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Besonderes Ordnungsrecht (Subject) / Definitionen (Lesson)

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  • § 130 StGB Öffentlich ... Der "Angriff" braucht nicht in der Öffentlichkeit zu erfolgen. Er muss aber "öffentlichkeitsfähig" sein. Bsp.: Äußerungen im Hinterzimmer eines Lokales können genügen, im Freundes- oder Familienkreis eher nicht.
  • § 130 StGB Versammlung Der Versammlungsbegriff ist hier weiter gefasst als im VersR. Hier wohl auch Vorträge und Theatervorstellungen.
  • § 130 StGB Aufforderung zu Gewalt- und Willkürmaßnahmen Ziel ist, bei anderen den Entschluss zu Gewalttätigkeiten oder sonstigen diskriminierenden Behandlungen aller Art hervorzurufen. Drohungen sollen mit radikalen Mitteln durchgesetzt werden. (z.B. Vertreibung nach dem Vorbild des NS Regimes)
  • § 130 StGB Verherrlichen Als verherrlichen ist nicht nur die direkte Glorifizierung der Unrechtshandlungen oder der für sie verantwortlichen Personen zu verstehen, sondern es reicht aus, wenn das Dargestellte in einem positiven Bewertungszusammenhang erscheint oder in der Schilderung der Unrechtshandlung und ihrer Verantwortungsträger entsprechende positive Wertakzente gesetzt werden.
  • § 130 StGB rechtfertigen Das Rechtfertigen bezeichnet das Verteidigen der die NS Herrschaft kennzeichnenden Menschenrechtsverletzungen als notwendige Maßnahmen. Dies kann auch dadurch geschehen, dass die Handlungsweise eines für die Menschenrechtsverletzungen Verantwortlichen als richtig oder gerechtfertigt dargestellt wird.
  • § 130 StGB Beschimpfen, böswillig verächtlich machen, verleumden Das Diffamieren (schlecht machen) von Bevölkerungsgruppen durch Tatsachenbehauptungen oder Werturteile. Angriff auf die Menschenwürde: Äußerungen richten sich gegen das Menschsein als solches. (Untermensch / minderwertiger Mensch / nicht besser als Tiere...)
  • § 86a StGB Verbreiten ...in den Umlauf bringen
  • § 86a StGB Verwenden Jeder Gebrauch, der das Kennzeichen optisch oder akustisch wahrnehmbar macht.
  • § 86a StGB Herstellen / bereitstellen Verfassen, verlegen, drucken aber auch vervielfältigen, also Anfertigung weiterer Stücke nach einem bereits hergestellten Muster.
  • § 86a StGB vorrätig halten Verwahren, ab drei identischen Exemplaren.
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  • § 86a StGB Einführen Das Propagandamaterial muss in den Geltungsbereich der StPO eingebracht werden, das Heißt die Grenzen müssen überschritten worden sein.
  • 0 § 2 WaffG Erwerb ... ist die tatsächliche Gewalt über die Waffe durch Kauf, Schenkung, Leihe oder Erbfolge.
  • 0 § 2 WaffG Besitz ... ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen oder Munition
  • 0 § 2 Überlassen ... wer die Tatsächliche Gewalt über die Waffe oder Munuition anderen einräumt, z. B. durch Verkauf oder Verschenken.
  • 0 § 2 WaffG Führen ... ist die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Waffe, außerhalb der eigenen Wohnung, der eigenen Geschäftsräume, des eigenen befreideten Besitztums oder einer Schießstätte.
  • 0 § 2 WaffG Aufbewahrung ... ist wenn sich die Waffe sich in einem ruhenden Zustand befindet, z.B. ist sie abgelegt in einer Wohnung oder in einem abgestellten Fahrzeug.
  • 0 § 2 WaffG Überlassen ... ist das Einräumen eines Anderen, die ttsächliche Gewalt über die Waffe oder Munition auszuüben, z. B. Verkauf oder Verschenken.
