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Jura (Rechtswissenschaften) (Subject) / Parteien (Lesson)

parteienstaatliche Demokratie "Rückkopplung" an den Willen des Volkes als Träger der Staatsgewalt politisch aktionsfähige Handlungseinheiten Willensbildung des Volkes mit staatlichen Organen verbinden

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  • Parteien Einflussnahme auf politische Geschehen "Rückkopplung" an den Willen des Volkes Verbindung der Willensbildung des Volkes mit staatlichen Organen parteienstaatliche Demokratie bilden sich im gesellschaftlichen Bereich, wirken aber von da aus den staatlichen Bereich ein
  • Parteien 2 Schnittpunkt von Staat und Gesellschaft öffentliche Rechenschaftspflicht über die Herkunft finanzieller Mittel bei bestimmender Einflussnahme der staatlichen Seite zuzuordnen äußern den politischen Willen ernsthaft in Wahlen: objektiv in ihren tatsächlichen Verhältnissen (hinreichender Mitgliederbestand, gewissen Festigkeit in der Organisation)
  • Parteien 3 Freiheit und Gleichheit (Art.21 Abs.1 GG) grundrechtsfähig (Art.19 Abs.3 GG) Chancengleichheit (Art.21 Abs.1 iVm Art.3 Abs.1 GG) Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 Abs.1 S.1 iVm Art.21 Abs.1 iVM Art.3 Abs.1 GG) Differenzierung aus sachlichen Gründen legitim (Wahlwerbung nach Bedeutung der Parteien)
  • Parteien 4 Wahrung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung: Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, insb. Recht der Persönlichkeit auf leben und freie Entfaltung Staatsorganisation (Volkssouveränität, Gewaltenteilung, Verantwortungd der Regierung, Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Unabhängigkeit der Gerichte) politische Willensbildung (Mehrparteiensystem, Chancengleichheit politischer Parteien, Recht auf Opposition)
  • Parteien 5 verfassungswidrige Ziele von Parteien: Bekämpfung von Demokratie, Rechtsstaat und Menschenrechten, Verfolgung von rassistischen Zielen) Bestand der BRD bedeutet: staatsrechtliche Existenz, völkerrechtliche Unabhängigkeit, territoriale Integrität Entscheidungsmonopol = BVerfG, soweit Parteien mit allgemein erlaubten Mitteln arbeiten, müssen sie von jeder Behinderung frei bleiben, anders, wenn sich eine Partei außerhalb der Rechtsordnung bewegt
  • Parteien 6 Parteienfinanzierung darf die Parteien nicht abhängig vom Staat machen Gleichheit bedeutet: Parteienfinanzierung darf die Chancengleichheit der Parteien im Wettbewerb nicht verzerren, Einzelnen dürfen keine besonderen Einflussmöglichkeiten eröffnet werden Art.38 Abs.1 S.1 GG staatsbürgerliche Gleichheit wahren unmittelbar staatliche Leistungen an Parteien sind zulässig --> wahrnehmung verfassungsrechtlicher Funktionen
  • Parteien 7 Teilfinanzierung vs. Eigenfinanzierung (muss Vorrang haben) staatliche Leistungen müssen sich am Erfolg der Parteien beim Wähler orientieren, um ihren Erfolg im politischen Wettbewerb nicht zu verfälschen --> erfolgsunsbhängige Basisfinanzierung = verfassungswidrig Bei Verstößen der Finanzierung = Sanktionen, um Transparenz der politischen Willensbildung anzustreben
  • Parteien 8 demokratische Binnenstruktur = Freiheit innerhalb der Partei gewährleisten, andererseits Erwartung der Partei an Loyalität ihrer Parteimitglieder in der Öffentlichkeit Aufnahme der Mitglieder = grds. im Ermessen der Parteien Doppelstellung d. Parteien als Verfassungsorgane und private Vereienigungen: Streitigkeiten innerhalb der Partei = Streitigkeiten innerhalb einer privaten Vereinigung = im Zivilrechtsweg zu lösen (bei Versammlungsverbot, Verbot der Benutzung öffentlicher Einrichtungen, Verbot der Rundfunkveranstaltung) --> Verfassungsbeschwerde Institution des Verfassungslebens: Organstreitverfahren, Ausgestaltung des Wahlrechts, die Chancengleichheit verletzende Öffentlichkeitsarbeit
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