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Tierschutz (Subject) / Tierschutz und Ethologie (Lesson)
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- Ethische und geschichtliche Grundlagen des Tierschutzes Ethische Grundsätze: Der Tierarzt ist berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, das Leben und das Wohlbefinden der Tiere zu schützen und sie vor Schäden zu bewahren, zur Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes Tierbestandes beizutragen Der Tierarzt ist der berufene Schützer der Tiere Er dient dem Allgemeinwohl, insbesondere auch der menschlichen Gesundheit „Ethische Leitsätze für tierärztliches Handeln zum Wohl und Schutz der Tiere“ = stehen in der Tierärtzlichen Vereinigung für Tiere TVT von 2009 (verschiedene Arbeitsgruppen) ...geleitet von der Grundhaltung der Ehrfurcht vor dem Leben und dem Bewusstsein, dass Tiere einen Eigenwert und eine Würde besitzen Interesse des Menschen darf nicht grundsätzlich höher bewertet werden als das des Tieres In allen Zweifelsfällen: In dubio pro animale! nicht nur ein Anspruch auf Freiheit von Schmerzen und Leiden besteht, sonder auch auf Wohlbefinden TA sollte vor jeder Behandlung die Frage nach der ethischen Vertretbarkeit stellen TA = Helfer und Helferin und als Anwälte und Anwältinnen der Tiere sorgen im Rahmen ihrer Möglichkeiten für den bestmöglichen Schutz des Wohlergehens der Tiere tragen moralische + rechtliche Verantwortung informieren im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Tierhaltenden über die geltenden Tierschutzbestimmungen. Stellen Sie tierschutzwidrige Zustände fest, halten sie die Tierhaltenden zur Behebung der Mängel an und treffen weitere Maßnahmen zu deren Behebung, einschließlich der Meldung an die zuständige Vollzugsbehörde bei schweren Missständen leiten der Tierarzt ...ein Strafverfahren ein Geschichtliche Fakten: Franz von Assisi (Heiliger) hat um 1200 den Welttierschutztag einberufen, ein Heiliger, hat die christliche Brüderlichkeit auf die Tiere ausgedehnt René Descartes: 17 Jh., „Cogito ergo sum" – „Ich denke, also bin ich", beschrieb Tiere als Nichtbeseelte „Tierautomaten“ ohne Fähigkeit zur bewussten, reflektierten Wahrnehmung von Schmerzen, „empfindungs“- und seelenlos (keine „Denkseele) Jan-Jaques Rousseau, 18Jh. , sprach Tieren gleiche Empfindungen wie den Menschen zu und leitete daraus gewisse Pflichten des Menschen ab Jeremy Bentham, ende 18-anfang 19 Jh., Befreiung der Tiere in Analogie zur Sklavenbefreiung, „Die Frage ist nicht, können Tiere denken oder können sie sprechen, sondern können sie leiden!“ Immanuel Kant, 18Jh. „Der Mensch sollte den Tieren gegenüber Güte zeigen, denn wer grausam zu ihnen ist, wird den Menschen gegenüber ebenso unempfindlich sein.“ Schopenhauer: 18Jh, ... wer gegen Tiere grausam ist, könne kein guter Mensch sein.“ Goethe, 18-19 Jh Wer Tiere quält, ist unbeseelt, und Gottes guter Geist ihm fehlt. Mag noch so vornehm drein er schauen, man sollte niemals ihm vertrauen !" Albert Schweitzer: 19-20Jh. "Artübergreifender Humanismus" Abgeordneten Löffler: Ethik ist unteilbar (verbesserung Tierschutz vor dem Hintergrund dass Menschen auf der welt leiden) "...eine notwendige Vervollständigung jener ethischen Grundsätze, die unser Handeln bestimmen" 1822: England - 1. Tierschutzgesetz in Europa - Schutz vor Tierquälerei (Pferde und Vieh) - Schutz bestimmter Tierarten vor Ausrottung 1824: England - Gründung der Gesellschaft zum Schutz von Tieren vor Grausamkeit (Society for the prevention of cruelty to animals) 30er- 50er Jahre 19. Jhd.: Gründung erster Tierschutzvereine in Deutschland 1837 - erster Tierschutzverein Deutschlands in Stuttgart gegründet 1839 - erster bleibender Tierschutzverein in Sachsen gegründet 1838: Kriminalgesetzbuch des Landes Sachsen (Art. 310) boshaftes und mutwilliges Quälen von Tieren wird unter Strafe gestellt 1851: Preußisches Strafgesetzbuch (§ 340) „Mit Geldbuße bis zu 50 Talern oder Gefängnis bis zu 6 Wochen wird bestraft..., wer öffentlich Tiere quält oder roh mißhandelt.