46

LA2 (Subject) / SOG Zeug (Lesson)

alles rund ums SOG

This lesson was created by black_smarti.

Learn lesson

This lesson is not released for learning.

Advertisement
  • Gefahrengrade bevorstehende Gefahr unmittelbar bevorstehende Gefahr unmittelbar bevorstehende erhebliche Gefahr Leib- und Lebensgefahr
  • Definition Gefahr Gefahr ist ein Zustand, der die Besorgnis begründet, dass ein schädigendes Ereignis eintreten wird.
  • konkrete Gefahr, was bedeutet das? Eine Gefahr ist dann konkret, wenn Zeit, Ort, Personen Art und Ausmaß der Gefahr erkennbar sind und der Eintritt des Schadens wahrscheinlicher als sein Ausbleiben ist.
  • abstrakte Gefahr, was ist das? Eine Gefahr ist dann abstrakt, wenn Zeit, Ort Personen, Art und Ausmaß nicht erkennbar sind. Der Eintritt des Schadens ist hierbei nur theoretisch möglich und somit unwahrscheinlicher, als sein Ausbleiben.
  • bevorstehende Gefahr Bestimmte Tatsachen lassen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vermuten, dass in absehbarer Zeit ein Schaden eintreten wird.
  • unmittelbar bevorstehende Gefahr Mit dem Schadenseintritt ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sofort, oder in aler nächster Zukunft zu rechnen.
  • unmittelbar bevorstehende erhebliche Gefahr Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist sehr nahe und es muss mit einem Schaden für ein bedeutsames Rechtsgut gerechnet werden.
  • Leib- und Lebensgefahr liegt dann vor, wenn eine konkrete Bedrohung für das Leben eines Menschen besteht. Auch eine schwere lebensbedrohliche Gefährdung der Gesundheit gilt als Gefahr im oben genannnten Sinne.
  • bedeutsame Rechtsgüter sind Leib / Leben / Freiheit der Person bedeutene Sachwerte Funktion und Einrichtung des Staates
  • polizeiliche Gefahr: Die Öffentlichkeit hat ein Interesse an der Abwehr der Gefahr. Sie hätte kein Verständnis dafür, bliebe die Polizei untätig.
  • Advertisement
  • Anscheinsgefahr: Die Umstände lassen eine Situation gefährlich erscheinen, ohne dass sie tatsächlich gefährlich ist.
  • Scheingefahr Der Schadenseintritt wird ohne hinreichende Anhaltspunkte subjektiv für wahrscheinlich gehalten. (Der deutlich überwiegende Teil der Bevölkerung würde diese Gefahr nicht als solche erkennen und darüber auch anders denken.)
  • Was ist ein Schaden? Ein Schaden stellt eine objektive und unmittelbare Wertminderung eines tatsächlichen Bestandes durch äußere rechtswidrige Einflüsse dar.
  • Was ist eine Störung? Eine Störung ist eine vorübergehende Beeinträchtigung rechtlich geschützer Interessen mit der Möglichkeit der Wiederherstellung des normalen Zustandes.
  • pflichtgemäßes Ermessen gem. §3SOG das Einschreiten erfolgt nach dem Oppertunitätsprinzip pfichtgemäß bedeutet hierbei: frei von Willkür und sachfremden Einflüssen nur an den Grundsätzen der Dienstpflichten und Rechtsnormen orientiert
  • das Ermessen teilt sich auf in: Entschließungsermessen (Frage: Wird hier eingeschritten?) Auswahlermessen (Frage : Wie wird hier eingeschritten?)
  • Entschließungsermessen Prüfung, ob eingeschritten wird. (Prüfung ist verpflichtend) Daraus resultiert: Einschreiten oder eben kein Einschreiten Ausnahme ist die Ermessensschrumpfung auf Null. Je höher das gefährdete Rechtsgut oder die Gefahr anzusehen ist, desto geringer ist der Ermessensspielraum. Dies kann bis zu einer Verpflichtung zum Einschreiten führen.
  • Auswahlermessen Frage wie eingeschritten wird. (Auswahl der Möglichkeiten) Prüfung ist verpflichtend und das Ergebnis hat sich an den Voraussetzunen der Verhältnismäßigkeit zu orientieren Geeignet Mildestes Mittel Angemessenheit Austauschmittel
  • Generalklausel gem.§3 SOG Die Verwaltungsbehörden treffen im Rahmen ihres Geschäftsbereiches, nach plichtgemäßem Ermessen, die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen, um beforstehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen.
  • Subsidäre Zuständigkeit gem §3 (2) SOG Es sind unaufschiebbare Maßnahmen erforderlich und die originär zuständige Behörde kann nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden. Es werden vorläufige Maßnahmen getroffen (Polizei, zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung) die originär zuständige Behörde wird informiert über Feststellungen und die getroffenen Maßnahmen
  • Verhaltensstörer ist... gem. §8 SOG wer durch sein Vverhalten die öffentliche Sicherheit oder Ordnung stört oder gefährdet.
