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LA2 (Subject) / Diebstahl gem. §242 StGB (Lesson)

DIEBSTAHL usw.

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  • objektive TBM des Diebstahls Sache fremd beweglich Wegnahme => Bruch fremden Gewahrsams => Begründung neuen Gewahrsams
  • subj. TBM des Diebstahls Vorsatz bezüglich der obj TBM, mindestens bedingter / indirekter Zueignungsabsicht für sich oder einen Dritten ( 1. Aneignungsabsicht / 2. Enteignungswille) Absicht bezüglich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
  • Absicht bezüglich der Rechtswidigkeit der erstrebten Zueignung liegt vor, wenn die Zueignung der materiellen Eigentumsordnung widerspricht und der Täter deshalb kein Recht auf die Zueignung hatte.
  • Aneignungsabsicht ist die Absicht des Täters sich selbst oder einen Dritten, wenigstens vorübergehend, an die Stelle des Eigentümers zu setzen, um die Sache beliebig wirtschaftlich zu nutzen.
  • Enteignungswille ist die Absicht des Täters, den Eigentümer auf Dauer von der Sache auszuschließen.
  • Sache Sachen sind körperliche Gegenstände unabhängig von ihrem Aggregatzustand und ihrem wirtschaftlichen Wert.
  • fremd fremd ist eine Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
  • beweglich eine Sache ist beweglich, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann, auch wenn sie zu diesem Zweck erst beweglich gemacht werden muss
  • Wegnahme Bruch fremden Gewahrsams Begründung neuen Gewahsams
  • Bruch fremden Gewahrsams liegt vor, wenn bestehender Gewahrsam ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers durch den Täter aufgehoben wird.
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  • Begründung neuen Gewahrsams wird begründet, wenn der Täter die tatsächliche Sachherrschaft derart erlangt hat, dass ihrer Ausübung keine weiteren Hindernisse mehr entgegen stehen.
  • Zueignungsabsicht für sich oder einen Dritten besteht aus Aneignungsabsicht Enteignungswille
  • Rechtswidrigkeit Tatbestandsmäßigkeit indiziert Rechtswidrigkeit. Rechtfertigungsgründe sind diesem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Daher ist die Rechtswidrigkeit gegeben.
  • Schuld XY ist ein Erwachsener und daher schuldfähig. Er entstammt dem hiesigen Kulturkreis. Unrechtsbewußtsein, und die Fähigkeit dieses anwenden zu können, d.h. sich rechtmäßig zu verhalten, kann unterstellt werden. Ein rechtmäßiges Verhalten war zudem zumutbar. Entschuldigungsgründe sind diesem Sachverhalt nicht zu entnehmen.
  • Diebstahl, was kennzeichnet dieses Delikt? vorsätzliches Begehungsdelikt Vergehen, da Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren angedroht per Gesetzt Versuch ist strafbar Offizialdelikt
  • Aufbau des Diebstahls obj. TBM (4) sub. TBM (3) Rechtswidrigkeit Schuld