“ 1861: Polizeistrafgesetzbuch Bayern (Art. 100) : Verbot der Tierquälerei 1871: Reichsstrafgesetzbuch (§ 360): bestraft wurde, „...der öffentlich oder in Aergerniß erregender Weise Thiere boshaft quält oder roh mißhandelt.“ 1892: Sachsen - VO zur Betäubung vor dem Schlachten 1930: Verbot des betäubungslosen Schlachtens in Bayern 1933: Gesetz über das Schlachten von Tieren (bis 1997) VO über das Schlachten von Tieren Reichstierschutzgesetz vom 24.11.1933: Durchbruch vom anthropozentrisch-ästhetischen zum ethischen Tierschutz, Verbot der unnötigen Tierquälerei und der rohen Misshandlung (verbot Vernachlässigung, Aussetzen, Abverlangen unnötiger Arbeitsleistungen, kopieren schweifrübe, schmerzhafte Eingriffe ohne Betäubung 1936: VO über das Schlachten und Aufbewahren von lebenden Fischen und anderen kaltblütigen Tieren 1972: neues deutsches Tierschutzgesetz umfangreiche Novellierung 1986 und 1998 2002: Aufnahme des Staatszieles Tierschutz in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
- Motivierung des Tierschutzes (anthropozentrischer, ethischer und religiöser Tierschutz) anthropoetisch = indirekter Tierschutz: im Interesse des Menschen Tierschutz bestimmt durch ästhetische, kulturelle oder ökonomische Interessen des Menschen --> diese bewegen den Menschen zu einer Verhaltensweise, die dem Tiere zugute kommt ästhetischer Gedanke: Mensch möchte nicht Zeuge von Tierquälerei werden Kulturelles Motiv: Schutz alter Haustierrassen zur Bewahrung des geschichtlichen Erbes, Schutz vor dem Aussterben ökonomische Motive: Tierschutz als Mittel zur Erreichung wirtschaftlicher Ziele, Versuchstiere, Zootiere, Nutztiere Kant, Schoppenhauer ethischer = direkter Tierschutz: Schutz des Tieres um seiner selbst willen Tier als Mitgeschöpf und empfindsames Lebewesen Verantwortung des Menschen für das Tier Schutz des Wohlbefindens, der Unversehrtheit, des Lebens, der Würde der Tiere Franz von Assisi, Albert Schweizer, Jeremy Bentham religiöse Motivation: Buddhismus + Hinduismus
- Stellung des Tieres im Recht (Zivilrecht, Strafrecht) Römisches Recht: Anspruch auf Recht hatten nur Personen (keine Personen: Frauen,Töchter, Söhne, Sklaven, Tiere) Tiere sollten Recht haben auf: Leben • Wohlbefinden • Unversehrtheit• Würde • artgerechte Pflege und Ernährung • Fortpflanzung• Möglichkeit zum Ausführen (essentieller) arteigener Verhaltensweisen zum Rechtssubjekt gehören: Personen, juristische Personen (haben Recht auf Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Deliktfähigkeit) zum Rechtsobjekt gehören: Sachen, Tiere (haben diese Rechte nicht) im Zivilrecht § 90 von 1990 hat es eine Verbesserung zu der Aussage gegeben, dass Tiere keine Sachen sind aber wenn nicht anders geregelt rechtlich so behandelt werden: bei schuldhafter Verletzung eines Tieres müssen Heilbehandlungskosten getragen werden, die den wert des Tieres erheblich übersteigen; Pfändungsverbot für Tiere/auch TA darf nicht Tier zurückhalten bei nicht beglichener Rechnung Strafrecht § 17+18: Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer wirbeltier tötet, leiden schmerzen schäden ect zufügt,
