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Abschlussprüfung (Subject) / WPOs (Lesson)

WPOs

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  • § 16 WPO Versagung der Bestellung Die Bestellung wird versagt bei nicht einwandfreier Persönlichkeit (keine srafrechtliche Verfolgung) und bei nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen (keine Schufa Einträge, Insolvenzverfahren etc)
  • § 8 WPO Voraussetzungen für die Zulassung (Vorbildung) (I)- Die Zulassung setzt den Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung voraus(II)- Auf den Nachweis einer abgeschlossenen Hochschulausbildung kann verzichtet werden, wenn die Bewerbenden sich in mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer befunden haben- oder bei fünfjähriger Tätigkeit als Steuerberater mit wirtschprüferischen Tätigkeiten
  • § 8a WPO Anerkannte Hochschulausbildungsgänge, Rechtsverordnung Bei Absolvieren bestimmter Masterstudiengänge entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung im Bereich VWL,BWL und Wirtschaftsrecht
  • § 9 WPO Voraussetzungen für die Zulassung - Nach Hochschulstudium mindestens 3 Jahre Prüfungstätigkeit; 4 Jahre wenn die Regelstudienzeit unter 4 Jahre war
  • § 13 WPO Verkürzte Prüfung für Steuerberater Steuerberater und Bewerber, die die Prüfung als Steuerberater bestanden haben, können die Prüfung in verkürzter Form ablegen. Bei der Prüfung in verkürzter Form entfällt die schriftliche und mündliche Prüfung im Steuerrecht.
  • § 13b WPO Verkürzte Prüfung nach Anrechnung gleichwertiger Prüfungsleistungen Prüfungsleistungen, die im Rahmen einer Hochschulausbildung erbracht werden, werden angerechnet, wenn ihre Gleichwertigkeit in Inhalt, Form und Umfang mit den in § 4 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung aufgeführten Anforderungen der Prüfungsgebiete Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Wirtschaftsrecht im Zulassungsverfahren durch die Prüfungsstelle festgestellt wird.
  • § 57 WPO Aufgaben der Wirtschaftsprüferkammer Der Wirtschaftsprüferkammer obliegt insbesondere:- die Mitglieder in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren (Belehrung);- auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu vermitteln- auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und ihren Auftraggebern zu vermitteln- die berufliche Fortbildung der Mitglieder und Ausbildung des Berufsnachwuchses zu fördern- berufliche Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren- Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen
  • § 43 WPO Allgemeine Berufspflichten (I)Der Wirtschaftsprüfer hat seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Er hat sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten.(II)Der Wirtschaftsprüfer darf keine Tätigkeit ausüben, die mit dem Beruf unvereinbar ist. Der Wirtschaftsprüfer muss sich auch außerhalb der Berufstätigkeit würdig verhalten. Er muss sich fortbilden (III)Wert 2 Jahre nicht mehr arbeitet darf keine verantwortungsvollen Posten übernehmen
  • § 44 WPO Eigenverantwortliche Tätigkeit
  • § 49 WPO Versagung der Tätigkeit Der Wirtschaftsprüfer hat seine Tätigkeit zu versagen, wenn die Besorgnis der Befangenheit bei der Durchführung eines Auftrages besteht
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  • § 111 AktG Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats - Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen- Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen- Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs.- Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.
  • § 171 AktG Prüfung durch den Aufsichtsrat (1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. (2) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen.(3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen (also insgesamt 2 Monate; da die Prüfung auf den geprüften JA aufbaut, muss und die Einberufung der HV spätestens Ende Juli erfolgen muss, muss der JA spätestens Ende Mai geprüft sein)
  • § 107 AktG Innere Ordnung des Aufsichtsrats (3): Er kann insbesondere einen Prüfungsausschuss bestellen, der sich mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, befasst. 
