1
Steuerwesen Steuerfachangestellte (Subject) / Umsatzsteuer (Lesson)
§14 Rechnungslegung
Inhalte einer Rechnung müssen sein:
- vollständiger Vor- und Nachname und vollständige Adresse des Leistungserbringers
- vollständiger Vor- und Nachname und vollständige Adresse des Leistungsempfängers
- Rechnungsnummer
- Rechnungsdatum
- Art & Menge der Lieferung oder sonst. Leistung
- Umsatzsteuer-Nr. des Betriebsfinanzamtes des Leistungserbringers
- Nettosumme der einz. Leistung= Gesamtsumme+ Umsatzsteuersatz und Betrag = Bruttobetrag
- Hinweis auf evtl. Steuerbefreiung
This lesson was created by Eli45744.
- Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 4 UStG) Steuerbefreiungen teilen sich auf in solche, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (echte Steuerbefreiungen),den Vorsteuerabzug ausschließen (unechte Steuerbefreiungen).Hinweis: Ein Umsatz, der steuerfrei ist, muss kalkulatorisch Umsatzsteuer enthalten, wenn dem betreffenden Unternehmer kraft Gesetzes der Vorsteuerabzug auf Eingangsumsätze verwehrt wird. Die Steuerbefreiung tritt in diesen Fällen materiell nur für die Wertschöpfung durch den befreiten Unternehmer ein (Heidner in B/G, 13. A. 2014, § 4 Rz. 9 f.).Beispiel 1: Derart ›unecht steuerfrei‹ sind z.B. die Umsätze der Humanmediziner (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG). Der Arzt muss neben der steuerfreien eigentlichen Arztleistung auch die auf die Behandlung entfallenden Vorbezüge und anteilige Gemeinkosten (Einrichtung des Wartezimmers, Bürokosten etc.) berücksichtigen, die teilweise umsatzsteuerbelastet bezogen wurden.1.1. Unechte SteuerbefreiungenDie wichtigsten unechten Steuerbefreiungen betreffen: bestimmte Finanzumsätze (§ 4 Nr. 8 UStG),Verkauf von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchst. a UStG),bestimmte Glücksspielumsätze (§ 4 Nr. 9 Buchst. b UStG),Versicherungsumsätze (§ 4 Nr. 10 UStG),Umsätze von Versicherungs- und Bausparkassenvertretern (§ 4 Nr. 11 UStG),Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 UStG),Leistungen von Wohnungseigentümergemeinschaften (§ 4 Nr. 13 UStG),humanmedizinische Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14 UStG),Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, Träger der Sozialhilfe, sonstigen Stellen und Träger der Kriegsopferversorgung und -fürsorge (§ 4 Nr. 15 UStG),medizinische Dienste (§ 4 Nr. 15a. UStG),Eingliederungsleistungen nach dem SGB II, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III und vergleichbare Leistungen (§ 4 Nr. 15b. UStG),Betreuung- und Pflegeleistungen (§ 4 Nr. 16 UStG),Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch (§ 4 Nr. 17 Buchst. a UStG),die Krankentransporte unter bestimmten Voraussetzungen (§ 4 Nr. 17 Buchst. b UStG),Blindenumsätze (§ 4 Nr. 19 UStG),Schul- und Bildungsumsätze (§ 4 Nr. 21–22 UStG),Beherbergung, Beköstigung an Personen bis zum 27. Lebensjahr für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke (§ 4 Nr. 23 UStG),bestimmte Leistungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 4 Nr. 25 UStG),ehrenamtliche Tätigkeiten für juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 4 Nr. 26 UStG).Hinweis: Aus § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG und der Negativabgrenzung in § 15 Abs. 3 UStG ergibt sich, dass für die genannten Umsätze der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.1.2. Echte SteuerbefreiungenDie wichtigsten echten Steuerbefreiungen betreffen: Ausfuhrlieferungen (grenzüberschreitende Lieferungen in ein Land außerhalb der EU, §§ 4 Nr. 1 Buchst. a, 6 UStG), innergemeinschaftliche Lieferungen (grenzüberschreitende Lieferungen in ein anderes Land der EU, §§ 4 Nr. 1 Buchst. b, 6a UStG), Transportleistungen in und aus Ländern außerhalb der EU (§ 4 Nr. 3 UStG),Leistungen, die der Steuerlagerregelung unterliegen (Einlagerungen, Lagerlieferungen, Folgeumsätze, § 4 Nr. 4a UStG),Lieferungen vor Einfuhr (§ 4 Nr. 4b UStG),die Vermittlung von Ausfuhren und bestimmten damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen (§ 4 Nr. 5 UStG),Lieferungen für die Seeschifffahrt und Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 UStG),Leistungen an NATO-Streitkräfte, an die im Gebiet eines anderen EG-Staats ansässigen diplomatischen Missionen und an die im Gebiet eines anderen EG-Staats ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen (z.B. Behörden der EG, § 4 Nr. 7 UStG),bestimmte Finanzumsätze (§ 4 Nr. 8 UStG).