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Schuldrecht AT (Subject) / Erfüllung § 362 (Lesson)
Erfüllung § 362
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- 0. Erfüllung, § 362 (Aufbauschema) 1. Person des Leistungsempfängers 2. Person des Leistenden 3. Bewirken der geschuldeten Leistung
- 1. Person des Leistungsempfängers a) Gläubiger, § 362 I BGB Gläubiger ist, wer gegenüber dem Schuldner ein Forderungsrecht auf die geschuldete Leistung hat. b) Empfangsermächtigter Dritter, § 362 II BGB durch Zustimmung, § 362 II iVm §§ 185 I, 183 S.1 BGB durch Genehmigung, § 362 II iVm §§ 185 II, 184 I BGB
- 1.1 P: Rechtsnatur der Erfüllung a) Vertragstheorie Nach der Vertragstheorie hat die tatsächliche Vornahme der geschuldeten Leistung allein nicht zur Folge, dass die Verpflichtung des Schuldners nach § 362 BGB erlischt. Hinzutreten muss vielmehr eine rechtsgeschäftliche Einigung darüber, dass die erbrachte Leistung die Erfüllung bewirken soll. Insoweit bedürfen Minderjährige grds der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, § 107 BGB, da die Entgegennahme einer Leistung als Erfüllung zu einem rechtlichen Nachteil - dem Erlöschen der Forderung- führt. b) Theorie der finalen Leistungsbestimmung Nach der Theorie der finalen Leistungsbestimmung muss die Leistungsvornahme nicht mit einer rechtsgeschläftlichen Einigung der Parteien verbunden werden, damit Erfüllung eintritt. Erforderlich ist aber, neben der tatsächlichen Leistungsvornahme, eine Tilgungsbestimmung, mit welcher der Leistende die zu erfüllende Forderung bezeichnet. c) Theorie der realen Leistungsbewirkung Nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung ist die Erfüllung ein Realakt, der den Leistungserfolg herbeiführt und keiner weiteren Abrede zwischen den Parteien bedarf. Sie lässt die tatsächliche Herbeiführung des Leistungserfolges zum Eintritt der Erfüllungswirkung genügen. Voraussetzung ist aber, dass der Gläubiger empfangszuständig ist. -> P: Fehlende Empfangszuständigkeit beschränkt Geschäftsfähiger, § 2, 106 BGBGeschäftsunfähiger, § 104 BGBInsolvenz des Gläubigers, § 80 I InsOTestamentsvollstreckung, § 2211 I BGBPfändung der Forderung, § 829 ZPO d) Stellungnahme Gegen die Vertragstheorie spricht der Wortlaut des § 362 I BGB. Die Vorschrift spricht vom "Bewirken" der Leistung, also von einer rein tatsächlichen Handlung, Realakt. Dass die von der Theorie der finalen Leistungsbestimmung geforderte Tilgungsbestimmung nicht notwendig vorliegen muss, zeigt § 366 II BGB. Dieser Vorschrift bedürfte es nicht, träte ohne Tilgungbestimmung keine Erfüllung ein. Vorzugswürdig ist damit die Theorie der realen Leistungsbewirkung. Insbesondere ist der Minderjährigenschutz durch die Annahme, dass dem beschränkt Geschäftsfähigen die Empfangszuständigkeit fehlt, gewahrt.
- 2. Person des Leistenden - durch Schuldner selbst - durch Dritten, § 267 BGB (soweit nicht höchstpersönlich)
- 3. Bewirken der geschuldeten Leistung Leistungsbewirkung meint die Herbeiführung des Leistungserfolgs durch eine Leistungshandlung des Schuldners. → was ist der geschuldete Erfolg? P: Eintritt des Leistungserfolgs ohne Zutun des Schuldners Tritt der Leistungserfolg ohne Zutun des Schuldners, also gerade nicht durch eine Leistungshandlung des Schuldners, ein, fehlt es am Merkmal des Bewirkens iSd § 362 I. Es liegt vielmehr ein Fall der Zweckerreichung (Unmöglichkeit) vor!
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