  • § 91 AktG Organisation (2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden (going-concern)Prüfung in § 317 Abs. 4 HGB (bei börsennotierten Aktiengesellschaften)
  • IDW PS 200 Ziele und allgemeine Grundsätze der Durchführung von Abschlussprüfungen - Abgabe eines hinreichend vertrauenswürdigen Urteils- mit minimalen Kosten
  • IDW PS 261 Feststellung und Beurteilung von Fehlerrisiken und Reaktionen des Abschlussprüfers auf die beurteilten Fehlerrisiken Fehlerrisiko: inhärentes Risiko und Kontrollrisiko
  • IDW PS 250 Wesentlichkeit im Rahmen der Abschlussprüfung Die Bedeutung von Wesentlichkeitsüberlegungen bei der Prüfungsplanung, der Prüfungsdurchführung und der Berichterstattung über die Ergebnisse der Prüfung
  • § 54a WPO Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Wirtschaftsprüfer bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindesthöhe der Deckungssumme nach § 323 Abs.2 HGB
  • § 54 WPO Berufshaftpflichtversicherung Wirtschaftsprüfer sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen 
  • § 121 AktG Allgemeines (Hauptversammlung) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der darüber mit einfacher Mehrheit beschließt. 
  • § 124 AktG Vorschläge zur Beschlussfassung (3) Der Aufsichtsrat schlägt den Prüfer vor, bei Gesellschaften im Sinn des § 264d (kapitalmarktorientiert) des Handelsgesetzbuchs ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen.
  • § 119 AktG Rechte der Hauptversammlung Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über- die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats- die Verwendung des Bilanzgewinns- die Bestellung des Abschlußprüfers ....
  • § 120 AktG Entlastung (Hauptversammlung) (1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs (Vorstellung Jahresabschluss, danach passiert eh nichts mehr obwohl der geprüfte Abschluss erst am Jahresende offengelegt werden muss)
  • § 121 AktG Frist Einberufung zur Hauptversammlung (1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen (also spätestens Ende Juli) (hier ist der Abschluss eigentlich geprüft)
  • § 63 WPO Rügerecht des Vorstandes Der Vorstand kann das Verhalten eines der Berufsgerichtsbarkeit unterliegenden Mitglieds, durch das dieses ihm obliegende Pflichten verletzt hat, rügen  Die Rüge kann mit einer Geldbuße von bis zu 50 000 Euro verbunden werden. Ein Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist nur dann erforderlich, wenn eine schwere Schuld des Mitglieds vorliegt und eine berufsgerichtliche Maßnahme zu erwarten ist (§ 84,85 WPO)
  • § 84 WPO Mitwirkung der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, bei dem der Senat für Wirtschaftsprüfersachen besteht, nimmt in den Verfahren vor der Kammer für Wirtschaftsprüfersachen die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr (bei berufgerichtlichem Verfahren)
  • § 85 WPO Unterrichtung der Staatsanwaltschaft und der Wirtschaftsprüferkammer Erhalten Wirtschaftsprüferkammer Kenntnis von Tatsachen die den Verdacht begründen, dass ein Mitglied 1. eine schuldhafte, eine berufsgerichtliche Maßnahme rechtfertigende Pflichtverletzung oder 2. eine Straftat im Zusammenhang mit der Berufsausübungbegangen hat, teilen sie die Tatsachen der nach § 84 zuständigen Staatsanwaltschaft unverzüglich mit. Es folgt die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens (am Ende Maßnahmen gem. § 68 WPO)
  • § 68 WPO Berufsgerichtliche Maßnahmen (1) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen sind1. Geldbuße bis zu 500 000 Euro,2. Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden,3. Berufsverbot von einem bis zu fünf Jahren,4. Ausschließung aus dem Beruf.(2) Die berufsgerichtlichen Maßnahmen der Geldbuße und des Tätigkeits- oder Berufsverbotes können nebeneinander verhängt werden.
  • IDW PS 240 Grundsätze der Planung von Abschlussprüfungen - Pflicht zur Planung um- sicherzustellen, dass alle Bereiche des Prüfungsgegenstandes eine angemessene Berücksichtigung finden und mögliche Problemfelder erkannt werden (sachliche Prüfung)- sicherzustellen, dass der Prüfungsauftrag zeitgerecht bearbeitet werden kann (zeitliche Planung)- sicherzustellen, dass der Mitarbeitereinsatz und die notwendige Zusammenarbeit mit anderen Prüfern oder Sachverständigen koordiniert wird (personelle Planung)-> Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Abschlussprüfung
  • IDW PS 312 Analytische Prüfungshandlungen
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  • IDW PS 302 Bestätigungen Dritter Pflicht zur Einholung von Bankbestätigungen und Rechtsanwaltsbestätigungen
  • IDW PS 450 Grundsätze ordnungsgemäßer Berichterstattung bei Abschlussprüfungen -> Prüfungsbericht Grundsatz der KlarheitGrundsatz der gewissenhaften BerichterstattungGrundsatz der unparteiischen Berichterstattung
  • IDW PS 220 Wahl und Beauftragung des Abschlussprüfers
  • IDW PS 400 Grundsätze für die ordnungsmäßige Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen
  • § 161 AktG Erklärung zum Corporate Governance Kodex (1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der "Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht.
