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BilStR (Subject) / BilStR (Lesson)

BilStR

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  • Rückstellungen für Innenverpflichtungen HR und StR Kennzeichen: Keine Verpflichtung gegenüber einem fremden Dritten 2 Rückstellungsarten zu unterscheiden 1. Rückstellung für unterlassene Instandhaltung § 249 Abs 1 Satz 2 Nr 1 HGB Passivierungspflicht in HB und STB (innerhalb des 3 Monatszeitraums des Folgejahres nachgeholt werden, dafür ist der volle Abschluss der Arbeiten erforderlich) 2. Rückstellung für unterlassene Abraumbeseitigung § 249 Abs 1 Satz 2 Nr 1 HGBPassivierungspflicht in HB und STB Für Steuerbilanz ebenfalls § 6 Abs 1 Nr. 3a zu beachten
  • Rechnungsabgrenzungsposten Vorschrift und TBM HR: § 246 Abs 1 Satz 1, § 250 Abs 1 und § 250 Abs 2 HGB STR: Ebenfalls zulässig § 5 Abs 1 Satz 1 HS 1, § 5 Abs 5 Satz 1 ESTG TBM:Einnahmen/Ausgaben vor dem AbschlussstichtagErtrag/Aufwand nach dem Abschlussstichtag undEinnahmen/Ausgaben stellen Ertrag/Aufwand für eine bestimmte Zeit nach dem Abschlussstichtag dar Bei der Einnahme und Ausgabe reicht die Fälligkeit aus, es kommt nicht auf den tatsächlichen Zufluss an. R 5.6 EStR: Bestimmte Zeit nach dem Bilanzstichtag liegt nicht vor wenn der Zeitraum nicht bestimmbar istH 5.6 (Dauerschuldverhältnis) EStH: Für die Aufhebung eines Dauerschuldverhältnisses (Mietvertrag) kann kein PRAP gebildet werden.  In Klausur immer zuerst schreiben das eine sonstige Verbindlichkeit in voller Höhe zu passivieren ist oder eine Forderung in voller Höhe zu aktivieren ist. Danach erst auf RAP eingehen 
  • Disagio Behandlung StB und HB Grds. stellt das Disagio weder einen VG noch ein WG dar.  Aktivierung als aktiven RAP, da es sich um eine Ausgabe vor dem Bilanzstichtag handelt, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach Bilanzstichtag darstellt.  HR:Aktivierungswahlrecht § 250 Abs 3 HGBAuflösung Disagio bei Fälligkeitsdarlehen: linear über die Laufzeit des DarlehensAuflösung Disagio bei Tilgungsdarlehen: digitale Methode Gauß Formel: (n x (n+1)) / 2n=Laufzeit des Darlehens H5.6 (Auflösung RAP im Zusammenhang mit Zinsaufwand) EStH StR:Aktivierungspflicht § 5 Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 5 Abs 5 Satz 1 Nr 1 ESTG (Immer direkte Maßgeblichkeit auh wenn anderer Ansatz gewählt wird. Auflösung wie handelsrecht
  • Entnahmen Ansatz dem Grunde nach § 4 Abs 1 Satz 2 EStG Ansatzvoraussetzungen - Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, auch Nutzungen und Leistungen- Entnahmefähigkeit ( GeFi ist nicht entnahmefähig)- Wertabgabe für betriebsfremde Zwecke- Entnahmehandlung und Entnahmewille Siehe auch R 4.3 Abs 2 und 3 EStR
  • Entnahmen und Einlagen Ansatz der Höhe nach Entnahmen mit dem Teilwert zu bewerten (max Zeitwert) § 6 Abs 1 Nr 4 EStG Einlagen mit dem Teilwert zu bewerten (max Zeitwert) § 6 Abs 1 Nr 5 EStG
  • Einlagen Ansatz dem Grunde nach § 4 Abs 1 Satz 8 EStG Ansatzvoraussetzungen: - Wirtschaftsgüter des PV- Einlagefähigkeit- Wertzufuhr aus betriebsfremden Bereich- Einlagehandlung  (Unterschied zur Entnahme: Nutzungen und Leistungen sind nicht einlagefähig)
