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RIO Recht in Organisationen (Subject) / SB 2 und Glossar (5) (Lesson)

HFH-PFlegemanagement

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  • 1.2) Welche Rechtssubjekte keimen Sie? 1.2) Rechtssubjekte können entweder natürliche oder juristische Personen sein.
  • 1.3) Wie wirkt es sich auf die Existenz der Behindertenhilfe e. V. aus, wenn einzelne Mitglieder aus dem Verein austreten oder sterben? 1.3) Juristische Personen sind unabhängig vom Bestand ihrer Mitglieder. Daher bleibt die Behin­dertenhilfe e. V. auch dann weiter bestehen, wenn ein Mitglied austritt oder durch Tod aus­scheidet.
  • 1.4) Warum können Realakte auch von Geschäftsunfähigen vorgenommen werden? 1.4) Realakte können auch von Geschäftsunfähigen vorgenommen werden, weil sie keine wirksa­me Willenserklärung voraussetzen, sondern einen tatsächlichen Erfolg herbeiführen. Das Ge­setz knüpft dann daran den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen.
  • 1.4) Warum können Realakte auch von Geschäftsunfähigen vorgenommen werden? 1.4) Realakte können auch von Geschäftsunfähigen vorgenommen werden, weil sie keine wirksa­me Willenserklärung voraussetzen, sondern einen tatsächlichen Erfolg herbeiführen. Das Ge­setz knüpft dann daran den Eintritt bestimmter Rechtsfolgen.
  • 1.5) Warum ist ein Testament ein einseitiges Rechtsgeschäft? 1.5) Ein Testament ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, weil es wirksam von nur einer Person aufge­stellt werden kann, somit also von keiner weiteren Person eine Willenserklärung erforderlich ist.
  • 1.6) Analysieren Sie, ob es sich bei den nachfolgenden Rechtsgeschäften um einseitige oder mehrseitige Rechtsgeschäfte handelt! a) Heimvertrag über die Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung b) Patientenverfügung c) Beendigung des Dienstvertrags der Haushaltshilfe d) Pflegevertrag mit einem ambulanten Dienst a) Heimvertrag über die Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung: Es liegt ein mehrseitiges Rechtsgeschäft vor, da es sich dabei um einen Vertrag zwischen dem Heim und dem Bewohner handelt. b) Patientenverfügung: Hierbei handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft, weil die Verfügung eine einseitige Erklärung des Patienten ist c) Beendigung des Dienstvertrags der Haushaltshilfe: Dies stellt ein einseitiges Rechtsge­schäft dar. Die Kündigung eines Vertrags bedarf keiner Zustimmung des Vertragspart­ners. d)  Pflegevertrag mit einem ambulanten Pflegedienst: Der Pflegevertrag ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft, da ein Vertragsverhältnis zwischen dem Patienten und dem ambulanten Dienst gegeben ist.
  • 1.7) Erklären Sie kurz das Prinzip der Privatautonomie. 1.7)    Privatautonomie ist der Grundsatz, dass der Einzelne berechtigt ist, seine Lebensverhältnisse im Rahmen der Rechtsordnung eigenverantwortlich zu gestalten. Sie ist Ausfluss der Art.1,2 GG. Ihre wichtigsten Erscheinungsformen sind Vertragsfreiheit und Vereinigungs­freiheit.
  • 1.8) In welchen Bereichen ist die Privatautonomie eingeschränkt? Welche Gründe hat diese Einschränkung? 1.8) Die Privatautonomie ist vor allem dann eingeschränkt, wenn ein Vertragspartner typischerweise dem anderen wirtschaftlich oder sozial unterlegen ist, so z.B. im Mietrecht oder im Ar­beitsrecht. Weitere Einschränkungen finden sich in den §§134, 138 BGB (verbotene bzw. sit­tenwidrige Rechtsgeschäfte).
  • 2.1) Nennen Sie die Bestandteile des subjektiven Tatbestands einer Willenserklärung. 2.1) Der subjektive Tatbestand einer Willenserklärung besteht aus Handlungswille, Erklärungsbewusstsein und Geschäftswille.
