Europarecht (Subject) / Verfassungsprinzipien (Lesson)

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Kapitel 4

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  • Prinzip des institutionellen/organschaftlichen Gleichgewichts gem Art 19 EUVjedes Organ muss die Befugnisse der übrigen Organe berücksichtigen (ähnl dem Prinzip der Gewaltentrennung; da EU jedoch kein Staat ist, ist es nicht auf Unionsebene übertragbar)Ziel ist die welchselseitige Kontrolle zw den Organen u staatl Gewalten u deren Gleichgewicht. 
  • Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung gem Art 5 Abs 2 EUVjedes Organ darf nur im Rahmen seiner zugewiesenen Befugnisse handeln (keine allg Befugnis!)
  • Prinzip der Subsidiarität gem Art 5 (3) EUVDie EU wird nur tätig, sofern ein Mitgliedsstaat sein Ziel alleine nicht erreichen kann(V.a. im Bereich der geteilten Zuständigkeit) die EU darf nur dann tätig werden, wenn sie in der Lage ist, wirksamer zu handeln als die MS Rat der Europäischen Union → vertritt die Interessen der MitgliedsstaatenKomission → die der EU selbstEurop Parlament → die der Bevölkerung
  • Primärrecht ist das ranghöchste Unionsrecht und besteht aus zwischen den Mitgliedsstaaten geschlossenen Verträgen. Es ist unmittelbar anwendbar wenn:1.) die Norm hinreichend klar und bestimmt ist2.) keine weiteren Rechtshandlungen notwendig sind (zB Umsetzung)zB *Diskriminierungsverbot aufgr Staatsbürgerschaft Art 18 VAEU*4 Freiheiten*Lohngleichheit zwischen Mann und Frau (Art 157 VAEU)
  • Sekundärrecht Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsseauch Richtlinien unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar anwendbar sein 1.) Umsetzungsfrist ist abgelaufen2.) Norm ist hinreichend klar und bestimmt3.) die Norm räumt natürlichen oder juristischen Personen Rechte vor nationalen Behörden einWeiters gehören zum Sekundärrecht auch Beschlüsse (gem Art 288 Abs4 VAEU):  Einzelentscheidungen der Komission. Sie sind in allen ihren Teilen verbindlich (Bestandteil nationalen Rechts) und unmittelbar anwendbar.
  • Autonomie des Unionsrechts Unionsrecht hat grundsätzlich eine eigene Rechtsordnung (gem Van Gend & Loos-Fall, Costa/ENEL-Entscheidung).*unmittelbare Anwendung auf Unionsbürger*Komission u Parlament sind unabhängig*verpflichtende Gerichtsbarkeit d EuGh*EigenfinanzierungFolgen: 1.) Begriffe d EUV sind eigenständig auszulegen,2.) es gibt eigenständige Interpretationsmethoden sowie3.) ein eigenständiges Rechtsschutzsystem
  • Vorrang des Unionsrechts - Unionsrecht hat Vorrang ggü nat Recht (→ gem Rs Simmenthal)- wiedersprüchliches nationales Recht wird nicht angewandt- keine Aufhebung/Derogation des nationalen Rechts (da andere Rechtsordnung)- innerstaatliches Recht bleibt bestehen- Unionsrecht hat eine autonome Rechtsordnung- Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur loyalen Zusammenarbeit gem dem Grundsatz der Effektivität
  • Aufzählung unmittelbar anwendbarer Primärrechtsakte das Verbot von Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit die Grundfreiheit des Freien Warenverkehrs die Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Grundfreiheit der Freiheit der Niederlassung das Gebot der Lohngleichheit zwischen Männern und Frauen
  • Unmittelbare Anwendbarkeit & Wirksamkeit/Wirkung des Unionrechts Darunter versteht man: - die Gewährung eines unmittelbar auf Unionsrecht beruhenden Anspruchs eines Einzelnen sich auf eine Norm des Unionsrechts zu berufen.- das Recht der EU, einem Einzelnen unmittelbar Pflichten aufzuerlegen- die Pflicht der Mitgliedsstaaten diesen Anspruch rechtmäßig zu vollziehen.Dies bedeutet, dass sich eine natürliche und juristische Person unmittelbar auf eine Norm des Unionsrechts berufen kann.
