Jura (Subject) / S.90-110 (Lesson)

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  • Beteiligung des Bundesrats Bundestagspräsident leitet Gesetzesbeschluss unverzüglich an den Bundesrat, Art.77 Abs.1 S.2 GG An die Beschlussfassung des Bundestags schließt sich die Beteiligung des Bundesrats an
  • Zustimmungsgesetze positive Zustimmung des Bundesrats erforderlich
  • Einspruchsgesetze Wenn Bundesrat Einspruch einlegt, kann Bundestag diesen mit qualifizierender Mehrheit zurückweisen Bei Einspruch zunächst Vermittlungsausschuss anrufen (bestehend aus 16 Mitgliedern des Bundesrat und des Bundestags)  drei Wochen nach Eingang des Gesetzesbeschlusses, sonst ist Gesetz zustande gekommen
  • Vermittlungsausschuss Vorschläge müssen inhaltlich im Rahmen des bisherigen Gesetzgebungsverfahrens und der hierbei eingebrachten Anträge und Stellungsnahmen bleiben  Änderungsvorschläge erneut an den Bundestag, Art.77 Abs.2 S.5 GG, der hierüber berät und abstimmt Nach Abschluss des Verfahrens (Art. 77 Abs.2 GG) kann Bundesrat über Einspruch beratem und beschließen (Frist = 2 Wochen) kein Einspruch = Zustandekommen des Gesetzes