  • 0 § 1 (2) Nr. 2a WaffG Hieb- und Stoßwaffen ... sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Menschen Verletzungen beizubringen. Mit Waffenmerkmalen Beispiele: Dolch Bajonett Säbel Schwert Verstoß §§ 2 (1), 42a, 53 WaffG
  • 0 § 1 (2) Nr. 2a WaffG Dolch (Hieb- und Stoßwaffe) ... ist ein Messer, das mindestens ein Waffenmerkmal aufweist und somit offensichtlich zum Kampf hergestellt wurde. Waffenmerkmale können sein: Klinge ist zweischneidig Parierstange am Griff Blutrinne Schnabelspitze Reiß-Klinge Übergröße
  • 0 § 1 (2) Nr. 2b WaffG Besondere Messer ... mit oder ohne Waffenmerkmalen. Feste Liste: Springmesser (mind. 8,5 cm Länge und oder beidseitig geschliffen) Fallmesser Faustmesser Butterflymesser Verstoß: §§ 2 (3), 52 WaffG
  • 0 § 1 WaffG Schusswaffen "Scharfe" Schusswaffen (Pistolen, Revolver, Gewehre, Schrot-Flinten) Luftdruckwaffen (z.B. "Knicker") Federdruckwaffen (z.B. Softair-Waffen) Gasdruckwaffen (mit CO2-Patronen, z.B. Paintball-Waffen)
  • 0 § 1 WaffG Den Schusswaffen gleichgestellte Gegenstände Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen Armbrüste und Harpunen wesentliche Teile von Schusswaffen (z.B. Lauf, Verschluss, Trommel, Griffstück mit Auslösemechanismus Schaldämpfer
  • 0 § 1 WaffG Tragbare Gegenstände Hieb- und Stoßwaffen (z.B. Schlagstock, Tonfa, Kampfmesser, Schwert) Elektroimpulsgeräte Reizstoffsprühgeräte Brandflaschen Würgehölzer (Nun-Chakus) Präzisionsschleudern Besondere Messer (Spring-, Fall-, Faust-, und Butterflymesser)
  • 0 § 1 (2) Nr. 2b WaffG Springmesser (Besonderes Messer) ... sind Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und festgestellt werden.
  • 0 § 1 (2) Nr. 2b WaffG Fallmesser (Besonderes Messer) ... sind Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und festgestellt werden.
  • 0 § 1 (2) Nr. 2b WaffG Faustmesser (Besonderes Messer) ... sind Messer mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die in der geschlossenen Faust eingesetzt werden.
  • 0 § 1 (2) Nr. 2b WaffG Butterflymesser (Besonderes Messer) ... sind Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen.
  • 0 § 1 (2) Nr. 2a WaffG Bajonett (Hieb- und Stoßwaffe) ... ist ein Dolch, der mittels einer Halterung an der Spitze eines Gewehrlaufes befestigt werden kann, damit das Ganze wie eine Lanze im Nahkampf verwendet werden kann. Bajonette verfügen meist über eine Blutrinne.
  • 0 § 1 (2) Nr. 2a WaffG Säbel (Hieb- und Stoßwaffe) ... ist eine leichte Hieb- und Stichwaffe mit einseitig geschliffener, meist gekrümmter Klinge.
  • 0 § 1 (2) Nr. 2a WaffG Schwert (Hieb- und Stoßwaffe) ... schwere Hieb- und Stichwaffe mit ein- oder zweischneidiger langer Klinge.
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  • 0 § 1 (2) Nr.2a WaffG Tragbare Gegenstände (Hieb- und Stoßw.) ... sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen.
  • 0 § 1 (2) Nr.2b WaffG Tragbare Gegenstände ... sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach "nicht" dazu bestimmt, aber geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen und in diesem Gesetz genannt sind. (Feste Liste: Spring-, Fall-, Faust -  und Butterflymesser)
  • 0 § 2 WaffG Tatsächliche Gewallt Wissentliche und willentliche Herrschaft über eine Waffe (bewusst und gewollte).
  • 0 Schießen ... es schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt.
  • 0 Zugriffsbereit ... ist die Schusswaffe, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird (3 Handgriffe oder 3 sekunden).
  • 0 Schussbereit ... ist eine Waffe, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin (unterladen) oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist.