Steuern (Subject) / Umsatzsteuer (Lesson)
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Umsatzsteuerrecht
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- Ertragshoheit der Umsatzsteuer Die USt ist eine Gemeinschaftssteuer. Ihr Aufkommen steht dem Bund, den Ländern und seit 1998 auch den Gemeinden anteilig zu.
- Verwaltungshoheit Die USt ist eine Ländersteuer(Verkehrssteuer). Die Landesfinanzbehörden werden bei der Verwaltung des Anteiles des Bundes an der USt im Auftrag des Bundes tätig (Auftragsverwaltung) Art.108 Abs.3 GG
- Grundtatbestand Steuerbarkeit §1 Abs.1 Nr. 1 Satz 1 UStG
- Steuerbarkeit Innergemeinschaftliches Verbringen §3 Abs.1a UStG
- Steuerbarkeit Entnahmen und unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen §3 Abs.1b UStG
- Steuerbarkeit Unentgeltliche Dienstleistungsvorgänge §3 Abs.9a UStG
- Steuerbarkeit Einfuhr im Inland §1 Abs.1 Nr.4 UstG
- Steuerbarkeit i.g. Erwerb §1 Abs.1 Nr.5 UstG
- Tatbestandsmerkmale §1 Abs.1 Nr.1 Satz 1 UStG 1. Lieferung oder sonstige Leistung 2. gegen Entgelt 3. durch einen Unternehmer 4. im Rahmen seines Unternehmens 5. im Inland
- Unternehmer ist, wer eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen selbständig ausübt §2 Abs.1 Sätze 1 und 3 UStG
- Lieferung Standardfall §3 Abs.1 UStG
- Werklieferung §3 Abs.4 UStG
- Sonstige Leistung Normalfall §3 Abs.9 UStG
- Fiktion einer Lieferkette (Kommissionsgeschäft §383 HGB) §3 Abs.3 UStG Verkaufskommission Abnehmer = Kommissionär Einkaufskommission Abnehmer = Kommittent
- Fiktion einer sonstige Leistung gegen Entgelt (Leistungseigenverbrauch) §3 Abs.9a UStG
- Ort der Lieferung (bewegte Lieferung) §3 Abs.6 Sätze 1+2 UStG bei Beförderung §3 Abs.6 Sätze 1+3 UStG bei Versendung Die Lieferung wird von dem Ort ausgeführt wo die Beförderung oder Versendung beginnt.
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- Reihengeschäft §3 Abs.6 Satz 5 UStG
- Ort der Lieferung (ruhende Lieferung) §3 Abs.7 Satz 1 UStG Lieferung wir dort ausgeführt wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verfügungsmacht befindet bei Reihengeschäften: §3 Abs.7 Satz 2 UStG Nr. 1 Wenn die bewegte Lieferung im Anschluss ist, Ort = Wo die Beförderung oder Versaendung beginnt Nr. 2 Wenn die bewegte Lieferung vorangeht, Ort = Wo die Beförderung oder Versendung endet
- Ort der sonstigen Leistung an Nichtunternehmer (Auffangtatbestand) §3a Abs.1 Satz 1 UStG bei Betriebstätte Satz 2 UStG Ort = von wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt
- Ort der sonstigen Leistung an Unternehmer (Auffangtatbestand) §3a Abs.2 Satz 1 UStG Ort = Unternehmenssitz des Empfängers
- Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit Grundstücken §3a Abs.3 Nr.1 Satz 1 UStG Ort = Dort wo das Grundstück liegt
- Ort der sonstigen Leistung bei kurzfristiger Vermietung eines Beförderungsmittels §3a Abs.3 Nr.2 Satz 1 UStG kurzfristig: <=90 Tagen bei Wasserfahrzeugen <=30 Tagen bei anderen Beförderungsmitteln Ort = Wo das Fahrzeug zur Verfügung gestellt wird
- Einigung und Übergabe §929 BGB
- Besitzkonstitut §930 BGB Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt
- Abtretung Herausgabeanspruch §931 BGB Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.
