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Wirtschaft- und Sozialgeschichte (Subject) / Geschichte des Waldeigentums in Deutschland (Lesson)

Vorlesung 12

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  • Entwicklung der Waldbesitzarten im deutschen Raum von den Anfängen bis zum heutigen Stand Geschichtliche Entwicklung des Waldbesitzes1. Königswald2. Landesherrlicher Wald3. Markgenossenschaftlicher Waldbesitz4. Stadtwald5. Privatwald-> 1. Mittelgroßer und großer Privatwald-> 2. Bauernwald-> 3. Klein- und Kleinstprivatwald6. Staatswaldentstehung-> 1. Kammergut und Schatullgut-> 2. Entwicklung des Staatswaldes
  • Aktuelle Waldbesitzverteilung - Früheres Bundesgebiet: Daten entnommen aus der Bundeswaldinventur- Neue Bundesländer: Daten nach Meldung der ostdeutschen Landesforstverwaltung-> Waldfläche: alte Länder: 7.753.000 ha, neue Länder: 3.078.000 ha=> Gesamtfläche (BRD): 10.831.000 ha - Aktuelle Waldbesitzverteilung Bundesrepublik Deutschland in %- 1/3 gehört dem Staat - 1/5 Komunen- 1/2 Privatwald
  • Königswald Königswald (= Forst) hat verschiedene rechtliche Grundlagen: - Germanisches Recht: althergebrachte Besitzansprüche in altbesiedelten Gebieten.- Römisches Recht (Jus eremi): Besitzanspruch der Könige auf alles unbebaute, herrenlose Land.- Idee des Bannes, d. h. Verpflichtung des Königs als Hüter und Repräsentant schützenswerte Güter zu bannen (zu sichern).-Rechte (Regalien) des Königs an seinem Eigentum->  Gesamte Waldnutzung: Holz, Nebennutzungen (Forstregal)->  Erlaubnis zur Rodung und Besiedlung->  Aneignungsrechte an dort lebenden wilden Tieren (Jagd- und Fischereiregal)->  Honignutzung-> Nutzung aller Bodenschätze (Bergregal)->  alle sonstigen Erträge-Preisgabe des Königsgutes: ->  Festigung der königlichen Macht durch Lehensvergabe an weltliche und geistliche Herren.->  Waldbesitzverschiebung aufgrund ständiger Geldnot der Könige und Kaiser (Verpfändungen).->  Statutum in favorem principum (1232 Friedrich II.)- älteste Form des Waldes - König hat Wald an Landesherren vergeben um sie an sich zu Binden - Landesherren waren auch berechtig herrenlosen Wald an sich zu nehmen -> Aneignung Kirchenwald (Kirche soll kein Besitz haben) -> Entschädigung nach 1. Weltkrieg mit Kirchenbesitz - "hard" -> ehemaliger Königswald
  • Lage der größeren bzw. bekannten Königsforsten - Zwischen Murg und Neckar- Nürnberger Reichswald- Dreieicher Wildbann (Frankfurt)- Pfälzer Wald (Haardt)- Kaiserslautern Reichswald- Hagenauer Forst (Elsaß)- Bienwald (südlich von Speyer)- Hunsrück- Soonwald bei Bingen- Kondelwald (Eifel)- Harz- Bramwald- Reinhardswald- Spessart (Spechtshardt)
  • Landesherrlicher Waldbesitz - Entstehung1. Eigenbesitz (Allodialgut)2. Lehensbesitz3. Recht auf herrenloses Land (Kaiser Friedrich II (1232): „Statutum in fovorem principum“)4. Reichspfandschaften5. Aufteilung von Gemeinschaftsbesitz (z. B. Markgenossenschaften)6. Reformation (Enteignung von Kirchenwald)-  Enteignung von Kirchenbesitz (Anfang 19. Jh.) – Säkularisation1. Aufklärungsgedanken (Voltaire)2. Französische Revolution (1789)3. Frieden von Lunéville (1801)4. Reichsdeputationshauptschluss (1803)- Enteignung anderer Grundeigentümer-> Mediatisierung [Rheinbundakte (1806)]-  Auswirkungen von Säkularisation und Mediatisierung1. Großräumige Flurbereinigung (Schaffung von Mittelstaaten)2. Soziale Umschichtung (hpts. Verarmung des niederen Adels)3. Finanzielle Belastung der neuen Staaten (Waldverkäufe an Private)4. Ablösungen von Forstberechtigungen (Purifikation)
  • Markgenossenschaftlicher Waldbesitz (= Sylva) - Entsehung und Regelung seit 7 Jhd. in Franken belegt - Mark = Grenze - Märkerordnung = Waldordnung - Marktgenossenschaftlicher Waldbesitz -> z.B Zusammenschluß von Dörfern um besser aufgestellt zu sein - Formen der Markgenossenschaften1. Freie Markgenossenschaften (ohne Mitwirkung eines Grundherren)2. Grundherrliche Markgenossenschaften (Grundherr ist Obermärker)- Verbreitungsgebiete-> hpts. im heutigen west- und süddeutschen Raum- Teilung der Markgenossenschaften aufgrund Missstände und Missbräuche   (seit dem 13. Jh. belegt (Rezesse)) - Möglichkeiten• Kleinstprivatwald• Gemeinschaftswald (Haubergsgenossenschaften, Heckengesellschaften, Gehöferschaften etc.)• Gemeindewald (Rheinland-Pfalz (54%), Saarland (35%), Hessen (37%), Baden-Württemberg (41%)• Privatwald• Grundherrlicher bzw. landesherrlicher Wald
