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Tourismus (Subject) / Rechtliche Grundlagen (Lesson)
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- Reiseveranstalter Unternehmen, die eigene Leistungen sowie Leistungen dritter Leistungsträger (Hotels) zu touristischen Angeboten (Pauschalreisen, Bausteinreise) zusammenfassen bzw. kombinieren und über Kataloge (online/offline) auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko vertreiben. Merkmal: mind. 2 Hauptleistungen
- Reisevermittler Handelsunternehmen, die touristische Leistungen von Reiseveranstaltern und Beförderungsleistungen von Verkehrsunternehmen sowie weitere Leistungen aus dem Freizeitsektor (z.B. Eintrittskarten) verkaufen. Merkmal: Agenturvertrag
- Pauschalreise Leistungspaket Leistungen werden von RV gebündelt organisiert + zu einheitlichem Gesamtpreis erbracht alleiniger Anspruchsgegner für sämtliche Minderungs- und Schadensersatzansprüche: RV Leistungsträger = Erfüllungsgehilfen
- Individualreise Reisender schließt auf eigene Faust Beförderungs- und Beherbergungsverträge Ansprüche direkt an jeweiligen Vertragspartner problematisch: Recht des jeweiligen Reiselandes wird angewandt
- §§ 651 a-m a) Vertragstypische Pflichten des Reisevertrages b) Vertragsübertragung c) Abhilfe d) Minderung e) Kündigung wegen Mangels f) Schadensersatz g) Verjährung h) zulässige Haftungsbeschränkungen i) Rücktritt vor Reisebeginn j) Kündigung wegen höherer Gewalt k) Sicherstellung, Zahlung
- Allgemeine Reisebedingungen wichtigste Grundlage für das Vertragsverhältnis zwischen Reisekunden und Reiseveranstaler; Geschäftsbedingungen für Reiseverträge
- Reisevertragsrecht regelt nur das Pauschalreiserecht, d. h. die Rechtslage zwischen RV und Kunden
- Agenturvertrag ...wenn der Agent nicht nur ein Geschäft vermittelt, sondern das Geschäft im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers abschließt.
- Reisevertrag Vertrag, bei dem sich der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reisenden gegen den Reisepreis eine Gesamtheit von Reiseleistungen zu erbringen
- Geschäftsbesorgungsvertrag entgeltlicher Dienst- oder Werkvertrag, durch den sich jmd. zur Besorgung eines Geschäfts für einen anderen verpflichtet; liegt nur bei einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit vor
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- Reisefehler Eine Reise ist fehlerhaft, wenn die tatsächliche Ist-Beschaffenheit ungünstig von der vertraglich vereinbarten Soll-Beschaffenheit abweicht und dadurch Wert oder Tauglichkeit der Reise nicht nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
- Reisemangel wenn eine einzelne Reiseleistung nicht oder schlecht erfüllt wird, Vertragszweck nicht erfüllt wird, Einzelleistungen nicht genügend aufeinander abgestimmt sind oder RV sonstige Pflichten nicht eingehalten hat.
- Höhere Gewalt Ein von außen kommendes, unvorhergesehenes und außergewöhnliches Ereignis, das auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhütet werden kann. In diesem Fall haftet der Schuldner nicht.
- Reiserecht Reisevertragsrecht (nur Pauschalreisen und Reisen mit Charakter von Pauschalreisen); Rechtsgrundlage: § 651 a-m Reisevermittlerrecht Individualreiserecht (Beförderungsverträge, Gastaufnahmeverträge) Reiseversicherungsrecht
- Akteure im Tourismus Reiseveranstalter, Leistungsträger, Reisender, Reisevermittler
- Beziehungen der einzelnen Akteure Agenturvertrag: RM/RV Reisevertrag: K/RV Geschäftsbesorgungsvertrag: K/RM
- Zustandekommen des Reisevertrages Angebot + Annahme = Vertrag (Kunde macht Angebot; RV nimmt an) zwei übereinstimmende (konkludente) WE Kataloge stellen kein rechtlich bindendes Angebot dar; Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes
- Prozess des Vertragsabschlusses Anpreisung im Schaufenster RV druckt Anmeldung aus Kontrolle durch den Kunden Unterschrift des Kunden Kunde bekommt Bestätigung zugeschickt Zweite Kontrolle bei falschen Daten reagieren, sonst Annahme durch Anzahlung o. Zahlung des Reisepreises
- Bestandteile des Reisevertrages Reisebestätigung (Anmeldung kann auch schon Bestätigung sein; muss sämtliche gebuchte Leistungen enthalten) Beschreibung der Leistung (Hotel, Katalog) AGB bzw. Reisebedingungen
