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Aktuelle Beratungsthemen aus Sicht des Private Banking (Subject) / Aktuelle Beratungsthemen aus Sicht des Private Banking (Lesson)
Aktuelle Beratungsthemen aus Sicht des Private Banking
This lesson was created by chris2016.
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- 1. Steuerliche Behandlung von negativen Einlagenzinsen Negative Einlagenzinsen sind keine Zinsen, sondern Verwahr- oder Einlagengebühren. Sie können bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag erfasst werden
- 2. Aktuelle Entwicklung bei der Abgeltungssteuer 1. Kreditinstitute haben bzgl. des Kapitalsteuereinbehalts die Aufassung der Finanzverwaltung anzuwenden --> Es wird verhindet, dass der Steuerpflichtige nicht bei dem Kreditinstitut sein Geld anlegt, welches die besten steuerlichen Bedingungen bietet. 2. Werbekosten-Abzugsverbot bei Kapitaleinkünften: Schuldzinsen können nicht als nachträgliche Werbungskosten abgesetzt werden, die nach der Veräußerung der Beteiligung anfallen.
- 3. Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen Exkurs: Veräußerungsgewinn von physischem Gold sind nach 1 Jahr Haltedauer steuerfrei Der Gewinn aus der Veräußerung oder Einlösung von Xetra-Gold Inhaberschuldverschreibungen ist nach 1 Jahre Haltedauer steuerfrei, wenn das Recht auf Auslieferung von Gold gewährt wird. ---> da die Schuldverschreibung keine Kapitalforderung verbrieft, sondern einen Anspruch auf eine Sachleistung, die Lieferung des physischen Goldes. Ist die Inhaberschuldverschreibung nicht durch physisches Gold gedeckt, sind Veräußerungsgewinne steuerpflichtig auch wenn der Lieferanspruch durch physisches Gold gedeckt ist.
- 4. Globaler Informationsaustausch Erster automatischer Informationsaustausch von Daten Sept. 2017. Zu meldendende Finanzinformationen: Kapitalerträge, Kontoguthaben und Erlöse aus der Veräußerung von Finanzvermögen. Ziel: Steuerhinterziehung in den EU Mitgliedstaaten wirksamer zu bekämpfen. Ebenfalls wurde die EU Zinsrichtlinie somit überflüssig und soll abgeschafft werden
- 5. Geldwäsche-Verdachtsmeldung Soweit ein Berater Kenntnis davon erlang hat, dass ein Kunde eine Selbstanzeige abgegeben hat oder die Abgabe beabsichtigt, dass eine Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der bestehenden Geschäftsbeziehung steht. Muss der Berater eine Verdachtsmeldung machen.
- 6. Hinweispflicht der Bank über Rückvergütungen (zivilrecht) Erhält die Bank Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren --> muss der Kunde aufgeklärt werden, dass der Kunde beurteilen kann, ob die Empfehlung wirklich im Kundeninteresse ist. Anlageberatungsvertrag ab 01.08.2014 --> Bank muss den Empfang von versteckten Innenprovisionen vonseiten Dritter unabhängig von der Höhe aufklären. Anlageberatungsverträgen vor dem 01.08.2014 unterliegen nicht dieser Pflicht
- 7. Zu den Beratungspflichten der Bank bei einer Tauschempfehlung (Zivilrecht) Verkaufs- als auch die Kaufempfehlung müssen lediglich anleger- und anlagegerecht sein.
- 8. Aufklärungspflicht der beartenden Bank über eine mögliche Aussetzung der Anteilsrücknahme bei offenen Immobilienfonds (Zivilrecht). Bank muss den Kunden ungefragt über die Möglichkeit einer zeitwilligen Aussetzung der Anteilsrücknahme aufklären.
- 9. Aufklärungspflicht über das mit einem Zertifikat verbundene allgemeine Emittenrisiko (Zivilrecht) Die Bank ist verpflichtet (auch wenn kein Anhaltspunkt einer Zahlungsunfähigkeit im Zeitpunkt der Anlageberatung besteht) den Anleger aufzuklären, dass im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Emittentin bzw. Garantiegeberin das angelegte Kapital vollständig verliert (allgemeines Emittentenrisiko).
- A. Aufklärungspflicht einer Bank beim Vertrieb von Zertifikaten mit Sonderkündigungsrecht (Zivilrecht). Bankberater muss Kunde ungefragt über dieses Risiko vor dem Abschluss aufklären.
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- B. MaComp 2015 (Mindestanforderung Compliance-Funktion) solle: 1. Das Vertrauen der Anleger in das ordnungsgemäße Funktionieren der Wertpapiermärkte fördern. 2. den Schutz der Gesamtheit der Anleger und die institutionelle Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte stärken 3. den Schutz des Wertpapierdienstleistungsunternehmens und seinen Mitarbeitern dienen.