  • 2.2) Wann ist eine Willenserklärung zugegangen? 2.2) Der Zugang einer Willenserklärung unterteilt sich danach, ob diese einem Abwesenden oder einem Anwesenden zugeht. Der Zugang gegenüber einem Abwesenden ist dann gegeben, wenn die Willenserklärung in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, sodass dieser unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme von ihr hatDer Zugang einer Willenserklärung gegenüber einem Anwesenden ist dann anzunehmen, wenn der Erklärende davon ausgehen kann, dass der Erklärungsempfänger die Willenserklärung richtig und vollständig empfangen hat.
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  • 2.3) Unter welchen Voraussetzungen ist eine Stellvertretung möglich? 2.3)    Die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung sind: Zulässigkeit der Stellvertretung, eigene Willenserklärung des Vertreters, in fremdem Namen des Vertretenen und Handeln des Vertreters mit Vertretungsmacht
  • 2.4) Vertretungsmacht kann auf Gesetz oder Vertrag beruhen: Nennen Sie die Möglichkeiten, rechtsgeschäftlich Vollmacht zu erteilen. 2.4) Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, handelt es sich um eine Innen­vollmacht (§167 Abs. 1 1. Alt BGB). Erklärt der Vollmachtgeber die Vollmacht gegenüber dem Geschäftspartner liegt eine Außenvollmacht vor (§167 Abs. 1 2. Alt BGB).
  • 2.5) Lösen Sie folgenden Fall: Die schwer kranke A erteilt ihrem Sohn Vollmacht zur Erstellung ihres Testaments? Ist dies zulässig? 2.5) Nein, denn das Testament ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft (§2064 BGB).
  • 2.6) Für welche Verträge gelten die §§320 ff. BGB? 2.6)    Die §§320 ff. BGB gelten bei gegenseitigen Verträgen nur bzgl. gegenseitiger Pflichten.
  • 2.7) Welches ist der zentrale Begriff für Ansprüche infolge von Leistungsstörungen? 2.7) Es muss eine „Pflichtverletzung" gemäß §280 BGB vorliegen.
  • 2.8) Nennen Sie mindestens drei Beispiele für gegenseitig verpflichtende Verträge. 2.8) Ein gegenseitig verpflichtender Vertrag ist der Kauf-, der Miet-, der Werk-, der Dienst-, der Reise- und der Darlehensvertrag.
  • 2.9) Welche Ansprüche hat der Gläubiger einer Leistung im Rahmen eines gegenseitig verpflichtenden Vertragsverhältnisses, wenn es infolge einer Pflichtverletzung des Schuldners zu einer Leistungsstörung kommt? Was gilt in diesem Zusammenhang im Kauf- und Werkvertragsrecht? 2.9) Der Gläubiger kann zunächst Erfüllung des Vertrages unter Berücksichtigung einer angemes­senen Frist verlangen. Des Weiteren kann er Schadensersatz und/oder Rücktritt vom Vertrag verlangen. Nach dem Gewährleistungsrecht für Kaufverträge ist dem Verkäufer aber zunächst die Gele­genheit zur Nacherfüllung zu geben, sofern ein behebbarer Mangel vorliegt. Alternativ zum Rücktritt vom Kaufvertrag kann auch die angemessene Minderung des Kaufpreises verlangt werden. Im Werkvertragsrecht obliegt die Wahl, ob im Rahmen der Nacherfüllung eine Neu­lieferung oder die Mängelbeseitigung erfolgen soll, dem Werkunternehmer.
  • 2.10) Lösen Sie den folgenden Fall: Die A möchte per Postkarte bei einem Möbelhaus ein Regal bestellen; sie ist sich aber noch nicht ganz sicher und lässt die Bestellkarte auf ihrem Schreib¬tisch liegen, wo ihr Mann die Karte findet und diese auf den Postweg bringt, sodass sie das Möbelhaus erreicht. Liegt die Abgabe der Willenserklärung der A vor? 2.10) Nach herrschender Meinung, insbesondere nach Auffassung der Rechtsprechung des BGH, bedarf es bei der Abgabe der Willenserklärung der willentlichen Entäußerung des Erklären­den. Daran fehlt es hier, da die A noch nicht sicher war, ob sie die Erklärung in den Rechts­verkehr entlassen wollte.
