Allgemeines
geht auf Reichskammergericht von 1495 zurück umfassende Verfassungsgerichtsbarkeit Beeinflusst staatlich-politische und gesellschaftliche Entwicklung selbständiges Verfassungsorgan : Zuständigkeiten durch GG gesichert, eigene Verwaltung
Stellung im Verfassungsgefüge
Gericht! -> Entscheidungen nach Recht der Verfassung Verfassungsorgan beteiligt an Willensbildung in der Bundesrepublik eigener Haushaltsplan
Organisation
2 Senate, je 8 Mitglieder organisatorisch getrennt Grundsatzfragen: Beratung auch im Plenum
Wahl der Mitglieder
zur Hälfte von Bundesrat und zur Hälfte von Bundestag (Wahlausschuss mit 12 MG) Vorschlagsrecht unter den Parteien aufgeteilt dürfen keinen anderen Organen angehören ab 40 Jahre 12 Jahre ohne Wiederwahl volle juristische Ausbildung
1. Senat
Vorsitzender: Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof (Vizepräsident BVerfG) Fragen die Grundrechte betreffen
2. Senat
Vorsitzender: Andreas Voßkuhle -> Präsident des Bundesverfassungsgericht alle anderen verfassungsrechtlichen Probleme, z.B. Wahlrecht
Zuständigkeiten
Organstreitverfahren Bund-Länder-Streitigkeiten oder Länder-Länder Abstrakte Normenkontrolle: Überprüfung ob mögliche neue Rechtsnorm vereinbar mit höherrrangier alter Rechtsnorm vereinbar ist -> Antrag durch BReg, LReg, o. 1/3 BTag Konkrete Normenkontrolle: Kontrolle einer Norm auf Verfassungsmäßigkeit, Anrufung durch Gerichte Verfassungsbeschwerden (Jedermannsrecht) Parteiverbot Verwirkung von Grundrechten Anklage des Bundespräsident Beschwerden im Wahlprüfungsverfahren des Bundestages Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines Landes Verfassungsbeschwerden von Kommunen e
weitere Informationen
BVerfG entscheidet im Streitfall über Auslegung/Anwendung des GG Kann nur tätig werden, wenn es angerufen wird und Entscheidungen von Betroffenen akzeptiert werden ( keine Zwangsdurchsetzung) Vetospieler, Agendasetzer Seit 1951