  • Überführung einzelner Wirtschaftsgüter innerhalb eines BV desselben Steuerpflichtigen Vorschrift und Rechtfolge § 6 Abs 5 EStG Rechtsfolge in HB und StB ist die zwingende Buchwertfortführung sofern die Besteuerung der stillen Reserven sicher gestellt ist
  • § 6b EStG Rücklage Zweck und Voraussetzungen Voraussetzungen 1. Gilt nur für die bei einer Veräußerung von GruBo und Gebäude aufgedeckten stillen Reserven (Entnahme ist keine Veräußerung) 2. Voraussetzungen des § 6b Abs 4 EStG insbesondere das das veräußerte WG mind.6 Jahre ununterbrochen zum AV gehört hat Folge sofern alle Voraussetzungen erfüllt: - Vermeidung der Sofortbesteuerung der bei der Veräußerung aufgedeckten stillen Reserven durch 2 Varianten möglich. 1. Sofortige Übertragung der aufgedeckten stillen Reserven im Jahr der Veräußerung auf die AK des neuen WG, wenn das betroffene WG in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufgenommen wird § 5 Abs 1 Sätze 2 und 3 EStG (geht nur wenn Kauf und Verkauf im gleichen Jahr stattfinden) oder   2. Bildung einer steuerfreien Rücklage § 6b Abs 3 EStG (Rücklage immer innerbilanziell StB) Übertragungsmöglichkeiten § 6b Abs 1 Satz 2 EStG  Stille Reserven aus der Veräußerung von GruBo können auf AK von GruBo und Gebäude angerechnet werden Stille Reserven aus der Veräußerung von Gebäude können nur auf AK von Gebäude angerechnet werden Abzug sollte vorranggig bei GruBo(neu) vorgenommen werden, da dadurch keine Minderung der AfA BMG
  • § 6b Abs 10 Rücklage bei Veräußerung von Anteilen an KapG Voraussetzungen Voraussetzungen § 6b Abs 10 Satz 1 EStG 1. Steuerpflichtiger darf keine Körperschaft sein2. Veräußerung von Anteilen an KapG3. Veräußerungsgewinn darf max 500.000 betragen 4. Formelle Voraussetzungen, insbesondere 6 jährige Zugehörigkeit zum AV gem § 6b Abs 10 Satz 4 i.V.m. Abs 4 EStG Folge: Vermeidung der Sofortbesteuerung der stillen Reserven durch  1. Sofortige Übertragung im Jahr der Veräußerung § 6b Abs 10 Satz 1 EStG, wenn Aufnahme des WG in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis § 5 Abs 1 Sätze 2 und 3 EStg  oder 2. Bildung einer steuerfreien Rücklage § 6b Abs 10 Satz 5 EStG Übertragungsmöglichkeiten 1. Auf die Anschaffung von Anteilen an KapG in den nächsten 2 Jahren i.H.v. 100% des Veräußerungsgewinns 2. Auf die Anschaffung von Gebäuden in den nächsten 4 Jahren i.H.v. 60% des Veräußerungsgewinns (Entspricht dem steuerpflichtigen Teil nach TEKV) 3. Auf Anschaffung von abnutzbaren beweglichen WG des AV in den nächsten 2 Jahren i.H.v. 60% des Veräußerungsgewinns (Entspricht dem steuerpflichtigen Teil nach TEKV)
  • Rücklage für Ersatzbeschaffungen R 6.6 EStR Voraussetzungen 1. Ein WG des AV oder UV muss  2. aus dem Betriebsvermögen ausscheiden aufgrund von höherer Gewalt, aufgrund eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs (Unterschied zu § 6b ist das dort eine Veräußerung erforderlich ist) 3. für das Ausscheiden wird eine Entschädigung gezahlt 4. und es muss ein funktionsgleiches Ersatzwirtschaftsgut innerhalb einer bestimmten Frist angeschafft werden (Bei Gebäuden und GruBo innerhalb von 4 Jahren bei anderen WG innerhalb von einem Jahr) Folge: Sofortige Übertragung der stillen Reserven im Jahr des Ausscheides  oder  Bildung einer steuerfreien Rücklage
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