- TIERSCHUTZ UND GRUNDGESETZ Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung in das Grundgesetz (2002) die Grundrechte des Menschen können mit dem Tierschutzgesetzt aneinander geraten es gibt Grundrechte MIT gesetzesvorbehalt = Gesetztgeber kann mit Gesetz eingreifen (zB: Allg. Handlungsfreiheit, Berufsfreiheit (Tierhandel, Tierhaltung, Tierzucht), Recht auf Eigentum) Grundrechte OHNE gesetzesvorbehalt: schranken- lose Grundrechte, (zB: Religionsfreiheit- Schächten, Freiheit der Kunst-Vorstellungen mit tierschutzwidrigen Handlungen, Freiheit der Lehre und Wissenschaft- Tierversuche) --> erst seitdem der TS Staatsziel mit Verfassungsrang ist ist es möglich hier abzuwägen. Schächten: TS (§4a Ausnahmegenehmigung zum Schächten nur wenn Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften kein nicht geschächtetes Fleisch verzehren dürfen oder die Religion das Schächten vorsieht) Grundgesetzt: (§4 Die Freiheit des Glaubens ist unverletzlich, Die ungestörte Religions- ausübung wird gewährleistet) Tierquälerei als Teil einer Performance: 1990: die Freiheit der Kunst steht über den Vorschriften des Tierschutzgesetzes; erst seit 2002: sinnlose Tötung von Tieren oder Qual im Rahmen einer Kunstinzenierung ist als sinnlos anzusehen = Kunstfreiheit darf insoweit eingeschränkt werden Tierversuche: TS §7 nur wenn sie unerlässlich sind und die Leiden des Tieres im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind; Grundgesetzt Art. 5 eig Forschung, Lehre, Wissenschaft frei Zur Aus-, Fort- und Weiterbildung: TS §10: nur wenn ihr Zweck nicht auf andere Weise, insbesondere durch filmische Darstellung, erreicht werden kann
- Zielbestimmungen und Grundbegriffe des Tierschutzgesetzes TIERSCHUTZGESETZ DER BRD Tierschutzgesetz vom 24. Juli 1972 letzte Änderung 2013 Der Schutzbereich erstreckt sich grundsätzlich auf alle Tiere. ist ethisch motiviert §1 Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen Schutz des Wohlbefindens, Leben und Unversehrtheit, Ausnahme nur mit einem vernünftigen Grund Schmerzen: = unangenehme sensorische und gefühlsmäßige (subjektive) Erfahrung, die mit akuter oder potentieller Gewebeschädigung einhergeht, Auslösung durch mechanische, thermische, chemische oder elektrische Reize hoher Intensität, immer subjektiv (Neonaten empfindlicher als Adulte: schmerzempfindlichkeit steigt mit Evolutionsstufe des Tieres, Neonaten neigen zu irreversiblen plastischen Veränderungen, Neonate immer Analgesie) Leiden: Beeinträchtigungen des Wohlbefindens über gewissen Zeitraum und mit bestimmter Intensität (mehr als nur schlichtes Unbehagen), umfasst alle nicht vom exakten Begriff des Schmerzes erfassten Unlustgefühle Befindlichkeiten (Wohlbefinden): subjektiv, immer nur von dem beurteilbar der es empfindet, lässt sich durch objektiv erfassbare physiologische und verhaltensbiologische Parameter beurteilen beim Tier ist es schwierig die subjektiven Empfindungen zu erfassen (also schmerzen und leiden zu erfassen schwierig, deswegen rückschluss vom meschen aufs Tier "Homologie-Prinzip" Zeitdauer und Intensität wichtig Angst kann potenzierend wirken SCHADEN: Zustand des Tieres verändert sich zum Schlechteren, physische oder psychische Schädigung
