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bilanzen (Subject) / A) Grundlagen der Bilanzierung (Lesson)

A) Grundlagen der Bilanzierung

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  • Umsetzung der Bilanzauffassungen, jeweils in Handelsrecht und IFRS Handelsrecht: Kein einheitliche Bilanzierungsaufassung Elemente von statischem und dynamischen Konzept erkennbar IFRS: Überwiegend dynamisches Bilanzauffassung
  • Unternehmensfortführung/Going Concern (Rechnungslegungsgrundsatz) Von der Fortführung der Unternehmertätigkeit ist auszugehen, es sei denn: Entgegenstehende tatsächliche Gegebenheiten (Zahlungsunfähigkeit, Verlust des Eigenkapitals bei Kapitalgesellschaften) Entgegenstehende rechtliche Gegebenheiten (Eröffnung des Liquidationsverfahren, Eintritt von Vorschriften die zwangsweise zur Liquidation führen)
  • Periodenabgrenzung (accrual basis) (Rechnungslegungsgrundsatz) Periodengerecht Erfolgsermittlung (Zeitraum der wirtschaftlichen Verursachung und nicht letztendlicher Zahlungsvorgang ist wichtig) Wichtiger Unterschied zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung, wo es keine Rückstellungen gibt
  • Bilanzidentität in Handelsrecht und IFRS (Rechnungslegungsgrundsatz) Nach Handelsrecht: Eröffnungsbilanz des nächsten Jahres mit der Schlussbilanz übereinstimmen (Vermögen genauso wie einzelne Bilanzposten) Nach IFRS: Bilanzidentität gilt nur eingeschränkt (Retrospektive Änderungen sind hier möglich) Steuerrechtlich: "Grundsatz ds Bilanzierungszusammenhang"
  • Bilanzwahrheit (handelsrechtlicher Grundsatz) (Rechnungsgrundlegungssatz) Tatsächliche Lage des Unternehmens nach GoB zu repräsentieren.
  • Fair Representation (IFRS-Grundsatz) (Rechnungslegungsgrundsatz) Ähnlich der Bilanzwahrheit im handelsrechtlichen Sinne
  • Richtigkeit (Faithful Representation) - gilt nach Handelsrecht und IFRS (Rechnungslegungsgrundsatz) Objektiv richtige Ansätze und Bewertungen
  • Willkürfreiheit (Neutrality) (Rechnungslegungsgrundsatz) Subjektiv richtige Ansätze und Bewertungen
  • Wirtschaftl. Betrachtungsweise/Substance over Form (gilt sowohl nach Handelsrecht als auch nach IFRS) (Rechnungslegungsgrundsatz) * Nicht rechtliches, sondern wirtschaftliches Eigentum ist fürn die Bilanzierung relevant * Geschäftsvorfälle nach tatsächlichem wirtschaftlichen Gehalt bilanzieren, nicht nach scheinbarer (rechtlicher) Gestaltung
  • Vollständigkeit (handelsrechtl. Grundsatz) (Rechnungslegungsgrundsatz) Der handelsrechtliche Abschluss muss sämtliche Vermögensgegenstände,Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträgeenthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 246 Abs. 1 Satz 1HGB).
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  • Vollständigkeit (handelsrechtl. Grundsatz) (Rechnungslegungsgrundsatz) Der handelsrechtliche Abschluss muss sämtliche Vermögensgegenstände,Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträgeenthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (§ 246 Abs. 1 Satz 1HGB).
  • Vollständigkeit/Completeness (IFRS-Grundsatz) (Rechnungslegungsgrundsatz) Die im IFRS-Abschluss enthaltenen Informationen müssen – in den Grenzenvon Wesentlichkeit und Kosten – vollständig sein (IFRS-Framework 38).
  • Saldierungsverbot/not offsetting (Handelsrecht + IFRS) (Rechnungslegungsgrundsatz) Sowohl nach Handelsrecht als auch nach den IFRS dürfen Aktiv- undPassivposten sowie Ertrags- und Aufwandsposten grundsätzlich nichtmiteinander verrechnet werden (§ 246 Abs. 2 Satz 1 HGB; IAS 1.32). Sowohl im Handelsrecht und IFRS gibt es aber Ausnahmen.
  • Vollständigkeit (handelsrechtl. Grundsatz) (Rechnunslegungsgrundsatz) Der handelsrechtliche Abschluss muss sämtliche Vermögensgegenstände,Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten, Aufwendungen und Erträgeenthalten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist
  • Vollständigkeit/Completeness (IFRS-Grundsatz) (Rechnungslegungsgrundsätze) Die im IFRS-Abschluss enthaltenen Informationen müssen – in den Grenzenvon Wesentlichkeit und Kosten – vollständig sein (IFRS-Framework 38).