Fachwirt für Versicherung und Finanzen (Subject) / VVG (Lesson)
There are 5 cards in this lesson
.
This lesson was created by MelanieFachwirt.
This lesson is not released for learning.
- Prüfkriterien für die Erfüllung der Anzeigepflicht Ojektiver Tatbestand: Wurde ein gefahrerheblicher Umstand vom VN nicht oder falsch angezeigt? Subjektiver Tatbestand: Welcher Verschuldensvorwurf trifft den VN? Vorsatz Grobe Fahrlässigkeit Leichte Fahrlässigkeit Arglist Oder liegt kein Verschulden vor? Formale Tatbestände: Efolgte die Behlehrung und ist sie rechtlich i. O.? Sind die Fristen eingehalten? Sind die Rechte verjährt oder verwirkt?
- Obliegenheiten Obliegenheiten sind nicht einklagbare Verhaltensregeln für den VN, die einzuhalten sind, damit die volle vertragliche Leistung des VR greift. Verletzt der VN diese Vertragsregeln sieht das VVG Rechtsfolgen vor: Möglichkeit der Leistungsfreiheit, der Kündigung oder der Erhöhung der Prämie Bei Leistungsfreiheit muss Kausalität gegeben sein - außer bei arglistiger Täuschung einfach fahrlässig verursachte Verstöße bleiben folgenlos Vorsatz führt, vorbehaltlich der Kausalität, immer zur Leistungsfreiheit bei grober Fahrlässigkeit kan der VR entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen (quoteln) der VR muss ist verpflichtet,den VN zu Belehren (Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht), damit dieser nicht von einer evtl. Leistungsfreiheit überrascht wird Es wird bei objektiver Tatbestandsvewirklichung davon ausgegangen, dass der VN grob fahrlässig gehandelt hat. Dieser muss das Gegenteil beweisen. Erst beim Vorwurf des Vorsatzes steht der VR in der Beweislast
- Das Versicherungsrecht unterscheidet drei Formen des Versicherungsbeginns Formeller Beginn: Zugang der Police oder der Versicherungsbestätigung Technischer Beginn: Ab diesem Zeitpunkt ist der VN verpflichtet, die Prämie zu zahlen Materieller Beginn: Ab diesem Zeitpunkt besteht V-Schutz aus dem Vertrag
- Rückdatierung technischer vor dem formellen Beginn Eintritt des Versicherungsfalls nicht möglich
- Rückwärtsversicherung technischer und materieller vor dem formellen Beginn Eintritt des Versicherungsfalles möglich