  • 2.11) Die gelernte Krankenschwester Kerstin (K), die derzeit ein berufsbegleitendes Studium absolviert, benötigt für die Anfertigung ihrer Bachelorarbeit unbedingt ein neues Laptop. Bei ihrem Bekannten und guten Freund Felix (F) hat sie neulich ein neues Laptop gesehen, welches F sich vor kurzer Zeit gekauft hatte. Beide hatten sich ausführlich über das Laptop unterhalten (Preis 500,00 €, Leistung) und schließlich bat K den F, ihr auch ein solches Laptop zu besor¬gen, da sie aufgrund von Job und Studium wenig Zeit habe. Den Kaufpreis würde K dann dem F erstatten. F kauft sodann im Namen von K im Elektronikmarkt E einen Laptop zu einem Preis von 550,00 € mit einem noch besseren Leistungsumfang, da das andere Laptop nach Aussage des Verkäufers erst wieder in drei Wochen lieferbar sei. F kennt den Verkäufer sehr gut und ver¬einbart deshalb mit ihm die Zusendung der Rechnung an K. K überlegt nun, nachdem sie das Laptop von F ausgehändigt bekommen hat, ob sie den Kaufpreis in Höhe von 550,00 € zahlen muss, da sie maximal 500,00 € ausgeben wollte. Lösen Sie bitte den Fall: Als Einstiegshilfe in die Lösung können Sie im SB 1, Kap. 2.3.1 nachlesen. a) Prüfen Sie den Fall bitte ohne auf die Überschreitung des Kaufpreises einzugehen. 2.11) a) Zu prüfen ist, ob E den Kaufpreis in Höhe von 550,00 € von K gemäß §433 Abs. 2 BGB verlangen kann. Voraussetzung dafür ist, dass zwischen E und K ein Kaufvertrag gemäß §433 BGB gegeben ist. Dieses könnte fraglich sein, da K nicht selbst das Laptop bei E erworben hat Vielmehr handelte F für K. F könnte also als Stellvertreter für K gegenüber E aufgetreten sein. Die Voraussetzungen einer rechtswirksamen Stellvertretung sind Zu­lässigkeit der Stellvertretung, die Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch den Ver­treter, das Handeln in fremden Namen durch den Vertreter und das Vorliegen der Vertre­tungsmacht. Hier hat F gegenüber E geäußert, dass er das Laptop nicht für sich, sondern für K erwerben möchte („im Namen von K"). Er hat dabei gegenüber E somit offengelegt, dass er das Rechtsgeschäft für eine andere Person vornimmt (Offenkundigkeitsprinzip) K hatte den F auch zur Vornahme dieses Rechtsgeschäfts beauftragt und ihm damit rechts­geschäftlich Vertretungsmacht, d. h. Vollmacht, erteilt. F hat zudem eine eigene Willens­erklärung gegenüber E abgegeben, da er das Laptop ausgesucht hat Letztlich ist festzu­stellen, dass die Stellvertretung bei diesem Rechtsgeschäft auch zulässig ist Somit handelte F wirksam als Stellvertreter für K, demnach die Rechtswirkungen des §164 Abs. 1 BGB die K treffen. Die von F abgegebene Willenserklärung zum Kauf des Laptops in Höhe von 550,00 € enthält somit das Angebot an E zum Abschluss des Kauf­vertrages über dieses Laptop. Dieses Angebot hat E auch angenommen. Damit ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen E und K zustande gekommen. Mit Übergabe des Lap­tops an F und der Aushändigung des Laptops an K hat E seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag gemäß §433 Abs. 1 BGB erfüllt. K ist daher verpflichtet die ihr aus dem wirksam geschlossenen Kaufvertrag obliegende Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung zu erfüllen.
