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Grundlagen des Insolvenzrechts (Subject) / Teil B (2) (Lesson)
Teil B (2)
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- Wer kann gem §11 (1) InsO Insolvenzfähig sein? - Vefahrensbeteiligt kann nur ein Vermögensträger sein (natürliche oder jur. Person) - Vermögen ist vom Rechtssubjekt getrennt zu betrachten - §35 InsO (Insolvenzmasse) = Vermögen ist Gegenstand des Insolvenzverfahrens - Grundsatz der Universalinsolvenz ( Das gesamte Vermögen des Schuldners haftet) - Insolvenzantragsrecht § 15 InsO / Insolvenzantragspflicht §15a InsO
- Nenne Insolvenzrechtliche Eckpunkte einer natürlichen Person zur Insolvenzfähigkeit - Insolvenzfähig gem §11 (1) S.1 InsO - Kaufleute und Verbraucher - Keine Trennung der natürlichen Person zum Geschäftsbetrieb bzw. Unternehmen, es ist das gesamte Vermögen bzw. Unternehmen erfasst.
- Nenne gesellschaftsrechtliche Eckpunkte einer Aktiengesellschaft (Juristische Personen des Privatrechts) - mindestens 5 Gründer mit einem Haftkapital von 50.000€ - eigenständiges Rechtssubjekt (Körperschaft) mit eigenem Vermögen - Kann Träger von Rechten und Pflichten sein - kann klagen und verklagt werden - Haftung ggü den Gläubigern ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
- Nenne insolvenzrechtliche Eckpunkte einer Aktiengesellschaft (Juristische Personen des Privatrechts) - Allgemeine Insolvenzgründe nach §§17 - 19 InsO - Auflösungsgründe in §262 AktG genannt (Eröffnung des Involvenzverfahrens) - Verschmelzung und Spaltung möglich - bei einem Konzern findet kein einheitliches Insolvenzverfahren statt § 15 (1) AktG - Vorstand bleibt weiterhin vertretungsberechtigt
- Nenne gesellschaftsrechtliche Eckpunkte einer GmbH (Juristische Personen des Privatrechts) - jur. Person gem. § 13 (1) GmbHG - wird durch den GF vertreten gem § 35 S.1 GmbHG - Stammkapital von 25.000 € - eigenständiges Rechtssubjekt mit eigenständigem Vermögen § 13 (2) GmbHG - Insolvenzverfahren betrifft nur das Vermögen der GmbH - Bei RG wird die Gesellschaft verpflichtet und nicht der Gesellschafter
- Nenne insolvenzrechtliche Eckpunkte einer Aktiengesellschaft (Juristische Personen des Privatrechts) - Allgemeine Insolvenzgründe §§ 17 - 19 InsO - Gesellschafterversammlung muss bei drohender Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden §5a (4) GmbHG - Vor- GmbH ist ebenfalls insolvenzfähig - GF bleibt weiterin vertretungsberechtigt - Vorbelastungshaftung gem § 64 S.1 GmbHG (Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung)
- Nenne gesellschaftsrechtliche Eckpunkte einer UG (Juristische Personen des Privatrechts) - Für die UG gelten entsprechend die Vorschriften der GmbH - Stammkapital von mind. 1€
- Nenne den Unterschied zwischen jur. Personen und Personengesellschaften Juristische Personen - Vom Bestand der Mitglieder unabhängig - nur die jur. Person haftet - Fremdorganschaft Personengesellschaften - Vom Bestand der Mitglieder abhängig - Gesellschafter haften grundsätzlich neben der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt - Selbstorganschaft
- Nenne gesellschaftsrechtliche/insolvenzrechtliche Eckpunkte einer OHG (Personengesellschaften) Gesellschaftsrechtlich - rechtliche Selbständigkeit gem. 124 HGB - Vertretung der Gesellschaft gem § 125 HGB Insolvenzrechtlich - Insolvenzfähig gem § 11 (2) Nr. 1 InsO - Insolvenzmasse ist das gesellschaftsgebundene Sondervermögen der Gesellschafter - Insolvenzgläubiger sind nur Gläubiger der OHG - nicht erfasst sind Privatgläubiger der einzelnen Gesellschafter - gem § 128 S.1 HGB haften die Gesellschafter für VbK der Gellschaft persönlich und unbeschränkt (Während des Insolvenzverfahrens kann der Insolvenzverwalter die Gesellschafter nach §93 InsO in Anspruch nehmen)
- Nenne insolvenzrechtliche Eckpunkte einer KG (Personengesellschaften) - Insolvenzfähig gem § 11 (2) Nr.1 - Komplementär haftet persönlich und unbeschränkt - Kommanditist haftet nur in Höhe seiner Einlage, die Haftung ist ausgeschlossen, wenn die Einlage erbracht ist § 171 (1) HGB - Einlagerückstände können vom Insolvenzverwalter über § 171 HGB, § 93 InsO geltend gemacht werden
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- Nenne insolvenzrechtliche Eckpunkte einer GbR (Personengesellschaft) - Insolvenzfähig gem § 11 (2) Nr. 1 InsO - Gegenstand des Insolvenzverfahrens ist das Vermögen der Gesellschaft - Haftung der Gesellschafter §128 S.1 HGB --> analog § 93 InsO - Kann Schuldnerin von Forderungen sein (Teilrechtsfähig) Kollektivistische Theorie (heute) betrachtet die Gesamthand (GbR) als eigenes Rechtssubjekt und erkennt ihre Teilrechtsfähigkeit an Folge: Ein Vertrag wird somit zwischen dem Verkäufer und der GbR geschlossen und nicht mit den einzelnen Gesellschaftern.
- Wann endet die insolvenzfähigkeit? § 11 (3) InsO Endet, wenn das Vermögen der jur. Person oder natürlichen Person vollständig verteilt ist, sogenannte Vollbeendigung