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LA2 (Subject) / IDF gem. §4 POLDVG (Lesson)

IDF

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  • IDF gem. §4 (1) PolDVG Die Polizei darf die identität einer Person feststellen, 1. soweit dies erforderlich ist zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr oder Störung. 2. wenn sie an einem Ort angetroffen wird,von dem tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben Personen angetroffen werden, die gegen aufenthaltsrechtliche Straf- oder Ordnungswidrigkeitenvorschriften verstoßen sich gesuchte Straftäter verbergen 3. Objekte 4. an einer Kontrollstelle, die eingerichtet worden ist, um eine Straftat nach §129a zu verhüten
  • IDF gem. §4 (2) PolDVG besagt, dass die Polizei im öffentlichen Raum (bestimmte Gefahrengebiete) Personen kurzfristig anhalten befragen idf mitgeführte Sachen in Augenschein nehmen darf soweit auf Grund von konkreten Lageerkenntnissen anzunehmen ist, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden und die Maßnahme zu deren verhütung erforderlich ist.
  • IDF gem §4 (3) PolDVG Was darf festgestellt werden? Zur Feststellung der Identität dürfen Name frühere Namen Vornamen Geburtsdatum Geburtsort Geschlecht Staatsangehörigkeit sowie Anschrift erhoben werden.
  • IDF gem §4 (4) PolDVG Welche maßnahmen darf die POL treffen? Sie darf die erforderlichen Maßnahmen treffen. dazu gehören den Betroffenen anhalten den Betroffenen nach Identität befragen Verlangen, dass der Betroffene mitgeführte Papiere zur Prüfung aushändigt Wenn die Identität nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann, darf die Polizei den Betroffenen festhalten den Betroffenen und seine mitgeführten Gegenstände zwecks IDF durchsuchen ihn zur Dienststelle verbringen ihn ED-behandeln
  • Formvorschriften zu dem §4PolDVG IDF Diese Formvorschriften ergeben sich aus dem §2 PolDVG Die personenbezogenen Daten sollen offen und beim Betroffenen erhoben werden Hinweis auf Rechtsgrundlage der Datenerhebung muss gegeben werden Auf Auskunftspflicht-, freiwilligkeit im Einzelfall hinweisen bei IDF i.V.m. freiheitsentzeihenden Maßnahmen (§13SOG) sind die Formvorschriften des §13 SOG analog zu beachten
  • IDF gem. §4 PolDVG betrifft welche Grundrechte informationelle Selbstbestimmung Art. 2 (1) i.V.m. Art 1 (1) GG Recht auf Freiheit der Person Art. 2 Abs. 2 GG, wenn der Betroffene  mit zur Wache genommen wird Recht auf körperliche Unversehrtheit Art.2 (2) GG, wenn Zwang angewandt werden muss oder der Betroffene ED-Behandelt wird
  • Voraussetzung der Datenerhebung gem. §6 SOG Die Polizei darf personenbezogene Daten erheben, wenn dies zur Abwehr einer bevorstehenden Gefahr erforderlich ist Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist Formvorschriften offen beim Betroffnen, Hinweispflichten gem §2 PolDVG
  • Speichern, Verändern und Nutzen von Daten gem § 16 SOG Die Polizei darf personenbezogene Daten in Akten und Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
  • §22 PolDVG Datenabgleich besagt dass die Polizei personenbezogene Daten mit dem Inhalt polizeilicher Daten und dem Fahndungsbestand abgleichen darf.
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