Strafrecht (Subject) / Rücktritt (Lesson)
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bei mehreren Tatbeteiligten § 24 II StGB im Vorbereitungsstadium
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- bei mehreren Tatbeteiligten § 24 II StGB andere Ansicht Aufgeben der Tat allein ungenügend es sind aktive Gegenmaßnahmen erforderlich, Vollendung zu verhindern es genügt nicht den eigenen Tatbeitrag rückgängig zu machen und der Versuch den Mitbeteiligten umzustimmen außer: er kann mit gutem Grund davon ausgehen, dass die Tat ohne sein Zutun nicht zum Erfolg kommen kann
- bei mehreren Tatbeteiligten § 24 II StGB eine Ansicht der Täter bemüht sich ernsthaft und freiwillig, die Tat zu verhindern und deswegen kann er strafbefreiend zurücktreten a) wenn der Tatbeitrag nicht kausal für den Taterfolg war b) wenn die Tat ohne sein Zutun aus anderen Gründen nicht zur Vollendung gekommen ist
- Rücktritt im Vorbereitungsstadium Mindermeinung § 24 analog aus Sicht des Anstifters bei Exzess Erfolgseintritt wäre eine wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf
- h.M. Tatbeteiligter der sich im Vorereitungsstadium von Tat loslöst erhält keine Strafbefreiung, sofern andere Tatbeteiligte ohne ihn die Tat zu Ende bringen können und sein Tatbeitrag bis zur Tatvollendung nachwirkt + § 24 ist nicht anwendbar, weil die Haftung sich über allgemeine Zurechnungsregeln und Teilnahmekriterien definiert fehlt es am Weiterwirken seines Tatbeitrages, so sind §§ 30, 31 anwendbar --> versuchte Beteiligung