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Strafrecht (Subject) / Gemeingefährliche Straftaten (Lesson)

Def.

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  • in Brand gesetzt § 306a I In Brand gesetzt ist das Tatobjekt, wenn ein funktionswesentlicher Teil ohne Fortwirken des Zündstoffs selbstständig weiter brennt. Auffangtatbestand „durch Brandlegung ganz oder teilweise zerstört“ bleibt daher außer Betracht. 
  • Konkrete Gefahr Eine Gefahr ist konkret, wenn der Schadenseintritt nur noch vom Zufall abhängt. 
  • Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) Definition: Irrtum über das Vorliegen eines Umstandes, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Beispiel: Der Täter erschießt im Dunkeln einen Menschen, dachte aber, er schieße auf einen Hund. Rechtsfolge: Täter handelt ohne (Tatbestands-)Vorsatz. Lediglich Fahrlässigkeitsprüfung. Einordnung: Prüfung nach moderner Lehre innerhalb des subjektiven Tatbestandes. 
  • Fall der sukzessiven Mittäterschaft in der Konstellation, dass die Willensübereinstimmung erst hergestellt wird, nachdem ein Beteiligter einen Teilakt bereits vollendet hat. So lag es hier, da A bereits al- les Erforderliche zur Verwirklichung des Teilakts Verhindern des Löschens getan hat, bevor B zustimmte.  Es ist umstritten, wie diese Konstellation zu handhaben ist. Der BGH rechnet auch abgeschlossene Erschwerungsgründe zu, wenn der Hinzutretende das Geschehe- ne billigt und an den weiteren Ausführungsakten mittäterschaftlich beteiligt ist11. Die Lit. lehnt diese Auffassung zu Recht ab, da eine Zurechnung von Handlungen, ohne dass ein entsprechender Vorsatz vorlag, auf einen Verstoß gegen das Koin- zidenzprinzip hinausläuft und letztlich ein dolus subsequens bestraft wird12. Ist der Erfolg schon auf den Weg gebracht, kann die nachträgliche Billigung den Hinzutretenden nicht zum Mittäter machen. Eine Zurechnung des bereits verwirk- lichten Teilakts gem. § 25 II StGB scheidet also aus. 
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