- C. Kriterien für die Geeignetheit § 31 Abs, 4 Satz 2 1. Den Anlagenzielen des betreffenden Kunden entspricht, 2. die hieraus erwachsenden Anlagenrisiken für den Kunden seinen Anlagezielen entsprechen finanziell tragbar sind und 3. der Kunde mit seinen Kenntnissen und Erfahrungen die hieraus erwachsenden Anlagerisiken verstehen kann.
- D. Geeignetheitsprüfung Ist der gesamte Prozess ''Einholung von Informationen über den Kunden'' und '' die nachfolgende Beurteilung der Geeignetheit eines bestimmten Finanzinstruments'' zu verstehen
- E. Jede Empfehlung muss geeignet sein Also Kauf, Verkauf oder Tausch (nicht nur Kauf)
- F. Protokoll soll Kontrolle des Gesprächshergangs ermöglichen - Beratungspotokolle nur für Privatkunden - Professioneller Kunde kann ein Beratungsprotoll einforndern oder - für einzele Wertpapierdienstleistungen und Finanzinstrumente - als Privatkunde einstufen lassen.
- G. Zur Verfügung stellen des Protokolls - Grundsätzlich vor Geschäftsabschluss
- H. Aktualisierung der Kundeninformationen (MiFID II) Der Kunde hat hierbei von sich die Änderungen seiner Umstände anzuzeigen. Z.B. Eheschließung, Scheidung, Arbeitslosigkeit soweit die Angaben für die Anlagebratung relevant sind. - Aber: Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss in seinem Protokollvordruck ein entsprechendes Freifeld zur Aufzeichnung solcher Angaben vorsehen.
- I. Unterzeichnen des Protokolls - Demjenigen der die Anlageberatung durchführt. - Unterschrift oder faksimilierte Unterschrift - Die Benennung des Beraters ist nicht ausreichend - Datum und der Zeitpunkt der Fertigstellung des Protokolls
- J. Verzichtsmöglichkeit Protokollierung verzicht nicht möglich. Erstellung und Zur-Verfügungs-Stellen des Protokolls ist dem Berater zumutbar. So kann der Kunde prüfen, ob alles was gesprochen wurde auch im Protokoll steht.
- K. Prozessuale Fragen in Bezug auf das Beratungsprotokoll Die Beweislast einer falsch Beratung obliegt dem Kunden. §34 Abs. 2b WpHG Herausgabe des Protokolls --> Erleichterung für Kunde Bessere Beweissituation durch Potokollierung für den Kunden Vorsicht: Bei unterlassener Dokumentation ---> Beweislastumkehr
- L. Dokumentation Versicherungsvermittler - Dient zur Beweiserleichterung des Versicherungsnehmers - Wurde etwas vergessen zu dokumentieren --> Beweislastumkehr. So ist der Versicherungsvermittler in der Beweislast.
- M. MiFID II Erklärung zur Geeignetheit Kunde erhält vor Durchführung des Geschäftes eine Erklärung zur Geeignetheit. Wie die Beratung auf die Präferenzen, Ziele und sonstige Merkmale des Kunden abgestimmt wurde.
- N. MiFID II Geeignetheitserklärung Die erbrachte Beratung muss benannt werden und erläutert werden, wie sie auf die: - Präfenzen - Anlageziele - die sonstigen Merkmale des Kunden abgestimmt wurden
- L. MiFID II Geeignetheitserklärung soll das bisherige Beratungspotokoll ersetzen
- O. Sachkunde des Mitarbeiters in der Anlageberatung (Berufsrecht) Mitarbeiter müssen Sachkunde haben §1Abs.1Satz1 WpHGMaAnzV
- Aktualisierung der Sachkunde Eine konkrete Frist besteht nicht. Wertpapierdienstleistungsunternehmen haben aber dafür zu sorgen, dass die mit der Anlageberatung betrauten Mitarbeiter ständig über ausreichende Sachkunde verfügen -----> sonst kann die Bundesanstalt die Tätigkeit des Mitarbeiters untersagen. Bis der Mitarbeiter wieder über die erforderliche Sachkunde verfügt.
- P. MiFID II Qualifikationen Die Behörden können auf Nachfrage die Kenntnisse und Kompetenz der Anlagenberater eines Wertpapierdienstleistungsunternehmen verlangen.