  • 2.11) Die gelernte Krankenschwester Kerstin (K), die derzeit ein berufsbegleitendes Studium absolviert, benötigt für die Anfertigung ihrer Bachelorarbeit unbedingt ein neues Laptop. Bei ihrem Bekannten und guten Freund Felix (F) hat sie neulich ein neues Laptop gesehen, welches F sich vor kurzer Zeit gekauft hatte. Beide hatten sich ausführlich über das Laptop unterhalten (Preis 500,00 €, Leistung) und schließlich bat K den F, ihr auch ein solches Laptop zu besor¬gen, da sie aufgrund von Job und Studium wenig Zeit habe. Den Kaufpreis würde K dann dem F erstatten. F kauft sodann im Namen von K im Elektronikmarkt E einen Laptop zu einem Preis von 550,00 € mit einem noch besseren Leistungsumfang, da das andere Laptop nach Aussage des Verkäufers erst wieder in drei Wochen lieferbar sei. F kennt den Verkäufer sehr gut und vereinbart deshalb mit ihm die Zusendung der Rechnung an K. K überlegt nun, nachdem sie das Laptop von F ausgehändigt bekommen hat, ob sie den Kaufpreis in Höhe von 550,00 € zahlen muss, da sie maximal 500,00 € ausgeben wollte. Lösen Sie bitte den Fall: Als Einstiegshilfe in die Lösung können Sie im SB 1, Kap. 2.3.1 nachlesen. b) Gehen Sie bei der Fallbearbeitung bitte darauf ein, dass F den zuvor mit K besprochenen Kaufpreis um 50,00 € überschritten hat b) Zu prüfen ist, ob zwischen E und K ein wirksamer Kaufvertrag gemäß §433 BGB gege­ben ist auf Grundlage dessen E von K die Zahlung des Kaufpreises für das Laptop in Hö­he von 550,00 € beanspruchen kann. Die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertre­tung — Stellvertretung muss zulässig sein, eigene Willenserklärung des F, im Namen der K - zwischen K und F sind gegeben (vgl. Prüfung 2.11.a). Fraglich ist, ob F auch wirksam mit Vertretungsmacht gehandelt hat K hat ihn zwar für den Kauf des Laptops bevollmächtigt, jedoch ist K davon ausgegangen, dass F ein Laptop erwirbt, welches den gleichen Preis-Leistungs-Umfang besitzt wie das des F. Über dieses hatten F und K sich ausführlich unterhalten und anschließend hatte K den F zum Kauf ei­nes solchen Laptops in ihrem Namen ermächtigt. F hat nun ein Laptop für K erworben, welches den besprochenen Kosten- und Leistungsumfang übersteigt und damit nicht ver­gleichbar ist, mit dem Laptop, welches im Eigentum des F steht Damit hat F die Grenzen der ihm von K erteilten Vollmacht überschritten. Für den Kauf des nun erworbenen Lap­tops fehlte ihm also die Vertretungsmacht Grundsätzlich muss sich der Vertretene das Verhalten seines Vertreters zurechnen lassen, auch wenn dieser im Außenverhältnis (also gegenüber Dritten) mehr oder anders handelt als er im Innenverhältnis darf (rechtliches Dürfen des Vertreters). F handelte demnach als Vertreter ohne Vertretungsmacht, §§177 ff. BGB. Gemäß § 177 Abs. 1 BGB hängt die Wirksamkeit des Vertrages bei fehlender Vertre­tungsmacht von der Genehmigung des Vertretenen ab. Bis dahin ist der vereinbarte Ver­trag schwebend unwirksam. K müsste also den Kaufvertrag, den F in ihrem Namen mit E vereinbart hat, genehmigen, damit dieser endgültig wirksam werden kann. Bei erteilter Genehmigung ist K zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 550,00 € verpflichtet Ver­weigert sie die Genehmigung ist der Kaufvertrag endgültig unwirksam. E könnte dann von F Schadensersatz oder Erfüllung des Kaufvertrages verlangen, §179 Abs. 1 BGB.
