auf den Mercedes – ein Sammlerstück – seines Erzfeindes E neidisch. Als er hört, dass E das Auto verkaufen will, bittet A seinen Freund F, den Wagen für ihn zu kaufen. A weiß, dass E den Mercedes niemals an ihn verkaufen würde. Handelt es sich bei diesem Geschäft um ein Scheingeschäft iSd. § 117 I BGB? Nein. Wie in der vorigen Frage kommt es A und F gerade darauf an, dass der Kaufvertragwirksam zustande kommt, und F das Auto dann weiter an A übereignenkann. Hier liegt ein sog. Strohmanngeschäft vor, bei welchem der an sich amRechtsgeschäft Interessierte einen Strohmann vorschickt, weil er selbst nicht alsGeschäftspartei auftreten möchte. Der Wirksamkeit des so zustande gekommenenRechtsgeschäfts schadet es dabei nicht, dass der Dritte die Strohmanneigenschaftseines Geschäftspartners nicht kennt. Auch hier liegt also kein Scheingeschäft iSd.§ 117 I BGB vor.
  • Sind das simulierte und das dissimulierte Geschäft beim Scheingeschäft unwirksam? Gem. § 117 I BGB ist das simulierte (Schein-)Geschäft unwirksam. Das dissimulierte(verdeckte) Geschäft hingegen ist nach § 117 II BGB grundsätzlich wirksam,da es von den Parteien ernstlich gewollt ist. Allerdings sind auf das verdeckteRechtsgeschäft die allgemeinen Vorschriften anzuwenden, es muss also alle Wirksamkeitserfordernisseselbst erfüllen.
  • V will K sein Grundstück verkaufen. Der Kaufpreis soll 400.000 € betragen. Allerdings wollen V und K Grunderwerbsteuern und Notargebühren „sparen“. Deshalb lassen sie nur einen Kaufpreis von 200.000 € notariell beurkunden (sog. Unterverbriefung). Später weigert V sich, das Grundstück zu übereignen. Er hat inzwischen einen anderen Käufer gefunden, der 500.000 € bezahlen will. Hat K gegen V einen Anspruch auf Übereignung des Grundstücks? K hat einen Anspruch aus Kaufvertrag gem. § 433 I 1 BGB, wenn V und K einenwirksamen Kaufvertrag abgeschlossen haben. Hierfür kommt zunächst die – notariellbeurkundete – Einigung über einen Verkauf für 200.000 € in Betracht. Allerdings wollte V keinesfalls für diesen geringen Kaufpreis übereignen, hinsichtlichdieser Vereinbarung fehlte den Parteien der Rechtsbindungswille. Sie wurde nurzum Schein abgegeben und ist daher als simuliertes Geschäft nach § 117 I BGBnichtig.Allerdings könnte die verdeckte mündliche Vereinbarung zum Verkauf für400.000 € Grundlage eines Übereignungsanspruchs sein. Nach § 117 II BGB istdieses dissimulierte Geschäft wirksam, soweit es alle sonstigen Wirksamkeitserfordernisseerfüllt. Gem. § 311b I 1 BGB muss ein Vertrag, durch den sich eine Parteizur Übereignung eines Grundstücks verpflichtet, jedoch notariell beurkundet sein.Die verdeckte Vereinbarung wurde aber gerade nicht beurkundet. Diese Vereinbarungist daher formnichtig nach § 125 S. 1 BGB. Eine Heilung durch Auflassungund Eintragung des K ins Grundbuch nach § 311b I 2 BGB ist ebenfalls nicht erfolgt.Dieser Kaufvertrag ist also ebenfalls nichtig. K hat gegen V daher keinenÜbereignungsanspruch.
  • Welche Folgen hat die Formnichtigkeit des dissimulierten Geschäfts auf eine zugunsten des Käufers eingetragene Vormerkung? Abwandlung: Für den Käufer K verhandelt seine Ehefrau E. Sie vereinbart mit V die Unterverbriefung, von der K nichts weiß. Den notariellen Kaufvertrag unterschreibt aber K selbst. Ist auch hier der Kaufvertrag nichtig? Die Vormerkung ist gem. § 883 I 1 BGB akzessorisch, d. h. vom Bestand des zugrundeliegenden Übereignungsanspruchs abhängig. Wenn dieser mangels Einhaltungder vorgeschriebenen Form nicht entsteht, wird auch die Vormerkung nichtwirksam begründet. Die Heilung des Kaufvertrags durch Eintragung des Käufersins Grundbuch nach § 311b I 2 BGB wirkt nur ex nunc („wird … gültig“) und kanndaher die Vormerkung nicht rückwirkend entstehen lassen. Auch liegt kein künftigerAnspruch iSd. § 883 I 2 BGB vor. Dieser setzt voraus, dass der Rechtsboden für denwerdenden Anspruch bereits so bereitet ist, dass sein Entstehen nicht mehr einseitigvom Veräußerer verhindert werden kann und nur noch vom Willen des Erwerbers(oder vom Zufall, str.) abhängt. Hier hängt der Anspruch aber von der Auflassungserklärungdes Veräußerers und seiner Eintragungsbewilligung ab. Eine Vormerkungkann im Fall der Unterverbriefung also nicht wirksam begründet werden. K als Vertragspartner ging hier hinsichtlich des beurkundeten Vertrags nicht voneinem Scheingeschäft nach § 117 I BGB aus. Jedoch könnte § 166 BGB anwendbarsein. Danach zählen im Fall der Stellvertretung die Willensmängel und die Kenntnisdes Vertreters. Zwar ist E nicht Vertreter des K sondern nur Verhandlungsgehilfe,auf sie ist § 166 I BGB aber analog anwendbar (vgl. Frage 546). Jedoch geht es in§ 166 I BGB um die Zurechnung von Wissen, nicht von Wollen. Der Mangel einesRechtsbindungswillens kann daher (auch im Fall der Stellvertretung) nicht zugerechnetwerden. Damit liegt kein Scheingeschäft iSd. § 117 I BGB vor. Die Nichtigkeit der in den Vertrag eingegangenen Erklärung des V kann sichaber aus § 118 BGB ergeben. V ging davon aus, dass K seinen fehlenden Rechtsbindungswillenkennt. Ob § 118 BGB auch auf formbedürftige Willenserklärungenanwendbar ist, ist allerdings streitig. Nach einer Ansicht ist der Publizität und demVerkehrsschutz Vorrang zu geben. Es handele sich um einen geheimen Vorbehalt,so dass die Erklärung und damit auch der Vertrag wirksam seien. Nach andererAnsicht ist § 118 BGB anwendbar: Der Übereilungsschutz, die Beweis- und Warnfunktionverlangen danach wie auch bei der falsa demonstratio (vgl. Frage 182)keine Einschränkung des § 118 BGB. Schließlich sei auch ein Irrtum möglich undder Erklärungsempfänger sei über § 122 BGB ausreichend geschützt. Danach ist derKaufvertrag unwirksam.
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