- Q. ESMA Leitlinien zur Sachkunde (MiFID II) Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Sie wird am 3.1.2017 in Kraft treten. Was ist geplant: - mindestens 5 Jahre angemessene Erfahrung ohne Unterbrechung in der betreffenden Sparte (Vereinfachung bestehende Mitarbeiter) - Einhaltung der Bestimmungen (ehrliches, redliches u. professionelles Handeln im bestmöglichen interesse des Kunden) => Wohlverhaltensregeln - Kenntnisse der Hauptmerkmale und Risiken der Anlageprodukte Zusätzlich Kenntnisse in den folgenden Bereichen: - Beurteilen, ob das angebotene Produkt für den Kunden geeignet ist - Grundlagen der Portfoliotheorie - Unterscheidung zwischen mehreren Investitionsalternativen - Kosten für die Anlageberatung
- R. Honorarberatungsgesetz In Kraft getreten zum 01.08.2014 - Kundeninformationspflicht §31Abs.4bSatz1 und Satz2 - Vergütung durch den Kunden §31Abs.4c Satz1Nr.2Satz1 - Organisationspflichten §33 Abs.3aSatz1 Zukunft: Ausweitung auf den Versicherungs- und Darlehensbereich
- S. Kleinanlegerschutzgesetz Am 10.07.15 in Kraft getreten. Erhöhen der Tragnsparenz von Vermögensanlagen. Das Gesetz enthält: Konkretisierung u. Erweiterung der Prospektpflich Erweiterung der Angaben zu personellen Verflechtungen der Initiatoren Einführen von Mindestlaufzeiten der Vermögensanlagen Einführen eines Product-Governance-Prozesses Product-Governance-Prozesses Konzipierendes Unternehmen: Produktfreigabeverfahren, Festlegen des Zielmarktes Vertreibendes Unternehmen: Sachgerechte Informationen zu dem Finanzinstrument und zum Produktfreigabeverfahren, einschließlich den bestimmten Zielmarkt
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- T. Zukunft: Änderungen im WphG (Finanzmarktnovellierungsgesetz) Ist Teil des Kleinanlegerschutzgesetz Begriff der strukturierten Einlage. Produktintervention: Bundesanstalt kann Einfluss auf die Vermarktung bestimmter Produkte nehmen oder Einfluss auf bestimmte Form der Finanztätigkeit. Ist nicht mehr nur auf Einzelpersonen u. beaufsichtigte WPDU beschränkt, es betrifft jetzt auch freie Finanvermittler und den Direktvertrieb
- U: EU-PRIIP-Verordnung (packaged retail an insurance-based investment products) Ausgenommen: Aktien und Anleihen neuen Informationsstandard für alle verpackten Anlageprodukte, nach dem Vorbild der wesentlichen Anlegerinformationen. Basisinformationsblatt sind vorvertragliche Informationen. Es muss präzise, redlich und klar sein.Höchstens 3 Seiten im A4 Format um für die Vergleichbarkeit zu sorgen Die Verordnung gilt ab dem 31.12.2016
- V. MiFID II Ab 03.01.2017. Verschärfung des rechtlichen Rahmens für die Anlageberatung und Vermögensverwaltung. Neue Wohlverhaltensregeln (ehrlich, redlich, professionell im bestmöglichen Kundeninteresse) Einführung der unabhängigen Beratung Kunden wir vor der Beratung darüber informiert, ob die Beratung unabhängig erbracht wir. ob umfangreiche oder beschränkte Analyse verschiedener Arten von Finanzinstrumenten stützt ob die Wertpapierfirma dem Kunden eine regelmäßige Beurteilung der Eignung der Finanzinstrumente bietet Zuwendungsverbote für die unabhängige Anlageberatung (kaum Änderungen) Zuwendungsverbot für Portfolio-Management
- 0. Neuerungen: Kleinanlegerschutzgesetz (10.05.2015) z.B. Produktinterventionsrecht EU-Erbrechtsverordnung (17.08.2015) Rechtsnachfolge --> dem Recht am letzten gewöhnlichen Wohnort des Erblssers Automatischer Informationsaustausch (01.01.2016) Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie (21.03.2016) 34i Marktmissbrauchsverordung (03.07.2016) PRIIP Verordnung (31.12.2016) Modernisierung des Besteuerungsverfahrens (01.01.2017) MIFID II anwenden (03.01.2017) Vierte europäische Geldwäscherichtlinie (26.06.2017) Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (01.01.2018) Neue Versicherungsvermittlerrichtlinie (01.01.2018) IDD
- W. Neuerungen MiFID II Aktualisierung der Kundenangaben Erklärung der Geeignetheit (Abstimmung der Beratung auf Präferenzen, Ziele und sonstige Merkmale) Qualifikationen (ESMA Richtline) Kleinanlagerschutzgesetz (Product-Governance-Prozess) Finanmarktnovellierungsgesetz (strukturierte Einlage + Produktintervention) PRIIP Verordung (Informationen müssen präzise, redlich und klar sein, höchstens 3 Seiten im A4 Format, dass die Vergleichbarkeit gegeben ist).
- Strukturierte Einlage = die bei Fälligkeit in voller Höhe zurückgezahlt wird. Aber die Zahlung von Zinsen oder Prämien (Zinsrisiko) abhängig ist von einem: Index oder Indexkombination einem Finanzinstrument oder einer Kombination einem Wechselkurs oder einer Kombination von Wechselkursen