Strafrecht (Subject) / 1. Studienjahr (Lesson)
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Diebstahl, KV
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- Sichtum § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB Soll ein chronischer Krankheitszustand von nicht absehbarer Dauer sein, der den Gesamtzustand in Mitleidenschaft zieht und ein Schwinden der körperlichen oder geistigen Kräfte zur Folge hat
- Lähmung § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist eine erhebliche Beeinträchtigung eines Körperteils, welche sich auf die gesamte Bewegungsfähigkeit des Körpers negativ auswirkt
- Tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang § 226 StGB verlangt, dass sich gerade die dem Grundtatbestand anhaftende spezifische Gefahr in der schweren Folge niedergeschlagen hat
- Schlägerei gem. § 231 StGB um eine Auseinandersetzung von mindestens drei aktiv körperlich mitwirkenden Personen bei denen sie gegenseitige Körperverletzungen begehen
- Beteiligt gem. § 231 StGB Ist nach h.M. jeder, der am Tatort anwesend ist und in feindseliger Weise physisch oder psychisch an den Tätlichkeiten mitwirkt
- Zerstören wenn Sache vernichtet wird oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit völlig verliert
- Beschädigen Einwirkung auf die Sache durch die ihre Substanz oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unerheblich beeinträchtigt werden
- Gewahrsam vom nat. Herrschaftswillen getragene tats. Sachherrschaftsmögl. eines Menschen über einen Gegenstand
- Gelockerter Gewahrsam räumliche Entfernung des Gewahrsamsinhabers, aber jederzeit Zugang ohne rechtliche oder tatsächliche Hindernisse
- Gewahrsamsenklave räumlicher Bereich, der entsteht, wenn jdm eine Sache innerhalb einer fremden Herrschaftssphäre in seine Körpergewahrsamssphäre verbringt und hierdurch ein genereller gewahrsam des Rauminhabers überlagert wird
- Wegnahme Bruch fremden, Begründung neuen, nicht notwendigerweise Tätereigenem Gewahrsams
- Bruch fremden Gewahrsams Aufheben der tatsächlichen Sachherrschaft ohne den Willen des Gewahrsamsträgers
- Begründung neuen Gewahrsams wenn der Täter ungehindert über die Sache verfügen kann und der bisherige Gewahrsamsinhaber dessen Verfügungsgewalt beseitigen müsste, um die Sache zurückzuerlangen
- Zueignungsabsicht Wenn T die Sache selbst oder den in ihr verkörperten Sachwert seinem oder dem Vermögen eines Dritten einverleiben möchte und die Sache nicht mehr an den Eigentümer zurückgelangen lassen will
- Enteignung Endgültige Verdrängung des Eigentümers aus seiner wirtschaftlichen Position
- Aneignung wenn sich T die Sache zumindest vorübergehend dem eigenen Vermögen einverleiben will
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- Rechtswidrigkeit der Zueignung T hat keinen fälligen einredefreien Anspruch auf die erstrebte Sache
- anvertraut iSd § 246 II Sachen, die der T vom E mit der Verpflichtung erlangt hat, sie zu einem bestimmten Zweck zu verwenden, aufzubewahren oder auch nur zurückzugeben
- Arbeits- Betriebs- und Geschäftsräume sind Räumlichkeiten, die für gewöhnliche Zwecke bestimmt sind und auch tatsächlich so genutzt werden.
- Befriedetes Besitztum Grundstück, ds in äußerlich erkennbarer Weise mittels zusammenhängender, nicht unbedingt lückenloser Schutzwehren gegen beliebiges Betreten durch andere gesichert ist
- Behältnis Raumgebilde, das ausschließlich zur Verwahrung und Sicherung von Sachen dient, aber nicht sazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden
- Beisichführen wenn der fragliche Gegenstand dem T zur Verfügung steht, d.h. so in seiner räumlichen Nähe ist, dass er sich dessen jederzeit, also ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten bedienen kann
- Einbrechen gewaltsames, nicht notwendig substanzverletzendes Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden umschließung von außen
- Eindringen iSd § 123 I Alt 1 das Betreten des geschützten Raumes gegen den Willen des Berechtigten
- Einsteigen jedes Hineingelangen in ein Gebäude oder den umschlossenen Raum durch eine zum ordnungsgem. Eintritt nicht bestimmt Öffnung unter Überwindung nicht unerheblicher HIndernisse
- Fahrrad iSd. § 248b alle einspurigen, mindestens zweirädrigen Fortbewegungsmittel, die mit Muskelkraft durch Hand- oder Tretkurbeln mechanisch fortbewegt werden
- falscher Schlüssel Falsch ist der Schlüssel, wenn er zur Tatzeit vom Berechtigten nicht oder nicht mehr zum Öffnen des betreffenden Verschlusses bestimmt ist
- Gebäude ein durch Wände und Dach begrenztes, mit dem Erdboden fest verbundenes Bauwerk, das den Eintritt von Menschen gestattet und unbefugte fernhalten soll
- Gefährliches Werkzeug iSd § 244 wenn zu seiner allg. Eignung, erhebliche KV zuzufügen, hinzukommt, dass der T sich insgeheim vorbehält, den Gegenstand notfalls auch gegen Menschen einzusetzten
- Geschütze Räumlichkeiten jedes Raumgebilde, das zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen von Unbef. abwehren sollen ein tats. nicht unerhebliches HInderniss bilden, das ein Eindringen nicht unerheblich erschwert
- Geschäftsraum Räumlichkeiten, die bestimmungsgem. für gewerbliche, wissenschaftliche oder ähnliche Zwecke verwendet werden
- Gewerbsmäßiger Diebstahl Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will
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- Ingebrauchnahme iSd § 248b bestimmtungsgem. verwendung des Fz als Beförderungsmittel zum Zwecke der Fortbewegung, wobei es unerheblich ist, ob dies mit oder ohne Ingangsetzen geschieht
- Manifestationstheorie iSd § 246 verlangt eine nach außen eindeutige Manifestation des Zueignungswillens
- Sichverborgenhalten wenn sich der T in dem geschützen Raum versteckt, um danach ungestört einen Diebstahl zu begehen
- Verschlossen wenn sich sein Inhalt durch ein SChloss oder eine andere technische Schließvorrichtug oder auf andere Weise gegen einen ordnungsw. Zugriff von außen besonders gesichert ist