- Der „Vernünftige Grund“ Das Zufügen von Schmerzen, Leiden oder Schäden (einschließlich der Tötung) ist nur bei Vorliegen eines „vernünftigen Grundes“ zulässig. vernünftiger Grund als unbestimmter Rechtsbegriff vernünftig ist: nachvollziehbar, triftig, von schutzwürdigem Interesse Nicht geregelte Fälle bedürfen der Einzelfallentscheidung jetzt stehen Interessen des Menschen und die des Tieres gegeneinander Kriterium der Zweckeignung, Erforderlichkeit, der Angemessenheit vernünftige Gründe (Lorz und Metzger 1999):•Allgemeine Rechtfertigungsgründe (Notwehr, rechtfertigender Notstand) •Gesetzlich zugelassene Gründe (Schlachten, waidgerechte Jagd,Tierseuchenbekämpfung...)•Handeln im Interesse des Tieres •Gesellschaftlich anerkannte Gründe keine guten Gründe: zB. Nachkommen im Zoo müssen untergebracht werden können, zB. zu viele Welpen, falsche Farbe, Euthanasie bei günstiger Prognose, töten von männliche Eintagsküken hat einen triftigen Grund da der Verbraucher ein Interesse an finanziell erschwinglichen Lebensmitteln hat --> 2010, 2013 reicht dieser ökonomische Grund nicht mehr nach §17 Tierschutzgesetz Was ist ein vernünftiger Grund? Notwehr - Schlachten von Tieren - waidgerechte Jagd - Euthanasie von Tieren mit nichtbehebbaren Schmerzen oder Leiden Tötung nicht lebensfähiger Nachkommen Tötung von Nachkommen, wenn Gesundheit des Muttertieres gefährdet ist (* - Tötung stark verhaltensgestörter Tiere (erhebliche Leiden) (* - Tötung alter Zootiere, denen ein artgerechtes Leben nicht mehr möglich ist (* - Schädlingsbekämpfung - Tötung von Tieren für wissenschaftl. Zwecke, Tierversuche (* - Tötung bei der Seuchenbekämpfung - (Tötung (und Haltung) von Pelztier ‚diskussionswürdige‘ vernünftige Gründe Tötung (und Haltung) von Pelztieren Tötung kranker Tiere mit zweifelhaftem Heilungserfolg Tötung aggressiver Tiere Tötung von Tieren in der Aus-, Fort- und Weiterbildung Tötung von Zirkustieren aus vernachlässigten Haltungen Tötung gesunder Rinder zur Marktentlastung in der EU (BSE) Tötung gesunder Tiere im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung (Schweinepest, MKS, BSE, Geflügelpest) Tötung vonTieren im Tierheim Tötung von Tieren aus Artenschutzgründen in Zoos Tötung überzähliger Nachkommen im Zoo Tötung männlicher Küken von Legerassen Überall dort, wo der Gesetzgeber nicht selbst die Grenze des Erlaubten gezogen hat, ist eine Güter- und Pflichtenabwägung erforderlich, in der sich ethische Forderungen, wissenschaftliche und wirtschaftliche Notwendigkeiten widerspiegeln.
- Grundlegende Anforderungen an eine tiergerechte Haltung 1965 Brambell-Report: Ein Tier sollte zumindest soviel Bewegungsfreiheit haben, dass es ohne Schwierigkeiten in der Lage ist :sich umzudrehen, Körperpflege zu betreiben, aufzustehen, sich hinzulegen, die Gliedmaßen auszustrecken nach EU Übereinkommen und "Farm Animal Welfare Council" gibt es 5 Mindestanforderungen für die Haltung von wirtschaftlich genutzen Tieren:1. Freisein von Hunger und Durst2. Freisein von Unbehagen (angemessenes Lebensumfeld mit Unterschlupf und bequemem Liegeplatz)3. Freisein von Schmerzen, Verletzungen und Krankheiten4. Freisein zum Ausleben normaler Verhaltensweisen5. Freisein von Angst und Leiden nach §2 Tierschutzgesetz muss die Person, die ein Tier hält diese anfolderungen erfüllen können und außerdem über die Kenntnisse zur verhaltensgerechten Unterbringung des Tieres verfügen artgemäße Ernährung und Pflege (richtiges Futter, nach Art, rasse, Leistung, Alter) verhaltensgerechte Unterbringung artgemäße Bewegung Pferdehaltung: ausreichende Bewegung, Allen Pferden, insbesondere aber Zuchtstuten, Fohlen und Jungpferden muss sooft wie möglich Weidegang und/oder Auslauf angeboten werden.“ Daher kann kontrollierte Bewegung (Arbeit, Training) die freie Bewegung nicht vollständig ersetzen. 3-4h/tägl. müssen erfüllt werden, Verbot der Ständerhaltung in Hessen, Meck.