  • 3.1) Liegt ein Pflegefehler vor, hat der Betroffene (Patient, pflegebedürftige Person) einen Haftungsanspruch. Kommt bei einem Pflegefehler eine vertragliche Haftung der Pflegekraft in Betracht? 3.1) Eine Haftung der Pflegekraft aus Vertrag kommt nicht in Betracht, da die Pflegekraft in der Regel nicht selbst Vertragspartner/in ist. Der Vertrag wird in der Regel nur zwischen der Ein­richtung und dem Bewohner bzw. zwischen dem ambulantem Dienst und dem Patienten ge­schlossen. Für die Pflegekraft kommt lediglich eine deliktische Haftung aus unerlaubter Handlung nach § 823 BGB in Frage.
  • 3.2) Für welche Fehler haftet der Arzt? Erläutern Sie Ihre Antwort. 3.2) Der Arzt haftet grundsätzlich für alle medizinischen Behandlungsfehler (Fehler bei Vornahme des medizinischen Heileingriffs, bei der Aufklärung, bei der Diagnose). Ein Behandlungsfeh­ler umfasst eine nicht angemessene oder falsche Behandlung oder eine Behandlung, die nicht auf dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis beruht Liegt ein grober Behandlungsfehler vor, d.h. ein solcher, der eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesi­cherte medizinische Erkenntnisse verstößt, dann gilt eine Beweislastumkehr zugunsten des Patienten. Der Patient muss dann den Sachverhalt darlegen und beweisen, aus dem sich der grobe Behandlungsfehler ergibt. Sodann wird der Kausalzusammenhang zwischen dem einge­tretenen Schaden und dem groben Behandlungsfehler angenommen (vgl. § 630h Abs. 5 BGB).
  • 3.3) Skizzieren Sie kurz die Unterschiede zwischen strafrechtlicher und zivilrechtlicher Haftung. 3.3) Die strafrechtliche Haftung ist härter, da sie stets eine individuelle Haftung ist; die zivilrechtliche Haftung kann im Gegensatz dazu zumindest in Teilbereichen übernommen werden.
  • 3.4) Warum ist eine lückenlose Dokumentation so wichtig? 3.4) Die Dokumentation aus mehreren Gründen wichtig: Zum einen ist dadurch ersichtlich, welche Leistungen gegenüber dem Patienten erbracht wurden, zum anderen ist sie von beweisrechtli­cher Bedeutung, da man ihr entnehmen kann, auf wessen Anordnung die jeweilige Maßnahme erfolgte, mithin wer die Verantwortung und mit ihr die Haftung trägt. Auf Grundlage der Do­kumentation kann auch eine Exkulpation für den Behandelnden/Pflegeeinrichtung möglich sein. Letztlich trägt die Dokumentation zur Sicherheit des Patienten bei, eventuell auftretende Auffälligkeiten nach einer erfolgten Behandlung/Pflege schnell zu erkennen. Außerdem besteht für medizinische Behandlungsmaßnahmen eine gesetzliche Dokumentati­onspflicht gemäß § 630f BGB.
  • 3.5) Welche Bedeutung haben die so genannten „Spritzenscheine"? 3.5) Die „Spritzenscheine" haben vor allem haftungsrechtliche Bedeutung. So kann der Pflegedienstleiter sich beispielsweise nach § 831 BGB exkulpieren, wenn er nachweist, dass ihn bei der Auswahl des Pflegers /der Pflegerin kein Verschulden trifft, sondern diese vielmehr die hinreichende Befähigung besitzt.
