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Bilanzsteuerrecht (Subject) / AFRAC Stellungnahmen (Lesson)

MWU15

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  • Aufgaben UGB Ausschüttungsbemessung (Bilanzgewinn aus dem Einzelabschluss, weder IFRS noch Konzernabschluss haben Ausschüttungsbemessungsfunktion) Steuerbemessungsfunktion (Überleitung von url auf strl mittels MWR, folge sind latente Steuern) § 5 (1) EStG Dokumentationsfunktion (Geschäftsvorfälle werden buchhaltärisch dokumentiert → Kontrollfunktion für die Eigentümer, Informationsfunktion für Banken, Staat wegen Firmenbuch, Lieferanten & Kunden, Mitarbeiter)
  • IFRS vs. UGB Rückstellungen (UGB Vorsicht, IFRS Bestmögliche Schätzung) SAV UGB max. Anschaffungswert, IFRS IAS16 beizulegender Wert kann angesetzt werden
  • § 189 UGB Wer hat für die Rechnungslegung die Vorschriften des UGB zur Anwendung zu bringen. Das sind: § 189 (1) Z 1 UGB Kapitalgesellschaften, unternehmerisch tätige Personengesellschaften§ 189 (1) Z 2 UGB bestimmte (Einzel)unternehmer, die Umsatzerlöse von mind. 700.000 € erzielen. Es müssen Einkünfte aus Gewerbebetrieb sein gem. § 23 EStG selbständig, nachhaltig und mit Gewinnabsicht im allg wirtschaftlichen Verkehr erzielt. Nicht bei luf oder freien Berufen. Auch wenn ein Arzt 2 Mio verdient, fällt er hier nicht hinein! Bei Pers Ges unterscheidet man GmbH und Co KG → keine nat Pers haftetAlternativ Umsatz mehr als 700.000Dann Anwendung des UGB Rechtsfolgen treten in 2 aufeinander folgenden Jahren ein (2x die 700.000 € überschritten) § 18 Privatstiftungsgesetzes: Verweis welche Vorschriften des UGB für PS übernommen werden.§ 22 (1) Vereinsgesetzes: Mittelgroße (>2 Mio) Vereine müssen den allgemeinen Teil des UGB beachten – Bewertungsvorschriften§ 22 (2) Vereinsgesetzes: Große (>3 Mio) Vereine müssen einen erweiterten Abschluss (inkl. eines Anhangs) erstellen. § 245 a UGB: Kapitalmarktorientierte Unternehmen haben, wenn sie einen Konzernabschluss aufzustellen haben, diesen nach IFRS aufzustellen. Übrige können nach IFRS aufstellen. In AT gibt es keine Möglichkeit einen befreiten IFRS EINZELabschluss aufzustellen.  
  • § 189a Z1 UGB Z1 Definition von Unternehmen im öffentlichen Interesse. a börsennotiert, kapitalmarktorientiert b und c Banken und Versicherungen d Auffangbecken für andere Unternehmen mit öffentlichem Interesse
  • § 189a Z2 UGB Beteiligung (früher war das im § 228 (1) (2)UGB) Anteile an einem anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen zu dienen; dabei ist es gleichgültig, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht; es wird eine Beteiligung an einem anderen Unternehmen vermutet, wenn der Anteil am Kapital 20% beträgt oder darüber liegt; § 244 (4) und (5) über die Berechnung der Anteile ist anzuwenden; die Beteiligung als unbeschränkt haftender Gesellschafter an einer PersGes gilt stets als Beteiligung § 244 (4): Als Rechte, die einem Mutterunternehmen zustehen, gelten auch die Rechte eines anderen Tochterunternehmens oder von Personen, die für Rechnung des Mutterunternehmens oder eines anderen Tochterunternehmens handeln. Abzuziehen sind die Rechte, die mit Anteilen verbunden sind, die  vom Mutterunternehmen oder einem Tochterunternehmen für Rechnung einer anderen Person gehalten werden oder als Sicherheit gehalten werden, sofern diese Rechte nach Weisung des Sicherungsgebers oder, wenn ein Kreditinstitut die Anteile als Sicherheit für eine Kreditgewährung hält, im Interesse des Sicherungsgebers ausgeübt werden. § 244 (5) Bei Ermittlung der Mehrheit der Stimmrechte sind von der Zahl aller Stimmrechte die Stimmrechte aus eigenen Anteilen abzuziehen, die dem Tochterunternehmen selbst, einem seiner Tochterunternehmen oder einer anderen Person für Rechnung dieser Unternehmen gehören.
  • § 189a Z 3 UGB Def beizulegender Wert = Wiederbeschaffungswert(entspricht der Teilwertdefinition gem. § 12 BewG und § 6 Z 1 EStG bis auf Ausdruck "Wirtschaftsgut" statt "Vermögensgegenstand")  § 189a Z 3: "der Betrag, den ein Erwerber des gesamten Unternehmens im Rahmen des Gesamtkaufpreises für den betreffenden Vermögensgegenstand oder die betreffende Schuld ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber das Unternehmen fortführt;"
  • § 189a Z 4 UGB Def beizulegender ZEITWert. Brauchen wir als Maßstab für eine Wertminderung. Ist mein BW angemessen?    § 189a Z 4: "der Börsenkurs oder Marktwert; im Fall von Finanzinstrumenten, deren Marktwert sich als Ganzes nicht ohne weiteres ermittlen lässt, der aus den Marktwerten der einzelnen Bestandteile des Finanzinstruments oder dem Marktwert für ein gleichartiges Finanzinstrument abgeleitete Wert; falls sich ein verlässlicher Markt nicht ohne weiteres ermitteln lässt, der mit Hilfe allgemein anerkannter Bewertungsmodelle und - methoden bestimmte Wert, sofern diese Modelle und Methoden eine angemessene Annhäherung an den Marktwert gewährleisten;
  • § 189a Z 5 UGB Umsatzerlöse (Unterschiede im gelöschten §232 (1) „gewöhnlich, typisch“. Abgrenzung zu sonstigen Erträgen. Bsp: Palmers hat Umsatzerlöse aus Wäsche und Immobilien, doch sind Immobilien gewöhnlich und typisch? - gem RÄG ist es eindeutig ein Umsatzerlös. Bsp: Autohandel NOVA. Unklar nach altem UGB ob Umsatzerlös mit NOVA gezeigt wird, oder die gekürzten Umsatzerlöse. RÄG „direkt nach Abzug der Steuer“) § 189a Z 5: "die Beträge, die sich aus dem Verkauf von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie von sonstigen direkt mit dem Umsatz verbundenen Steuern ergeben;"
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