-Pom., Thüringen, Schleswig-Holstein, Brandenburg Hundhaltung: Keine ausschließlich Zwinger- oder Anbindehaltung, freie Bewegung in natürlicher Umgebung (mind. 1h, besser 2 – 4 h), 3 – 4 mal Möglichkeit zum Lösen im Freien = ohne Leine Legehennenhaltung: Verbot der Batteriehaltung ab 2010, Verbot von strukturierten Käfigen ab 2021, Ab 2004 obligatorische Kennzeichnung von Eiern aus Käfighaltungen, Grundbedürfnisse wie Schlafen sowie Nahrungs-und Flüssigkeitsaufnahme dürfen nicht eingeschränkt werden, gleichzeitiges Fressen muss gewährleistet sein Schweinehaltung: Gruppenhaltung tragender Sauen ab 5. Trächtigkeitswoche, Bereitstellung von Nestbaumaterial, Perforationsgrad im Liegebereich max. 15%,Absetzen nach 4. Wo. (Ausnahmen), Beschäftigungsmaterial, Auskühlungsmöglichkeiten hohe Leistung ist kein sicherer Hinweis für eine tiergerechte Haltung bzw. für Wohlbefinden. Leistungsrückgänge können aber eine Anzeichen für mangelndes Wohlbefinden bzw. für ungünstige Haltungsbedingungen sein Tierbezogene Referenzen: Als Referenz hierfür wird das Verhalten, die Morphologie und die Physiologie genommen Technische Referenzen: Raummaße und Struktur ,Stallklima, Hygiene Tierhalterbezogene Indikatoren: Management, Betreuungsintensität, Qualifikation TGI - Tiergerechtheitsindex: zur Beurteilung von Haltungssystemen in der landwirtschaftlichen Praxis
- Möglichkeiten zur Verbesserung der Tiergerechtheit in der Nutztierhaltung Erhöhung der Mindestanforderungen Harmonisierung der Haltungsvorschriften Kennzeichnung der Produkte Label-Programme (QS- ihr Prüfsystem für Lebensmittel) --> freiwillig, bei Einhaltung von Tierschutznormen Verbraucherinformationen Förderung tiergerechter Haltung (attraktiver machen durch Zahlungen bei Einhaltung entsprechender Tierschutzstandards, Förderung von Haltungssystemen, die über gesetzliche Standards hinausgehen; Förderung entsprechender Vermarktungs- u. Zertifizierungsprogramme) zB: Agrarinvestitionsförderprogramm der Bundesrepublik im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (Fensterflächen, Besatzdichte werden beachtet, Förderung bei „besonders tiergerechter Haltung“, baulicheAnforderungenmüssenüberdengesetzlichenMindestanforderungen liegen Prüfung von Haltungssystemen (Bisher nur freiwillige Prüfungen in Deutschland (DLG) Richtlinien, Leitlinien und Empfehlungen für die jeweiligen Tierarten festlegen (für Fische in Aquakulturen muss es noch festgelegt werden) Vorgeschriebene Eierkennzeichnung:• Güteklasse• Haltungsform (0 = Bio 1 = Freiland 2 = Bodenhaltung 3 = Käfighaltung)• Gewichtsklasse • Mindesthaltbarkeitsdatum und empfohlene Lagerbedingungen • Packstelle • Anzahl der verpackten Eier bessere Tierschutzstandards haben Potential beim Verbraucher, so wird viel zu wenig Bio Fleisch und Bio eier produziert als vom Verbraucher gewünscht wird bzw potentielle Kunden wären (das Animal Welfare Programm schätzt die Mehrkosten für Bio auf 50cent mehr pro kg ein) Nationaler Bewertungsrahmen Tierhaltungsverfahren: Kategorie I: werden empfohlen (19,1 % von 139 beurteilten Verfahren) Kategorie II: baulich-technische Voraussetzungen erfüllt , aber keine Empfehlung (69,5 %) , Kategorie III: baulich-Technische Voraussetzungen erfüllt, sollten in Zukunft durch andere Haltungsverfahren ersetzt werden (11,4 %) Neuer Tierschutzplan für Niedersachsen (2011): Lernen von den Bestenohne Schwanzabsetzten Kannibalismus vermeiden, praktische Hilfestellungen