  • Zustandsstörer ist... gem. § 9SOG wer Eigentümer oder tatsächlicher Gewahrsamsinhaber einer Sache ist, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört oder gefährdet wird
  • Verursacherprinzip Jeder, der eien gefahr oder Störung verursacht ist dafür verantwortlich, egal ob Erwachsener, Kind oder Geistesgestörter
  • Verursachungsgrundsatz / Grundsatz der Unmittelbarkeit Störer ist derjenige, dessen Verhalten oder dessen Sache die Gefahr oder die Störung unmittelbar verursacht.
  • §12a SOG Platzverweis Einer Person darf zur Gefahrenabwehr vorübergehend von einem Ort verwiesen oder ihr darf vorübergehend das Betreten eines Ortes untersagt werden
  • Grundrechtseingriff eines Platzverweises Damit wird in das Grundrecht der körperlichen Bewegungsfreiheit eingegriffen (Art.2 (2) S2 GG) Ein Platzverwie setzt keine Störereigenschaft voraus. Soweit es zur Abwehr einer Gefähr erforderlich ist, kann jede Person verwiesen werden.
  • Ingewahrsamnahme nach §13SOG ist eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit, d.h. die Hinderung einer Person, sich in jede Richtung bewegen zu können
  • Gewahrsam, was ist das überhaupt? Gewahrsam ist ein Rechtsverhältnis, kraft dessen einer Person die Freiheit entzogen wird, dass sie in einer dem Zwecke entsprechenden Weise verwahrt und daran gehindert wird, sich fort zu bewegen
  • eine Person darf aus folgenden Gründen in Gewahrsam genommen werden: zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben, (insbesonder wenn HILOPE) zur Verhinderung von unmittelbar bevorstehenden Straftaten oder OWI´s von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit, zur Durchsetzung eines PV nach §12aSOG / Durchsetzung eines AV nach §12bSOG wenn es unerlässlich ist, um private Rechte zu schützen und eine Festnahme nach dem BGB zulässig wäre.
  • Formvorschriften des §13SOG Gewahrsamnahme sofortige richterliche Entscheidung herbeiführen (Zulässigkeit und Fortdauer) gem§13a SOG.fällt weg, wenn davon auszugehen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Wegfalles des Grundes ergehen würde (BSP.:Durchsetzung AV1 DROGE 16.00-08.00 Folgetag) Bekanntgabe des Grundes der Maßnahme sowie Mitteilung, dass er sich zur Sache nicht äußern braucht; Benachrichtigungsrecht- / pflicht; gesonderte Unterbringung (Mann / Frau) Entlassung nach Wegfall des Grundes, spätestens am Ende des darauffolgenden Tages, bei IDF nicht länger als 12 Std
  • Advertisement
  • In welches Grundrecht wird mittels einer Gewahsamname eingegriffen? Freiheit der Person; Art. 2 (2) S.2 GG sowie Art. 104 (1) GG
  • Aufenthaltsverbot Betretungsverbot gem. §12b SOG Person kann aus deren Wohnung verwiesen werden, wenn dies erforderlich ist eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit für Bewohner der selben Wohnung abzuwehren. Selbe Gründe für das Betretungsverbot!10 Tage gültig nach Anordnung! zur Verhütung von Straftaten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort Straftaten begehen wird. max. 6 Monate, zeitlich und räumlich beschränken, Weg zur Wohnung ist ausgenommen. Verbot Aufnahme des Kontaktes, auch mittels Fernkommunikation; Verbot Zusammentreffen herbei zu führen wenn dies zur  Abwehr einer Gefahr für Leib Leben, oder Freiheit dieser Person erforderlich ist. (Kontakt und Näherungsverbot), max 10 Tage
  • Sicherstellung gem. §14 SOG Sachen dürfen sichergestellt werden, wennn dies erforderlich ist: Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr / Beseitigung Störung Verhinderung der missbräuchlichen Verwendung durch eine in Gewahrsam genommene Person Zum Schutz des Eigentümers oder rechtmäßigen Gewaltinhabers vor Verlust oder Beschädigung
  • Formvorschrift zur Sicherstellung auf Verlangen Bescheinigung ausstellen amtliche / zweckmäßige Verwahrung; Heraussgabe wenn wenn Voraussetzungen nicht mehr vorliegen Verwertung der Sache nach 1 Jahr, Verwertung der Sache durch Versteigerung => Erlös an den Berechtigten Vernichten, Einziehen, Unbrauchbar machen, wenn Verwertung zulässig aber nicht möglich oder wenn durch Verwertung erneute Sicherstellung zulässig wäre