  • Unterscheidung "Unmittelbare Geltung/Anwendbarkeit/Wirkung" In der Rechtssprechung des EuGH werden die Begriffe "unmittelbare Anwendbarkeit" und "Wirkung" oft gleich gesetzt. In der Lehre Winters wird hingegen zwischen diesen drei Begriffen unterschieden:Unmittelbare Geltungeine Norm wird ab Erlassung unmittelbar Bestandteil der nationalen Rechtsordnung Unmittelbare AnwendbarkeitVorausgesetzt ist, dass die Bestimmung hinreichend genau und bestimmt ist und keine Durchführungsmaßnahme mehr notwendig ist.diese Normen weisen unmittelbare Geltung auf und ziehen Rechte und Pflichten für Einzelne (natürliche und juristische Pers.) nach sich. Unmittelbare Wirkungdas bedeutet, dass sich natürliche und juristische Personen unmittelbar auf eine Norm des EU Rechts berufen können.
  • Voraussetzungen für unmittelbare Anwendbarkeit/Wirkung von Primärrecht 1. angesprochene Norm muss hinreichend genau und bestimmt sein (keine Bedingungen/Unklarheiten)2. Es dürfen keine weiteren von der Union od nationalen Behörden zu setztende Rechtshandlungen notwendig sein, um die Bestimmung durchzuführen. Diese Voraussetzungen sind ausreichend und kumulativ zu erbringen. Dann können sich nat. od jur. Personen vor nationale Gerichte od Verwaltungsbehörden unmittelbar auf eine Bestimmung des EUV od AEUV berufen.
  • Verordnungen Die unmittelbare Anwendbarkeit von Verordnungen ergibt sich bereits aus der Vertragsbestimmung in Art 288/2 AEUV. Verordnungen sind in allen ihren Teilen verbindlich und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat gültig. Verordnungen können daher Einzelnen Rechte einräumen aber auch unmittelbar Pflichten auferlegen.
  • Richtlinien RS: BeckerRichtlinien müssen aufgrund der Bestimmung in Art 288/3 AEUV in nationales Recht umgesetzt werden und weisen daher nur unter gewissen Voraussetzungen unmittelbare Wirkung auf. Hierzu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. - Umsetzungsfrist ist bereits abgelaufen und der Mitgliedsstaat ist säumig- Richtlinie ist hinreichend genau und bestimmt- Richtlinie gewährt einer natürlichen bzw juristischen Person ausschließlich Rechteweil: Estoppel-Prinzip; MS darf keinen Vorteil aus rechtswidriger Handlung ziehennur vertikale unmittelbare Wirksamkeit!!
  • Kollisionsregeln 1.) Unionsrecht hat Vorrang ggü nationalem Recht2.) gewisses Unionsrecht hat unmittelbare Wirkung (supranationales Recht; Primärrecht, Verordnungen)
  • Staatshaftung gem Art 4 Abs 3 EUV & Rechtssache Francovich1. Fall: wenn supranationales Unionsrecht nicht umgesetzt wurde2. Fall: wenn Richtlinie nicht umgesetzt wurde *Grundsatz der Effektivität*Estoppel-Prinzip*Prinzip der loyalen Zusammenarbeitein Mitgliedstaat haftet für den Schaden, den er durch Verletzung von Unionsrecht veursacht hat, dies kann durch nationale Legislative, Exekutive od Judikative erfolgt sein.
  • Estoppel-Prinzip allgemeiner Rechtsgrundsatz-> eine Person, ein Organ der Gemeinschaft oder ein Mitgliedsstaat darf sich nicht auf einen Zustand berufen darf, den er selbst durch rechtswidriges Verhalten herbeigeführt hat.
  • materiellrechtliche Verfassungsprinzipien der EU - der Grundsatz der Nichtdiskriminierung,- die 4 Grundfreiheiten (Warenverkehrsfreiheit, Personenfreiheit/ Niederlassungsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit/ Dienstleistungsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit)- sowie die im Unionsrecht verankerten Grund- und Menschenrechte
  • Voraussetzungen für einen Staatshaftungsanspruch Vorliegen eines Schaden Adäquate Kausalität (mitgliedstaatliche Verhalten kausal f Schaden) verletzte Unionsrechts-Norm muss nat. od jur. Person Rechte verleihen Inhalt der Norm muss bestimmbar sein Versoß gegen das Unionsrecht muss dem beklagten Mitgliedsstaat zurechenbar sein und hinreichend qualifiziert sein (verschuldensunabhängig) Nationales Gericht ist zuständig für Staatshaftungsanspruch. Staat hat Schadenersatz und entgangenen Gewinn zu leisten.