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Recht (Subject) / a19. Kapitel (Lesson)
Schuldrecht
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- Erfüllung von Schuldverhältnissen sind erfüllt wenn? zur gehörigen Zeit am gehörigen Ort auf bedungene Weise Verbinlichkeit erfült wurde
- Sicherung von Schuldverhältnissen? Bürgschaft Konventionalstrafe Zurückbehaltungsrecht Terminverlus Wertsicherungsklausel Bankgarantie
- Bürgschaft? • Zur Sicherung einer Forderung verpflichtet sich einDritter (= Bürge) für fremde Schuld die Haftung zuübernehmen.• Eigenschaften– akzessorisch: erlischt mit der Hauptschuld– formgebunden: immer schriftlich– subsidiär: Gläubiger muss zuerst Hauptschuldner mahnen;Subsidiarität ist abdingbar!• Arten:– Bürge und Zahler: Verzicht auf Subsidiarität, d.h. Gläubiger kannBürgen sofort in Anspruch nehmen, wenn Hauptschuldner nichzahlt– Ausfallsbürgschaft: Haftung nur, wenn gerichtliche Exekutionbeim Hauptschuldner erfolglos war
- Akkreditiv • Ein Akkreditiv ist eine Vereinbarung, wonach eine imAuftrag eines Kunden (Auftraggeber) handelndeBank gegen vorgeschriebene Dokumente und sofernalle sonstigen Akkreditivbedingungen erfüllt sind– Zahlung an einen Dritten (Begünstigter) leistetoder– eine andere Bank zur Ausführung solcherZahlungen (Akzepte) ermächtigt.• Das Akkreditiv ist eine Form der Bankgarantie- vor allem bei Auslandsgeschäften.
- Konventionalstrafe • Konventionalstrafe = Vertragsstrafe = Pönale = pauschalierterSchadenersatz (z.B. auch Storno oder Mahnspesen): wurdeVertrag schuldhaft nicht oder nicht gehörig erfüllt, kannvereinbarte Summe verlangt werden.• Wenn nicht anders vereinbart – verschuldensabhängig,unabhängig jedoch von Höhe des Schadens.• richterliches Mäßigungsrecht: Gericht kann zu hochbemessene Vertragsstrafe mindern• Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens möglich,zwischen UN auch üblich. Mit Verbraucher ist dies jedocheinzeln auszuverhandeln.
- Zurückbehaltungsrecht • § 471 ABGB• Jemand kann Sache zurückbehalten, wenn erdurch diese einen Schaden erlitten oder für sieeinen Aufwand getätigt hat.• Herausgabe nur Zug um Zug gegen Ersatz oderErhalt einer Sicherheitsleistung.• Sonderregelung für UN-Geschäfte im § 369UGB
- Bankgarantie Bankgarantie: Eine Bank gibt einabstraktes - also vom Grundgeschäftunabhängiges - Versprechen, zu Gunsteneines Dritten bei Vorliegen bestimmterUmstände Zahlung zu leisten.
- Sonstige Sicherstellungen • Terminsverlust: Bei Verzug mit einerTeilleistung ist der ganze Rest fällig• Wertsicherungsklauseln: geschuldete Leistungwird an Wertmesser (z.B. Index derVerbraucherpreise) gebunden
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