  • gem §15 SOG Durchsuchung von Personen Eine Person darf durchsucht werden....?!? Eine Person darf durchsucht werden, wenn sie nach dem SOG oder einer anderen Rechtsvorschrift festgehalten werden darf. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden dürfen sie in hilfloser Lage ist bei der Identitätsfeststellung nach dieser oder einer anderen Rechtsvorschrift (Zweck Eigensicherung, Auffinden Waffen, Sprengstoff, gef. Werkzeuge etc.)
  • Formvorschrift zur Durchsuchung nach §15SOG Gleichgeschlechtliche Durchsuchung oder von Ärzten, davon kann abgewichen werden, wenn sofortige Durchsuchung zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
  • Durchsuchung von Sachen gem. §15a SOG Eine Sache darf durchsucht werden, wenn.... 1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach §15 SOG durchsucht werden darf 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf widerrechtich festgehalten wird hilflos ist 3. Tatsachen die Annahem rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt werden darf (Vorraussetzungen des §14 SOG müssen erfüllt sein) 4. Land-, Wasser-, oder Luftfahrzeuge in einer Kontrollstelle in dem sich Person befindet, deren Identität festgsetellt werden darf; dann dürfen auch die darin befindlichen sachen durchsucht werden.
  • In welches Grundrecht wird bei der Sicherstellung eingegriffen? Grundrecht auf Eigentum gem Art, 14 (1) S. 1 GG darunter fallen alle Arten von Sachen. Auch unbewegliche wie z.B. Wohnungen.
  • Grundrechtseingriff bei der Durchsuchung gem §15 SOG allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 (1) GG körperliche Unversehrtheit in Form des körperlichen Wohlbefindens Bewegungsfreiheit
  • Formvorschriften zum §15a SOG Anwesenheitsrecht des Inhabers der tatsächlichen Gewakt über die Sache Auf Verlangen Bescheinigung über die Durchsuchung und deren Grund aushändigen
  • Betreten und Durchsuchen von Wohnungen gem. §16 SOG Prüfungsschritte Feststellung, ob es sich bei der betroffenen Räumlichkeit um eine Wohnung im engeren Sinne handelt oder nicht. Prüfung, ob ein Betreten oder ein Durchsuchen vorliegt Prüfung, ob Einwilligung des Inhabers vor liegt => Grundrechtsverzicht Auswahl des jeweiligen Absatzes
  • Wann darf eine Wohnung betreten oder durchsucht werden im Sinne des §16 SOG? Eine Wohnung darf ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsucht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich dort drin eine Person aufhält die in Gewahrsam genommen oder vorgeführt werden darf Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in der Wohnung eine Sache befindet, die sichergestellt werden darf gem §14SOG Emissionen von der Wohnung ausgehen, die nach Art, Ausmaß und Dauer zu einer erheblichen Belastung der Nachbarschaft führen. (Lärm, Gestank usw..) Zur Abwehr einer unmittelbar bevorstehenden (erheblichen=> ergibt sich aus den Rechtsgütern!) Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder einer Sache von bedeutendem Wert erforderlich ist.
  • §16 SOG Betreten und Durchsuchen von Wohnungen => NACHTZEITSCHRANKE regelt, dass während der Nachtzeit (01.04-30.09; 21.00-04.00 Uhr sowie 01.10-31.03.; 21.00-06.00 Uhr) das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen nur nach dem Absatz 2 Nr. 3 & 4 des §16 SOG erfolgen darf.
  • Jederzeit zulässig ist das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen gem. §16 (4) SOG hingegen möglich, wenn... Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dort Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sich dort gesuchte Straftäter verborgen halten oder dass die Wohnung ein Schlupwinkel i.S des § 104 StPO darstellt
  • §16 (5) SOG besagt, dass Arbeits-, Geschäfts-, Betriebsräume, sowie anderes befriedetes Besitztum welches mit nden genannten Räumen in verbindung steht, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr während der Arbeits-, Betriebs-, Geschäfts- oder Öffnungszeit sowie in der Zeit, in der sich Kunden, Arbeitnehmer oder andere Personen dort aufhalten, betreten werden. Dies gilt nicht, wenn diese Räume für einen sachlich und personell eng abgegrenzten Personenkreis bestimmt und Vorkehrungen getroffen sind, die andere am Betreten hindern.
  • Formvorschriften zu dem §16 SOG Anordnungskompetenz: Richtervorbehalt, außer bei Gefahr im Verzgu, dann auch Ermittlungspersonen der Sta Anwesenheitsrecht des Wohnungsinhabers Mitteilung des Grundes Niderschrift und Aushändigung dieser auf Verlangen bei besonderen Umständen reicht auch eine formlose Bestätigung einer Durchsuchungsbestätigung=> aushändigen!