- Internationales Tierschutzrecht (EU, Europarat, OECD, WTO, OIE) Vertrag von Amsterdam 1997: "dass der Tierschutz verbessert und das Wohlergehen der Tiere als fühlende Wesen berücksichtigt wird" Vertrag von Lissabon: der davor wird eigener Punkt Schweiz: Stand 2005 in Budesverfassung: als Schutz der „Würde der Kreatur“ verankert seit 1992 sowie im Tierschutzgesetz von 2005 Wer mit Tieren umgeht, hat: a. ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen; und b. soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ohne Grund die Würde eines Tieres verletzten und es in Angst versetzten Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: a. ein Tier misshandelt, vernachlässigt, es unnötig überanstrengt oderdessen Würde in anderer Weise missachtet; b. Tiere auf qualvolle Art oder aus Mutwillen tötet; c. Kämpfe zwischen oder mit Tieren veranstaltet, bei denen Tiere gequältoder getötet werden; d. bei der Durchführung von Versuchen einem Tier Schmerzen, Leidenoder Schäden zufügt oder es in Angst versetzt, soweit dies nicht für denverfolgten Zweck unvermeidlich ist; e. ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier aussetzt oder zurücklässt in der Absicht, sich seiner zu entledigen. Österreich stand 2005 Tier wird als Mitgeschöpf gesehen gleich wie Schweiz Zusatz zum Wohlbefinden: Gesundheit und normales Verhalten sollen ausgelebt werden können: dazu Untersuchung von Verhalten, Morphologie (Körpermerkmale physiol. ausgebildet?), Physiologie Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) 1961 gegründet, 34 Mitgliedstaaten Bemühungen um Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt (Chemikaliensicherheit) Richtlinien für die Testung von Chemikalien (1981) Grundsätze der Guten Laborpraxis (1982) Prüfung chemischer Substanzen auf Toxizität (vorrangig im Tierversuch) Prüfergebnisse werden international anerkannt --> dies verhindert unnötiges Wiederholen von Tierversuchen Europarat (internationale Organisation) 47 Mitgliedstaaten (Eu mitglied) Nach Ratifizierung eines Übereinkommens muss nationales Recht angepasst werden = Gesetzgebnungskompetenz Tierschutzübereinkommen bilden Ausgangsbasis für nationale und EG-Rechtssetzung Harmonisierung der Tierschutzvorschriften Schutz von Tieren beim internationalen Transport Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen Schutz von Schlachttieren Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere Schutz von heimtieren sprechen Empfehlungen für den Transport, das Schlachten und Halten von Nutztieren aus, diese sind durch Rechtssetzung bzw. Verwaltungspraxis umzusetzen Europäische Union (supranationale Organisation) Unterschied zu anderen: autonome Rechtsordnung EFSA europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit Lebensmittel- und Futtermittel- sicherheit, Ernährung, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzen- gesundheit und Pflanzenschutz World Organisation for Animal Health (OIE) Bekämpfung von Tierseuchen Entwicklung von Hygienestandards für internationalen Tierhandel Transport, humanes Schlachten und Töten, Töten im Tierseuchenfall sowie Tierhaltung und Management Transport auf Land, see, Luftweg, von Fischen Die Kontrolle streunender Hundepopulationen Schlachten zum Verzehr Töten im Seuchenfall Die Verwendung von Tieren für wissenschaftliche und Ausbildungszwecke Töten und Betäuben von Fischen WTO = world trade organisation =welthandelsorganisation