- Informationspflicht des RV vor Vertragsabschluss AGB Produktbeschreibung Versicherungen Einreise- und Visabestimmungen Impfungen Sicherheit und Risiken
- Informationspflicht bei Rundreisen Mindestteilnehmerzahl Stornierungsfristen+ Kosten bei garantierten Abfahrten ab 2 Personen
- Änderung des Reisevertrages Namensänderung Umbuchung Stornierung Insolvenz des Reiseveranstalters Mindestteilnehmerzahl Insolvenz eines Leistungsträgers
- Leistungsänderungen durch den Veranstalter Geringfügige Änderung bei geringfügigen Änderungen hat der Kunde keine Ansprüche, er muss die Änderungen im Rahmen der Unannehmlichkeit und Toleranz annehmen
- zulässige Änderung es muss einen Änderungsvorbehalt geben muss wesentliche Reiseleistungen betreffen Zumutbarkeit (Unerhebliche Änderung, notwendig, unvorhersehbar, Gesamtzuschnitt der Reise ist nicht beeinträchtigt) Folge: Annahme durch den Kunden; gleichwertige Ersatzreise oder kostenfreies Rücktrittsrecht RV ist verpflichtet, Kunden unverzüglich über Änderungen zu informieren
- Unzulässige Änderung muss wichtigen Teil der Reiseleistung betreffen es muss sich um eine erhebliche Änderung handeln vor Reiseantritt Rechte: kostenlose Stornierung, Ersatzreise, Schadensersatz, Minderung
- Voraussetzungen für Preisänderungen Vorbehalt der Preiserhöhung in den Reisebedingungen Veränderungen bei Beförderungskosten, Steuern, Abgaben, Wechselkursschwankungen Buchung muss mindestens 4 Monate vor Reiseantritt erfolgt sein Erhöhung muss spätestens am 21 Tag vor Reiseantritt mitgeteilt werden Erhöhung darf höchstens 5% des Reisepreises betragen bei mehr als 5%: Kunde hat automatisches Rücktrittsrecht
- Genaueres zum Reisevermittler bietet selbstständig Reiseleistungen eines Dritten an Geschäftsbesorgungsvertrag mit Reisendem nur für ordnungsmäßige Abwicklung der Buchung verantwortlich schuldet nicht die Durchführung der Reise gefährlich: fließender Übergang zum Reiseveranstalter -> Veranstalterhaftung muss sich an Sorgfaltspflichten halten bei Verstoß: Schadensersatzpflicht ggü. Geschädigtem
- Widerrufsrecht bei Online-Buchungen - normalerweise 14 Tage Rücktrittsrecht - bei Internetbuchung zwar Fernabsatzvertrag, allerdings sind Unterbringung, Beförderungen und Pauschalreisen ausgenommen - Stornogebühr wird fällig
- Genaueres zum Reiseveranstalter erbringt eine Gesamtheit von Reiseleistungen in eigener Verantwortung mind. 2 Hauptleistungen werden zu einem Leistungspaket verknüpft Leistungspaket liegt vor, wenn die einzelnen Reiseleistungen miteinander verknüpft, zeitlich aufeinander abgestimmt und als Gesamtleistung angeboten werden Merkmale können aber auch nur bei einer Leistung bestehen!!! Entscheidend ist, ob man in seinem Angebot Werbung mittels Katalog/Prospekt und Herausstellung des eigenen Namens in eigener Verantwortung übernimmt Beispiel für 1 Hauptleistung, um als RV zu gelten: Ferienwohnung, Hausboot, Wohnmobil
- Verantwortung des Reiseveranstalters Gewährleistung = verschuldensunabhängige Haftung RV ist für sich selbst und Leistungsträger verantwortlich Recht des Reisenden: Abhilfe und Selbstabhilfe Reisepreisminderung Kündigung wegen Reisemangels Schadensersatz für Folgeschäden o. nutzlos aufgewendete Urlaubszeit Voraussetzung für Haftung: Reisemangel muss vorliegen
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- Reisemangel (§ 651 c BGB) zugesicherte Eigenschaft fehlt Fehler: Risikoabgrenzung allgemeines Lebensrisiko, Umfeldrisiko, Privatrisiko Unannehmlichkeiten: Ungezieferbefall, Bauarbeiten, Essen (1.+2. Sitzung) Umfeldrisiko: allg. Überfallgefahr
- Abhilfeverlangen Problem: Wer ist Ansprechpartner? rechtlich: RV oder Reiseleitung, nicht rezeption Fristsetzung Beweissicherung Verfahrensfehler (Annahme der Schlechtleistung und erst spätere Anspruchserhebung) Ersatzleistung muss gleichwertig und annehmbar sein Bsp. Unzumutbarkeit: Umzug in andere Unterkunft vor Reiseende
- Selbstabhilfe wichtig: Beweissicherung, Hotel gleicher Kategorie wählen, besseres nur aus gutem Grund! Mängelprotokoll Reiseleitung zur Unterschrift vorlegen (Kenntisnahme) bei Verweigerung mit Vermerk an RV senden; Zeugen man geht in Vorleistung bei gravierenden Mängeln (kein Hotel vorhanden) kann man sofort von der Reise zurücktreten
- Kündigung wegen Mangels nach planmäßigem Reiseende: Minderung Schadensersatz