  • Städtischer Waldbesitz - Voraussetzungen -> Stadtgründungen in verschiedenen Zeitepochen- Stadtverfassung: - Stadtrecht: • Recht auf eigene Verwaltung (Stadtrat)• Recht auf eigene Gerichtsbarkeit (Stadtgericht)• Marktrecht• Wehr-, Steuer-, Münz- und Zollfreiheit• Befestigungsrecht- Bürgerrecht (Stadtluft macht frei)• Kein Heiratszwang (sonst herrschaftgebunden)• Keine hoheitlichen Abgaben• Freizügigkeit (nicht an die Scholle gebunden)• Lediglich dem Stadtrecht unterworfen• Kaufmannsrechte• Freie Eigentumsverfügung=> Städtisches Eigentum
  • Entstehungsmöglichkeiten des städtischen Waldbesitzes 1. Erhebung einer Gemeinde zur Stadt2. Erteilung der Stadtrechte an ein Mitglied einer Markgenossenschaft3. Zuweisung von Nutzungsrechten der Grundherren an die Stadt (z. B. Freiburg undNürnberg)4. Verleihung oder Schenkung von Wald aus dem Reichsgut (Königsgut) beiGründung einer Stadt (z. B. Breisach, Städte im Osten Deutschlands)5. Städtischer Ankauf von Waldungen6. Besitzübergang von nicht eingelösten verpfändeten Wäldern (z. B. StadtwaldFrankfurt am Main)7. Kaiser übertrug erst nach Stadtgründung Reichswald an Städte, verbunden mit„Treuepflicht“8. Eingemeindungen im 19. und 20. Jahrhundert
  • Mittelgroßer und großer Privatwald – Verbreitungsgebiete 1. Östliches Preußen (Gutsherrschaften, Rittertümer)2. Süd- und Westdeutschland (Entstehungsmöglichkeiten) ->  Landesherrlicher Besitz [Lehen, Erblehen (Dienstadel, Grundherren);                         Inanspruchnahme herrenlosen Waldes] -> Verpfändung, Ankauf und Schenkung fremden Besitzes (Grund- und Landesherren) -> Ansprüche aus Obermärkerschaft (Grund- und Landesherren) ->  Säkularisierung -> Schatullgut (Landesherren) ->  Abfindungen der Landesherren (1918) -> Sonderformen: Thurn und Taxis; Murgschifferschaft3. Gefährdungen des mittelgroßen und großen Privatwaldbesitzes ->  1918: Sozialisierungsbestrebungen -> 1945: Bestrebungen einer gerechteren Grundbesitzverteilung (westliche Besatzungszonen); ehemalige DDR: Großgrundbesitzenteignung über 100 ha(-> Kleinprivatwald)
  • Sonstige Formen des Privatwaldes Bauernwaldentstehung- Erbleihe aus dem Adels- und Klosterbesitz (z. B. Schwarzwald)- Ablösung von Forstberechtigungen (Purifikation)- Aufteilung von genossenschaftlichem Wald (Rezess)- Aufforstung von Reut- und Weidfeldern
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  • Siedlungsgeschichte - Mittelalter: Klösterliche Siedlungsaktivitäten -> Freiburg 1120 (St. Peter, St. Märgen, St. Ulrich, St. Blasien)
  • Geminschaftswald - hat sich auf Dorfälteste/ Gründer berufen und unter Ihnen aufgeteilt -> beruht auf individuellen Anteilen - kann ihn auch abgeben als Gemeindewald
  • Klein- und Kleinstprivatwald - Waldeigentum in Gebieten mit Realteilung -> Zerstückelung des Waldes durch Vererbung an die Kinder -> Parzellierter Kleinprivatwald -> je Parzelle unterschiedliche Vegetation
  • Staatswald - Landesherrliches Eigentum -> in 2 Teile geteilt -> Kammergut -> Erlöse für Lohnbezahlungen, Bau von Schulen... -> Staatsgut (Domänen) -> Schatuellgut -> für eigene Haushaltskasse -> Privatwald - Staatswald kommt auf Prüfstand 19 und 20 Jhd
  • Staatswaldbesitz Kammergut <-> Schatullgut 1. Preußen: - 1713 – Domänen werden als Staatsgut deklariert- 1794 – Staatsgut wird dem Allgemeingut überschrieben2. Bayern: - 1818 – Bayerische Verfassung erklärt Domänen als Staatsgut3. Baden und Hessen: - Domänen verbleiben 1818 bzw. 1820 in Familienbesitz, Erträge fließen der Staatskasse zu; seit 1919 Staatswald4. Staatswald im 19. und 20. Jahrhundert->  Wirtschaftsziele (positive Handelsbilanz)->  Flächenveränderungen         ->  Zugänge: ->  Säkularisierte Waldflächen                               -> Verkauf von Privatwald an Staat (Ankauf                                    bäuerlichen Waldbesitzes aufgrund hoher Verschuldung)        ->  Abgänge: -> Ablösung von Forstberechtigungen                              -> Waldverkäufe- Liberalismus1. Staatswaldverkäufe (Befürworter/Gegner)     ->  Preußen: Stein/Hardenberg (1808): Gesetz ermöglicht          Staatswaldverkauf  (Gegner: Hartig)     ->  Bayern: Hazzi/Montgelas (1805-1818): Anordnung des Staatswaldverkaufs             ->   Baden: Trunk fordert Staatswaldverkäufe (Gegner: 1850 Pfeil, der zuvor            für Staatswaldverkäufe war)2. Förderung der Landwirtschaft3. Waldzustand (vielerorts devastiert)4. Staatliche Forstpolizei5. Staatswaldverkäufe anderer europäischer Staaten     -> Frankreich: 0,35 Mio. ha     -> Österreich: 0,6 Mio. ha (50% des ehemaligen Staatswaldes;         heutiger Staatswaldanteil 15%)
  • Höfesterben im mittleren Schwarzwald - Höfe wurden an Staat verkauft