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bilanzen (Subject) / A) Grundlagen der Bilanzierung (Lesson)
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- Umsetzung der Bilanzauffassungen, jeweils in Handelsrecht und IFRS Handelsrecht: Kein einheitliche Bilanzierungsaufassung Elemente von statischem und dynamischen Konzept erkennbar IFRS: Überwiegend dynamisches Bilanzauffassung
- Unternehmensfortführung/Going Concern (Rechnungslegungsgrundsatz) Von der Fortführung der Unternehmertätigkeit ist auszugehen, es sei denn: Entgegenstehende tatsächliche Gegebenheiten (Zahlungsunfähigkeit, Verlust des Eigenkapitals bei Kapitalgesellschaften) Entgegenstehende rechtliche Gegebenheiten (Eröffnung des Liquidationsverfahren, Eintritt von Vorschriften die zwangsweise zur Liquidation führen)
- Periodenabgrenzung (accrual basis) (Rechnungslegungsgrundsatz) Periodengerecht Erfolgsermittlung (Zeitraum der wirtschaftlichen Verursachung und nicht letztendlicher Zahlungsvorgang ist wichtig) Wichtiger Unterschied zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung, wo es keine Rückstellungen gibt
- Bilanzidentität in Handelsrecht und IFRS (Rechnungslegungsgrundsatz) Nach Handelsrecht: Eröffnungsbilanz des nächsten Jahres mit der Schlussbilanz übereinstimmen (Vermögen genauso wie einzelne Bilanzposten) Nach IFRS: Bilanzidentität gilt nur eingeschränkt (Retrospektive Änderungen sind hier möglich) Steuerrechtlich: "Grundsatz ds Bilanzierungszusammenhang"
- Bilanzwahrheit (handelsrechtlicher Grundsatz) (Rechnungsgrundlegungssatz) Tatsächliche Lage des Unternehmens nach GoB zu repräsentieren.
- Fair Representation (IFRS-Grundsatz) (Rechnungslegungsgrundsatz) Ähnlich der Bilanzwahrheit im handelsrechtlichen Sinne
- Richtigkeit (Faithful Representation) - gilt nach Handelsrecht und IFRS (Rechnungslegungsgrundsatz) Objektiv richtige Ansätze und Bewertungen
- Willkürfreiheit (Neutrality) (Rechnungslegungsgrundsatz) Subjektiv richtige Ansätze und Bewertungen
- Wirtschaftl. Betrachtungsweise/Substance over Form (gilt sowohl nach Handelsrecht als auch nach IFRS) (Rechnungslegungsgrundsatz) * Nicht rechtliches, sondern wirtschaftliches Eigentum ist fürn die Bilanzierung relevant * Geschäftsvorfälle nach tatsächlichem wirtschaftlichen Gehalt bilanzieren, nicht nach scheinbarer (rechtlicher) Gestaltung
- Vollständigkeit (handelsrechtl. Grundsatz) (Rechnungslegungsgrundsatz) Der handelsrechtliche Abschluss muss sämtliche Vermögensgegenstände,Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträgeenthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 246 Abs. 1 Satz 1HGB).
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- Vollständigkeit (handelsrechtl. Grundsatz) (Rechnungslegungsgrundsatz) Der handelsrechtliche Abschluss muss sämtliche Vermögensgegenstände,Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträgeenthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 246 Abs. 1 Satz 1HGB).
- Vollständigkeit/Completeness (IFRS-Grundsatz) (Rechnungslegungsgrundsatz) Die im IFRS-Abschluss enthaltenen Informationen müssen – in den Grenzenvon Wesentlichkeit und Kosten – vollständig sein (IFRS-Framework 38).
- Saldierungsverbot/not offsetting (Handelsrecht + IFRS) (Rechnungslegungsgrundsatz) Sowohl nach Handelsrecht als auch nach den IFRS dürfen Aktiv- undPassivposten sowie Ertrags- und Aufwandsposten grundsätzlich nichtmiteinander verrechnet werden (§ 246 Abs. 2 Satz 1 HGB; IAS 1.32). Sowohl im Handelsrecht und IFRS gibt es aber Ausnahmen.
- Vollständigkeit (handelsrechtl. Grundsatz) (Rechnunslegungsgrundsatz) Der handelsrechtliche Abschluss muss sämtliche Vermögensgegenstände,Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträgeenthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist
- Vollständigkeit/Completeness (IFRS-Grundsatz) (Rechnungslegungsgrundsätze) Die im IFRS-Abschluss enthaltenen Informationen müssen – in den Grenzenvon Wesentlichkeit und Kosten – vollständig sein (IFRS-Framework 38).