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Recht (Subject) / a22. Kapitel (Lesson)

Schadenersatz

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  • Schadenersatz Voraussetzungen? • Schadenersatzanspruch entsteht unter folgendenVoraussetzungen:– Eintritt eines Schadens– Kausalität– Rechtswidrigkeit– Verschulden des Schädigers
  • Schadenersatz Verjährung? Verjährung: 30 Jahre - jedoch 3 Jahre ab Kenntnis vonSchaden und Schädiger
  • Art des Schadens? Schaden:– materieller Schaden: Vermögensminderung, entgangenerGewinn, realer Schaden am Körper– immaterieller Schaden: Kränkung, Schmerzen
  • Rechtswidrigkeit des Schadenersatzesß Verletzung von Gesetz oder Vertrag
  • Einteilung des Schadens? Verschulden: Einteilung in– Vorsatz– grobe Fahrlässigkeit: auffallende Sorglosigkeit– leichte Fahrlässigkeit: Fehler unterläuft auchdurchschnittlich sorgfältigen Menschen
  • Beweislast für Verschulden? – Haftung aus Delikt: Geschädigter muss Schadenseintritt undfremdes Verschulden beweisen– Haftung aus Vertrag: Beklagter (vermeintlicher „Schädiger“)muss seine Schuldlosigkeit beweisen (Umkehr der Beweislast);Beweis für Schadenseintritt obliegt Geschädigten (§ 1298 ABGB)
  • Erfüllungsgehilfenhaftung? • Erfüllungsgehilfenhaftung: „Wer einem anderen zu einerLeistung verpflichtet ist, haftet für das Verschulden seinesVertreters und aller Personen, denen er sich zur Erfüllungdieser Verpflichtung bedient“ ; z.B. Arbeitnehmer,Subunternehmer• Keine Erfüllungshilfenhaftung, wenn Schaden in keineminneren Zusammenhang zur Erfüllungshandlung steht.
  • Sachverständigenhaftung? • Sachverständigenhaftung: Wer Tätigkeiten(Baumeister, Heilkunde, etc.) ausübt oder Geschäfteübernimmt, die besondere Fähigkeiten erfordern,haftet für deren Vorhandensein
  • Konventionalstrafe? Siehe oben – SicherungsmittelKonventionalstrafe = Vertragsstrafe = Pönale = pauschalierteSchadenersatzVertrag wurde schuldhaft nicht oder nicht gehörig erfülltWenn nicht anders vereinbart – verschuldensabhängig,unabhängig jedoch von Höhe des Schadens.richterliches Mäßigungsrecht
  • Gefährdungshaftung? = verschuldensunabhängige Haftung fürgefährliche aber erlaubte Tätigkeiten.• Haftung für fehlerhafte Produkte(Produkthaftungsgesetz)• Haftung für Eisenbahnen, KFZ, Luftfahrzeuge, Gasund Stromleitungen• Besitzer eines Bauwerkes für Schäden durch Einsturz,Dachlawinen etc.
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  • Produkthaftung? • geregelt im ProdukthaftungsG (PHG)• Hersteller bzw. EWR-Importeur haftenverschuldensunabhängig für (Mangel-) Folgeschäden,die aufgrund der Fehlerhaftigkeit eines Produktesentstehen• auch Quasihersteller haftet: -> hat Produkt nicht selbsthergestellt, jedoch eigene Marke wird verwendet• Fehler i.S. des PHG: Konstruktionsfehler,Produktionsfehler, Instruktionsfehler – also auchfalsche Beratung oder fehlerhafteGebrauchsanweisungen führen zu Schadenersatz
  • Produkthaftug ersetzt Schaden in Form von? ersetzt werden Schäden in Form von– Tötung– Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung– € 500,-- übersteigender Sachschaden beiVerbrauchern (nicht bei Unternehmen, wennSache überwiegend im UN verwendet wurde)
  • Verjährung Produkthaftung? • Verjährung: 10 Jahre, 3 Jahre ab Kenntnis• Selbstbehalt: € 500,--
  • Produkthaftung 2.0? • Haftung kann gsl im Voraus nicht ausgeschlossenwerden und tritt ohne Verschulden ein• Jedoch keine Haftung des Hersteller/Importeurs,wenn Fehler aufgrund behördlicher Anordnung oderbei „Entwicklungsschäden“• Händler hat Verpflichtung, Lieferanten zu benennen• Qualitätssicherheitsmaßnahmen im Betrieb undProdukthaftpflichtversicherungen