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Strafrecht (Subject) / Abgrenzung Mittäter und Teilnehmer (Lesson)
- formal-objektive Theorie Mittäter bei Selbstvornahme von Ausführungshandlungen dagegen: - mittelbare Täterschaft - Banden-/ Organisationskriminalität wäre nicht zu erfassen
- subjektive Theorie Willensrichtung des Beteiligten: --> animus socii (Teilnehmerwille) --> animus auctoris (Täterwille) Tatumstände des Beteiligten: Interesse am Taterfolg, Umfang der Tatbeteiligung, Tatherrschaft dagegen: extrem subjektive Theorie: - Täter und Teilnehmer beliebig austauschbar
- herrschende Meinung : Wortlaut § 25 I Alt.1 StGB . Tatherrschaftstheorie Mittäterschaft -> funktionelle Tatherrschaft str. : Auslegung des In- den Händen- Haltens a) wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium b) gesamter Geschehensablauf einheitlich nur eine funktionelle Tatherrschaft (Vorbereitungsstadium/ Planungs- o. Organisationshoheit) Beispiel: O plant bei einem Banküberfall die Sprengung des Tresors. Die kräftigen A und B führen die Tat nach den Anweisungen des O aus. Die Beute wird anschließend gleichmäßig aufgeteilt.