  • 3.6) Bei der Patientin P wurde eine Gallenblasenoperation durchgeführt. Bei der Umlagerung der P vom Operationstisch auf das Bett stürzte die P auf den Fußboden und zog sich schmerzhafte Prellungen auf der rechten Körperseite zu. Beim Umlagerungsvorgang ist das Bett seitlich weggerollt, da Krankenschwester S versäumt hatte, die Betträder zu arretieren. Prüfen Sie, ob P deliktische Schadensersatzansprüche gegen das Krankenhaus K geltend machen kann. 3.6) Zu prüfen sind mögliche deliktsrechtliche Ansprüche der P gegen K (Hinweis: Die Aufgaben­stellung sah nur eine Prüfung von deliktischen Schadensersatzansprüchen der P gegen die K vor. Etwaige vertragliche Haftungsansprüche waren daher nicht zu prüfen.) In Betracht kommt ein Anspruch der P gegen K gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Dafür müssen die Vorausset­zungen des § 823 Abs. 1 BGB gegeben sein. Die P müsste eine Rechtsgutsverletzung erlitten haben. P erlitt erhebliche Prellungen, was eine Verletzung des Körpers darstellt. Die K müsste eine rechtswidrige und schuldhafte Pflichtverletzung begangen haben, die für die entstandene Rechtsgutsverletzung ursächlich gewesen ist. K hat sich zur Vornahme der Verrichtung, die Umlagerung der P vom Operationstisch auf das Stationsbett, der Krankenschwester S bedient. Die unterlassene Arretierung des Stationsbettes ist eine Pflichtverletzung, die von S auch schuldhaft begangen worden ist Darin liegt nämlich ein vermeidbarer Sorgfaltsmangel der S. Das Risiko eines Sturzes war voll beherrschbar und daher absolut vermeidbar. Die Patienten­sicherheit ist somit nicht ausreichend gewährleistet worden. Damit ist eine schuldhafte und rechtswidrige Pflichtverletzung gegeben. Der K ist das Handeln der S über § 831 Abs. 1 S.1 BGB grundsätzlich auch zurechenbar, d.h., aus dem pflichtwidrigen Verhalten der S ergibt sich das eigene Fehlverhalten der K. Möglicherweise kann sich die K hier über § 831 Abs. 1 S.2 BGB exkulpieren. Der Sachverhalt enthält dazu jedoch keine Angaben. Ergebnis: P kann von K gemäß § 823 Abs. 1 BGB Schadensersatz für die erlittenen Prellungen verlangen. In Betracht kommt hier die Zahlung eines Schmerzensgeldes (§253 Abs. 2 BGB) in angemessener Höhe. Weiterhin kann die P gegenüber K einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §223 StGB geltend machen. § 223 StGB ist ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB, da dieser den Schutz einzelner Personen bezweckt und nicht nur den der Allgemeinheit als solche. K han­delte auch schuldhaft und rechtswidrig, so dass die weiteren Haftungsvoraussetzungen eben­falls gegeben sind, § 823 i. V. m. §831 Abs. 1 BGB. Ergebnis: Somit besteht auch eine Haftung der K gegenüber P aus § 823 Abs. 2 i. V. m. §223 StGB.
  • 3.7) Bei der täglichen Körperpflege des pflegebedürftigen Patienten A im Pflegeheim „Sonnenhügel" (S) reißt dieser versehentlich der Pflegerin P die Brille vom Gesicht, die auf den Fußboden fällt und dabei stark beschädigt wird. P möchte die Reparaturkosten nicht selbst tragen. Erläutern Sie, ob P den Schaden an ihrer Brille von ihrem Arbeitgeber S ersetzt verlangen kann. 3.7) Zu prüfen ist, ob P einen Anspruch gegen S auf Ersatz der Kosten für die Brillenreparatur hat. Dieser könnte sich aus einem Aufwendungsersatzanspruch der P gegen S gemäß § 670 BGB ergeben. Dafür ist kein Verschulden des S erforderlich. Voraussetzung ist lediglich, dass es sich bei dem eingetretenen Schaden um die Verwirklichung eines betriebsspezifischen Risi­kos handelt und gerade kein Schaden vorliegt, mit dem nach allgemeinem Lebensrisiko zu rechnen ist. Der Schaden darf somit nicht als arbeitsadäquat einzustufen sein, der notwendig und regelmäßig infolge der Erfüllung der Arbeitsleistung eintritt. Hier wurde die Brille der P im Rahmen der Hilfestellung durch P bei der täglichen Körperpflege des A beschädigt. Es handelt sich dabei nicht um einen notwendig und regelmäßig auftretenden Schaden, der ar­beitsadäquat ist und mit dem P daher rechnen musste. P hat daher einen Ersatzanspruch ge­mäß §670 BGB gegen S auf Ersatz der Reparaturkosten für die Brille.
