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Rechungswesen (Subject) / Kapitel 5 - Ansatzvorschriften (Lesson)
(vgl. Arbeitsbuch Kap. 5.3)
1. Grundlagen
2. AbstrakteAktivierungsfähigkeit
3. KonkreteAktivierungsfähigkeit
4. Exkurs:BestandteiledesAnlage-und Umlaufvermögens
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- Wie lauten die Grundfragen der Bilanzierung? Sind die in der Buchführung erfassten Weränderungen der abgelaufenen Periode Als Aufwand oder Ertrag in der GuV auszuweisen oder sind sie in der Bilanz als Aktiv- oder Passivposten anzusetzen?
- Wie wird die Frage, was als Vermögensgegenstand in der Bilanz anzusetzen ist beantwortet? Sie wird zweistufig beantwortet: 1. Abstarkte Bilanzierungsfähigkeit: Liegt vor, wenn ein Sachverhalt die Charakteristika eines Vermögensgegnstanden gemäß GoB erfüllt. 2. Konkrete Bilanzierungsfähigkeit: Liegt vor, wenn für einen abstrakt bilanzierungsfähigen Sachverhalt keine Bilanzierungswahlrechte oder -verbote bestehen. Sind beide Punkte gegeben, ist der Sachverhalt aufgrund des Vollständigkeitsgebots zwingend in der Bilanz anzusetzen.
- Unter welchen Vorraussetzungen liegt grundsätzlich ein Vermögensgegenstand vor? Wenn ein Sachverhalt die drei folgenden Charakteristika eines Vermögensgegenstandes erfüllt: Wirtschaftlicher Wert: Aus dem Sachverhalt resultiert ein zukünftiger Nutzen für das Unternhemen Selbständige Bewertbarkeit: Für den Sachverhalt liegt ein geeigneter Wertmaßstab vor (AHK). Selbstständige Verkehrsfähigkeit: Der Sachverhalt ist einzeln verwendbar.
- Was ist die Voraussetzung für die Aktivierung eines Vermögensgegenstands? Die konkrete und abstrakte aktivierungsfähigkeit.
- Wann genau ist eine Sachverhalt abstrakt Aktivierungfähig? 1. Wenn aus ihm ein zukünftiger Nutzer für das Unternehmen resultiert 2. Ein geeigneter Wertemaßstab vorliegt 3. Sachverhalt muss einzeln verwertbar sein.
- Was ist hinsichtlich der konkreten Aktivierungsfähigkeit zu prüfen? Ob für ein abstrakt aktivierungsfähigen Gegenstand ein Aktivierungsverbot oder Wahlrecht vorliegt.
- Wofür bestehen Aktivierungsverbote und wofür Aktivierungswahlrechte? Aktivierungsverbote bestehen für verschiedene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, wöhrend ein Aktivierungswahlrecht für Entwicklungskosten von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen existiert.
- Gibt es Aktivierungsgebote bzw. -wahlrechte für Sachverhalte für die keine abstrakte Aktivierungsfähigkeit existiert? Ja vereinzelt gib es die!
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