Verkehrsrecht (Subject) / Definitionen (Lesson)
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Definitionen des Verkehrsrecht
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- Öffentlicher Verkehrsraum Öffentliche Verkehrsraum sind Flächen, die tatsächlich einem unbestimmten nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis zur Benutzung offen steht.
- Nichtöffentlicher Verkehrsraum Ein nichtöffentlicher Verkehrsraum liegt vor, wenn eine Straße für jeden Verkehr gesperrt ist sowie Flächen, für die erkennbar nur solche Benutzer zugelassen sind, die untereinander durch persönliche oder sachliche Beziehungen verbunden sind oder zu dem Verfügungsberechtigten in solchen Beziehungen stehen. Verkehr = Fahren, Gehen, Reiten, Parken
- Beschränktöffentlicher Verkehrsraum Beschränktöffentliche Verkehrsraume sind Verkehrsflächen, die nach der vom Verfügungsberechtigten getroffenen Zweckbestimmung zwar nicht von jedermann, aber doch von einem großen, unbestimmten Personenkreis benutzt werden dürfen.
- Rechtlich-öffentlicher Verkehrsraum Ein rechtlich-öffentlicher Verkehrsraum liegt vor, wenn nachStraßenrecht des Bundes (§2 Bundesfernstraßengesetz) oder der Länder (z.B.: §6 Saarl. Straßengesetz) förmlich dem Gemeingebrauch - unbeschränkt oder beschränkt - gewidmet ist.
- Tatsächlich-öffentlicher Verkehrsraum Tatsächlich-öffentliche Verkehrsräume sind nicht gewidmete, private Verkehrsflächen, die grundsätzlich von jedermann benutzt werden können und deren Benutzung durch jedermann aufgrund stillschweigen oder ausdrücklicher Duldung des Berechtigten zugelassen sind.