- Kenntnis der gültigen Rechtsvorschriften bzw. Leitlinien für die Haltung von Rindern/Kälbern, Schweinen, Hunden, Legehennen und Pferden (nicht inhaltliche Details, sondern vielmehr welche Regelungen gibt es auf EU-, Europarats- bzw. Bundesebene) durch die Veränderung in der Hlatung von Nutztieren (ist zu einem sehr großen Sektor herangewachsen) es gibt erhebliche Defizite vor allem im Bereich Tierschutz, aber auch im Umweltschutz, deswegen wurden Leitlinien und Empfehlungen durch das Bundesministerium formuliert von 2015 Zugang aller Nutztiere zu verschiedenen Klimazonen, vorzugsweise Außenklima, Angebot unterschiedlicher Funktionsbereiche mit verschiedenen Bodenbelägen, Angebot von Einrichtungen, Stoffen und Reizen zur artgemäßen Beschäftigung, Nahrungs- aufnahme und Körperpflege, Angebot von ausreichend Platz, Verzicht auf Amputationen, routinemäßige betriebliche Eigenkontrollen anhand tierbezogener Tierwohlindikatoren, deutlich reduzierter Arzneimitteleinsatz, verbesserter Bildungs-, Kenntnis- und Motivationsstand der im Tierbereich arbeitenden Personen und eine stärkere Berücksichtigung funktionaler Merkmale in der Zucht --> zu einer Erhöhung der Verbraucherpreise von etwa 3 bis 6 % führen dies muss politisch unterstützt werden, da es sonst eine Abwanderung in Länder gegeben würde, die günstiger produzieren können gesetzliche Mindeststandards, ein mehrstufiges staatliches Tierschutzlabel, Prämien und Kompensationszahlungen Sofortmaßnahmen auf ebende des Bundes: (1) der Aufbau eines nationalen Tier- wohl-Monitorings,(vorläufer war ein Antibiotikamonitoring, könnte z. B. Teil des Tierschutzberichtes) (2) die Förderung innovativer Formen der Bürger-/Bürgerinnenbeteiligung, (Politik sollte diesen Prozess durch einen breiten gesellschaftlichen Dialog fördern) (3) Qualifikationsnachweise und Fortbildungsverpflichtung für Tierhalter/-innen und Tierbetreu- er/-innen,(Schlüsselrolle für das Tierwohl, fördert Tierwohl und Wettbewerbsfähigkeit) (4) ein Informationsprogramm für Verbraucher/-innen inkl. eines staatliches Tier- schutzlabels ( Maßnahmen der unabhängigen Verbraucheraufklärung zum einen über Tierhaltung und Tierschutz und zum anderen über einen maßvollen/reduzierten Fleischkonsum gefördert werden, Kinder+Jugendliche an Schulen) (5) ein Forschungs- und Innovationsprogramm Tierwohl (Analyse der gesellschaftlichen Werthaltun- gen und Einstellungen zur Tierhaltung) (6) Ergänzungen im Tierschutzrecht,(Zerstören der Hornanlage bei Kälbern mit Betäubung, Bußgelder sollten erhöht werden, (7) Prüf- und Zulassungsverfahren für Stall- und Schlacht-/ Betäubungseinrichtungen
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- Schweigepflicht bei Tierschutzverstößen Durchführung des Tierschutzgesetzes = Landesangelegenheit § 203 Verletzung von Privatgeheimnissen: verletzung: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Nicht: bei gesetzlicher Meldepflicht (best. Tierseuchen)bei Einwilligung des Tierhalters bei „rechtfertigendem Notstand“ „gegenwärtige Gefahrenlage, für ein geschütztes Rechtsgut“, bei zukünftigem Schadenseintritt!! In Zweifelsfällen soll sich der Tierarzt von der Tierärztekammer beraten lassen. Zusammenfassend ist festzustellen: Besteht die Gefahr, dass es zu einem Verstoß gegen § 17, § 1 Satz 2 oder § 2 (oder auch gegen eine andere Vorschrift) des Tierschutzgesetzes kommen wird, so ist der Tierarzt befugt, dies der zuständigen Überwachungsbehörde, ggf. auch der Staatsanwaltschaft, anzuzeigen, wenn er entweder zuvor vergeblich versucht hat, den Verantwortlichen zu einem tierschutzkonformen Verhalten zu bewegen, oder dies von vorne herein aussichtslos erscheint. Abgesehen von Bagatellfällen ist von einem Übergewicht der öffentlichen Belange des Tierschutzes gegenüber dem durch die tierärztliche Schweigepflicht geschützten Geheimhaltungsinteresse auszugehen.