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Familienrecht (Subject) / Ersatzpflicht beim Rücktritt vom Verlöbnis, § 1298 (Lesson)

§ 1298

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  • 0. Ersatzpflicht beim Rücktritt vom Verlöbnis, § 1298 BGB (Aufbauschema) 1. Verlöbnis 2. Anspruchsinhaber 3. Rücktritt 4. Schaden 5. Kausalität - "in Erwartung der Ehe" 6. Angemessenheit, § 1298 II 7. Kein Ausschluss, § 1298 III
  • 1. Verlöbnis Unter Verlöbnis versteht man das gegenseitig abgegebene Versprechen künftiger Eheschließung. Nach h.M handelt es sich um einen Vertrag -> Anwendung allg. Vertragsregeln 106 ff beschränkte Geschäftsfähigkeit, §§ 2, 106 Geheimer Vorbehalt, § 116 S.1 Sittenwidrigkeit, § 138
  • 2. Rücktritt - konkludent oder - ausdrücklich
  • 3. Anspruchsinhaber - andere Verlobte - Eltern des anderen Verlobten - Dritte, die anstelle der Eltern gehandelt haben
  • 4. Schaden a) Aufwendungen = freiwillige Vermögensopfer b) Verbindlichkeiten = eingegangene Leistungspflichten c) sonstige sein Vermögen oder seine Erwerbsstellung berührende Maßnahme
  • 5. Kausalität - "in Erwartung der Ehe" Ersatzfähig ist nur derjenige Schaden, der kausal wegen des Rücktritts frustriert / vergeblich ist. Es bedarf also der Feststellung, ob die Vermögensdisposition dann unterblieben wäre, hätte der Anspruchsinhaber vom Scheitern des Verlöbnisses gewusst.
  • 6. Angemessenheit, § 1298 II Die Angemessenheitsprüfung erfolgt zweistufig: sämtliche Aufwendungen, Verbindlichkeiten oder Maßnahmen die mit Einverständnis des anderen getroffen wurden sind stets angemessen Im Übrigen ist die Angemessenheit anhand eines Lebensstandardvergleichs zu überprüfen
  • 7. Kein Ausschluss, § 1298 III Ein wichtiger Grund iSd § 1298 III ist dann gegeben, wenn erhebliche Tatsachen vorliegen, die bei sachlicher Würdigung geeignet gewesen wären, von der Eingehung des Verlöbnisses abzusehen. Entscheidend ist, ob dem Zurücktretenden ein Rücktritt vom Verlöbnis bei voller Ersatzpflicht zugemutet werden kann. Dies ist zu berneinen, wenn der andere Verlobte: gewalttätig oder beleidigend ist schwer erkrankt nicht zeugungsfähig ist
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