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Erbrecht (Subject) / Gesetzliche Erbfolge (Lesson)
Gesetzliche Erbfolge
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- 0. Gesetzliche Erbfolge, §§ 1924 ff BGB (Aufbauschema) 1. Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, § 1937 2. Berufene Personen 3. Höhe der Erbteile
- 1. Eintritt der gesetzlichen Erbfolge Mangels Verfügung von Todes wegen tritt die gesetzliche Erbfolge ein, § 1937 BGB.
- 2. Berufene Personen Zur gesetzlichen Erbfolge berufen ist nur: a) Verwandtschaft Verwandt sind diejenigen Personen, deren eine von der anderen abstammt, § 1589 I 1 oder von derselben dritten Person abstammen, § 1589 I 2. -> Schwägerschaft ist keine Verwandtschaft und deshalb nicht zur gesetzlichen Erbfolge berufen b) Ehegatte Gemäß § 1931 I 1 ist der überlebende Ehegatte zur gesetzlichen Erbschaft berufen. P: Verkehrsunfall Stirbt der Erblasser und der Ehegatte zusammen in einem Verkehrsunfall und kann nicht eindeutig festgestellt werden, wer zuerst verstorben ist, so wird nach § 11 VerschG vermutet, dass beide gleichzeitig gestorben sind und somit hat der Ehegatte den Erblasser nicht überlebt und ist demzufolge nicht zur Erbschaft berufen.
- 3. Höhe der Erbteile a) Ehegatte § 1931 I § 1931 III, 1371 (Zugewinngemeinschaft) § 1931 IV (Gütertrennung) b) Verwandtschaft
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