  • 4.1) Welche Möglichkeiten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung gibt es? 4.2) Nennen Sie die bestehenden fünf selbstständigen Gerichtsbarkeiten! 4.3) Wie ist der Instanzenzug in der ordentlichen Gerichtsbarkeit aufgebaut? 4.4) Wie ist der Instanzenzug in der Sozialgerichtsbarkeit aufgebaut? 4.1) Es gibt das obligatorische Güteverfahren (nicht in allen Bundesländern möglich) sowie die Mediation.
  • 4.2) Nennen Sie die bestehenden fünf selbstständigen Gerichtsbarkeiten! 4.2) Zu den in Deutschland bestehenden Gerichtsbarkeiten gehören: die ordentliche Gerichtsbar­keit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit.
  • 4.3) Wie ist der Instanzenzug in der ordentlichen Gerichtsbarkeit aufgebaut? 4.3) Der Instanzenzug der ordentlichen Gerichtsbarkeit umfasst vier Instanzen: das Amtsgericht als Eingangsinstanz, das Landgericht als Eingangs- oder Berufungsinstanz, das Oberlandesge­richt als Berufungs- oder Revisionsinstanz sowie den Bundesgerichtshof als Revisionsinstanz.
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  • 4.4) Wie ist der Instanzenzug in der Sozialgerichtsbarkeit aufgebaut? 4.4)   Der Instanzenzug des Sozialrechtswegs umfasst drei Instanzen: das Sozialgericht als Eingangsinstanz, das Landessozialgericht als Berufungsinstanz und das Bundessozialgericht als Revisionsinstanz.
  • 4.5) Grenzen Sie bitte den Beibringungsgrundsatz vom Amtsermittlungs-/ Untersuchungsgrundsatz ab. 4.5)   In Verfahren, in denen der Beibringungsgrundsatz gilt, haben die Prozessparteien die streiterheblichen Tatsachen in den Prozess einzubringen und dafür Beweis anzubieten, um die Wahr­heit der dargelegten Tatsachen zu untermauern. Das Gericht darf nicht vorgetragene Tatsa­chen bei seiner Entscheidung auch nicht berücksichtigen. Der Amtsermittlungsgrundsatz (auch Untersuchungsgrundsatz genannt) verpflichtet das Ge­richt (bzw. auch die Behörde) von Amts wegen zur Ermittlung streitrelevanten Tatsachen, be­vor eine Entscheidung in der Sache ergehen kann.
  • 4.6) Nennen Sie bitte die jeweils richtige Gerichtsbarkeit: · A möchte Klage auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses erheben. · M und V streiten über einen Mangel der Mietsache. · Patient P zahlt die Fahrtkosten nicht, die dem Fahrdienst für Fahrten des P entstanden sind. P hatte F aufgrund individualvertraglicher Vereinbarung für die Fahrdienste zur Nutzung verschiedener Freizeitangebote in Anspruch genommen F möchte die Fahrtkosten von P einklagen. · H möchte Klage auf Kostenerstattung für ein Hilfsmittel nach §33 SGB V erheben. 4.6)   Die richtige Gerichtsbarkeit ist: A möchte Klage auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses erheben: Arbeitsgerichtsbarkeit M und V streiten über einen Mangel der Mietsache: Zivilgerichtsbarkeit Patient P zahlt die Fahrtkosten nicht, die dem Fahrdienst F für Fahrten des P entstanden sind. P hatte F aufgrund individualvertraglicher Vereinbarung für die Fahrdienste zur Nutzung verschiedener Freizeitangebote in Anspruch genommen. F möchte die Fahrtkos­ten von P einklagen: Zivilgerichtsbarkeit H möchte Klage auf Kostenerstattung für ein Hilfsmittel nach §33 SGB V erheben: Sozi­algerichtsbarkeit
  • 4.7) Welche Instrumente für eine finanzielle Hilfe in gerichtlichen Verfahren kennen Sie? 4.7) Es stehen die Instrumente der Beratungshilfe und der Prozesskostenhilfe zur Verfügung.
  • 4.8) Welche Voraussetzungen gelten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe? 4.8) Voraussetzung für die Erteilung von Prozesskostenhilfe ist, dass die Partei die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Rechtsverfolgung darf nicht mutwillig erscheinen (§ 114 ZPO).