  • § 55a WPO Erfolgshonorar für Hilfeleistungen in Steuersachen (1) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung für eine Hilfeleistung in Steuersachen oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers abhängig gemacht wird oder nach denen der Wirtschaftsprüfer einen Teil der zu erzielenden Steuerermäßigung, Steuerersparnis oder Steuervergütung als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  • § 2 Berufssatzung der WPK Unabhängigkeit WP/vBP dürfen keine Bindungen eingehen, die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten. Sie haben ihre persönliche und wirtschaftli-che Unabhängigkeit gegenüber jedermann zu bewahren
  • § 21 Berufssatzung der WPK Unbefangenheit und Besorgnis der Befangenheit WP/vBP haben ihre Tätigkeit zu versagen, wenn sie bei der Durchführung von Prüfungen oder der Erstattung von Gutachten nicht unbefangen sind oder wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Unbefangen ist, wer sich sein Urteil unbeeinflusst von unsachgemäßen Erwägungen bildet. Die Unbefangenheit kann insbesondere durch Eigeninteressen (§ 23), Selbstprüfung (§ 23a), Interessenvertretung (§ 23b) sowie persönliche Vertrautheit (§ 24) beeinträchtigt werden.
  • § 4 Berufssatzung der WPK Gewissenhaftigkeit WP/vBP sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an das Gesetz gebunden, haben sich über die für ihre Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten und diese und fachliche Regeln zu beachten. WP/vBP dürfen Leistungen nur anbieten und Aufträge nur übernehmen, wenn sie über die dafür erforderliche Sachkunde und die zur Bearbeitung nötige Zeit verfügen. 
  • § 9 Berufssatzung der WPK Verschwiegenheit WP/vBP dürfen Tatsachen und Umstände, die ihnen bei ihrer Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, nicht unbefugt offenbaren. WP/vBP haben dafür Sorge zu tragen, dass Tatsachen und Umstände im Sinne von Absatz 1 Unbefugten nicht bekannt werden. Sie haben entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
  • § 20 Berufssatzung der WPK Unparteilichkeit WP/vBP haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gut-achten unparteiisch zu verhalten (§ 43 Abs. 1 Satz 2 WPO), d.h. keinen der Beteiligten zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Dazu ist es erforderlich, den Sachverhalt vollständig zu erfassen, unter Abwägung der wesentlichen Gesichtspunkte fachlich zu beurteilen und bei der Berichterstattung alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig wiederzugeben. 
  • § 11 Berufssatzung WPK Eigenverantwortlichkeit WP/vBP haben unabhängig von der Art der beruflichen Tätigkeit (§ 38 Nr. 1 d WPO) ihr Handeln in eigener Verantwortung zu bestimmen, ihr Urteil selbst zu bilden und ihre Ent-scheidungen selbst zu treffen. Es ist nicht erlaubt, berufliche Tätigkeiten zu übernehmen, wenn die geforderte berufliche Verantwortung nicht getragen werden kann oder nicht getragen werden soll.
  • § 13 Berufssatzung der WPK Berufswürdiges Verhalten WP/vBP haben sich sachlich zu äußern. WP/vBP sind verpflichtet, ihre Auftraggeber auf Gesetzesverstöße, die sie bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben festgestellt haben, aufmerksam zu machen. WP/vBP dürfen die Verwendung ihres Namens und/oder ihrer Qualifikation zu werblichen Zwecken Dritter nur zulassen, wenn die Werbung nach Produkt oder Dienstleistung und Durchführung mit dem Ansehen des Berufes vereinbar ist. WP/vBP dürfen Zuwendungen von einem Auftraggeber oder von für ihn handelnden Dritten nur annehmen, wenn die Zuwendungen offensichtlich unbedeutend sind und aus Sicht eines vernünftigen und über alle relevanten Informationen verfügenden Dritten keinen Einfluss auf die Entscheidungsfindung oder das Ergebnis der Tätigkeit haben.